AUS.2022.21
Anordnung der Ausschaffungshaft
2. Mai 2022Deutsch6 min
(erneut) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er das erste Mal bereits am 21. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.21
URTEIL
vom 2.
Mai 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 29. April 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
ist am [...] 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch
gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und
der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel
wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht erfolgter Überstellung innert
Frist wurde das Asylverfahren als nationales Verfahren wiederaufgenommen, das
Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte
(erneut) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er das erste Mal bereits am 21. September
2019 verurteilt worden war (wegen rechtswidriger Einreise), wurde A____ unter
anderem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020
der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung und der mehrfachen vorsätzlichen
Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Mit
rechtskräftigem Urteil vom 11. März 2021 wurde der Beurteilte sodann durch das
Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Diensterschwerung, Rauschzustand und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer
Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– verurteilt. Zudem wurde er für
sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]). Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts ist die Zuständigkeit des
Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an
das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid der
Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die
bedingte Entlassung (aus der durch das Strafgericht angeordneten
Freiheitsstrafe) zuhanden des Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29.
April 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August
2022 (seit 2. Mai 2022).
Am 2. Mai 2022
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen
sein muss (vgl. dazu Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Der
Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer
Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt, womit der entsprechende
Haftgrund ohne weiteres gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Darüber hinaus wurde A____ mit vorerwähntem Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art.
139.
Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB einem Verbrechen –
rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Ob noch
weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann daher
offenbleiben.
3.
Aufgrund des
vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus auch
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch
überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung
der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,
zumal keinerlei Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen.
Schliesslich wurde mit dem bisherigen Vorgehen seitens des Migrationsamts
(Abklärungen bei den marokkanischen und tunesischen Behörden bereits während
der strafrechtlich motivierten Haft) das Beschleunigungsgebot gewahrt. Zwar
liegen keine Reisedokumente vor und hat Marokko eine erste Anfrage abschlägig
beantwortet. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass auch eine weitere Anfrage mit
neuen Hinweisen keinen Erfolg haben könnte, zumal inzwischen die Personalnummer
(numero de la carte d’identité nationale) bekannt geworden ist und das SEM
gestützt darauf eine neuerliche Anfrage bei der mutmasslichen Heimatbehörde
Marokko starten konnte. Damit erscheint der Vollzug der Landesverweisung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar (Art. 80 Abs.
6.
lit. a AIG). Da weitere Abklärungen, insbesondere zur Identifizierung des
Beurteilten, erfahrungsgemäss doch einige Zeit in Anspruch nehmen, ist die
Ausschaffungshaft für drei Monate zu bewilligen, wobei das Migrationsamt trotzdem
gehalten ist, das Verfahren in Zusammenarbeit mit dem SEM weiterhin zügig
voranzutreiben. A____ hat es dabei in der Hand, verstärkter zu kooperieren und
damit die Inhaftierung massiv zu verkürzen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 1. August
2022, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.