AUS.2022.19
Anordnung der Ausschaffungshaft
25. April 2022Deutsch12 min
Der aus Guinea
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.19
URTEIL
vom 25.
April 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. […], von Guinea,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse , Basel
vertreten durch […]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 22. April 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Guinea
stammende A____
wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 5. März 2010
der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung im Notwehrexzess, des
mehrfachen teilweise versuchten Raubes, der Erpressung, der Freiheitsberaubung,
der mehrfachen Drohung, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der
Sachbeschädigung, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Beschimpfung, der
Hinderung einer Amtshandlung, des geringfügigen Diebstahls sowie der
Erwägungen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe
von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung
angeordnet. A____
befand sich ab dem 19. April 2010 zum Vollzug der
angeordneten Massnahme in der «Klinik im Hasel». Von dort entwich er am 19.
Juni 2011, weshalb er schengenweit zur Auslieferung an die Schweiz
ausgeschrieben wurde. Am 11. Juni 2021 wurde er von Deutschland an die Schweiz
ausgeliefert. Mit Verfügung des Appellationsgericht vom 21. April 2022 wurde A____
aus dem Straf- und Massnahmenvollzug entlassen und dem Migrationsamt
zugeführt.
Am 22. April
Dispositiv
2022 hat das Migrationsamt die Wegweisung von A____ aus der Schweiz verfügt und
ihn für die Dauer von 3 Monaten bis zum 20. Juli 2022 in Ausschaffungshaft
gesetzt.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Sein Rechtsvertreter beantragt
die sofortige Freilassung des A____ mit der Weisung, die Schweiz innerhalb von
5 Stunden zu verlassen. Eventualiter sei A____ von den Behörden an die Grenze
zu begleiten und zur Verhaftung den Deutschen Behörden zu übergeben. Subeventualiter
sei die Haft auf 7 Tage zu beschränken. Für sämtliche Depositionen wird auf das
Protokoll verwiesen.
1.
1.1 Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten, nachdem
die Information betreffend die Überstellung des A____ aus der Strafhaft dem
Migrationsamt am 21. April 2022 kurz nach 16 Uhr mitgeteilt worden ist.
1.2 A____
wünscht anwaltlich durch […] vertreten zu werden. Grundsätzlich besteht
kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen der erstmaligen
Anordnung von Ausschaffungshaft bis zu drei Monaten. Allerdings stellen sich
vorliegend komplexere Rechtfragen betreffend die rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten des Vollzugs der Ausschaffung (s. unten E. 4). Die unentgeltliche
Verbeiständung ist deshalb zu bewilligen.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist am 22.
April 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden. Ein für die Anordnung von
Administrativhaft gültiger Wegweisungstitel liegt damit vor.
3.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft
setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt
wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im
Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt macht das Bestehen von Untertauchensgefahr geltend. Darin ist ihm
zuzustimmen. A____ ist im Jahr 2011 aus einer angeordneten Strafmassnahme
entflohen und hat sich gemäss seinen Angaben nach Deutschland abgesetzt, wo er
seither gelebt haben will. Er hat sich damit einerseits der auferlegten
Massnahme gemäss Strafurteil vom 5. März 2010 entzogen und andererseits ist er
auch der damals mit Verfügung vom 3. Mai 2010 verfügten Wegweisung nicht
nachgekommen, indem er nach seiner Flucht aus der Massnahme für die Schweizer
Behörden unbekannten Aufenthalts war. Darüber hinaus hat A____ angegeben, seine
wahre Identität sei eine andere. Er heisse [...] und sei am [...] in Guinea zur
Welt gekommen. Unter diesen angeblich korrekten Personalien habe er in
Deutschland gelebt. Damit ist ersichtlich, dass A____ nicht davor zurückschreckt,
sich einer falschen Identität zu bedienen, um sich einen Aufenthalt zu
ermöglichen, wobei bislang ungeklärt ist, ob eine der beiden – und diesfalls
welche – Angaben zur Identität richtig ist. Auch ist er während seines
Aufenthalts in Schweiz massiv straffällig geworden, wie seine Verurteilung aus
dem Jahr 2010 belegt. Straffällig wurde er sodann auch in Deutschland (s. unten
E. 4.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich A____ in Freiheit an
behördliche Anweisungen hält und bei seiner Rückführung kooperiert. Auch eine
mildere Massnahme, wie die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons
und eine Meldepflicht, können seine Rückführung unter diesen Umständen nicht genügend
absichern.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat dabei
absehbar zu sein. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist massgebend, ob
die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als
unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des
Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger
Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren
Hinweisen). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die
Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG,
Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 A____
möchte nach Deutschland zurückkehren. Er macht geltend, er habe dort einen
Sohn, welcher am [...] 2017 geboren sei. Das Migrationsamt hat deshalb eine
Anfrage an die deutschen Behörden zwecks Übernahme getätigt. Allerdings hat
Deutschland mit E-Mail Schreiben vom 22. April 2022 vorerst eine Rückübernahme
abgelehnt. Aus den Akten ergeht zudem, dass A____ auch in Deutschland
straffällig geworden ist; er ist wegen Betrugs zu einer Haftstrafe von 5
Monaten verurteilt worden. Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld,
Deutschland, ist er für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland deswegen zur
Verhaftung ausgeschrieben. Allerdings wurde sein Aufenthalt in Deutschland bis
zum 30. November 2020 offenbar geduldet. Aufgrund der Angaben von A____ hat das
Migrationsamt nach der erfolgten Ablehnung der Rückübernahme weitere
Abklärungen zu einer allfälligen Übernahme in die Wege geleitet. Ein zweiter
ablehnender Bescheid ist am 25. April 2022 eingegangen (s. E-Mail Schreiben vom
25. April 2022 der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein). Damit erscheint
seine Rückführung nach Deutschland ausgeschlossen.
