Lexipedia

Entscheid

AUS.2022.13

Anordnung der Ausschaffungshaft

30. März 2022Deutsch7 min

Der aus der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.13

URTEIL

vom 30.

März 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der

Türkei,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48,

4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat

substituiert durch C____,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamts

vom 28. März 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus der

Türkei stammende A____ (Beurteilter) wurde am 27. März 2022 um 04.10 Uhr an der

[...] in Basel durch die Kantonspolizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei

konnte er keine Reisepapiere vorzeigen. Zudem wurde festgestellt, dass gegen

ihn ein am 16. Juli 2012 eröffnetes und bis zum 26. Juli 2022 gültiges

Einreiseverbot besteht. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und dem

Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben. Dieses verfügte am 28.

März 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 26. Juni

2022.

Am 30. März 2022

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und sein Vertreter

zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das Dispositiv des

vorliegenden Urteils ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung

erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden. Die schriftliche

Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), Personen

ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb

strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) oder wegen eines Verbrechens

verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.

dazu Göksu, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat den Beurteilten am 28. März 2022 aus der Schweiz

weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Dieser

braucht nicht rechtskräftig zu sein (Göksu,

a.a.O., Art. 76 N 2).

2.3

Der

Beurteilte ist eigenen Angaben zufolge im [...] 2017 im Wissen um das gegen ihn

bis zum 26. Juli 2022 bestehende Einreiseverbot in die Schweiz eingereist. Der

entsprechende Haftgrund ist damit ohne weiteres gegeben (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.4

A____

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom [...] 2011 unter anderem

wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Angriffs rechtskräftig

verurteilt. Aus dem diesbezüglichen Sachverhalt ergibt sich, dass er – unter

Drogen- und Alkoholeinfluss – im Rahmen häuslicher Gewalt gewalttätig geworden

ist bzw. ein anderes Mal (mit weiteren Tätern) Schläge und Fusstritte

ausgeteilt hat. Dass der Beurteilte in der Vergangenheit Personen an Leib und

Leben erheblich gefährdet hat, ist damit erstellt, womit auch der Haftgrund der

strafrechtlichen Verurteilung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.

75.

Abs. 1 lit. h AIG) gegeben ist.

2.5

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom [...] 2011

darüber hinaus auch wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Sowohl

dieser Tatbestand als auch derjenige des Angriffs stellen aufgrund ihrer

Strafdrohung Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0), dar. Der Haftgrund der strafrechtlichen Verurteilung (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist somit ebenfalls

gegeben, zumal der abstrakte Strafrahmen von Bedeutung ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N 21).

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das

Beschleunigungsgebot einhalten.

3.2

3.2.1

Ohne

auf die weiteren, soeben referierten Voraussetzungen einzugehen, ist für den

vorliegenden Fall festzuhalten, dass die angeordnete Ausschaffungshaft für den

Beurteilten jedenfalls unzumutbar ist: A____ hat bereits anlässlich seiner

Befragung beim Migrationsamt geltend gemacht, er pflege und betreue in der

Wohnung seiner Freundin in [...] (an der [...]) die gemeinsame, schwer kranke

Tochter. Heute hat er diesbezüglich konkretisiert und mit diversen Unterlagen

belegt, dass seine [...]jährige Tochter an einer seltenen, hochkomplexen [...]krankheit

([...]) leidet und seit ihrer Geburt in regelmässiger

medizinisch-therapeutischer Behandlung ist. Aus den abgegeben Unterlagen geht

auch hervor, dass sich A____ seit dem Jahr 2017 hingebungs- und liebevoll um

die medizinisch sehr aufwändige [...]pflege (zwischen zwei und vier Stunden pro

Tag) des Kindes kümmert und seine Anwesenheit gemäss ärztlichem Zeugnis auch zur

psychosozialen Unterstützung von Mutter und Kind zwingend notwendig ist. Seit

sich A____ um die äusserst aufwendige Pflege (nicht nur der [...]) der Tochter

kümmere, sei diese viel offener und zufriedener geworden, was auch eine

positive Auswirkung auf das Geschwisterkind habe. Offenbar hat sich der

Gesundheitszustand der Tochter seit der Inhaftierung des Beurteilten denn auch

verschlechtert (starke Schluckbeschwerden, Schlafstörungen und Angstzustände),

weshalb sie nur noch unregelmässig die Schule besuchen kann. Zudem ist belegt,

dass sich die Kindsmutter um das finanzielle Fortkommen der Familie kümmert und

sie ihre bisher ausgeübte Arbeit – kurzfristig konnte sie zwei Wochen Urlaub

beziehen – ohne Unterstützung durch den Beurteilten zufolge Pflege und

Betreuung ihrer Tochter aufgeben müsste (und erneut in die Sozialhilfe

«abrutschen» würde).

3.2.2

Aus

dem soeben Referierten erhellt, dass die Tochter und Lebenspartnerin dringend

auf die Unterstützung durch den Beurteilten angewiesen sind und offensichtlich

eine grosse Haftempfindlichkeit gegeben ist. Demgegenüber erscheint das

öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weniger

gewichtig, zumal die Beteuerung des Beurteilten, sich den Behörden bei seiner

Freundin in [...] zur Verfügung zu halten, angesichts des Geschilderten – auch

wenn er sich in der Vergangenheit behördlichen Anweisungen widersetzt haben mag

– ohne weiteres glaubhaft ist. Insofern bestünden auch mildere Massnahmen als

die durch das Migrationsamt angeordnete Haft und erscheint die verfügte

Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs damit auch nicht

erforderlich. Im Übrigen ist die Ausschaffungshaft auch nicht zur

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erforderlich, datiert die

letzte strafrechtliche Verfehlung doch aus dem Jahr 2011 (ausser den aktuellen

Verstössen gegen das AIG) und hat sich der Beurteilte glaubhaft von dazumals

(mit)ursächlichem Drogen- und Alkoholkonsum distanziert.

4.

Die über C____

angeordnete Ausschaffungshaft ist nach dem Gesagten unzulässig und der

Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das vorliegende Verfahren

ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht kostenlos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das

Migrationsamt zu verpflichten, dem Beurteilten eine Parteientschädigung auszurichten

(§ 30 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG

270.100]).

Die Entschädigung berechnet sich auf dem geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 133.– für Volontäre und einem Aufwand von knapp neun

Stunden (zuzüglich 1.5 Stunden für die Verhandlung [diesbezüglich wurde im

abgegebenen Dispositiv versehentlich der ordentliche Ansatz von CHF 200.– eingesetzt],

Spesen zu CHF 1.60 und 7.7 % MWST).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu

entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt hat A____ eine

Parteientschädigung von CHF 1’494.30 auszurichten.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.