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Entscheid

AUS.2022.2

Anordnung der Ausschaffungshaft

17. Januar 2022Deutsch6 min

2012 E. 4.6, 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 3.1; vgl. Zünd,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.2

URTEIL

vom 17.

Januar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 14. Januar 2022

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatsangehörige A____ mit

noch nicht rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12.

Januar 2022 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer

Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt (der Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes]

wurde im Rechtsmittelverfahren nicht angefochten) und zu einer Freiheitsstrafe

von 46 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 25. Juni 2019), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse

in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde,

dass darüber hinaus auch eine zehnjährige

Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])

angeordnet wurde,

dass A____ am 13. Januar 2022 durch das

Appellationsgericht aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und in der Folge

dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung

vom 14. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des

Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf

Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines

gültigen Passes ist, sondern für den 20. Januar 2022 auch tatsächlich ein

Flug nach [...] gebucht werden konnte,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

Aktenlage (die Akten aus dem berufungsverfahren SB.2020.92 wurden beigezogen) entbehrlich

erscheint,

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung erfüllt sind,

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung nach den

gesetzlichen Vorschriften unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn

er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb

strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG),

dass nach der Praxis des Bundesgerichts auch

Betäubungsmittelhändler von dieser Bestimmung erfasst sind (BGE 125 II 369 E.

3b/bb; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3, 2C_293/2012 vom 18. April

Sachverhalt

2012 E. 4.6, 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 3.1; vgl. Zünd,

in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 11),

dass dieser Haftgrund indes praxisgemäss dann

entfällt, wenn im Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund klarer

Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann (BGer

2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1), wobei der Einzelrichter bei dieser

Prognose nicht an diejenige gebunden ist, die das Straf- bzw.

Appellationsgericht im Strafverfahren gestellt haben (VGE AUS.2021.25 vom 30.

Juli 2021 E. 3, AUS.2020.26 vom 27. April 2020 E. 2.2),

dass A____ gemäss Urteilsdispositiv des

Appellationsgerichts vom 12. Januar 2022 innerhalb einer Bande agiert hat

und das Strafmass zudem darauf hindeutet, dass er nicht auf unterster Stufe

tätig geworden ist,

dass es bei bandenmässigem Vorgehen, wie es dem

Beurteilten vorgeworfen wird, nicht nur besonders schwierig, sondern auch kaum

zu erwarten ist, dass sich ein Mitglied auch nach erfolgter

Verurteilung/Strafverbüssung aus der Struktur der Bande herauslösen kann/will,

zumal der Beurteilte aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in der Vergangenheit selber

Betäubungsmittel konsumiert hat,

dass auch wenn der Beurteilte gemäss

Führungsbericht der JVA [...] vom 15. Dezember 2021 ein problemloses

Vollzugsverhalten gezeigt hat, vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind,

die für ein künftiges Wohlverhalten sprechen, weshalb nicht von einer günstigen

Prognose auszugehen ist (das Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug ist

bereits für die von den Strafgerichten vorzunehmende Strafzumessung nicht von

Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden kann [BGer 6B_738/2014 vom 25.

Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114

vom 15. September 2017 E. 3.8.3]),

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung auch dann in

Haft genommen werden kann, wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen

lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt bzw. konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,

weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt, (Art. 76 Abs.

Erwägungen

1.

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG),

dass der Beurteilte in der Vergangenheit unter den Aliasnamen

[...] daktyloskopisch erfasst wurde und darüber hinaus bei strafrechtlich in

Erscheinung getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen davon auszugehen

ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib

193.

E. 2.b; Göksu, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 76 N 13),

dass damit auch der Haftgrund des Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 bzw. 4 AIG erfüllt ist,

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme

als Haft den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte und darüber

hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 20.

Januar 2022 ein Linienflug nach [...] gebucht worden ist,

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände angemessen erscheint,

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 25. Januar 2022, 13.30 Uhr, rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.