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Entscheid

AUS.2022.10

Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_216/2022 vom 1. April 2022)

21. Februar 2022Deutsch9 min

«Intervention meines Anwalts nicht lange dauern» werde. Mit E-Mail-Rückschreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.10

URTEIL

vom 21.

Februar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Haiti,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 18. Februar 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Migrationsamts vom 13. Mai 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung des

haitianischen Staatsangehörigen A____ nicht verlängert und er wurde aus der

Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Er erhielt eine Ausreisefrist bis zum

13. August 2020. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit

Schreiben vom 21. Oktober 2020 wurde A____ zwecks Besprechung seiner Ausreise

nach Haiti vom Migrationsamt mit Termin am 4. November 2020 vorgeladen. Mit

E-Mail-Schreiben vom 3. November 2020 teilte A____ dem Migrationsamt mit, dass

er einen Anwalt angerufen habe, Zeit brauche, seine Umstände zu klären und die

«Intervention meines Anwalts nicht lange dauern» werde. Mit E-Mail-Rückschreiben

vom 4. November 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass A____ der Vorladung

keine Folge geleistet habe und lud ihn nochmals auf den 20. November 2020 vor.

Auch diesen Termin nahm A____ nicht wahr.

In der Folge

unternahm das Migrationsamt Nachforschungen betreffend die Wohnadresse des A____.

Am erforschten Wohnort konnte er allerdings nicht betroffen werden. Aus einem

internen E-Mail-Schreiben des Migrationsamts vom 5. Oktober 2020 ergeht

sodann, dass ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sich Ende des Jahres 2020

als nicht möglich erwies.

Am 18. Februar

2022 wurde A____ anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im Milieu

kontrolliert und konnte sich einzig mit seiner nicht mehr gültigen B-

Aufenthaltsbewilligung sowie mit einer ebenfalls verfallenen haitianischen

Identitätskarte ausweisen. Er wurde zu Handen des Migrationsamts festgenommen.

Das

Migrationsamt hat nach Durchführung einer Einvernahme über A____ die

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 18. Mai 2022 verfügt.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das schriftliche Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit

Verfügung des Migrationsamts vom 13. Mai 2020 aus der Schweiz und dem

Schengenraum weggewiesen. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft

erwachsen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt macht geltend, es lägen konkrete Hinweise vor, dass sich A____

der Ausschaffung entziehen wolle. Dem ist zuzustimmen. A____ hätte die Schweiz

bereits im August 2020 verlassen müssen. Dies ist ihm bekannt, schliesslich hat

er selber mit E-Mail-Schreiben vom 18. August 2020 dem Migrationsamt

mitgeteilt, er habe die «Einwanderungsentscheidung» verstanden. Indessen hat er

weder die Schweiz und den Schengenraum innert der gesetzten Frist verlassen,

noch hat er die beiden Termine zur Besprechung seiner Ausreise Ende des Jahres

2020.

wahrgenommen. Vielmehr war er ab diesem Zeitpunkt für die Behörden nicht

mehr greifbar. Gleichzeitig hat er sich nicht selbständig darum bemüht, gültige

Reisedokumente zu organisieren. An der Einvernahme durch das Migrationsamt hat

er sodann in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt

ist, freiwillig nach Haiti zurück zu kehren. Er lebe «lieber wie ein Hund» in

der Schweiz als in Haiti. Er hat offen zugegeben, dass er um seinen illegalen

Aufenthalt weiss und implizit ausgesagt, dass er die Behörden gemieden habe, um

nicht ausgeschafft zu werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon

ausgegangen werden, dass er in Freiheit mit den Behörden kooperiert. Vielmehr

ist mit seinem erneuten Untertauchen in der Schweiz oder im angrenzenden

Schengenraum zu rechnen. Dies umso mehr, als er auch angegeben hat, regelmässig

in Frankreich zu übernachten. Dass er über keine gültigen Papiere verfügt, hat

Dispositiv

ihn demnach nicht daran gehindert, regelmässig illegal die Grenze nach

Frankreich zu überqueren.

Mildere

Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und

eine regelmässige Vorsprachepflicht, vermögen ein erneutes Untertauchen des A____

offensichtlich nicht zu verhindern.

3.3 A____

hat in der Einvernahme durch das Migrationsamt am 18. Februar 2022

angegeben, er würde sich erhängen, wenn er nach Haiti zurückkehren müsse. Er

wurde deshalb in einer Überwachungszelle untergebracht. Gemäss E-Mail-Schreiben

des Migrationsamts vom 20. Februar 2022 hat er sich zwischenzeitlich von einer

Suizidabsicht distanziert und ist nun regulär untergebracht. Es liegen keine

Hinweise vor, die gegen eine Hafterstehungsfähigkeit sprechen.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2 Gemäss

E-Mail-Schreiben des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 18. Februar

2022 ist eine Ausreise nach Haiti mit negativem Covid-19-Testresultat zurzeit

möglich (s. zur zwangsweisen Abnahme eines Covid-19-Tests [soweit notwendig]

Art. 72 AIG) und können gültige Reisedokumente über die Botschaft von Haiti in

Paris, Frankreich, organisiert werden. Die Ausschaffung ist damit tatsächlich

möglich und auch absehbar. Aufgrund der noch zu tätigenden organisatorischen

Belange rechtfertigt sich die Anordnung von drei Monaten Haft ohne weiteres.

Die drei Monate enden allerdings am 17. und nicht am 18. Mai 2022.

5.

A____ hat

während der Haftverhandlung einen Asylantrag gestellt. Dies wird dem

Migrationsamt mitgeteilt, welches das entsprechende Verfahren zu veranlassen

hat. Nachdem A____ seit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts bald zwei Jahre

Zeit gehabt hätte, einen Asylantrag einzureichen, ist vom Stellen eines

missbräuchlichen Asylantrags auszugehen, weshalb Vorbereitungshaft angeordnet

werden könnte (s. Art. 75 Abs. 1 lit f AIG). Allerdings ist unter den gegebenen

Umständen damit zu rechnen, dass das Asylverfahren rasch durchgeführt wird und

der Vollzug der Wegweisung absehbar bleibt, weshalb es bei der Anordnung von

Ausschaffungshaft bleiben kann (BGE 125 II 377 E. 2a).

6.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 18. Februar 2022 bis zum 17. Mai 2022 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.