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Entscheid

AUS.2022.19

Anordnung der Ausschaffungshaft

25. April 2022Deutsch12 min

Der aus Guinea

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.19

URTEIL

vom 25.

April 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. […], von Guinea,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse , Basel

vertreten durch […]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 22. April 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Guinea

stammende A____

wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 5. März 2010

der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung im Notwehrexzess, des

mehrfachen teilweise versuchten Raubes, der Erpressung, der Freiheitsberaubung,

der mehrfachen Drohung, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der

Sachbeschädigung, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Beschimpfung, der

Hinderung einer Amtshandlung, des geringfügigen Diebstahls sowie der

Erwägungen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung

angeordnet. A____

befand sich ab dem 19. April 2010 zum Vollzug der

angeordneten Massnahme in der «Klinik im Hasel». Von dort entwich er am 19.

Juni 2011, weshalb er schengenweit zur Auslieferung an die Schweiz

ausgeschrieben wurde. Am 11. Juni 2021 wurde er von Deutschland an die Schweiz

ausgeliefert. Mit Verfügung des Appellationsgericht vom 21. April 2022 wurde A____

aus dem Straf- und Massnahmenvollzug entlassen und dem Migrationsamt

zugeführt.

Am 22. April

Dispositiv

2022 hat das Migrationsamt die Wegweisung von A____ aus der Schweiz verfügt und

ihn für die Dauer von 3 Monaten bis zum 20. Juli 2022 in Ausschaffungshaft

gesetzt.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Sein Rechtsvertreter beantragt

die sofortige Freilassung des A____ mit der Weisung, die Schweiz innerhalb von

5 Stunden zu verlassen. Eventualiter sei A____ von den Behörden an die Grenze

zu begleiten und zur Verhaftung den Deutschen Behörden zu übergeben. Subeventualiter

sei die Haft auf 7 Tage zu beschränken. Für sämtliche Depositionen wird auf das

Protokoll verwiesen.

1.

1.1 Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten, nachdem

die Information betreffend die Überstellung des A____ aus der Strafhaft dem

Migrationsamt am 21. April 2022 kurz nach 16 Uhr mitgeteilt worden ist.

1.2 A____

wünscht anwaltlich durch […] vertreten zu werden. Grundsätzlich besteht

kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen der erstmaligen

Anordnung von Ausschaffungshaft bis zu drei Monaten. Allerdings stellen sich

vorliegend komplexere Rechtfragen betreffend die rechtlichen und tatsächlichen

Möglichkeiten des Vollzugs der Ausschaffung (s. unten E. 4). Die unentgeltliche

Verbeiständung ist deshalb zu bewilligen.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist am 22.

April 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden. Ein für die Anordnung von

Administrativhaft gültiger Wegweisungstitel liegt damit vor.

3.

3.1 Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft

setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt

wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im

Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum

Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt macht das Bestehen von Untertauchensgefahr geltend. Darin ist ihm

zuzustimmen. A____ ist im Jahr 2011 aus einer angeordneten Strafmassnahme

entflohen und hat sich gemäss seinen Angaben nach Deutschland abgesetzt, wo er

seither gelebt haben will. Er hat sich damit einerseits der auferlegten

Massnahme gemäss Strafurteil vom 5. März 2010 entzogen und andererseits ist er

auch der damals mit Verfügung vom 3. Mai 2010 verfügten Wegweisung nicht

nachgekommen, indem er nach seiner Flucht aus der Massnahme für die Schweizer

Behörden unbekannten Aufenthalts war. Darüber hinaus hat A____ angegeben, seine

wahre Identität sei eine andere. Er heisse [...] und sei am [...] in Guinea zur

Welt gekommen. Unter diesen angeblich korrekten Personalien habe er in

Deutschland gelebt. Damit ist ersichtlich, dass A____ nicht davor zurückschreckt,

sich einer falschen Identität zu bedienen, um sich einen Aufenthalt zu

ermöglichen, wobei bislang ungeklärt ist, ob eine der beiden – und diesfalls

welche – Angaben zur Identität richtig ist. Auch ist er während seines

Aufenthalts in Schweiz massiv straffällig geworden, wie seine Verurteilung aus

dem Jahr 2010 belegt. Straffällig wurde er sodann auch in Deutschland (s. unten

E. 4.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich A____ in Freiheit an

behördliche Anweisungen hält und bei seiner Rückführung kooperiert. Auch eine

mildere Massnahme, wie die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons

und eine Meldepflicht, können seine Rückführung unter diesen Umständen nicht genügend

absichern.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat dabei

absehbar zu sein. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist massgebend, ob

die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als

unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des

Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger

Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren

Hinweisen). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die

Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG,

Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2 A____

möchte nach Deutschland zurückkehren. Er macht geltend, er habe dort einen

Sohn, welcher am [...] 2017 geboren sei. Das Migrationsamt hat deshalb eine

Anfrage an die deutschen Behörden zwecks Übernahme getätigt. Allerdings hat

Deutschland mit E-Mail Schreiben vom 22. April 2022 vorerst eine Rückübernahme

abgelehnt. Aus den Akten ergeht zudem, dass A____ auch in Deutschland

straffällig geworden ist; er ist wegen Betrugs zu einer Haftstrafe von 5

Monaten verurteilt worden. Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld,

Deutschland, ist er für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland deswegen zur

Verhaftung ausgeschrieben. Allerdings wurde sein Aufenthalt in Deutschland bis

zum 30. November 2020 offenbar geduldet. Aufgrund der Angaben von A____ hat das

Migrationsamt nach der erfolgten Ablehnung der Rückübernahme weitere

Abklärungen zu einer allfälligen Übernahme in die Wege geleitet. Ein zweiter

ablehnender Bescheid ist am 25. April 2022 eingegangen (s. E-Mail Schreiben vom

25. April 2022 der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein). Damit erscheint

seine Rückführung nach Deutschland ausgeschlossen.

