AUS.2022.12
Anordnung der Ausschaffungshaft
1. März 2022Deutsch10 min
eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A___ befragt worden, wofür auf das Protokoll
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.12
URTEIL
vom 2.
März 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A___,
geb. […] 1982, von
Nigeria,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 28. Februar 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A___ wurde mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 18. September 2019 der versuchten Vergewaltigung und der
Fälschung von Ausweisen für schuldig erklärt, zu einer Freiheitsstrafe von
19 Monaten (bedingter Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren)
verurteilt und für 6 Jahre des Landes verwiesen. Das Appellationsgericht
Basel-Stadt bestätigte dieses Urteilam 29. September 2020. Mit Urteil
vom 8. September 2021 wies das Bundesgericht eine hiergegen erhobene
Beschwerde ab.
In der Folge
wurde A___ verschiedentlich – anlässlich
von Vorsprachen wie auch schriftlich – vom Migrationsamt aufgefordert, die
Schweiz zu verlassen, ohne dass er, obschon er wiederkehrend Flugbuchungen nach
Nigeria vorlegte, diesen Aufforderungen nachgekommen wäre. Am
8. Februar 2022 liess das Migrationsamt ihn deswegen im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausschreiben.
Aufgrund einer
Requisition durch B___, der Ehefrau von A___,
wonach er trotz Annäherungsverbot an ihrer Wohnungstüre klopfen würde, sie ihn
aber nicht hereinlassen wolle, begab sich die Kantonspolizei Basel-Stadt am
27. Februar 2022 zur Wohnung von B___. A___
wurde dabei durch die Polizeibeamten kontrolliert, und es wurde festgestellt,
dass er im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL wegen des
Landesverweises zur Fahndung ausgeschrieben war. In der Folge wurde der
Piketthabende des Migrationsamts kontaktiert, welcher die vorläufige Festnahme
von A___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts
verfügte.
Nach
Durchführung einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das
Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Februar 2022 eine
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum
27. Mai 2022/11.30, Uhr angeordnet.
Am 2.
März 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahme im Ausländerrecht
eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A___ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen A___ liegt unbestrittenermassen eine durch
das Strafgericht mit Urteil vom 18. September 2019 ausgesprochene
Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor, welche letztinstanzlich
durch das Bundesgericht mit
Urteil vom 8. September 2021 bestätigt worden ist.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).
3.2
A___ ist mit Urteil des Strafgerichts vom
18.
September 2019, bestätigt letztinstanzlich durch Urteil des
Bundesgerichts vom 8. September 2021, unter anderem wegen versuchter
Vergewaltigung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von
19.
Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die
mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10
Abs. 2 StGB). Beim Straftatbestand der Vergewaltigung handelt es sich
um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung, da Art. 190 StGB bei
Vergewaltigung eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereithält. Der Haftgrund
der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend
erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG). Unerheblich ist, dass A___
bloss zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt worden ist. Denn
massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich
verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.3; Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12). Auch die Verurteilung wegen Versuchs ist
ausreichend für die Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_455/2009 vom
5.
August 2009 E. 2.1; Zünd,
a.a.O., Art. 75 AIG N 12).
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Nachdem bereits der Haftgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beurteilten
wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist, erübrigt es sich, auf den weiteren
Haftgrund der Untertauchensgefahr einzugehen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.
374.
f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist nicht
ersichtlich. Es kann nach den bisherigen Geschehnissen nicht davon ausgegangen
werden, dass A___ freiwillig nach Nigeria
zurückkehren wird. Er hat zwar anlässlich seiner Befragung durch das
Migrationsamt am 28. Februar 2022 die Frage, ob er bereit sei, die
Heimreise anzutreten, bejaht, was er heute bestätigt hat. Wie das Migrationsamt
in der Haftanordnung eingehend dargelegt hat, ist A___ seit dem vergangenen Herbst seiner
Verpflichtung zur Ausreise jedoch nicht freiwillig nachgekommen, obschon er
hierzu mehrmals mündlich und schriftlich ermahnt worden war und er
verschiedentlich bereits aus eigenen Mitteln ein Flugticket erworben hatte. So
habe A___ dem Migrationsamt bei einem
Ausreisegespräch am 6. Oktober 2022 mitgeteilt, seine Ausreise selbst
finanzieren zu wollen, und hierbei ein E-Ticket für eine Ausreise am
26.
Oktober 2021 vorgelegt. Diesen Ausreisetermin habe er nicht
wahrgenommen. Über die kantonale Rückkehrberatung habe das Migrationsamt dann
erfahren, dass A___ neu am
19.
