AUS.2022.23
Verlängerung der Ausschaffungshaft
12. Mai 2022Deutsch8 min
A____ befindet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.23
URTEIL
vom 12.
Mai 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Haiti,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch […]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 6. Mai 2022
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 18. Februar 2022 in Ausschaffungshaft. Anlässlich der erstmaligen
Haftüberprüfung am 21. Februar 2022 stellte er einen Asylantrag. Die Haft wurde
gleichwohl bestätigt (VGE AUS.2022.10 vom 21. Februar 2022). Die gegen das
Hafturteil gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1.
April 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGer 2C_216/2022). Mit
Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 12. April 2022
wurde das Asylgesuch von A____ abgelehnt und er wurde verpflichtet, die Schweiz
und den Schengenraum zu verlassen.
Das
Migrationsamt hat mit Verfügung vom 6. Mai 2022 die Ausschaffungshaft bis zum
5. August 2022 verlängert.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und ist sein Rechtsvertreter zum
Vortrag gelangt. Er lässt seine umgehende Freilassung beantragen, unter o/e
Kostenfolge, wobei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen sei. Für
sämtliche Dispositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Haftanordnung gilt noch bis zum 17. Mai 2022. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der
bereits angeordneten Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder
eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch
(MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft
erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Handkommentar AIG, Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Die erstmalige Anordnung der
Haft basierte auf der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des Migrationsamts
vom 13. Mai 2020. Zwischenzeitlich ist A____ mit Verfügung des SEM vom 1. April
2022.
erneut weggewiesen worden. Ein rechtsgenügender Wegweisungstitel liegt
vor.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach
Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten
(Art. 79 Abs. 1 AIG; s. zu einer möglichen Verlängerung bis zu maximal 18
Monaten Haftdauer s. Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171
f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung
des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2
A____
befindet sich seit dem 18. Februar 2022 in Ausschaffungshaft. Die erstmalige
Haft wurde für die Dauer von 3 Monaten angeordnet und endet am 17. Mai 2022.
Gemäss der Haftverfügung des Migrationsamts vom 6. Mai 2022 wird die
Haft um weitere drei Monate verlängert. In der Verfügung wird allerdings als
Haftende der 5. August 2022 angegeben. Mit diesem Datum würde die Haft um 12
Tage weniger als drei Monate verlängert. Es handelt sich offensichtlich um
einen Rechnungsfehler. Das korrekte Datum des Haftendes bei dreimonatiger
Verlängerung ist der 17. August 2022. Die besonderen Voraussetzungen einer
Haftverlängerung gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG müssen bis zu diesem Zeitpunkt nicht
vorliegen.
3.3
Für
das Vorliegen des Haftgrundes von Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG) kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Urteil zur
erstmaligen Haftanordnung verwiesen werden (VGE AUS.2022.23 E. 3; s. auch BGer
2C_216/2022 vom 1. April 2022 E. 3.1). Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass
A____ für die Migrationsbehörden ab Ende Sommer 2020 unbekannten Aufenthalts
war und bis zu seiner Festnahme am 18. Februar 2022 die Schweiz weder
selbständig für die Rückkehr ins seine Heimat verlassen noch sich um gültige
Reisedokumente gekümmert hatte. Zudem überquerte er gemäss eigenen Angaben ab dem
Zeitpunkt seines Untertauchens bis zu seiner Festnahme am 18. Februar 2022
regelmässig die Grenze nach Frankreich, um sich dort bei Bekannten aufzuhalten,
womit er zeigt, dass er gewillt und in der Lage ist, illegal im Schengenraum zu
reisen, um sich seinen weiteren Aufenthalt darin zu ermöglichen. Hinzu kommt,
dass er immer noch unmissverständlich zum Ausdruck bringt, nicht in seine
Heimat Haiti zurückkehren zu wollen. Er hat diesbezüglich auch nach Erhalt des
negativen Asylentscheids weiterhin behauptet, mit der Schweizer Bürgerin [...]
verheiratet zu sein und mit dieser eine Beziehung führen zu wollen, obwohl im
genannten Entscheid festgehalten ist, dass gemäss einer Erkundigung beim
Zivilstandesamt die Ehe geschieden worden sei. Die Einzelrichterin hat A____
heute zwei Auszüge aus dem Datenmarkt BS ausgehändigt, aus welchen ersichtlich
ist, dass die Ehe am [...] 2021 geschieden wurde und sein Zivilstand als
«geschieden» vermerkt ist. Soweit er vorbringt, eine Rückkehr in die Heimat sei
ihm aufgrund der dortigen Zustände nicht zumutbar, ist er auf das Asylverfahren
zu verweisen. Das SEM hat sich in der Verfügung mit der Zumutbarkeit seiner
Rückkehr nach Haiti auseinandergesetzt und diese bejaht. Die Verlängerung der
Haft ist damit rechtmässig.
