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Entscheid

AUS.2022.11

Anordnung der Ausschaffungshaft

23. Februar 2022Deutsch5 min

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.11

URTEIL

vom 24.

Februar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. […] 1976, von

Albanien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

Sachverhalt

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 23. Februar 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

dass der albanische Staatsangehörige A___ am

Nachmittag des 22. Februar 2022 anlässlich einer Wohnungskontrolle an der

Hüningerstrasse 33 in Basel durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer

Kontrolle unterzogen wurde und sich bei der genaueren Abklärung herausstellte,

dass er mit einem ihm am 20. November 2015 eröffneten und bis zum

16. November 2027 gültigen Einreiseverbot, lautend auf den

Alias-Namen B___, belegt ist und sich somit nicht in der Schweiz aufhalten

darf;

dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des

Migrationsamtes Basel-Stadt die vorläufige Festnahme von A___ verfügte;

dass das Migrationsamt mit Verfügung vom

23. Februar 2022 die Wegweisung von A___ wegen Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der

Schweiz (Verurteilung wegen eines Verbrechens) anordnete;

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A___ mit

Strafbefehl vom 23. Februar 2022 der rechtswidrigen Einreise und des

rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) für schuldig

erklärte und ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (1 Tagessatz

getilgt durch 1 Tag Freiheitsentzug) zu CHF 30.– (Aufschub der Geldstrafe

bei einer Probezeit von 4 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 360.–

(bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen)

verurteilte;

dass A___ mit Verfügung des Migrationsamts

Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 für 12 Tage, d.h. bis zum

6. März 2022, 15.45 Uhr, in Ausschaffungshaft versetzt wurde;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 AIG vorgesehene Überprüfung

der Haft zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c und

h AIG angeordnet hat;

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz

Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn er wegen eines Verbrechens

verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG);

dass A___ mit Verfügung des Migrationsamts vom

23. Februar 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden ist;

dass A___ im Wissen um das ihm am

20. November 2015 eröffnete und bis zum 16. November 2027

Erwägungen

bestehende Einreiseverbot nach seinen eigenen Angaben vor rund zwei Wochen in

die Schweiz eingereist ist und sich seither unberechtigt hierzulande aufhält;

dass damit der Haftgrund der Missachtung einer

Einreisesperre erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass A___ mit Urteil des Tribunal

correctionnel Lausanne vom 5. Oktober 2009 wegen Verbrechens

und Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 29. Juni 2012 wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist;

dass damit auch der weitere Haftgrund der

Verurteilung wegen eines Verbrechens erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);

dass das Migrationsamt bei A___ zu Recht von einer

Untertauchensgefahr aus-geht, sollte er freigelassen werden, namentlich weil die

Änderung seines frü-heren Namen B___ auf A___ und die Ausstellung eines

Reisepasses auf den neuen Namen ihm offensichtlich dazu dienen sollte, das

bestehende schengenweite Einreiseverbot zu umgehen und ihm das Fortkommen im

Schengenraum zu erleichtern, ferner weil die Missachtung der Einreisesperre

zeigt, dass A___ nicht gewillt ist, behördliche Anordnungen zu befolgen, so

dass davon auszugehen ist, dass er entgegen seinem Vorbringen, freiwillig nach

Albanien auszureisen, bei einer Freilassung die Gelegenheit zum Untertauchen

nützen würde;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung nach Albanien bei

vorhandenen Reisedokumenten erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich sein

sollte;

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A___ angeordnete

Ausschafftungshaft ist für zwölf Tage bis zum 6. März 2022, 15.45 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt Basel-Stadt wird

angewiesen, A___ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache

zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A___

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A___ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

_____________________