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Entscheid

AUS.2022.17

Anordnung der Ausschaffungshaft

7. April 2022Deutsch4 min

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.17

URTEIL

vom 7.

April 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], aus dem

Kosovo

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

aus4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 5. April 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass gegen A____ ein von den ungarischen Behörden

verfügtes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum geltend bis zum 10.

Dezember 2024 vorliegt;

dass gegen A____ ein weiteres von den kroatischen

Behörden verfügtes und in den Pass von A____ eingefügtes Einreiseverbot für den

Europäischen Wirtschaftsraum geltend vom 4. Juni 2021 bis zum 4. Juni 2022

vorliegt;

dass A____ im Zusammenhang mit dem Verdacht auf

Arbeiten ohne Bewilligung am Morgen des 5. April 2022 von der Polizei in Basel

kontrolliert wurde;

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

5. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in

Ausschaffungshaft versetzt worden ist;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft

zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den

Art. 66a

und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das

Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach

Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR

142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht

oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

Sachverhalt

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt den Haftgrund der

Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sowie der

Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet hat;

dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne

weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des

Migrationsamtes verwiesen werden kann;

dass das Verhalten von A____ deutlich macht, dass er

in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz und

im Schengenraum zu ermöglichen;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal A____ bereits am heutigen Tag den

Rückflug in die Heimat antreten kann;

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

Erwägungen

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 5.

April 2022 bis zum 16. April 2022 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer ihm verständlichen Sprache zu eröffnen, soweit dies

zeitlich noch möglich ist.

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: