AUS.2022.17
Anordnung der Ausschaffungshaft
7. April 2022Deutsch4 min
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.17
URTEIL
vom 7.
April 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], aus dem
Kosovo
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
aus4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 5. April 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass gegen A____ ein von den ungarischen Behörden
verfügtes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum geltend bis zum 10.
Dezember 2024 vorliegt;
dass gegen A____ ein weiteres von den kroatischen
Behörden verfügtes und in den Pass von A____ eingefügtes Einreiseverbot für den
Europäischen Wirtschaftsraum geltend vom 4. Juni 2021 bis zum 4. Juni 2022
vorliegt;
dass A____ im Zusammenhang mit dem Verdacht auf
Arbeiten ohne Bewilligung am Morgen des 5. April 2022 von der Polizei in Basel
kontrolliert wurde;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
5. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft
zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a
und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
Sachverhalt
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sowie der
Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet hat;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne
weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des
Migrationsamtes verwiesen werden kann;
dass das Verhalten von A____ deutlich macht, dass er
in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz und
im Schengenraum zu ermöglichen;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal A____ bereits am heutigen Tag den
Rückflug in die Heimat antreten kann;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
Erwägungen
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 5.
April 2022 bis zum 16. April 2022 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer ihm verständlichen Sprache zu eröffnen, soweit dies
zeitlich noch möglich ist.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: