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Entscheid

AUS.2022.12

Anordnung der Ausschaffungshaft

1. März 2022Deutsch10 min

eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A___ befragt worden, wofür auf das Protokoll

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.12

URTEIL

vom 2.

März 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A___,

geb. […] 1982, von

Nigeria,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 28. Februar 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A___ wurde mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 18. September 2019 der versuchten Vergewaltigung und der

Fälschung von Ausweisen für schuldig erklärt, zu einer Freiheitsstrafe von

19 Monaten (bedingter Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren)

verurteilt und für 6 Jahre des Landes verwiesen. Das Appellationsgericht

Basel-Stadt bestätigte dieses Urteilam 29. September 2020. Mit Urteil

vom 8. September 2021 wies das Bundesgericht eine hiergegen erhobene

Beschwerde ab.

In der Folge

wurde A___ verschiedentlich – anlässlich

von Vorsprachen wie auch schriftlich – vom Migrationsamt aufgefordert, die

Schweiz zu verlassen, ohne dass er, obschon er wiederkehrend Flugbuchungen nach

Nigeria vorlegte, diesen Aufforderungen nachgekommen wäre. Am

8. Februar 2022 liess das Migrationsamt ihn deswegen im Schengener

Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausschreiben.

Aufgrund einer

Requisition durch B___, der Ehefrau von A___,

wonach er trotz Annäherungsverbot an ihrer Wohnungstüre klopfen würde, sie ihn

aber nicht hereinlassen wolle, begab sich die Kantonspolizei Basel-Stadt am

27. Februar 2022 zur Wohnung von B___. A___

wurde dabei durch die Polizeibeamten kontrolliert, und es wurde festgestellt,

dass er im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL wegen des

Landesverweises zur Fahndung ausgeschrieben war. In der Folge wurde der

Piketthabende des Migrationsamts kontaktiert, welcher die vorläufige Festnahme

von A___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts

verfügte.

Nach

Durchführung einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das

Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Februar 2022 eine

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum

27. Mai 2022/11.30, Uhr angeordnet.

Am 2.

März 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahme im Ausländerrecht

eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A___ befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen A___ liegt unbestrittenermassen eine durch

das Strafgericht mit Urteil vom 18. September 2019 ausgesprochene

Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor, welche letztinstanzlich

durch das Bundesgericht mit

Urteil vom 8. September 2021 bestätigt worden ist.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

3.2

A___ ist mit Urteil des Strafgerichts vom

18.

September 2019, bestätigt letztinstanzlich durch Urteil des

Bundesgerichts vom 8. September 2021, unter anderem wegen versuchter

Vergewaltigung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von

19.

Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die

mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Beim Straftatbestand der Vergewaltigung handelt es sich

um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung, da Art. 190 StGB bei

Vergewaltigung eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereithält. Der Haftgrund

der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend

erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG). Unerheblich ist, dass A___

bloss zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt worden ist. Denn

massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich

verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.3; Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12). Auch die Verurteilung wegen Versuchs ist

ausreichend für die Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_455/2009 vom

5.

August 2009 E. 2.1; Zünd,

a.a.O., Art. 75 AIG N 12).

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Nachdem bereits der Haftgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beurteilten

wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist, erübrigt es sich, auf den weiteren

Haftgrund der Untertauchensgefahr einzugehen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.

374.

f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist nicht

ersichtlich. Es kann nach den bisherigen Geschehnissen nicht davon ausgegangen

werden, dass A___ freiwillig nach Nigeria

zurückkehren wird. Er hat zwar anlässlich seiner Befragung durch das

Migrationsamt am 28. Februar 2022 die Frage, ob er bereit sei, die

Heimreise anzutreten, bejaht, was er heute bestätigt hat. Wie das Migrationsamt

in der Haftanordnung eingehend dargelegt hat, ist A___ seit dem vergangenen Herbst seiner

Verpflichtung zur Ausreise jedoch nicht freiwillig nachgekommen, obschon er

hierzu mehrmals mündlich und schriftlich ermahnt worden war und er

verschiedentlich bereits aus eigenen Mitteln ein Flugticket erworben hatte. So

habe A___ dem Migrationsamt bei einem

Ausreisegespräch am 6. Oktober 2022 mitgeteilt, seine Ausreise selbst

finanzieren zu wollen, und hierbei ein E-Ticket für eine Ausreise am

26.

Oktober 2021 vorgelegt. Diesen Ausreisetermin habe er nicht

wahrgenommen. Über die kantonale Rückkehrberatung habe das Migrationsamt dann

erfahren, dass A___ neu am

19.

