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Entscheid

AUS.2022.22

Anordnung der Vorbereitungshaft

6. Mai 2022Deutsch7 min

Staatsangehörige A____ wurde am 5. Mai 2022 an seinem aktuellen Wohnort an der [...]strasse

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.22

URTEIL

vom 6.

Mai 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der

Türkei,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 5. Mai 2022

betreffend Anordnung der

Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ wurde am 5. Mai 2022 an seinem aktuellen Wohnort an der [...]strasse

[…] in Basel festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt. Im Rahmen seiner

Befragung durch das Migrationsamt stellte er einen Asylantrag. Das

Migrationsamt setzte in daraufhin in Vorbereitungshaft für die Dauer von 3

Monaten bis zum 3. August 2022.

Mit Strafbefehl

vom 5. Mai 2022 ist A____ wegen rechtswidriger Einreise zu einer

Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden, wobei ein Tag als durch

Freiheitsentzug getilgt gilt. Sodann wurde die mit Strafbefehl des Kanton Genf

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und

für vollziehbar erklärt.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Um

die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen

Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, kann die

zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung

des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in

Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG (Ausländer-

und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere

gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält,

ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden

Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen

vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und

zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang

mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem

Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1

lit. f AuG).

Weitere

Haftgründe sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG die Weigerung des Ausländers, in

einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder

49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung

mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte

Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere

Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das

Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AIG zugewiesenen Gebiets oder das

Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der

Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen werden

kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer, nachdem

diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen

Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung gemäss

Art. 62 AIG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) rechtskräftig

widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines

Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AIG (lit. e), die

Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit. h) sowie wenn der Ausländer andere Personen

ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb

strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g).

1.2

Das

Migrationsamt macht geltend, A____ sei trotz Bestehen eines von der Schweiz

ausgesprochenen Einreiseverbotes, gültig vom 15. Januar 2021 bis 14. Januar

2024, in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben will er am 21.

Februar 2022 von der Türkei per Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina eingereist

und von dort aus in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz eingereist sein.

In der Schweiz angekommen sei er anfangs März 2022. Das Einreiseverbot wurde

ihm an die von ihm den Genfer Behörden im August 2022 bekannt gegebene Adresse

in der Türkei zugestellt. Es gilt seit dem 29. September 2021 als eröffnet. A____

gibt an, ihm sei dieses Einreiseverbot nicht bekannt gewesen. Dass es sich

dabei um eine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich aus einem Aktenbericht des

Migrationsamts Basel-Landschaft (BL) über ein Telefongespräch mit B____ am 17.

Dezember 2021, wonach diese dem Migrationsamt BL mitteilte, sie müsse

«anscheinend einen Brief nach Bern schreiben, um das Einreiseverbot

aufzuheben», damit A____ in die Schweiz einreisen könne. B____ kann wohl nur

über A____ Kenntnis von diesem Reiseverbot haben. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass A____ das Einreiseverbot bekannt ist, weshalb der Haftgrund

des Verstosses gegen ein Einreiseverbot vorliegt.

1.3

Des

Weiteren hat A____ anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt am 5.

Mai 2022 einen Asylantrag gestellt. Er hielt sich allerdings bekanntermassen

bereits im Jahr 2021 rund 6 Monate (Ausreise über Flughafen Genf am 31. August

2021) sowie im Jahr 2020 illegal in der Schweiz auf (s. Wegweisung ausgesprochen

durch die Behörden des Kantons Tessin vom 22. Dezember 2020), wobei er jeweils

ohne das erforderliche Visum eingereist war. Sodann reiste er gemäss seinen

eigenen Angaben bereits im März 2022 erneut illegal in die Schweiz ein und will

in der Schweiz für 10 Tage auf dem Bau gearbeitet haben. Es ist damit nicht

ersichtlich, weshalb er ein Asylgesuch nicht bereits sofort nach seiner

Einreise im März 2022 oder gar bereits in den Jahren 2021 und 2020 gestellt

hat. Zudem hat er an der Verhandlung mitgeteilt, dass er das Asylgesuch nur

gestellt habe, um nicht ausgeschafft zu werden. Auf Nachfrage wollte er es

allerdings auch nicht zurückziehen. Es ist vom missbräuchlichen Stellen eines

Asylgesuchs auszugehen, weshalb das Migrationsamt zu Recht auch diesen

Haftgrund geltend macht.

1.4

A____

macht geltend, er sei mit der Schweizer Bürgerin B____ verheiratet. Er habe B____

am 8. Dezember 2021 standesamtlich im Gefängnis in [...], Türkei, ge-ehelicht.

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Heiratspläne einer

ausländerrechtlichen Festhaltung grundsätzlich nicht entgegen. Anders sei dies

allerdings, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin

feststeht und binnen kurzer Frist mit der Erteilung einer

Aufenthaltsberechtigung zu rechnen ist (Urteile 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.2.2; 2C_958/2010 vom 6. Januar 2011 E. 2.3 und 2C_756/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

Gegenüber dem Migrationsamt hat A____ behauptet, bereits

mit der Schweizer Bürgerin B____ verheiratet zu sein. An der Verhandlung hat er

eine beglaubigte Heiratsurkunde dem Gericht eingereicht und ausgeführt, dass B____

ihn heute in der Haft besucht und ihm diese übergeben habe. Zudem habe sie vor

ca. vierzig Tagen alle notwendigen Urkunden beim Zivilstandesamt Arlesheim

eingereicht, um die in der Türkei geschlossene Ehe in der Schweiz anerkennen

und eintragen zu lassen. Auf Nachfrage des Gerichts hat Frau […] von der

Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen BL der Einzelrichterin mitgeteilt,

dass die notwendigen Dokumente bereits vor einigen Wochen eingereicht worden

seien und der Prozess der Beglaubigung am Laufen sei. Es sei grundsätzlich

damit zu rechnen, dass die Ehe in der Schweiz eingetragen werden könne. Eine

Anerkennung und Eintragung der Heirat in der Schweiz ist mithin (noch) nicht

erfolgt, steht aber voraussichtlich aus. Sodann spricht vieles dafür, dass B____

nach erfolgter Eintragung der Ehe ein Familiennachzugsgesuch stellen wird. Dass

diesem kein Erfolg beschieden sein soll, hat das Migrationsamt in der

Haftverfügung nicht ausgeführt.

Unter diesen Umständen erscheint es wenig wahrscheinlich,

dass A____ sich anderswo als an der gemeinsamen Wohnadresse an der […]strasse

in Basel aufhalten wird. Schliesslich hat er berechtigte Hoffnung, in baldiger

Zukunft über einen Aufenthaltstitel zum Zusammenleben mit der Ehefrau zu

verfügen, zumal das Einreiseverbot soweit ersichtlich wegen widerrechtlichen Aufenthalts

und aus keinem anderen Grund ausgesprochen wurde. Unter diesen Umständen gilt

es zumindest zum heutigen Zeitpunkt keine zu erwartende Wegweisung

sicherzustellen und es kann ohnehin mit der Kooperation von A____ gerechnet

werden. A____ ist deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen. Ob er unter

diesen Umständen das Asylgesuch zurückziehen wird, wird sich zeigen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: A____

ist umgehend aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.