AUS.2022.1
Anordnung der Ausschaffungshaft
11. Januar 2022Deutsch9 min
Der mazedonische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.1
URTEIL
vom 12.
Januar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1987, von Nordmazedonien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
vom 10.
Januar 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der mazedonische
Staatsangehörige A____ wurde am 9. Januar 2022 um 20.15 Uhr von
der Kantonspolizei Basel-Stadt an der Ecke Luzernerring/Gustav Wenk-Strasse
einer Kontrolle unterzogen. Da er sich nicht mittels eines amtlichen Dokumentes
ausweisen konnte, wurde eine Systemabfrage vorgenommen. Diese ergab, dass A____
mit einem ihm am 14. März 2017 eröffneten und bis zum
5. April 2027 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Aufgrund dessen
wurde A____ vorläufig festgenommen und anschliessend dem Migrationsamt
zugeführt.
Nach
Durchführung einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das
Migrationsamt mit Verfügungen vom 10. Januar 2022 A____ aus der
Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten
angeordnet.
Am
12. Januar 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A____
befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen und Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/ St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit
Verfügung vom 10. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage, 2009,
Rz 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Gegen
A____ liegt ein bis zum 5. April 2027 gültiges Einreiseverbot vor,
was er heute auch eingeräumt hat. Ungeachtet dessen ist er am
9.
Januar 2022 ohne gültigen Reisepass und Visum in die Schweiz
eingereist. Damit erfüllt A____ den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG. Das Migrationsamt begründet die Anordnung der
Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr. Dem ist zuzustimmen.
A____ ist in der Schweiz schon mehrfach strafrechtlich aufgefallen. Ins Gewicht
fallen vor allem zwei Verurteilungen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 15. Dezember 2009 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
12.
Monaten (bei einer Probezeit von vier Jahren) verurteilt. Am
19.
August 2015 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt A____
wegen mehrfachen Raufhandels, mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung,
versuchter Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfachen
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten.
Auch durch die Missachtung des geltenden Einreiseverbots zeigt A____, dass er
nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten und
behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Auf die Gefahr
eines Untertauchens weist auch das Geschehen um seine Anhaltung hin: Gemäss dem
Festnahme-Rapport der Kantonspolizei vom 9. Januar 2022 bog das von
seinem Bruder gelenkte Fahrzeug bei einer stationären Verkehrskontrolle am
Luzernerring auf der Höhe der Gustav Wenk-Strasse, als der Lenker der Kontrolle
gewahr wurde, abrupt in die Gustav Wenk-Strasse ein, wo aber ebenfalls eine
Kontrollstation eingerichtet war, so dass das Fahrzeug angehalten und die
Insassen kontrolliert werden konnten. Dabei konnte sich A____ nicht mit
Originalausweispapiere ausweisen, sondern bloss mit Kopien. So legte er –
angeblich wegen Verlusts des Originals – einzig eine Kopie eines mazedonischen
Reisepasses vor, der auf einen B____, geb. ebenfalls am [...] 1987,
ausgestellt war. Des Weiteren präsentierte A____ eine – gemäss französischer
Übersetzung vom 16. August 2021 – Heiratsurkunde der Gemeinde Saraj/Skopje
vom 22. April 2021, wonach B____, geboren [...] 1987, am [...] 2021,
C____, geboren am [...], geehelicht hatte. Daraus ergab sich auch die Erklärung
der Eheleute, künftig als Familiennamen den Ledigennamen der Ehefrau, C____,
tragen zu wollen. A____ händigte schliesslich die Kopie einer Déclaration
d'arrivée der Gemeinde [...] (F) aus, wonach C____ sich am [...] 2021 bei
der dortigen Gemeinde angemeldet hatte. Im ihm auf der Polizeiwache vorgelegten
Personalien-Frageschema gab er seinen Namen mit B____ und denjenigen seiner
Ehefrau mit C____ an. Das Effektenverzeichnis der Kantonspolizei vom
9.
Januar 2022 unterschrieb A____ mit "B____". All diese
Umstände, namentlich der Namenswechsel und das Auftreten mit neuem Namen wie
auch der Versuch, sich der polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen, deuten
auf Täuschungsmanöver hin, um seine richtige Identität gegenüber den Behörden
zu verschleiern.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.
374.
f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht
ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass A____ freiwillig nach Nordmazedonien
zurückkehren bzw. sich den hiesigen Behörden zur Verfügung halten wird, bis die
notwendigen Reisepapiere vorliegen. In der Befragung des Migrationsamts wie
auch heute hat er angegeben, nach Frankreich ausreisen zu wollen, was ihm
mangels der fehlender Reisepapiere legal nicht möglich ist. Zuerst muss ihm
stattdessen ein Laisser-Passer bei der nordmazedonischen Botschaft beschafft
werden, was nach Angabe des Migrationsamts ein bis zwei Monate in Anspruch
nehmen wird. Die Rückführung nach Nordmazedonien ist rechtlich und tatsächlich
möglich (schon eine einfache Internetrecherche zeigt, dass es praktisch täglich
Flüge aus der Schweiz nach Skopje gibt). Das öffentliche Interesse am Vollzug
der Wegweisung ist hoch und überwiegt dasjenige von A____ an seiner
persönlichen Freiheit. Die verfügte Haftdauer von drei Monaten erscheint unter
den gegebenen Umständen als verhältnismässig. Das Migrationsamt ist jedoch
gehalten, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden für eine
beförderliche Beschaffung der notwendigen Reisedokumente und Organisation der
Rückführung besorgt zu sein (Art. 76 Abs. 4 AIG). Wie sich aus
den Akten ergibt, hat das Migrationsamt in Berücksichtigung dieses
Beschleunigungsgebots bereits am 10. Januar 2022 beim
Staatsekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Vollzugsunterstützung nach
Art. 71 AIG gestellt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen
für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind und sich diese als
verhältnismässig erweist.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 9. Januar 2022, 20.15 Uhr bis zum
8.
April 2022, 20.15 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.