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Entscheid

AUS.2022.21

Anordnung der Ausschaffungshaft

2. Mai 2022Deutsch6 min

(erneut) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er das erste Mal bereits am 21. September

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.21

URTEIL

vom 2.

Mai 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 29. April 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

ist am [...] 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch

gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und

der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel

wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht erfolgter Überstellung innert

Frist wurde das Asylverfahren als nationales Verfahren wiederaufgenommen, das

Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte

(erneut) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er das erste Mal bereits am 21. September

2019 verurteilt worden war (wegen rechtswidriger Einreise), wurde A____ unter

anderem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020

der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung und der mehrfachen vorsätzlichen

Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Mit

rechtskräftigem Urteil vom 11. März 2021 wurde der Beurteilte sodann durch das

Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Diensterschwerung, Rauschzustand und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer

Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–

sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– verurteilt. Zudem wurde er für

sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]). Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts ist die Zuständigkeit des

Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an

das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid der

Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die

bedingte Entlassung (aus der durch das Strafgericht angeordneten

Freiheitsstrafe) zuhanden des Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29.

April 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August

2022 (seit 2. Mai 2022).

Am 2. Mai 2022

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen

sein muss (vgl. dazu Göksu, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Der

Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer

Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt, womit der entsprechende

Haftgrund ohne weiteres gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Darüber hinaus wurde A____ mit vorerwähntem Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art.

139.

Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB einem Verbrechen –

rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Ob noch

weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann daher

offenbleiben.

3.

Aufgrund des

vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus auch

eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch

überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung

der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,

zumal keinerlei Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen.

Schliesslich wurde mit dem bisherigen Vorgehen seitens des Migrationsamts

(Abklärungen bei den marokkanischen und tunesischen Behörden bereits während

der strafrechtlich motivierten Haft) das Beschleunigungsgebot gewahrt. Zwar

liegen keine Reisedokumente vor und hat Marokko eine erste Anfrage abschlägig

beantwortet. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass auch eine weitere Anfrage mit

neuen Hinweisen keinen Erfolg haben könnte, zumal inzwischen die Personalnummer

(numero de la carte d’identité nationale) bekannt geworden ist und das SEM

gestützt darauf eine neuerliche Anfrage bei der mutmasslichen Heimatbehörde

Marokko starten konnte. Damit erscheint der Vollzug der Landesverweisung aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar (Art. 80 Abs.

6.

lit. a AIG). Da weitere Abklärungen, insbesondere zur Identifizierung des

Beurteilten, erfahrungsgemäss doch einige Zeit in Anspruch nehmen, ist die

Ausschaffungshaft für drei Monate zu bewilligen, wobei das Migrationsamt trotzdem

gehalten ist, das Verfahren in Zusammenarbeit mit dem SEM weiterhin zügig

voranzutreiben. A____ hat es dabei in der Hand, verstärkter zu kooperieren und

damit die Inhaftierung massiv zu verkürzen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 1. August

2022, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.