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Entscheid

AUS.2022.14

Anordnung der Ausschaffungshaft

6. April 2022Deutsch9 min

Basel-Stadt gemeldet, nachdem dieser im Zug von Zürich nach Basel gereist war. A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.14

URTEIL

vom 6.

April 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

gegen

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 4. April 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der albanische

Staatsangehörige A____ wurde am Abend des 3. April 2022 von einem Mitarbeiter

der Bahnsicherheit der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) der Polizei

Basel-Stadt gemeldet, nachdem dieser im Zug von Zürich nach Basel gereist war. A____

konnte sich mit keinem Reisedokument ausweisen und war gemäss Festnahmerapport

vom 3. April 2022 zunächst auch nicht gewillt, seine Personalien anzugeben. Als

er diese doch noch Preis gab, übergab eine Überprüfung seiner Personalien im

Schengener Informationssystem (SIS), dass er mit einem bis zum 29. März

2023 gültigen Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum belegt ist. Das

Migrationsamt ordnete danach seine Festnahme an.

Mit Verfügungen

vom 4. April 2022 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und

in für die Dauer von 2 Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt. A____ ist an der

heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

A____ hat

gegenüber dem Migrationsamt nach einer unentgeltlicher Verbeiständung verlangt.

Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1 besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,

sofern eine Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur

Diskussion steht. Bei der erstmaligen Haftanordnung von bis zu drei Monaten ist

ein vom Staat zu bezahlender Rechtsbeistand nur beizugeben, wenn ein besonders

komplexer Sachverhalt vorliegt, sich besonders schwierige Rechtsfragen stellen

oder die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbständig

wahrzunehmen, etwa wegen einer geistigen Erkrankung. Dies ist vorliegend nicht

der Fall. An der Verhandlung hat A____ denn auch ausgeführt, er könne sich

selber vertreten und brauche keinen Anwalt.

3.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny

[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,

in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG

N 2A____ ist mit Verfügung vom 4. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen

worden. Damit liegt ein Wegweisungstitel vor.

4.

4.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder

Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen

werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für

das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.

243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem

Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei

einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche

Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

4.2

Das

Migrationsamt macht den Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot

geltend (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Dieses

wurde gemäss SIS-Vollauskunft im Jahr 2005 von den italienischen Behörden gegen

A____ ausgesprochen. A____ hat angegeben, dass ihm dieses Verbot nicht bekannt

sei. Ob es ihm jemals rechtsgültig eröffnet wurde (s. dazu Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.] Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75 AIG N 7), ist nicht bekannt.

Inwieweit die Haft auf diesen Haftgrund abgestützt werden kann, kann allerdings

offen gelassen werden, da in jedem Fall Untertauchensgefahr zu bejahen ist (s.

unten E. 4.3).

4.3

Als

weiteren Haftgrund beruft sich das Migrationsamt auf das Bestehen von

Untertauchensgefahr. Darin ist ihm zuzustimmen. A____ wurde im Zug von Zürich

nach Basel durch einen Mitarbeiter der SBB betroffen, welcher zu Abklärung der

Personalien polizeiliche Hilfe anforderte. Gegenüber den Polizeibeamten hat A____

angegeben, er wolle nach Amerika reisen. Gegenüber dem zuständigen

Sachbearbeiter des Migrationsamts hat er darauf angesprochen mitgeteilt, dass

dies lediglich die Äusserung eines Wunsches gewesen. Er lebe seit rund 20

Jahren in Italien. Er sei versehentlich von Italien in die Schweiz eingereist.

In Zürich habe er sich erkundigt, wie er wieder nach Italien komme und man habe

ihm geraten, den Zug nach Basel zu nehmen. Er habe einen Sohn in Italien, die

Kindsmutter sei Italienerin. Weil er in Italien eine Freiheitsstrafe verbüsst

habe, habe er seinen Aufenthalt nicht regeln können. Er würde im Falle seiner Freilassung

nach Italien zurückkehren. Seine Geburtsurkunde befinde sich bei der

Kindsmutter in Italien. Diese könne er aber nicht kontaktierten, da er deren

Telefonnummer nicht kenne. An der Gerichtsverhandlung hat er ausgeführt, er

wolle gerne über Frankreich nach England und von dort in die USA reisen.

Gleichzeitig hat er sich diesbezüglich widersprochen und nochmals behauptet, er

sei lediglich versehentlich in die Schweiz eingereist.

Damit ist

festzustellen, dass sich A____ mutmasslich seit rund 20 Jahren illegal in

Italien aufhält. Trotz der geltend gemachten Elternschaft zusammen mit einer

italienischen Landsfrau hat er sich nicht um die Regelung seines

Aufenthaltsstatus gekümmert oder dies ist ihm aufgrund unbekannter Umstände

verwehrt, was das bestehende Einreiseverbot der italienischen Behörden nahelegt.

Die angeblich bei der Kindsmutter befindliche Geburtsurkunde will er sich nicht

zustellen lassen können, da er nicht wisse, wie mit der Kindsmutter in Kontakt

zu treten. Gleichzeitig behauptet er, er habe gar nicht in die Schweiz

einreisen wollen, was reichlich unwahrscheinlich erscheint, nachdem er in

Zürich in den Zug nach Basel gestiegen ist und sich damit noch weiter von Italien

fortbewegt hat. Die gesamten Umstände seiner bisherigen Existenz und seiner

Reisemotivation sind als dubios zu bezeichnen und A____ zeigt sich wenig

kooperativ betreffend die Beschaffung von Reisepapieren. Angesichts dieses

Verhaltens ist es wenig wahrscheinlich, dass er sich in Freiheit an behördliche

Anweisungen halten und nach der Organisation von Reisepapieren freiwillig die

Reise in seine Heimat Albanien antreten würde. Vielmehr ist damit zu rechnen,

dass er im Schengenraum untertaucht, um seinen jahrelangen illegalen Aufenthalt

fortzusetzen. Schliesslich hat er auch angegeben, wieder zurück nach Italien zu

gehen, was ihm allerdings nicht gestattet ist.

4.4

Eine

mildere Massnahme als die Anordnung von Haft zur Sicherstellung der Wegweisung

erscheint angesichts des jahrelangen illegalen Aufenthalts von A____ wenig

geeignet seine Ausschaffung sicherzustellen. Insbesondere eine Eingrenzung und

eine regelmässige Meldepflicht dürften ihn nicht davon abhalten, den

Schengenraum weiter zu bereisen, wie er dies trotz seines illegalen

Aufenthaltsstatus und trotz des Fehlens von Reisedokumenten bereits getan hat.

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

5.2

Da

A____ keine Reisedokumente besitzt, müssen die Migrationsbehörden ein

Laissez-passer bei der zuständigen albanischen Behörde beschaffen. Gemäss dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) soll dies erfahrungsgemäss zwei bis vier

Wochen dauern. Die Anordnung von zwei Monaten Haft ist damit notwendig und

angemessen. Selbstredend sind die notwendigen Anfragen umgehend einzuleiten.

Das Vorliegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist derzeit nicht

erkennbar.

6.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 3. April 2022, 21.04 Uhr, bis 2. Juni 2022, 21.04

Uhr, angemessen und rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.