AUS.2022.22
Anordnung der Vorbereitungshaft
6. Mai 2022Deutsch7 min
Staatsangehörige A____ wurde am 5. Mai 2022 an seinem aktuellen Wohnort an der [...]strasse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.22
URTEIL
vom 6.
Mai 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der
Türkei,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 5. Mai 2022
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ wurde am 5. Mai 2022 an seinem aktuellen Wohnort an der [...]strasse
[…] in Basel festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt. Im Rahmen seiner
Befragung durch das Migrationsamt stellte er einen Asylantrag. Das
Migrationsamt setzte in daraufhin in Vorbereitungshaft für die Dauer von 3
Monaten bis zum 3. August 2022.
Mit Strafbefehl
vom 5. Mai 2022 ist A____ wegen rechtswidriger Einreise zu einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden, wobei ein Tag als durch
Freiheitsentzug getilgt gilt. Sodann wurde die mit Strafbefehl des Kanton Genf
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und
für vollziehbar erklärt.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen
Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, kann die
zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung
des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in
Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG (Ausländer-
und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere
gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält,
ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden
Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen
vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und
zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem
Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG).
Weitere
Haftgründe sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG die Weigerung des Ausländers, in
einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder
49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung
mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte
Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere
Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das
Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AIG zugewiesenen Gebiets oder das
Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der
Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen werden
kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer, nachdem
diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen
Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung gemäss
Art. 62 AIG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) rechtskräftig
widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines
Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AIG (lit. e), die
Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit. h) sowie wenn der Ausländer andere Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g).
1.2
Das
Migrationsamt macht geltend, A____ sei trotz Bestehen eines von der Schweiz
ausgesprochenen Einreiseverbotes, gültig vom 15. Januar 2021 bis 14. Januar
2024, in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben will er am 21.
Februar 2022 von der Türkei per Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina eingereist
und von dort aus in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz eingereist sein.
In der Schweiz angekommen sei er anfangs März 2022. Das Einreiseverbot wurde
ihm an die von ihm den Genfer Behörden im August 2022 bekannt gegebene Adresse
in der Türkei zugestellt. Es gilt seit dem 29. September 2021 als eröffnet. A____
gibt an, ihm sei dieses Einreiseverbot nicht bekannt gewesen. Dass es sich
dabei um eine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich aus einem Aktenbericht des
Migrationsamts Basel-Landschaft (BL) über ein Telefongespräch mit B____ am 17.
Dezember 2021, wonach diese dem Migrationsamt BL mitteilte, sie müsse
«anscheinend einen Brief nach Bern schreiben, um das Einreiseverbot
aufzuheben», damit A____ in die Schweiz einreisen könne. B____ kann wohl nur
über A____ Kenntnis von diesem Reiseverbot haben. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass A____ das Einreiseverbot bekannt ist, weshalb der Haftgrund
des Verstosses gegen ein Einreiseverbot vorliegt.
1.3
Des
Weiteren hat A____ anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt am 5.
Mai 2022 einen Asylantrag gestellt. Er hielt sich allerdings bekanntermassen
bereits im Jahr 2021 rund 6 Monate (Ausreise über Flughafen Genf am 31. August
2021) sowie im Jahr 2020 illegal in der Schweiz auf (s. Wegweisung ausgesprochen
durch die Behörden des Kantons Tessin vom 22. Dezember 2020), wobei er jeweils
ohne das erforderliche Visum eingereist war. Sodann reiste er gemäss seinen
eigenen Angaben bereits im März 2022 erneut illegal in die Schweiz ein und will
in der Schweiz für 10 Tage auf dem Bau gearbeitet haben. Es ist damit nicht
ersichtlich, weshalb er ein Asylgesuch nicht bereits sofort nach seiner
Einreise im März 2022 oder gar bereits in den Jahren 2021 und 2020 gestellt
hat. Zudem hat er an der Verhandlung mitgeteilt, dass er das Asylgesuch nur
gestellt habe, um nicht ausgeschafft zu werden. Auf Nachfrage wollte er es
allerdings auch nicht zurückziehen. Es ist vom missbräuchlichen Stellen eines
Asylgesuchs auszugehen, weshalb das Migrationsamt zu Recht auch diesen
Haftgrund geltend macht.
1.4
A____
macht geltend, er sei mit der Schweizer Bürgerin B____ verheiratet. Er habe B____
am 8. Dezember 2021 standesamtlich im Gefängnis in [...], Türkei, ge-ehelicht.
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Heiratspläne einer
ausländerrechtlichen Festhaltung grundsätzlich nicht entgegen. Anders sei dies
allerdings, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin
feststeht und binnen kurzer Frist mit der Erteilung einer
Aufenthaltsberechtigung zu rechnen ist (Urteile 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.2.2; 2C_958/2010 vom 6. Januar 2011 E. 2.3 und 2C_756/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Gegenüber dem Migrationsamt hat A____ behauptet, bereits
mit der Schweizer Bürgerin B____ verheiratet zu sein. An der Verhandlung hat er
eine beglaubigte Heiratsurkunde dem Gericht eingereicht und ausgeführt, dass B____
ihn heute in der Haft besucht und ihm diese übergeben habe. Zudem habe sie vor
ca. vierzig Tagen alle notwendigen Urkunden beim Zivilstandesamt Arlesheim
eingereicht, um die in der Türkei geschlossene Ehe in der Schweiz anerkennen
und eintragen zu lassen. Auf Nachfrage des Gerichts hat Frau […] von der
Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen BL der Einzelrichterin mitgeteilt,
dass die notwendigen Dokumente bereits vor einigen Wochen eingereicht worden
seien und der Prozess der Beglaubigung am Laufen sei. Es sei grundsätzlich
damit zu rechnen, dass die Ehe in der Schweiz eingetragen werden könne. Eine
Anerkennung und Eintragung der Heirat in der Schweiz ist mithin (noch) nicht
erfolgt, steht aber voraussichtlich aus. Sodann spricht vieles dafür, dass B____
nach erfolgter Eintragung der Ehe ein Familiennachzugsgesuch stellen wird. Dass
diesem kein Erfolg beschieden sein soll, hat das Migrationsamt in der
Haftverfügung nicht ausgeführt.
Unter diesen Umständen erscheint es wenig wahrscheinlich,
dass A____ sich anderswo als an der gemeinsamen Wohnadresse an der […]strasse
in Basel aufhalten wird. Schliesslich hat er berechtigte Hoffnung, in baldiger
Zukunft über einen Aufenthaltstitel zum Zusammenleben mit der Ehefrau zu
verfügen, zumal das Einreiseverbot soweit ersichtlich wegen widerrechtlichen Aufenthalts
und aus keinem anderen Grund ausgesprochen wurde. Unter diesen Umständen gilt
es zumindest zum heutigen Zeitpunkt keine zu erwartende Wegweisung
sicherzustellen und es kann ohnehin mit der Kooperation von A____ gerechnet
werden. A____ ist deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen. Ob er unter
diesen Umständen das Asylgesuch zurückziehen wird, wird sich zeigen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: A____
ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.