AUS.2021.8
Dublin-Vorbereitungshaft nach Art 76a Abs. 1 AIG
16. Februar 2021Deutsch6 min
Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.8
URTEIL
vom 16.
Februar 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1990,
von Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. Februar 2021
betreffend Dublin-Vorbereitungshaft
nach Art 76a Abs. 1 AIG
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____ wurde in der Nacht auf den
15. Februar 2021 durch die Polizei im Eingangsbereich des Badischen
Bahnhofs in Basel einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich lediglich
mittels eines italienischen Ausländerausweises, von dem er auf seinem
Smartphone ein Foto hatte, ausweisen. Eine Systemabfrage ergab, dass A____ im
Schengenweiten Informationssystem SIS mit einem vom 23. Juli 2020 bis zum 23.
Juli 2023 gültigen Einreiseverbot belegt ist. In der Folge wurde der
Ausländer dem Migrationsamt übergeben. Bei der Überprüfung seiner
Fingerabdrücke stellte sich heraus, dass er im Eurodac mit den gleichen
Personalien erfasst ist, wie sie sich aus dem italienischen Ausländerausweis
ergeben hatten. Ferner wurde ersichtlich, dass er am 6. Juli 2015 in Italien
und am 3. Juni 2017 in Österreich je ein Asylgesuch eingereicht hat.
Nach
Durchführung einer Befragung hat das Migrationsamt noch gleichentags eine
Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen verfügt. Im Anschluss an
die Eröffnung dieser Verfügung hat A____ um gerichtliche Überprüfung dieser
Haft ersucht. Am 16. Februar 2021 hat das Migrationsamt auf Verlangen der
Einzelrichterin ein Protokoll einer Befragung von A____ zu der gegen ihn
bestehenden Einreisesperre nachgereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 76
Abs. 1bis des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Wurde
die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag
der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen
Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die
Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung
nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als
Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80
Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen
Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene
Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive
gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG. Das
Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat.
2.2
Vorliegend
ist der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG gegeben, der voraussetzt, dass
das Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sich
der Ausländer behördlichen Anordnungen widersetzt: Der Beurteilte hat, nachdem
er in Italien im Juli 2015 ein Asylgesuch eingereicht hat, dessen Ergebnis
nicht abgewartet, sondern ist nach Österreich gereist, wo er im Juni 2017 ein
weiteres Asylgesuch eingereicht hat. Auch in diesem Land ist er nicht bis zum
Abschluss des Verfahrens geblieben, sondern ist vielmehr nach Italien
zurückgekehrt. Dies habe ihm sein Anwalt empfohlen. Dem Beurteilten war es
somit bewusst, dass er in Italien auf den Ausgang des dort noch hängigen
Asylverfahrens warten musste. Dennoch hat er Italien erneut verlassen, dieses
Mal, um zu seiner in Frankreich lebenden Freundin zu gehen. Mit dieser Reise
hat er nicht nur gegen seine Auflagen im Asylverfahren verstossen, sondern auch
das vom 23. Juli 2020 bis zum 23. Juli 2023 gültige schengenweite
Einreiseverbot verletzt. Dies kann ihm allerdings nicht vorgeworfen werden.
Denn nach Auskunft des Migrationsamtes sei bei den SIS-Einreiseverboten jeweils
das im SIS eingetragene Erfassungsdatum das Eröffnungsdatum. Unterschriebene
Empfangsbestätigungen wie bei den nationalen Einreiseverboten gebe es im
Schengener Informationssystem nicht. Der Beurteilte hat auf Befragung erklärt,
ihm habe niemand etwas von einem schengenweiten Einreiseverbot gesagt. Er wisse
deshalb auch nicht, weshalb er ein solches erhalten habe. Italien habe er
verlassen, weil er keine Arbeit und kein Geld für die Miete mehr gehabt habe.
Er habe deshalb nach Frankreich gehen wollen, um dort ein Asygesuch
einzureichen. Auf diese Aussagen ist abzustellen. Danach steht fest, dass der Beurteilte
eigenmächtig in Europa umherreist, ohne sich an das ihm aufgrund des hängigen
Asylverfahrens bestehende Gebot, Italien nicht zu verlassen, zu kümmern. Er
hatte die Absicht, in Frankreich ein weiteres Asylgesuch einzureichen. Nach
eigenen Angaben des Beurteilten lebt auch seine Freundin in Frankreich. Sie ist
die Person, die er über seine Inhaftierung hat informieren wollen, somit wohl
die Person, zu der er die engste Bindung hat. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass er im Falle einer Freilassung sich nicht an die behördliche Anordnung
halten würde, in der Schweiz zu warten, bis er im Rahmen des Dublin Verfahrens
geordnet nach Italien (sehr wahrscheinlich) oder nach Österreich zurückkehren
könnte/müsst. Vielmehr würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit versuchen, nach
Frankreich zu seiner Freundin zu gelangen, wie er dies auch auf die Frage, was
er im Falle einer Haftentlassung machen würde, ausgesagt hat. Ein solcher Grenzübertritt
nach Frankreich ohne Vorzeigen eines gültigen Reisedokumentes würde ihm in der
Region Basel auch leicht gelingen, zumal er zu Fuss unterwegs ist. Die Haft ist
Dispositiv
demnach notwendig, um den geordneten Vollzug des Dublin-Verfahrens
sicherzustellen. Eine mildere Massnahme wie beispielsweise die Unterbringung
bei Freunden ist angesichts der Untertauchensgefahr und dem Umstand, dass A____
keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweist, sondern nur auf der Durchreise war,
nicht ersichtlich. Die angeordnete Dauer der Haft von 7 Wochen entspricht der
gesetzlichen Maximaldauer für diesen Verfahrensabschnitt (s. Art. 76a Abs. 3
lit. a AuG) und ist nicht zu beanstanden.
3.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für maximal sieben Wochen bis zum 4. April 2021
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim
Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.