Dezember 2021, wiederum selbst für die Reisekosten aufkommend, in

die Heimat ausreisen wolle. Er sei dann am 24. November 2021 brieflich

aufgefordert worden, bis spätestens 6. Dezember 2021 ein entsprechendes

Flugticket einzureichen. A___ habe sich

dann am 7. Dezember 2021 telephonisch gemeldet und die

Ticket-Übermittlung angekündigt, welche anlässlich des vereinbarten

Vorsprachetermins tags darauf erfolgt sei. Das Ausreisedatum habe indessen

nicht wie angekündigt auf den 19. Dezember 2021 gelautet, sondern erst auf

den 4. Januar 2022. Allerdings sei A___

auch an diesem Tag nicht ausgereist. Das Migrationsamt habe deshalb über

swissREPAT (SEM) einen Flug per 11. Januar 2022 gebucht und A___ zu einer Vorsprache am 7. Januar

2022.

vorgeladen, zu der er auch erschienen sei. Dort habe er angegeben, an den

beiden ersten vorgesehenen Daten vom 26. Oktober 2021 und

19.

Dezember 2021 aus finanziellen Gründen (Geldnot), am

4.

Januar 2022 wegen der schlechten psychischen Verfassung seiner

Frau und seiner Tochter nicht ausgereist zu sein. Da A___ angegeben habe, bereits selbständig

seinen Abflug auf den 27. Januar 2022 umgebucht zu haben, habe das

Migrationsamt im Sinne einer allerletzten Chance ihm die Möglichkeit

eingeräumt, mit dem selbst erstandenen Flugticket die Heimreise per

27.

Januar 2022 anzutreten. Am 29. Januar 2022 habe er dem Migrationsamt

eine Bestätigung zugestellt, wonach die Fluggesellschaft den Flug vom

27.

Januar 2022 annuliert habe. Zugleich habe er dem Migrationsamt ein

neues E-Ticket per 4. Februar 2022 zugestellt. Am

14.

Februar 2022 habe ein Mitarbeiter des Migrationsamts A___ auf dem Centralbahnplatz erblickt.

Zusätzliche Abklärungen hätten dann ergeben, dass A___ trotz angekündigter Ausreise per

4.

Februar 2022 nie ausgereist sei und sich nach wie vor in der Schweiz

aufhalte.

Dieses Geschehen

macht deutlich, dass A___ trotz

wiederkehrender anderslautender Äusserungen letztlich nicht willens ist,

freiwillig seiner Verpflichtung nachzukommen, die Schweiz aufgrund der gegen

ihn ausgesprochenen Landesverweisung zu verlassen. Das Migrationsamt hat sich

bislang aufgrund der, wie es in der Haftanordnung heisst, nicht

unproblematischen familiären Verhältnisse äusserst zurückhaltend in der

zwangsweisen Durchsetzung der Landesverweisung gezeigt und ihm im Sinne des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mehrmals die Möglichkeit eingeräumt, seine

Heimkehr selbst zu organisieren. A___ hat

insgesamt vier Ausreisetermine aus verschiedenen Gründen ungenutzt verstreichen

lassen (denjenigen vom 4. Februar 2022 hat er nach seinen Angaben

wegen Spitalaufenthalts verpasst). Unter diesen Umständen bleibt nur die

Möglichkeit, behördlicherseits für eine geordnete Rückkehr von A___ in seine Heimat besorgt zu sein, was

nach dem bisherigen Geschehen nur noch mit einer Inhaftierung sichergestellt

werden kann. Dies umso mehr als er heute gemäss seinen eigenen wiederholten

Aussagen immer noch nicht versteht, warum er das Land verlassen soll. Darauf,

dass er nicht freiwillig ausreisen, sondern hierzulande bleiben will, deutet

auch seine heutige Aussage, dass er weiterarbeiten würde, sollte er freigelassen

werden. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung ist hoch und

überwiegt dasjenige von A___ an seiner

persönlichen Freiheit. Die Haft erweist sich damit als verhältnismässig und

rechtmässig.

Wie das

Migrationsamt gestern telephonisch mitgeteilt hat, hätten in der Zwischenzeit

Reisepass und Reisegepäck von A___

behändigt werden können, womit nun Flüge gebucht werden könnten. Nach weiterer

Auskunft des Migrationsamts vom gestrigen Tag sollte ein Flug nach Nigeria

binnen ca. 10 Tagen gebucht werden können. Angesichts dessen erscheint die

verfügte Haftdauer von 3 Monaten zu lang. Allerdings gilt es auch gewisse

Unwägbarkeiten wie Flugannullationen oder allfällig positiver Coronatest vor

Abflug zu berücksichtigen, so dass eine Haft von sechs Wochen, d.h. bis zum

10.

April 2022, insgesamt als angemessen erscheint. Das Migrationsamt

hat indessen dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragend die Rückführung von A___ beförderlich voranzutreiben.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A___

angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 27. Februar 2022,

11.30

Uhr bis zum 10. April 2022, 11.30 Uhr rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A___

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.