AUS.2022.10
Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_216/2022 vom 1. April 2022)
21. Februar 2022Deutsch9 min
«Intervention meines Anwalts nicht lange dauern» werde. Mit E-Mail-Rückschreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.10
URTEIL
vom 21.
Februar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Haiti,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 18. Februar 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 13. Mai 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung des
haitianischen Staatsangehörigen A____ nicht verlängert und er wurde aus der
Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Er erhielt eine Ausreisefrist bis zum
13. August 2020. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit
Schreiben vom 21. Oktober 2020 wurde A____ zwecks Besprechung seiner Ausreise
nach Haiti vom Migrationsamt mit Termin am 4. November 2020 vorgeladen. Mit
E-Mail-Schreiben vom 3. November 2020 teilte A____ dem Migrationsamt mit, dass
er einen Anwalt angerufen habe, Zeit brauche, seine Umstände zu klären und die
«Intervention meines Anwalts nicht lange dauern» werde. Mit E-Mail-Rückschreiben
vom 4. November 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass A____ der Vorladung
keine Folge geleistet habe und lud ihn nochmals auf den 20. November 2020 vor.
Auch diesen Termin nahm A____ nicht wahr.
In der Folge
unternahm das Migrationsamt Nachforschungen betreffend die Wohnadresse des A____.
Am erforschten Wohnort konnte er allerdings nicht betroffen werden. Aus einem
internen E-Mail-Schreiben des Migrationsamts vom 5. Oktober 2020 ergeht
sodann, dass ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sich Ende des Jahres 2020
als nicht möglich erwies.
Am 18. Februar
2022 wurde A____ anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im Milieu
kontrolliert und konnte sich einzig mit seiner nicht mehr gültigen B-
Aufenthaltsbewilligung sowie mit einer ebenfalls verfallenen haitianischen
Identitätskarte ausweisen. Er wurde zu Handen des Migrationsamts festgenommen.
Das
Migrationsamt hat nach Durchführung einer Einvernahme über A____ die
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 18. Mai 2022 verfügt.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das schriftliche Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit
Verfügung des Migrationsamts vom 13. Mai 2020 aus der Schweiz und dem
Schengenraum weggewiesen. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt macht geltend, es lägen konkrete Hinweise vor, dass sich A____
der Ausschaffung entziehen wolle. Dem ist zuzustimmen. A____ hätte die Schweiz
bereits im August 2020 verlassen müssen. Dies ist ihm bekannt, schliesslich hat
er selber mit E-Mail-Schreiben vom 18. August 2020 dem Migrationsamt
mitgeteilt, er habe die «Einwanderungsentscheidung» verstanden. Indessen hat er
weder die Schweiz und den Schengenraum innert der gesetzten Frist verlassen,
noch hat er die beiden Termine zur Besprechung seiner Ausreise Ende des Jahres
2020.
wahrgenommen. Vielmehr war er ab diesem Zeitpunkt für die Behörden nicht
mehr greifbar. Gleichzeitig hat er sich nicht selbständig darum bemüht, gültige
Reisedokumente zu organisieren. An der Einvernahme durch das Migrationsamt hat
er sodann in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt
ist, freiwillig nach Haiti zurück zu kehren. Er lebe «lieber wie ein Hund» in
der Schweiz als in Haiti. Er hat offen zugegeben, dass er um seinen illegalen
Aufenthalt weiss und implizit ausgesagt, dass er die Behörden gemieden habe, um
nicht ausgeschafft zu werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon
ausgegangen werden, dass er in Freiheit mit den Behörden kooperiert. Vielmehr
ist mit seinem erneuten Untertauchen in der Schweiz oder im angrenzenden
Schengenraum zu rechnen. Dies umso mehr, als er auch angegeben hat, regelmässig
in Frankreich zu übernachten. Dass er über keine gültigen Papiere verfügt, hat
Dispositiv
ihn demnach nicht daran gehindert, regelmässig illegal die Grenze nach
Frankreich zu überqueren.
Mildere
Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und
eine regelmässige Vorsprachepflicht, vermögen ein erneutes Untertauchen des A____
offensichtlich nicht zu verhindern.
3.3 A____
hat in der Einvernahme durch das Migrationsamt am 18. Februar 2022
angegeben, er würde sich erhängen, wenn er nach Haiti zurückkehren müsse. Er
wurde deshalb in einer Überwachungszelle untergebracht. Gemäss E-Mail-Schreiben
des Migrationsamts vom 20. Februar 2022 hat er sich zwischenzeitlich von einer
Suizidabsicht distanziert und ist nun regulär untergebracht. Es liegen keine
Hinweise vor, die gegen eine Hafterstehungsfähigkeit sprechen.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Gemäss
E-Mail-Schreiben des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 18. Februar
2022 ist eine Ausreise nach Haiti mit negativem Covid-19-Testresultat zurzeit
möglich (s. zur zwangsweisen Abnahme eines Covid-19-Tests [soweit notwendig]
Art. 72 AIG) und können gültige Reisedokumente über die Botschaft von Haiti in
Paris, Frankreich, organisiert werden. Die Ausschaffung ist damit tatsächlich
möglich und auch absehbar. Aufgrund der noch zu tätigenden organisatorischen
Belange rechtfertigt sich die Anordnung von drei Monaten Haft ohne weiteres.
Die drei Monate enden allerdings am 17. und nicht am 18. Mai 2022.
5.
A____ hat
während der Haftverhandlung einen Asylantrag gestellt. Dies wird dem
Migrationsamt mitgeteilt, welches das entsprechende Verfahren zu veranlassen
hat. Nachdem A____ seit dem Verlust seines Aufenthaltsrechts bald zwei Jahre
Zeit gehabt hätte, einen Asylantrag einzureichen, ist vom Stellen eines
missbräuchlichen Asylantrags auszugehen, weshalb Vorbereitungshaft angeordnet
werden könnte (s. Art. 75 Abs. 1 lit f AIG). Allerdings ist unter den gegebenen
Umständen damit zu rechnen, dass das Asylverfahren rasch durchgeführt wird und
der Vollzug der Wegweisung absehbar bleibt, weshalb es bei der Anordnung von
Ausschaffungshaft bleiben kann (BGE 125 II 377 E. 2a).
6.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 18. Februar 2022 bis zum 17. Mai 2022 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.