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Entscheid

AUS.2022.20

Anordnung der Ausschaffungshaft

29. April 2022Deutsch7 min

der Kontrolle wurden in der Jackentasche des Beurteilten 60 Miligramm Chlorhydrat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.20

URTEIL

vom 29.

April 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Georgien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 28. April 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Eidgenössischen

Zollverwaltung unterzog A____ am 28. April 2022, um 01.15 Uhr, an der [...] in

Basel als Beifahrer eines PKW mit [...] Kennzeichen einer Kontrolle. Anlässlich

der Kontrolle wurden in der Jackentasche des Beurteilten 60 Miligramm Chlorhydrat

Methadon festgestellt. Des Weiteren wurden zwei SIS-Personenfahndungen zwecks

Einreiseverweigerung (von Spanien und Italien) entdeckt. Nach Erledigung der zollrechtlichen

Formalitäten wurde A____ der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben, woraufhin der

Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt um 04.33 Uhr die vorläufige

Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts verfügte. Dieses wies A____

gleichentags aus der Schweiz weg und verfügte gleichzeitig eine

Ausschaffungshaft von einem Monat.

Am 29. April

2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils ist dem

Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies

schriftlich ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu

überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

A____

hat – ohne einen konkreten Namen zu nennen – um anwaltliche Vertretung für

vorliegendes Haftprüfungsverfahren ersucht. Indes sind die Voraussetzungen für

das sinngemäss gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung (fehlende

Aussichtslosigkeit) nicht erfüllt, zumal die vorliegenden Verhältnisse nichts

als kompliziert oder juristisch anspruchsvoll zu beurteilen sind und bei einer

erstmaligen Anordnung von Ausschaffungshaft ohne besondere Schwierigkeiten

praxisgemäss keine anwaltliche Vertretung beigegeben wird.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,

wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.

1.

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen

Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.],

2.

Auflage 2009, Rz. 10.94).

2.2

Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 28. April 2022 aus der Schweiz

weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

2.3

2.3.1

A____

ist mit je einem SIS-Einreiseverbot für den Schengen-Raum aus Spanien (bis zum

31.

Januar 2023; Ausschreibungsgrund «Diebstahl mit Gewalt») und Italien (bis

zum 12. Juni 2024; Ausschreibungsgrund Diebstahl, Raufhandel sowie

rechtswidrige Einreise) belegt. Nichtsdestotrotz ist er am 28. April 2022

nachts per Auto in die Schweiz eingereist. Dass er – wie heute ausgeführt – von

den schengenweiten Einreiseverboten nichts gewusst hat bzw. er von einer

«bloss» fünfjährigen Einreisesperre ausgegangen ist, kann angesichts der im

Jahr 2021 in Italien erfolgten Verurteilung just wegen rechtswidriger Einreise

ausgeschlossen werden und ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist damit

erfüllt.

2.3.2

Darüber

hinaus ist auch von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen: A____ hat anlässlich seiner Befragung beim

Migrationsamt dezidiert ausgeführt, er möchte nicht nach Georgien zurückkehren,

sondern würde – notabene weiterhin in Missachtung der Einreiseverbote – bei

einer Freilassung nach Frankreich aufbrechen. Dass er sich keinesfalls den

Schweizerischen Behörden zur Verfügung halten und deren Anordnungen missachten würde,

legen auch seine unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen nahe: So hat er

heute ausgeführt, er habe in den Jahren 2009 und 2010 bereits in Polen bzw. in

Frankreich ein Asylgesuch gestellt, was indes schon deshalb nicht stimmen kann,

da er diesfalls daktyloskopisch erfasst worden und die Schweiz für seine

Rückführung nach Georgien gemäss den Bestimmungen der Dublin-Verordnung gar nicht

zuständig wäre. Kommt dazu, dass er heute wie bereits im Rahmen der Befragung

beim Migrationsamt geltend gemacht hat, er sei im Februar 2022 nach Paris

gereist, um dort medizinische Betreuung zu erhalten, warte nun aber im

grenznahen [...] bei einer Freundin seiner Mutter auf die Ergebnisse. Neben der

Tatsache, dass eine Residenz in [...] für eine Behandlung in Paris zumindest

unpraktisch erscheint, muss das Warten auf medizinische Ergebnisse während

dreier Monate als lebensfremd und deshalb nicht glaubhaft bezeichnet werden. Darüber

hinaus hat der Beurteilte – mutmasslich um die Einreiseverbote zu umgehen –

bereits zwei Mal seinen Namen gewechselt, wobei er beim Migrationsamt noch

angegeben hatte, dies aufgrund Heirat getan zu haben, heute jedoch ausgeführt

hat, dies vorwiegend aufgrund von Problemen in Georgien getan zu haben. Im

Übrigen leuchtet auch nicht ein, weshalb man – insbesondere, wenn man nur

unwesentlich Bargeld mit sich führt – um 01.15 Uhr nachts in die Schweiz fahren

sollte, um Zigaretten zu kaufen. Schliesslich hat der Beurteilte auch gleich

zwei Einreiseverbote willentlich missachtet und ist bei strafrechtlich in

Erscheinung getretenen Ausländern (Verurteilungen in Spanien und Italien) eher

als bei unbescholtenen davon auszugehen, dass sie zukünftig behördliche

Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar

AuG, Bern 2010, Art. 76 N 13).

3.

Aufgrund des

vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an behördliche

Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine Inhaftierung das

einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt

werden kann. Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des

Wegweisungsentscheids dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit, zumal seine medizinische Versorgung (medizinische Leiden legen nicht

nur die Schilderungen des Beurteilten, sondern auch das in den Effekten

aufgefundenen Methadon-Fläschchen nahe) durch den Gesundheitsdienst des

Gefängnisses sichergestellt ist. Dass A____ in Georgien gemäss eigenen Angaben

mit kriminellen Personen «Probleme» hat, führt nicht dazu, dass der Vollzug der

Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar wäre (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG). Schliesslich wurde mit dem bisher zügigen Vorgehen seitens

des Migrationsamts das Beschleunigungsgebot gewahrt und dürfte eine Rückführung

nach Georgien angesichts des vorhandenen Reisepasses zeitnah erfolgen können,

wobei die Ausschaffungshaft zu Recht «bloss» für einen Monat angeordnet wurde.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 27. Mai

2022, rechtmässig und angemessen.

Das sinngemäss gestellte Begehren um

unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.