AUS.2022.13
Anordnung der Ausschaffungshaft
30. März 2022Deutsch7 min
Der aus der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.13
URTEIL
vom 30.
März 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der
Türkei,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
vertreten durch B____, Advokat
substituiert durch C____,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamts
vom 28. März 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus der
Türkei stammende A____ (Beurteilter) wurde am 27. März 2022 um 04.10 Uhr an der
[...] in Basel durch die Kantonspolizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei
konnte er keine Reisepapiere vorzeigen. Zudem wurde festgestellt, dass gegen
ihn ein am 16. Juli 2012 eröffnetes und bis zum 26. Juli 2022 gültiges
Einreiseverbot besteht. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und dem
Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben. Dieses verfügte am 28.
März 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 26. Juni
2022.
Am 30. März 2022
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und sein Vertreter
zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das Dispositiv des
vorliegenden Urteils ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung
erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden. Die schriftliche
Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) oder wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.
dazu Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat den Beurteilten am 28. März 2022 aus der Schweiz
weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Dieser
braucht nicht rechtskräftig zu sein (Göksu,
a.a.O., Art. 76 N 2).
2.3
Der
Beurteilte ist eigenen Angaben zufolge im [...] 2017 im Wissen um das gegen ihn
bis zum 26. Juli 2022 bestehende Einreiseverbot in die Schweiz eingereist. Der
entsprechende Haftgrund ist damit ohne weiteres gegeben (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
2.4
A____
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom [...] 2011 unter anderem
wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Angriffs rechtskräftig
verurteilt. Aus dem diesbezüglichen Sachverhalt ergibt sich, dass er – unter
Drogen- und Alkoholeinfluss – im Rahmen häuslicher Gewalt gewalttätig geworden
ist bzw. ein anderes Mal (mit weiteren Tätern) Schläge und Fusstritte
ausgeteilt hat. Dass der Beurteilte in der Vergangenheit Personen an Leib und
Leben erheblich gefährdet hat, ist damit erstellt, womit auch der Haftgrund der
strafrechtlichen Verurteilung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75.
Abs. 1 lit. h AIG) gegeben ist.
2.5
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom [...] 2011
darüber hinaus auch wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Sowohl
dieser Tatbestand als auch derjenige des Angriffs stellen aufgrund ihrer
Strafdrohung Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0), dar. Der Haftgrund der strafrechtlichen Verurteilung (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist somit ebenfalls
gegeben, zumal der abstrakte Strafrahmen von Bedeutung ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N 21).
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das
Beschleunigungsgebot einhalten.
3.2
3.2.1
Ohne
auf die weiteren, soeben referierten Voraussetzungen einzugehen, ist für den
vorliegenden Fall festzuhalten, dass die angeordnete Ausschaffungshaft für den
Beurteilten jedenfalls unzumutbar ist: A____ hat bereits anlässlich seiner
Befragung beim Migrationsamt geltend gemacht, er pflege und betreue in der
Wohnung seiner Freundin in [...] (an der [...]) die gemeinsame, schwer kranke
Tochter. Heute hat er diesbezüglich konkretisiert und mit diversen Unterlagen
belegt, dass seine [...]jährige Tochter an einer seltenen, hochkomplexen [...]krankheit
([...]) leidet und seit ihrer Geburt in regelmässiger
medizinisch-therapeutischer Behandlung ist. Aus den abgegeben Unterlagen geht
auch hervor, dass sich A____ seit dem Jahr 2017 hingebungs- und liebevoll um
die medizinisch sehr aufwändige [...]pflege (zwischen zwei und vier Stunden pro
Tag) des Kindes kümmert und seine Anwesenheit gemäss ärztlichem Zeugnis auch zur
psychosozialen Unterstützung von Mutter und Kind zwingend notwendig ist. Seit
sich A____ um die äusserst aufwendige Pflege (nicht nur der [...]) der Tochter
kümmere, sei diese viel offener und zufriedener geworden, was auch eine
positive Auswirkung auf das Geschwisterkind habe. Offenbar hat sich der
Gesundheitszustand der Tochter seit der Inhaftierung des Beurteilten denn auch
verschlechtert (starke Schluckbeschwerden, Schlafstörungen und Angstzustände),
weshalb sie nur noch unregelmässig die Schule besuchen kann. Zudem ist belegt,
dass sich die Kindsmutter um das finanzielle Fortkommen der Familie kümmert und
sie ihre bisher ausgeübte Arbeit – kurzfristig konnte sie zwei Wochen Urlaub
beziehen – ohne Unterstützung durch den Beurteilten zufolge Pflege und
Betreuung ihrer Tochter aufgeben müsste (und erneut in die Sozialhilfe
«abrutschen» würde).
3.2.2
Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass die Tochter und Lebenspartnerin dringend
auf die Unterstützung durch den Beurteilten angewiesen sind und offensichtlich
eine grosse Haftempfindlichkeit gegeben ist. Demgegenüber erscheint das
öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weniger
gewichtig, zumal die Beteuerung des Beurteilten, sich den Behörden bei seiner
Freundin in [...] zur Verfügung zu halten, angesichts des Geschilderten – auch
wenn er sich in der Vergangenheit behördlichen Anweisungen widersetzt haben mag
– ohne weiteres glaubhaft ist. Insofern bestünden auch mildere Massnahmen als
die durch das Migrationsamt angeordnete Haft und erscheint die verfügte
Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs damit auch nicht
erforderlich. Im Übrigen ist die Ausschaffungshaft auch nicht zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erforderlich, datiert die
letzte strafrechtliche Verfehlung doch aus dem Jahr 2011 (ausser den aktuellen
Verstössen gegen das AIG) und hat sich der Beurteilte glaubhaft von dazumals
(mit)ursächlichem Drogen- und Alkoholkonsum distanziert.
4.
Die über C____
angeordnete Ausschaffungshaft ist nach dem Gesagten unzulässig und der
Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das vorliegende Verfahren
ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das
Migrationsamt zu verpflichten, dem Beurteilten eine Parteientschädigung auszurichten
(§ 30 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG
270.100]).
Die Entschädigung berechnet sich auf dem geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 133.– für Volontäre und einem Aufwand von knapp neun
Stunden (zuzüglich 1.5 Stunden für die Verhandlung [diesbezüglich wurde im
abgegebenen Dispositiv versehentlich der ordentliche Ansatz von CHF 200.– eingesetzt],
Spesen zu CHF 1.60 und 7.7 % MWST).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt hat A____ eine
Parteientschädigung von CHF 1’494.30 auszurichten.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.