AUS.2022.20
Anordnung der Ausschaffungshaft
29. April 2022Deutsch7 min
der Kontrolle wurden in der Jackentasche des Beurteilten 60 Miligramm Chlorhydrat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.20
URTEIL
vom 29.
April 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 28. April 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Eidgenössischen
Zollverwaltung unterzog A____ am 28. April 2022, um 01.15 Uhr, an der [...] in
Basel als Beifahrer eines PKW mit [...] Kennzeichen einer Kontrolle. Anlässlich
der Kontrolle wurden in der Jackentasche des Beurteilten 60 Miligramm Chlorhydrat
Methadon festgestellt. Des Weiteren wurden zwei SIS-Personenfahndungen zwecks
Einreiseverweigerung (von Spanien und Italien) entdeckt. Nach Erledigung der zollrechtlichen
Formalitäten wurde A____ der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben, woraufhin der
Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt um 04.33 Uhr die vorläufige
Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts verfügte. Dieses wies A____
gleichentags aus der Schweiz weg und verfügte gleichzeitig eine
Ausschaffungshaft von einem Monat.
Am 29. April
2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils ist dem
Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies
schriftlich ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu
überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
A____
hat – ohne einen konkreten Namen zu nennen – um anwaltliche Vertretung für
vorliegendes Haftprüfungsverfahren ersucht. Indes sind die Voraussetzungen für
das sinngemäss gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung (fehlende
Aussichtslosigkeit) nicht erfüllt, zumal die vorliegenden Verhältnisse nichts
als kompliziert oder juristisch anspruchsvoll zu beurteilen sind und bei einer
erstmaligen Anordnung von Ausschaffungshaft ohne besondere Schwierigkeiten
praxisgemäss keine anwaltliche Vertretung beigegeben wird.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,
wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.
1.
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen
Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.],
2.
Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2
Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 28. April 2022 aus der Schweiz
weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
2.3
2.3.1
A____
ist mit je einem SIS-Einreiseverbot für den Schengen-Raum aus Spanien (bis zum
31.
Januar 2023; Ausschreibungsgrund «Diebstahl mit Gewalt») und Italien (bis
zum 12. Juni 2024; Ausschreibungsgrund Diebstahl, Raufhandel sowie
rechtswidrige Einreise) belegt. Nichtsdestotrotz ist er am 28. April 2022
nachts per Auto in die Schweiz eingereist. Dass er – wie heute ausgeführt – von
den schengenweiten Einreiseverboten nichts gewusst hat bzw. er von einer
«bloss» fünfjährigen Einreisesperre ausgegangen ist, kann angesichts der im
Jahr 2021 in Italien erfolgten Verurteilung just wegen rechtswidriger Einreise
ausgeschlossen werden und ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist damit
erfüllt.
2.3.2
Darüber
hinaus ist auch von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen: A____ hat anlässlich seiner Befragung beim
Migrationsamt dezidiert ausgeführt, er möchte nicht nach Georgien zurückkehren,
sondern würde – notabene weiterhin in Missachtung der Einreiseverbote – bei
einer Freilassung nach Frankreich aufbrechen. Dass er sich keinesfalls den
Schweizerischen Behörden zur Verfügung halten und deren Anordnungen missachten würde,
legen auch seine unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen nahe: So hat er
heute ausgeführt, er habe in den Jahren 2009 und 2010 bereits in Polen bzw. in
Frankreich ein Asylgesuch gestellt, was indes schon deshalb nicht stimmen kann,
da er diesfalls daktyloskopisch erfasst worden und die Schweiz für seine
Rückführung nach Georgien gemäss den Bestimmungen der Dublin-Verordnung gar nicht
zuständig wäre. Kommt dazu, dass er heute wie bereits im Rahmen der Befragung
beim Migrationsamt geltend gemacht hat, er sei im Februar 2022 nach Paris
gereist, um dort medizinische Betreuung zu erhalten, warte nun aber im
grenznahen [...] bei einer Freundin seiner Mutter auf die Ergebnisse. Neben der
Tatsache, dass eine Residenz in [...] für eine Behandlung in Paris zumindest
unpraktisch erscheint, muss das Warten auf medizinische Ergebnisse während
dreier Monate als lebensfremd und deshalb nicht glaubhaft bezeichnet werden. Darüber
hinaus hat der Beurteilte – mutmasslich um die Einreiseverbote zu umgehen –
bereits zwei Mal seinen Namen gewechselt, wobei er beim Migrationsamt noch
angegeben hatte, dies aufgrund Heirat getan zu haben, heute jedoch ausgeführt
hat, dies vorwiegend aufgrund von Problemen in Georgien getan zu haben. Im
Übrigen leuchtet auch nicht ein, weshalb man – insbesondere, wenn man nur
unwesentlich Bargeld mit sich führt – um 01.15 Uhr nachts in die Schweiz fahren
sollte, um Zigaretten zu kaufen. Schliesslich hat der Beurteilte auch gleich
zwei Einreiseverbote willentlich missachtet und ist bei strafrechtlich in
Erscheinung getretenen Ausländern (Verurteilungen in Spanien und Italien) eher
als bei unbescholtenen davon auszugehen, dass sie zukünftig behördliche
Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar
AuG, Bern 2010, Art. 76 N 13).
3.
Aufgrund des
vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an behördliche
Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine Inhaftierung das
einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt
werden kann. Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des
Wegweisungsentscheids dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit, zumal seine medizinische Versorgung (medizinische Leiden legen nicht
nur die Schilderungen des Beurteilten, sondern auch das in den Effekten
aufgefundenen Methadon-Fläschchen nahe) durch den Gesundheitsdienst des
Gefängnisses sichergestellt ist. Dass A____ in Georgien gemäss eigenen Angaben
mit kriminellen Personen «Probleme» hat, führt nicht dazu, dass der Vollzug der
Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar wäre (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG). Schliesslich wurde mit dem bisher zügigen Vorgehen seitens
des Migrationsamts das Beschleunigungsgebot gewahrt und dürfte eine Rückführung
nach Georgien angesichts des vorhandenen Reisepasses zeitnah erfolgen können,
wobei die Ausschaffungshaft zu Recht «bloss» für einen Monat angeordnet wurde.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 27. Mai
2022, rechtmässig und angemessen.
Das sinngemäss gestellte Begehren um
unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.