Der
Rechtsvertreter lässt dazu ausführen, Deutschland sei aus humanitären Gründen
verpflichtet, A____ wieder aufzunehmen, da dieser dort seine Familie (Sohn und
Lebenspartnerin) habe, dort am Herzen operiert worden sei und weiterhin
medizinische Betreuung benötige sowie bis zur seiner Überstellung in die
Schweiz dort geduldet worden sei.
Dazu ist
festzuhalten, dass die (Schweizer) Einzelrichterin im Haftverfahren offensichtlich
nicht darüber zu befinden hat, ob Deutschland A____ aus humanitären Gründen ein
Aufenthaltsrecht zu gewähren hat. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt,
verfügt er sodann über keine Reisepapiere und ist dementsprechend nicht
berechtigt, von der Schweiz aus nach Deutschland einzureisen. Es kann deshalb
nicht angeordnet werden, A____ sei aus der Haft zu entlassen und habe die
Schweiz zu verlassen, ebenso wenig kann er behördlich an die deutsche Grenze
begleitet und zur Verhaftung übergeben werden. Dies umso mehr, als die deutschen
Behörden ihr Desinteresse zur Rückführung zum Strafvollzug zum Ausdruck
gebracht haben.
4.3 Aus
den Akten ist ebenfalls bekannt, dass A____ am Herzen operiert worden ist und gemäss
seinen Angaben wegen einer mechanischen Herzklappe auf die Einnahme von Medikamenten
angewiesen ist. Er macht geltend, eine Rückführung in seine Heimat Guinea wäre
sein Todesurteil, da er dort nicht die notwendige medizinische Versorgung
erhalten würde. Weder der Haftentscheid noch die Wegweisungsverfügung enthalten
Ausführungen zu der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit einer
Rückführung nach Guinea. Ein aktueller Bericht über die dortige medizinische
Versorgungssituation existiert bei den auf der homepage des Staatsekretariats
für Migration (SEM) einsehbaren Länderberichten nicht.
Ungeklärt ist
auch die Frage nach seiner Identität (s. oben E. 3.2) und A____ verfügt über
keine Reisedokumente. Allerdings stellte A____ unter diesem Namen im Jahr 2005
ein Asylgesuch in der Schweiz und konnte im Jahr 2006 ein Laissez-Passer bei
den Behörden von Guinea für ihn unter diesem Namen erhältlich gemacht werden,
wonach er nach Guinea rücküberführt wurde. Es kann also aktuell davon
ausgegangen werden, dass unter diesem Aspekt eine Rückführung grundsätzlich
möglich ist. Das Migrationsamt hat der Einzelrichterin auf Nachfrage telefonisch
die Auskunft erteilt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer bei
den Behörden von Guinea in die Wege geleitet würde, sollte Deutschland eine
Rückübernahme ablehnen, was zwischenzeitlich passiert ist. Nicht bekannt ist,
wie lange dieser Prozess dauern wird.
4.4 Aufgrund
des Ausgeführten ist im Hinblick auf eine Rückführung nach Guinea ein Bericht
des SEM einzuholen, welcher sich zur konkreten Zumutbarkeit einer Rückführung
von A____ angesichts seines Herzklappenersatzes bzw. der deswegen notwendigen
medizinischen Betreuung äussert. A____ hat dazu allerdings die notwendigen
ärztlichen Unterlagen beizubringen und die Ärzte gegenüber den Behörden von
ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit er aus seinem Gesundheitszustand
Rechte ableiten will. Er wurde darüber an der Verhandlung aufgeklärt. Das
Migrationsamt hat gemäss E-Mail Schreiben an die Einzelrichterin vom 25. April
2022 die Einholung dieser Information beim SEM bereits eingeleitet und auch das
Gesuch um Vollzugsunterstützung eingereicht. Unklar ist sodann, wie lange die
Organisation eines Laissez-Passer dauern würde (soweit überhaupt tatsächlich erhältlich).
Die Haft wird deshalb ausschliesslich für die Dauer von vier Wochen bis zum 18.
Mai 2022 bestätigt. Soweit dannzumal eine Rückführung nach Guinea weiterhin in
Planung ist und eine Haftverlängerung beantragt wird, haben die vorgenannten
Abklärungen und Berichte vorzuliegen. Es würde mithin vorausgesetzt, dass
betreffend die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit einer Rückführung nach
Guinea sowie des zu erwartenden Zeitrahmens des Vollzugs einer Ausschaffung dorthin
konkrete Informationen vorliegen.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300). Der Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand
(Vorbereitung, Wegentschädigung, Haftverhandlung) aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 21. April 2022 bis 18. Mai 2022 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Verbeiständung für die
heutige Haftverhandlung wird bewilligt.
[…] wird ein Honorar von CHF 800.–,
inklusive und zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.