AUS.2022.16
Anordnung der Ausschaffungshaft
7. April 2022Deutsch5 min
plausible Erklärung für seine Einreise in die Schweiz am 5. April 2022 vorzubringen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.16
URTEIL
vom 7.
April 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], aus dem
Kosovo
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 5. April 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass mit Verfügung des Staatssekretariats für
Migration (SEM) vom 28. Juli 2020 ein Einreiseverbot für das Gebiet der
Schweiz und den ganzen Schengenraum, geltend ab dem 5. August 2020 bis zum 4.
August 202, gegen A____ ausgesprochen wurde und er den Empfang der Verfügung am
28. Juli 2020 unterschriftlich bestätigte;
dass A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Aargau, Rheinfelden-Laufenburg, vom 13. November 2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und
zur Zahlung einer Busse von CHF 450.– sowie der Verfahrenskosten von CHF 960.–
verurteilt wurde;
dass A____ am Morgen des 5. April 2022 im Rahmen
einer polizeilichen Aktion wegen des Verdachts auf Arbeiten ohne Bewilligung (mutmasslich
begangen durch diverse albanische Staatsangehörige, die auf Baustellen in der
Schweiz arbeiten sollen) kontrolliert wurde und A____ behauptete, er wohne in
St. Louis, Frankreich, bei einem Freund und sei frühmorgens versehentlich in
die Schweiz eingereist;
dass A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Gesamtstrafe unter Einbezug der
widerrufenen und für vollziehbar erklärten Geldstrafe aus Strafbefehl vom 13.
November 2020) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 465.– verurteilt
wurde;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
5. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft
zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a
und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
Sachverhalt
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr geltend macht und dem zuzustimmen ist, da A____ keine
plausible Erklärung für seine Einreise in die Schweiz am 5. April 2022 vorzubringen
weiss und seine Angabe, er habe das Einreiseverbot nicht gekannt, als
Schutzbehauptung zu werten ist;
dass im Gegenteil anzunehmen ist, dass A____ sich
bewusst ohne Berechtigung im Schengenraum und in der Schweiz aufhält,
mutmasslich um ohne Bewilligung zu arbeiten, weshalb im Falle seiner
Freilassung davon auszugehen ist, dass er untertauchen würde, dies umso mehr
als er aussagt, er brauche Arbeit und müsse seine Eltern im Kosovo finanziell unterstützen;
dass mit dem Verstoss gegen das nachweislich
eröffnete und immer noch geltende Einreiseverbot zusätzlich der Haftgrund des
Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, zumal
sich A____ trotz Bestehens eines Einreiseverbotes nicht davon hat abhalten
lassen, in die Schweiz und nach Frankreich einzureisen;
dass Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem für
den über Reisepapiere verfügenden A____ ein Rückflug in die Heimat für den 8.
April 2022 hat gebucht werden können;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Erwägungen
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer m.dlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 5.
April bis 16. April 2022 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer ihm verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: