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Entscheid

AUS.2022.16

Anordnung der Ausschaffungshaft

7. April 2022Deutsch5 min

plausible Erklärung für seine Einreise in die Schweiz am 5. April 2022 vorzubringen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.16

URTEIL

vom 7.

April 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], aus dem

Kosovo

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 5. April 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass mit Verfügung des Staatssekretariats für

Migration (SEM) vom 28. Juli 2020 ein Einreiseverbot für das Gebiet der

Schweiz und den ganzen Schengenraum, geltend ab dem 5. August 2020 bis zum 4.

August 202, gegen A____ ausgesprochen wurde und er den Empfang der Verfügung am

28. Juli 2020 unterschriftlich bestätigte;

dass A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Aargau, Rheinfelden-Laufenburg, vom 13. November 2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und

zur Zahlung einer Busse von CHF 450.– sowie der Verfahrenskosten von CHF 960.–

verurteilt wurde;

dass A____ am Morgen des 5. April 2022 im Rahmen

einer polizeilichen Aktion wegen des Verdachts auf Arbeiten ohne Bewilligung (mutmasslich

begangen durch diverse albanische Staatsangehörige, die auf Baustellen in der

Schweiz arbeiten sollen) kontrolliert wurde und A____ behauptete, er wohne in

St. Louis, Frankreich, bei einem Freund und sei frühmorgens versehentlich in

die Schweiz eingereist;

dass A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Gesamtstrafe unter Einbezug der

widerrufenen und für vollziehbar erklärten Geldstrafe aus Strafbefehl vom 13.

November 2020) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 465.– verurteilt

wurde;

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

5. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in

Ausschaffungshaft versetzt worden ist;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft

zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den

Art. 66a

und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das

Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach

Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR

142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht

oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

Sachverhalt

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt den Haftgrund der

Untertauchensgefahr geltend macht und dem zuzustimmen ist, da A____ keine

plausible Erklärung für seine Einreise in die Schweiz am 5. April 2022 vorzubringen

weiss und seine Angabe, er habe das Einreiseverbot nicht gekannt, als

Schutzbehauptung zu werten ist;

dass im Gegenteil anzunehmen ist, dass A____ sich

bewusst ohne Berechtigung im Schengenraum und in der Schweiz aufhält,

mutmasslich um ohne Bewilligung zu arbeiten, weshalb im Falle seiner

Freilassung davon auszugehen ist, dass er untertauchen würde, dies umso mehr

als er aussagt, er brauche Arbeit und müsse seine Eltern im Kosovo finanziell unterstützen;

dass mit dem Verstoss gegen das nachweislich

eröffnete und immer noch geltende Einreiseverbot zusätzlich der Haftgrund des

Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, zumal

sich A____ trotz Bestehens eines Einreiseverbotes nicht davon hat abhalten

lassen, in die Schweiz und nach Frankreich einzureisen;

dass Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem für

den über Reisepapiere verfügenden A____ ein Rückflug in die Heimat für den 8.

April 2022 hat gebucht werden können;

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Erwägungen

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

die Durchführung einer m.dlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 5.

April bis 16. April 2022 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer ihm verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: