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Entscheid

AUS.2022.15

Anordnung der Ausschaffungshaft

6. April 2022Deutsch4 min

nach Frankreich ausreisen würde, wo er gemäss eigenen Angaben ohne Bewilligung bis

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.15

URTEIL

vom 6.

April 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 5. April 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am Morgen des 5. April 2022 polizeilich

kontrolliert wurde und Abklärungen ergaben, dass gegen ihn ein Einreiseverbot

für das Gebiet der Schweiz vorliegt, welches vom 18. Juni 2021 datiert und noch

bis am 23. Juni 2024 gilt;

dass A____ bereits wegen rechtswidriger Einreise

vorbestraft ist (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ZH Limmattal / Albis vom

18. Juni 2021);

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

5. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in

Ausschaffungshaft versetzt worden ist;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig

ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den

Art. 66a

und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter

anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet

der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c

AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach

Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR

142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht

oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

Sachverhalt

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt die Haftgründe des

Verstosses gegen ein Einreiseverbot sowie der Untertauchensgefahr als gegeben

erachtet hat;

dass diese Beurteilung zutreffend ist, da A____

zugegebenermassen in voller Kenntnis des Einreiseverbotes dagegen verstossen

hat, mit seiner Vorverurteilung aufzeigt, dass er sich nicht an die geltenden

Regeln hält und bei seiner Freilassung davon auszugehen wäre, dass er illegal

nach Frankreich ausreisen würde, wo er gemäss eigenen Angaben ohne Bewilligung bis

zur Einreise in die Schweiz gearbeitet und gewohnt hat;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist,

dass A____ innerhalb von 12 Tagen in seine Heimat ausgeschafft wird;

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Erwägungen

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom

5.

April 2022, 06:45 Uhr, bis zum 17. April 2022, 06:45 Uhr, rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn/sie verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: