AUS.2022.11
Anordnung der Ausschaffungshaft
23. Februar 2022Deutsch5 min
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.11
URTEIL
vom 24.
Februar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. […] 1976, von
Albanien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
Sachverhalt
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 23. Februar 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
dass der albanische Staatsangehörige A___ am
Nachmittag des 22. Februar 2022 anlässlich einer Wohnungskontrolle an der
Hüningerstrasse 33 in Basel durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer
Kontrolle unterzogen wurde und sich bei der genaueren Abklärung herausstellte,
dass er mit einem ihm am 20. November 2015 eröffneten und bis zum
16. November 2027 gültigen Einreiseverbot, lautend auf den
Alias-Namen B___, belegt ist und sich somit nicht in der Schweiz aufhalten
darf;
dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des
Migrationsamtes Basel-Stadt die vorläufige Festnahme von A___ verfügte;
dass das Migrationsamt mit Verfügung vom
23. Februar 2022 die Wegweisung von A___ wegen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz (Verurteilung wegen eines Verbrechens) anordnete;
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A___ mit
Strafbefehl vom 23. Februar 2022 der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) für schuldig
erklärte und ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (1 Tagessatz
getilgt durch 1 Tag Freiheitsentzug) zu CHF 30.– (Aufschub der Geldstrafe
bei einer Probezeit von 4 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 360.–
(bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen)
verurteilte;
dass A___ mit Verfügung des Migrationsamts
Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 für 12 Tage, d.h. bis zum
6. März 2022, 15.45 Uhr, in Ausschaffungshaft versetzt wurde;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 AIG vorgesehene Überprüfung
der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c und
h AIG angeordnet hat;
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn er wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG);
dass A___ mit Verfügung des Migrationsamts vom
23. Februar 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden ist;
dass A___ im Wissen um das ihm am
20. November 2015 eröffnete und bis zum 16. November 2027
Erwägungen
bestehende Einreiseverbot nach seinen eigenen Angaben vor rund zwei Wochen in
die Schweiz eingereist ist und sich seither unberechtigt hierzulande aufhält;
dass damit der Haftgrund der Missachtung einer
Einreisesperre erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass A___ mit Urteil des Tribunal
correctionnel Lausanne vom 5. Oktober 2009 wegen Verbrechens
und Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 29. Juni 2012 wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten
rechtskräftig verurteilt worden ist;
dass damit auch der weitere Haftgrund der
Verurteilung wegen eines Verbrechens erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);
dass das Migrationsamt bei A___ zu Recht von einer
Untertauchensgefahr aus-geht, sollte er freigelassen werden, namentlich weil die
Änderung seines frü-heren Namen B___ auf A___ und die Ausstellung eines
Reisepasses auf den neuen Namen ihm offensichtlich dazu dienen sollte, das
bestehende schengenweite Einreiseverbot zu umgehen und ihm das Fortkommen im
Schengenraum zu erleichtern, ferner weil die Missachtung der Einreisesperre
zeigt, dass A___ nicht gewillt ist, behördliche Anordnungen zu befolgen, so
dass davon auszugehen ist, dass er entgegen seinem Vorbringen, freiwillig nach
Albanien auszureisen, bei einer Freilassung die Gelegenheit zum Untertauchen
nützen würde;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung nach Albanien bei
vorhandenen Reisedokumenten erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich sein
sollte;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A___ angeordnete
Ausschafftungshaft ist für zwölf Tage bis zum 6. März 2022, 15.45 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt Basel-Stadt wird
angewiesen, A___ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache
zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A___
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A___ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
_____________________