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Entscheid

AUS.2021.8

Dublin-Vorbereitungshaft nach Art 76a Abs. 1 AIG

16. Februar 2021Deutsch6 min

Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.8

URTEIL

vom 16.

Februar 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1990,

von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. Februar 2021

betreffend Dublin-Vorbereitungshaft

nach Art 76a Abs. 1 AIG

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____ wurde in der Nacht auf den

15. Februar 2021 durch die Polizei im Eingangsbereich des Badischen

Bahnhofs in Basel einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich lediglich

mittels eines italienischen Ausländerausweises, von dem er auf seinem

Smartphone ein Foto hatte, ausweisen. Eine Systemabfrage ergab, dass A____ im

Schengenweiten Informationssystem SIS mit einem vom 23. Juli 2020 bis zum 23.

Juli 2023 gültigen Einreiseverbot belegt ist. In der Folge wurde der

Ausländer dem Migrationsamt übergeben. Bei der Überprüfung seiner

Fingerabdrücke stellte sich heraus, dass er im Eurodac mit den gleichen

Personalien erfasst ist, wie sie sich aus dem italienischen Ausländerausweis

ergeben hatten. Ferner wurde ersichtlich, dass er am 6. Juli 2015 in Italien

und am 3. Juni 2017 in Österreich je ein Asylgesuch eingereicht hat.

Nach

Durchführung einer Befragung hat das Migrationsamt noch gleichentags eine

Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen verfügt. Im Anschluss an

die Eröffnung dieser Verfügung hat A____ um gerichtliche Überprüfung dieser

Haft ersucht. Am 16. Februar 2021 hat das Migrationsamt auf Verlangen der

Einzelrichterin ein Protokoll einer Befragung von A____ zu der gegen ihn

bestehenden Einreisesperre nachgereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 76

Abs. 1bis des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Wurde

die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag

der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen

Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die

Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung

nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als

Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80

Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen

Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene

Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive

gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen

Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG. Das

Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat.

2.2

Vorliegend

ist der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG gegeben, der voraussetzt, dass

das Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sich

der Ausländer behördlichen Anordnungen widersetzt: Der Beurteilte hat, nachdem

er in Italien im Juli 2015 ein Asylgesuch eingereicht hat, dessen Ergebnis

nicht abgewartet, sondern ist nach Österreich gereist, wo er im Juni 2017 ein

weiteres Asylgesuch eingereicht hat. Auch in diesem Land ist er nicht bis zum

Abschluss des Verfahrens geblieben, sondern ist vielmehr nach Italien

zurückgekehrt. Dies habe ihm sein Anwalt empfohlen. Dem Beurteilten war es

somit bewusst, dass er in Italien auf den Ausgang des dort noch hängigen

Asylverfahrens warten musste. Dennoch hat er Italien erneut verlassen, dieses

Mal, um zu seiner in Frankreich lebenden Freundin zu gehen. Mit dieser Reise

hat er nicht nur gegen seine Auflagen im Asylverfahren verstossen, sondern auch

das vom 23. Juli 2020 bis zum 23. Juli 2023 gültige schengenweite

Einreiseverbot verletzt. Dies kann ihm allerdings nicht vorgeworfen werden.

Denn nach Auskunft des Migrationsamtes sei bei den SIS-Einreiseverboten jeweils

das im SIS eingetragene Erfassungsdatum das Eröffnungsdatum. Unterschriebene

Empfangsbestätigungen wie bei den nationalen Einreiseverboten gebe es im

Schengener Informationssystem nicht. Der Beurteilte hat auf Befragung erklärt,

ihm habe niemand etwas von einem schengenweiten Einreiseverbot gesagt. Er wisse

deshalb auch nicht, weshalb er ein solches erhalten habe. Italien habe er

verlassen, weil er keine Arbeit und kein Geld für die Miete mehr gehabt habe.

Er habe deshalb nach Frankreich gehen wollen, um dort ein Asygesuch

einzureichen. Auf diese Aussagen ist abzustellen. Danach steht fest, dass der Beurteilte

eigenmächtig in Europa umherreist, ohne sich an das ihm aufgrund des hängigen

Asylverfahrens bestehende Gebot, Italien nicht zu verlassen, zu kümmern. Er

hatte die Absicht, in Frankreich ein weiteres Asylgesuch einzureichen. Nach

eigenen Angaben des Beurteilten lebt auch seine Freundin in Frankreich. Sie ist

die Person, die er über seine Inhaftierung hat informieren wollen, somit wohl

die Person, zu der er die engste Bindung hat. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass er im Falle einer Freilassung sich nicht an die behördliche Anordnung

halten würde, in der Schweiz zu warten, bis er im Rahmen des Dublin Verfahrens

geordnet nach Italien (sehr wahrscheinlich) oder nach Österreich zurückkehren

könnte/müsst. Vielmehr würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit versuchen, nach

Frankreich zu seiner Freundin zu gelangen, wie er dies auch auf die Frage, was

er im Falle einer Haftentlassung machen würde, ausgesagt hat. Ein solcher Grenzübertritt

nach Frankreich ohne Vorzeigen eines gültigen Reisedokumentes würde ihm in der

Region Basel auch leicht gelingen, zumal er zu Fuss unterwegs ist. Die Haft ist

Dispositiv

demnach notwendig, um den geordneten Vollzug des Dublin-Verfahrens

sicherzustellen. Eine mildere Massnahme wie beispielsweise die Unterbringung

bei Freunden ist angesichts der Untertauchensgefahr und dem Umstand, dass A____

keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweist, sondern nur auf der Durchreise war,

nicht ersichtlich. Die angeordnete Dauer der Haft von 7 Wochen entspricht der

gesetzlichen Maximaldauer für diesen Verfahrensabschnitt (s. Art. 76a Abs. 3

lit. a AuG) und ist nicht zu beanstanden.

3.

Das vorliegende

Verfahren ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für maximal sieben Wochen bis zum 4. April 2021

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim

Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.