Dezember 2021, wiederum selbst für die Reisekosten aufkommend, in
die Heimat ausreisen wolle. Er sei dann am 24. November 2021 brieflich
aufgefordert worden, bis spätestens 6. Dezember 2021 ein entsprechendes
Flugticket einzureichen. A___ habe sich
dann am 7. Dezember 2021 telephonisch gemeldet und die
Ticket-Übermittlung angekündigt, welche anlässlich des vereinbarten
Vorsprachetermins tags darauf erfolgt sei. Das Ausreisedatum habe indessen
nicht wie angekündigt auf den 19. Dezember 2021 gelautet, sondern erst auf
den 4. Januar 2022. Allerdings sei A___
auch an diesem Tag nicht ausgereist. Das Migrationsamt habe deshalb über
swissREPAT (SEM) einen Flug per 11. Januar 2022 gebucht und A___ zu einer Vorsprache am 7. Januar
2022.
vorgeladen, zu der er auch erschienen sei. Dort habe er angegeben, an den
beiden ersten vorgesehenen Daten vom 26. Oktober 2021 und
19.
Dezember 2021 aus finanziellen Gründen (Geldnot), am
4.
Januar 2022 wegen der schlechten psychischen Verfassung seiner
Frau und seiner Tochter nicht ausgereist zu sein. Da A___ angegeben habe, bereits selbständig
seinen Abflug auf den 27. Januar 2022 umgebucht zu haben, habe das
Migrationsamt im Sinne einer allerletzten Chance ihm die Möglichkeit
eingeräumt, mit dem selbst erstandenen Flugticket die Heimreise per
27.
Januar 2022 anzutreten. Am 29. Januar 2022 habe er dem Migrationsamt
eine Bestätigung zugestellt, wonach die Fluggesellschaft den Flug vom
27.
Januar 2022 annuliert habe. Zugleich habe er dem Migrationsamt ein
neues E-Ticket per 4. Februar 2022 zugestellt. Am
14.
Februar 2022 habe ein Mitarbeiter des Migrationsamts A___ auf dem Centralbahnplatz erblickt.
Zusätzliche Abklärungen hätten dann ergeben, dass A___ trotz angekündigter Ausreise per
4.
Februar 2022 nie ausgereist sei und sich nach wie vor in der Schweiz
aufhalte.
Dieses Geschehen
macht deutlich, dass A___ trotz
wiederkehrender anderslautender Äusserungen letztlich nicht willens ist,
freiwillig seiner Verpflichtung nachzukommen, die Schweiz aufgrund der gegen
ihn ausgesprochenen Landesverweisung zu verlassen. Das Migrationsamt hat sich
bislang aufgrund der, wie es in der Haftanordnung heisst, nicht
unproblematischen familiären Verhältnisse äusserst zurückhaltend in der
zwangsweisen Durchsetzung der Landesverweisung gezeigt und ihm im Sinne des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mehrmals die Möglichkeit eingeräumt, seine
Heimkehr selbst zu organisieren. A___ hat
insgesamt vier Ausreisetermine aus verschiedenen Gründen ungenutzt verstreichen
lassen (denjenigen vom 4. Februar 2022 hat er nach seinen Angaben
wegen Spitalaufenthalts verpasst). Unter diesen Umständen bleibt nur die
Möglichkeit, behördlicherseits für eine geordnete Rückkehr von A___ in seine Heimat besorgt zu sein, was
nach dem bisherigen Geschehen nur noch mit einer Inhaftierung sichergestellt
werden kann. Dies umso mehr als er heute gemäss seinen eigenen wiederholten
Aussagen immer noch nicht versteht, warum er das Land verlassen soll. Darauf,
dass er nicht freiwillig ausreisen, sondern hierzulande bleiben will, deutet
auch seine heutige Aussage, dass er weiterarbeiten würde, sollte er freigelassen
werden. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung ist hoch und
überwiegt dasjenige von A___ an seiner
persönlichen Freiheit. Die Haft erweist sich damit als verhältnismässig und
rechtmässig.
Wie das
Migrationsamt gestern telephonisch mitgeteilt hat, hätten in der Zwischenzeit
Reisepass und Reisegepäck von A___
behändigt werden können, womit nun Flüge gebucht werden könnten. Nach weiterer
Auskunft des Migrationsamts vom gestrigen Tag sollte ein Flug nach Nigeria
binnen ca. 10 Tagen gebucht werden können. Angesichts dessen erscheint die
verfügte Haftdauer von 3 Monaten zu lang. Allerdings gilt es auch gewisse
Unwägbarkeiten wie Flugannullationen oder allfällig positiver Coronatest vor
Abflug zu berücksichtigen, so dass eine Haft von sechs Wochen, d.h. bis zum
10.
April 2022, insgesamt als angemessen erscheint. Das Migrationsamt
hat indessen dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragend die Rückführung von A___ beförderlich voranzutreiben.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A___
angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 27. Februar 2022,
11.30
Uhr bis zum 10. April 2022, 11.30 Uhr rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A___
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.