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Entscheid

AUS.2022.1

Anordnung der Ausschaffungshaft

11. Januar 2022Deutsch9 min

Der mazedonische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.1

URTEIL

vom 12.

Januar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1987, von Nordmazedonien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

vom 10.

Januar 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der mazedonische

Staatsangehörige A____ wurde am 9. Januar 2022 um 20.15 Uhr von

der Kantonspolizei Basel-Stadt an der Ecke Luzernerring/Gustav Wenk-Strasse

einer Kontrolle unterzogen. Da er sich nicht mittels eines amtlichen Dokumentes

ausweisen konnte, wurde eine Systemabfrage vorgenommen. Diese ergab, dass A____

mit einem ihm am 14. März 2017 eröffneten und bis zum

5. April 2027 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Aufgrund dessen

wurde A____ vorläufig festgenommen und anschliessend dem Migrationsamt

zugeführt.

Nach

Durchführung einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das

Migrationsamt mit Verfügungen vom 10. Januar 2022 A____ aus der

Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten

angeordnet.

Am

12. Januar 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A____

befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen und Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/ St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit

Verfügung vom 10. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in

Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich

der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage, 2009,

Rz 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Gegen

A____ liegt ein bis zum 5. April 2027 gültiges Einreiseverbot vor,

was er heute auch eingeräumt hat. Ungeachtet dessen ist er am

9.

Januar 2022 ohne gültigen Reisepass und Visum in die Schweiz

eingereist. Damit erfüllt A____ den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG. Das Migrationsamt begründet die Anordnung der

Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr. Dem ist zuzustimmen.

A____ ist in der Schweiz schon mehrfach strafrechtlich aufgefallen. Ins Gewicht

fallen vor allem zwei Verurteilungen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 15. Dezember 2009 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

12.

Monaten (bei einer Probezeit von vier Jahren) verurteilt. Am

19.

August 2015 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt A____

wegen mehrfachen Raufhandels, mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung,

versuchter Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfachen

Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten.

Auch durch die Missachtung des geltenden Einreiseverbots zeigt A____, dass er

nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten und

behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Auf die Gefahr

eines Untertauchens weist auch das Geschehen um seine Anhaltung hin: Gemäss dem

Festnahme-Rapport der Kantonspolizei vom 9. Januar 2022 bog das von

seinem Bruder gelenkte Fahrzeug bei einer stationären Verkehrskontrolle am

Luzernerring auf der Höhe der Gustav Wenk-Strasse, als der Lenker der Kontrolle

gewahr wurde, abrupt in die Gustav Wenk-Strasse ein, wo aber ebenfalls eine

Kontrollstation eingerichtet war, so dass das Fahrzeug angehalten und die

Insassen kontrolliert werden konnten. Dabei konnte sich A____ nicht mit

Originalausweispapiere ausweisen, sondern bloss mit Kopien. So legte er –

angeblich wegen Verlusts des Originals – einzig eine Kopie eines mazedonischen

Reisepasses vor, der auf einen B____, geb. ebenfalls am [...] 1987,

ausgestellt war. Des Weiteren präsentierte A____ eine – gemäss französischer

Übersetzung vom 16. August 2021 – Heiratsurkunde der Gemeinde Saraj/Skopje

vom 22. April 2021, wonach B____, geboren [...] 1987, am [...] 2021,

C____, geboren am [...], geehelicht hatte. Daraus ergab sich auch die Erklärung

der Eheleute, künftig als Familiennamen den Ledigennamen der Ehefrau, C____,

tragen zu wollen. A____ händigte schliesslich die Kopie einer Déclaration

d'arrivée der Gemeinde [...] (F) aus, wonach C____ sich am [...] 2021 bei

der dortigen Gemeinde angemeldet hatte. Im ihm auf der Polizeiwache vorgelegten

Personalien-Frageschema gab er seinen Namen mit B____ und denjenigen seiner

Ehefrau mit C____ an. Das Effektenverzeichnis der Kantonspolizei vom

9.

Januar 2022 unterschrieb A____ mit "B____". All diese

Umstände, namentlich der Namenswechsel und das Auftreten mit neuem Namen wie

auch der Versuch, sich der polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen, deuten

auf Täuschungsmanöver hin, um seine richtige Identität gegenüber den Behörden

zu verschleiern.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.

374.

f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht

ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass A____ freiwillig nach Nordmazedonien

zurückkehren bzw. sich den hiesigen Behörden zur Verfügung halten wird, bis die

notwendigen Reisepapiere vorliegen. In der Befragung des Migrationsamts wie

auch heute hat er angegeben, nach Frankreich ausreisen zu wollen, was ihm

mangels der fehlender Reisepapiere legal nicht möglich ist. Zuerst muss ihm

stattdessen ein Laisser-Passer bei der nordmazedonischen Botschaft beschafft

werden, was nach Angabe des Migrationsamts ein bis zwei Monate in Anspruch

nehmen wird. Die Rückführung nach Nordmazedonien ist rechtlich und tatsächlich

möglich (schon eine einfache Internetrecherche zeigt, dass es praktisch täglich

Flüge aus der Schweiz nach Skopje gibt). Das öffentliche Interesse am Vollzug

der Wegweisung ist hoch und überwiegt dasjenige von A____ an seiner

persönlichen Freiheit. Die verfügte Haftdauer von drei Monaten erscheint unter

den gegebenen Umständen als verhältnismässig. Das Migrationsamt ist jedoch

gehalten, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden für eine

beförderliche Beschaffung der notwendigen Reisedokumente und Organisation der

Rückführung besorgt zu sein (Art. 76 Abs. 4 AIG). Wie sich aus

den Akten ergibt, hat das Migrationsamt in Berücksichtigung dieses

Beschleunigungsgebots bereits am 10. Januar 2022 beim

Staatsekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Vollzugsunterstützung nach

Art. 71 AIG gestellt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen

für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind und sich diese als

verhältnismässig erweist.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 9. Januar 2022, 20.15 Uhr bis zum

8.

April 2022, 20.15 Uhr rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.