AUS.2022.2
Anordnung der Ausschaffungshaft
17. Januar 2022Deutsch6 min
2012 E. 4.6, 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 3.1; vgl. Zünd,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.2
URTEIL
vom 17.
Januar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 14. Januar 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____ mit
noch nicht rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12.
Januar 2022 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer
Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt (der Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes]
wurde im Rechtsmittelverfahren nicht angefochten) und zu einer Freiheitsstrafe
von 46 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 25. Juni 2019), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse
in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde,
dass darüber hinaus auch eine zehnjährige
Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])
angeordnet wurde,
dass A____ am 13. Januar 2022 durch das
Appellationsgericht aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und in der Folge
dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung
vom 14. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des
Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf
Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines
gültigen Passes ist, sondern für den 20. Januar 2022 auch tatsächlich ein
Flug nach [...] gebucht werden konnte,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
Aktenlage (die Akten aus dem berufungsverfahren SB.2020.92 wurden beigezogen) entbehrlich
erscheint,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung erfüllt sind,
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung nach den
gesetzlichen Vorschriften unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn
er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG),
dass nach der Praxis des Bundesgerichts auch
Betäubungsmittelhändler von dieser Bestimmung erfasst sind (BGE 125 II 369 E.
3b/bb; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3, 2C_293/2012 vom 18. April
Sachverhalt
2012 E. 4.6, 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 3.1; vgl. Zünd,
in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 11),
dass dieser Haftgrund indes praxisgemäss dann
entfällt, wenn im Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund klarer
Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann (BGer
2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1), wobei der Einzelrichter bei dieser
Prognose nicht an diejenige gebunden ist, die das Straf- bzw.
Appellationsgericht im Strafverfahren gestellt haben (VGE AUS.2021.25 vom 30.
Juli 2021 E. 3, AUS.2020.26 vom 27. April 2020 E. 2.2),
dass A____ gemäss Urteilsdispositiv des
Appellationsgerichts vom 12. Januar 2022 innerhalb einer Bande agiert hat
und das Strafmass zudem darauf hindeutet, dass er nicht auf unterster Stufe
tätig geworden ist,
dass es bei bandenmässigem Vorgehen, wie es dem
Beurteilten vorgeworfen wird, nicht nur besonders schwierig, sondern auch kaum
zu erwarten ist, dass sich ein Mitglied auch nach erfolgter
Verurteilung/Strafverbüssung aus der Struktur der Bande herauslösen kann/will,
zumal der Beurteilte aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in der Vergangenheit selber
Betäubungsmittel konsumiert hat,
dass auch wenn der Beurteilte gemäss
Führungsbericht der JVA [...] vom 15. Dezember 2021 ein problemloses
Vollzugsverhalten gezeigt hat, vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind,
die für ein künftiges Wohlverhalten sprechen, weshalb nicht von einer günstigen
Prognose auszugehen ist (das Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug ist
bereits für die von den Strafgerichten vorzunehmende Strafzumessung nicht von
Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden kann [BGer 6B_738/2014 vom 25.
Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114
vom 15. September 2017 E. 3.8.3]),
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung auch dann in
Haft genommen werden kann, wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt bzw. konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt, (Art. 76 Abs.
Erwägungen
1.
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG),
dass der Beurteilte in der Vergangenheit unter den Aliasnamen
[...] daktyloskopisch erfasst wurde und darüber hinaus bei strafrechtlich in
Erscheinung getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen davon auszugehen
ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib
193.
E. 2.b; Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 76 N 13),
dass damit auch der Haftgrund des Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 bzw. 4 AIG erfüllt ist,
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme
als Haft den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte und darüber
hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 20.
Januar 2022 ein Linienflug nach [...] gebucht worden ist,
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände angemessen erscheint,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 25. Januar 2022, 13.30 Uhr, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.