Der

Rechtsvertreter lässt dazu ausführen, Deutschland sei aus humanitären Gründen

verpflichtet, A____ wieder aufzunehmen, da dieser dort seine Familie (Sohn und

Lebenspartnerin) habe, dort am Herzen operiert worden sei und weiterhin

medizinische Betreuung benötige sowie bis zur seiner Überstellung in die

Schweiz dort geduldet worden sei.

Dazu ist

festzuhalten, dass die (Schweizer) Einzelrichterin im Haftverfahren offensichtlich

nicht darüber zu befinden hat, ob Deutschland A____ aus humanitären Gründen ein

Aufenthaltsrecht zu gewähren hat. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt,

verfügt er sodann über keine Reisepapiere und ist dementsprechend nicht

berechtigt, von der Schweiz aus nach Deutschland einzureisen. Es kann deshalb

nicht angeordnet werden, A____ sei aus der Haft zu entlassen und habe die

Schweiz zu verlassen, ebenso wenig kann er behördlich an die deutsche Grenze

begleitet und zur Verhaftung übergeben werden. Dies umso mehr, als die deutschen

Behörden ihr Desinteresse zur Rückführung zum Strafvollzug zum Ausdruck

gebracht haben.

4.3 Aus

den Akten ist ebenfalls bekannt, dass A____ am Herzen operiert worden ist und gemäss

seinen Angaben wegen einer mechanischen Herzklappe auf die Einnahme von Medikamenten

angewiesen ist. Er macht geltend, eine Rückführung in seine Heimat Guinea wäre

sein Todesurteil, da er dort nicht die notwendige medizinische Versorgung

erhalten würde. Weder der Haftentscheid noch die Wegweisungsverfügung enthalten

Ausführungen zu der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit einer

Rückführung nach Guinea. Ein aktueller Bericht über die dortige medizinische

Versorgungssituation existiert bei den auf der homepage des Staatsekretariats

für Migration (SEM) einsehbaren Länderberichten nicht.

Ungeklärt ist

auch die Frage nach seiner Identität (s. oben E. 3.2) und A____ verfügt über

keine Reisedokumente. Allerdings stellte A____ unter diesem Namen im Jahr 2005

ein Asylgesuch in der Schweiz und konnte im Jahr 2006 ein Laissez-Passer bei

den Behörden von Guinea für ihn unter diesem Namen erhältlich gemacht werden,

wonach er nach Guinea rücküberführt wurde. Es kann also aktuell davon

ausgegangen werden, dass unter diesem Aspekt eine Rückführung grundsätzlich

möglich ist. Das Migrationsamt hat der Einzelrichterin auf Nachfrage telefonisch

die Auskunft erteilt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer bei

den Behörden von Guinea in die Wege geleitet würde, sollte Deutschland eine

Rückübernahme ablehnen, was zwischenzeitlich passiert ist. Nicht bekannt ist,

wie lange dieser Prozess dauern wird.

4.4 Aufgrund

des Ausgeführten ist im Hinblick auf eine Rückführung nach Guinea ein Bericht

des SEM einzuholen, welcher sich zur konkreten Zumutbarkeit einer Rückführung

von A____ angesichts seines Herzklappenersatzes bzw. der deswegen notwendigen

medizinischen Betreuung äussert. A____ hat dazu allerdings die notwendigen

ärztlichen Unterlagen beizubringen und die Ärzte gegenüber den Behörden von

ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit er aus seinem Gesundheitszustand

Rechte ableiten will. Er wurde darüber an der Verhandlung aufgeklärt. Das

Migrationsamt hat gemäss E-Mail Schreiben an die Einzelrichterin vom 25. April

2022 die Einholung dieser Information beim SEM bereits eingeleitet und auch das

Gesuch um Vollzugsunterstützung eingereicht. Unklar ist sodann, wie lange die

Organisation eines Laissez-Passer dauern würde (soweit überhaupt tatsächlich erhältlich).

Die Haft wird deshalb ausschliesslich für die Dauer von vier Wochen bis zum 18.

Mai 2022 bestätigt. Soweit dannzumal eine Rückführung nach Guinea weiterhin in

Planung ist und eine Haftverlängerung beantragt wird, haben die vorgenannten

Abklärungen und Berichte vorzuliegen. Es würde mithin vorausgesetzt, dass

betreffend die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit einer Rückführung nach

Guinea sowie des zu erwartenden Zeitrahmens des Vollzugs einer Ausschaffung dorthin

konkrete Informationen vorliegen.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300). Der Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand

(Vorbereitung, Wegentschädigung, Haftverhandlung) aus der Gerichtskasse

entschädigt.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 21. April 2022 bis 18. Mai 2022 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Verbeiständung für die

heutige Haftverhandlung wird bewilligt.

[…] wird ein Honorar von CHF 800.–,

inklusive und zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.