3.4
Der
Vollzug der Wegweisung ist gemäss den Angaben des SEM auch in tatsächlicher
Hinsicht möglich (s. dazu VGE AUS.2022.10 E. 4.2). Nach Eingang des negativen
Asylentscheids hat das Migrationsamt das SEM wiederum für die Planung der
Ausschaffung kontaktiert (s. Bestätigung der Fallreaktivierung durch das SEM
vom 27. April 2022). Das SEM hat die haitianische Botschaft in Paris mit
Schreiben vom 4. Mai 2022 um die Ausstellung von Ersatzreisepapieren ersucht.
Mit der Erteilung eines Laissez-Passer in absehbarer Zeit ist gemäss den
Ausführungen in der zu überprüfenden Haftverfügung aufgrund des Vorliegens
eines haitianischen Passes und einer haitianischen Identitätskarte, welche
allerdings beide verfallen sind, zu rechnen. Das Beschleunigungsgebot wurde mit
diesem Vorgehen der Behörden gewahrt und die Anordnung der dreimonatigen
Haftverlängerung erweist sich aufgrund der Umstände als notwendig. Dass die
Beschaffung von Reisepapieren erst nach Eingang des Asylentscheids in die Wege
geleitet werden konnte, ist auf die Stellung eines Asylantrags durch A____
zurückzuführen, welcher in der Befragung durch das Migrationsamt am 11. Mai
2022.
angegeben hat, er habe sich für den negativen Asylentscheid «nicht
wirklich interessiert». Er habe einfach das Asylgesuch gestellt, da dies eine
weitere Möglichkeit gewesen sei, in der Schweiz bleiben zu können. Er hat die
Dispositiv
Verzögerung der Organisation seiner Ausschaffung demnach seinem eigenen
Verhalten zuzuschreiben.
3.5 Der
Rechtsvertreter lässt geltend machen, die Ausschaffung nach Haiti verletze Art.
3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In Haiti würden
menschenunwürdige Zustände herrschen, es gäbe eine Vielzahl von kriminellen
Banden und es würden täglich Menschen entführt. Der Staat könne offenbar keinen
Schutz bieten. Er reicht dazu die „Résolution du Parlement européen du 20 mai
2021 sur la situation en Haiti » ein und verweist auf die Reisewarnungen
des Deutschen Auswärtigen Amts und des Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA). Nun ist zwar richtig, dass die Einzelrichterin die
Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen hat, wenn eine Ausschaffung in die Heimat
aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, mithin auch wenn eine Verletzung von
Art. 3 EMRK droht. Vorliegend hat A____ allerdings in der ersten
Haftverhandlung um Asyl ersucht und ein Asylverfahren wurde durchgeführt. Ob
der Asylentscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder die
Rechtsmittelfrist noch läuft, ist der Einzelrichterin nicht bekannt. Jedenfalls
ist in dieser Situation eine Verletzung von Art. 3 EMRK im quasi parallel
laufenden Asylverfahren zu rügen, zumal im Asylentscheid des SEM vom 12.
April 2022 eine Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft und als nicht gegeben
erachtet wurde (S. 4 der Verfügung). Der Haft steht die Behauptung einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund dieser aktuellen Bewertung des
SEM in einem allenfalls gar noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren nicht
entgegen. Ausserdem leben in Haiti der minderjährige Sohn von A____ sowie
andere Familienmitglieder. Soweit der Einzelrichterin bekannt, wurde für den
Sohn nie ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Es erscheint damit unglaubhaft,
dass A____ auf Haiti tatsächlich in eine menschenunwürdige Lebenssituation
gelangen würde.
4.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben. A____ hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bei einer über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Haftverlängerung und
aufgrund seiner Hablosigkeit Anspruch auf einen vom Staat zu bezahlenden
Rechtsbeistand. Dieser wird entsprechend der
dazu eingereichten Honorarnote zuzüglich eines Aufwandes von 1,5 Stunden für
die Gerichtsverhandlung und eine kurze Nachbesprechung entschädigt. Für die Einzelheiten
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ für die Dauer von drei Monaten ist bis zum 17. August 2022
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter […] werden ein
Honorar von CHF 1‘200.–und ein Auslagenersatz von CHF 7.15, zuzüglich 7.7 %
MWST von CHF 92.95, aus der Gerichtskasse bezahlt.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.