AUS.2022.14
Anordnung der Ausschaffungshaft
6. April 2022Deutsch9 min
Basel-Stadt gemeldet, nachdem dieser im Zug von Zürich nach Basel gereist war. A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.14
URTEIL
vom 6.
April 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
gegen
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 4. April 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der albanische
Staatsangehörige A____ wurde am Abend des 3. April 2022 von einem Mitarbeiter
der Bahnsicherheit der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) der Polizei
Basel-Stadt gemeldet, nachdem dieser im Zug von Zürich nach Basel gereist war. A____
konnte sich mit keinem Reisedokument ausweisen und war gemäss Festnahmerapport
vom 3. April 2022 zunächst auch nicht gewillt, seine Personalien anzugeben. Als
er diese doch noch Preis gab, übergab eine Überprüfung seiner Personalien im
Schengener Informationssystem (SIS), dass er mit einem bis zum 29. März
2023 gültigen Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum belegt ist. Das
Migrationsamt ordnete danach seine Festnahme an.
Mit Verfügungen
vom 4. April 2022 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und
in für die Dauer von 2 Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt. A____ ist an der
heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
A____ hat
gegenüber dem Migrationsamt nach einer unentgeltlicher Verbeiständung verlangt.
Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1 besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
sofern eine Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur
Diskussion steht. Bei der erstmaligen Haftanordnung von bis zu drei Monaten ist
ein vom Staat zu bezahlender Rechtsbeistand nur beizugeben, wenn ein besonders
komplexer Sachverhalt vorliegt, sich besonders schwierige Rechtsfragen stellen
oder die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbständig
wahrzunehmen, etwa wegen einer geistigen Erkrankung. Dies ist vorliegend nicht
der Fall. An der Verhandlung hat A____ denn auch ausgeführt, er könne sich
selber vertreten und brauche keinen Anwalt.
3.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,
in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG
N 2A____ ist mit Verfügung vom 4. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen
worden. Damit liegt ein Wegweisungstitel vor.
4.
4.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder
Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen
werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für
das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
4.2
Das
Migrationsamt macht den Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot
geltend (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Dieses
wurde gemäss SIS-Vollauskunft im Jahr 2005 von den italienischen Behörden gegen
A____ ausgesprochen. A____ hat angegeben, dass ihm dieses Verbot nicht bekannt
sei. Ob es ihm jemals rechtsgültig eröffnet wurde (s. dazu Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.] Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75 AIG N 7), ist nicht bekannt.
Inwieweit die Haft auf diesen Haftgrund abgestützt werden kann, kann allerdings
offen gelassen werden, da in jedem Fall Untertauchensgefahr zu bejahen ist (s.
unten E. 4.3).
4.3
Als
weiteren Haftgrund beruft sich das Migrationsamt auf das Bestehen von
Untertauchensgefahr. Darin ist ihm zuzustimmen. A____ wurde im Zug von Zürich
nach Basel durch einen Mitarbeiter der SBB betroffen, welcher zu Abklärung der
Personalien polizeiliche Hilfe anforderte. Gegenüber den Polizeibeamten hat A____
angegeben, er wolle nach Amerika reisen. Gegenüber dem zuständigen
Sachbearbeiter des Migrationsamts hat er darauf angesprochen mitgeteilt, dass
dies lediglich die Äusserung eines Wunsches gewesen. Er lebe seit rund 20
Jahren in Italien. Er sei versehentlich von Italien in die Schweiz eingereist.
In Zürich habe er sich erkundigt, wie er wieder nach Italien komme und man habe
ihm geraten, den Zug nach Basel zu nehmen. Er habe einen Sohn in Italien, die
Kindsmutter sei Italienerin. Weil er in Italien eine Freiheitsstrafe verbüsst
habe, habe er seinen Aufenthalt nicht regeln können. Er würde im Falle seiner Freilassung
nach Italien zurückkehren. Seine Geburtsurkunde befinde sich bei der
Kindsmutter in Italien. Diese könne er aber nicht kontaktierten, da er deren
Telefonnummer nicht kenne. An der Gerichtsverhandlung hat er ausgeführt, er
wolle gerne über Frankreich nach England und von dort in die USA reisen.
Gleichzeitig hat er sich diesbezüglich widersprochen und nochmals behauptet, er
sei lediglich versehentlich in die Schweiz eingereist.
Damit ist
festzustellen, dass sich A____ mutmasslich seit rund 20 Jahren illegal in
Italien aufhält. Trotz der geltend gemachten Elternschaft zusammen mit einer
italienischen Landsfrau hat er sich nicht um die Regelung seines
Aufenthaltsstatus gekümmert oder dies ist ihm aufgrund unbekannter Umstände
verwehrt, was das bestehende Einreiseverbot der italienischen Behörden nahelegt.
Die angeblich bei der Kindsmutter befindliche Geburtsurkunde will er sich nicht
zustellen lassen können, da er nicht wisse, wie mit der Kindsmutter in Kontakt
zu treten. Gleichzeitig behauptet er, er habe gar nicht in die Schweiz
einreisen wollen, was reichlich unwahrscheinlich erscheint, nachdem er in
Zürich in den Zug nach Basel gestiegen ist und sich damit noch weiter von Italien
fortbewegt hat. Die gesamten Umstände seiner bisherigen Existenz und seiner
Reisemotivation sind als dubios zu bezeichnen und A____ zeigt sich wenig
kooperativ betreffend die Beschaffung von Reisepapieren. Angesichts dieses
Verhaltens ist es wenig wahrscheinlich, dass er sich in Freiheit an behördliche
Anweisungen halten und nach der Organisation von Reisepapieren freiwillig die
Reise in seine Heimat Albanien antreten würde. Vielmehr ist damit zu rechnen,
dass er im Schengenraum untertaucht, um seinen jahrelangen illegalen Aufenthalt
fortzusetzen. Schliesslich hat er auch angegeben, wieder zurück nach Italien zu
gehen, was ihm allerdings nicht gestattet ist.
4.4
Eine
mildere Massnahme als die Anordnung von Haft zur Sicherstellung der Wegweisung
erscheint angesichts des jahrelangen illegalen Aufenthalts von A____ wenig
geeignet seine Ausschaffung sicherzustellen. Insbesondere eine Eingrenzung und
eine regelmässige Meldepflicht dürften ihn nicht davon abhalten, den
Schengenraum weiter zu bereisen, wie er dies trotz seines illegalen
Aufenthaltsstatus und trotz des Fehlens von Reisedokumenten bereits getan hat.
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2
Da
A____ keine Reisedokumente besitzt, müssen die Migrationsbehörden ein
Laissez-passer bei der zuständigen albanischen Behörde beschaffen. Gemäss dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) soll dies erfahrungsgemäss zwei bis vier
Wochen dauern. Die Anordnung von zwei Monaten Haft ist damit notwendig und
angemessen. Selbstredend sind die notwendigen Anfragen umgehend einzuleiten.
Das Vorliegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist derzeit nicht
erkennbar.
6.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 3. April 2022, 21.04 Uhr, bis 2. Juni 2022, 21.04
Uhr, angemessen und rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.