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Entscheid

AUS.2022.23

Verlängerung der Ausschaffungshaft

12. Mai 2022Deutsch8 min

A____ befindet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.23

URTEIL

vom 12.

Mai 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Haiti,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch […]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 6. Mai 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 18. Februar 2022 in Ausschaffungshaft. Anlässlich der erstmaligen

Haftüberprüfung am 21. Februar 2022 stellte er einen Asylantrag. Die Haft wurde

gleichwohl bestätigt (VGE AUS.2022.10 vom 21. Februar 2022). Die gegen das

Hafturteil gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1.

April 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGer 2C_216/2022). Mit

Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 12. April 2022

wurde das Asylgesuch von A____ abgelehnt und er wurde verpflichtet, die Schweiz

und den Schengenraum zu verlassen.

Das

Migrationsamt hat mit Verfügung vom 6. Mai 2022 die Ausschaffungshaft bis zum

5. August 2022 verlängert.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und ist sein Rechtsvertreter zum

Vortrag gelangt. Er lässt seine umgehende Freilassung beantragen, unter o/e

Kostenfolge, wobei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen sei. Für

sämtliche Dispositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Haftanordnung gilt noch bis zum 17. Mai 2022. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der

bereits angeordneten Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder

eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch

(MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung

sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft

erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],

Handkommentar AIG, Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Die erstmalige Anordnung der

Haft basierte auf der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des Migrationsamts

vom 13. Mai 2020. Zwischenzeitlich ist A____ mit Verfügung des SEM vom 1. April

2022.

erneut weggewiesen worden. Ein rechtsgenügender Wegweisungstitel liegt

vor.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach

Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten

(Art. 79 Abs. 1 AIG; s. zu einer möglichen Verlängerung bis zu maximal 18

Monaten Haftdauer s. Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer

allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171

f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung

des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2

A____

befindet sich seit dem 18. Februar 2022 in Ausschaffungshaft. Die erstmalige

Haft wurde für die Dauer von 3 Monaten angeordnet und endet am 17. Mai 2022.

Gemäss der Haftverfügung des Migrationsamts vom 6. Mai 2022 wird die

Haft um weitere drei Monate verlängert. In der Verfügung wird allerdings als

Haftende der 5. August 2022 angegeben. Mit diesem Datum würde die Haft um 12

Tage weniger als drei Monate verlängert. Es handelt sich offensichtlich um

einen Rechnungsfehler. Das korrekte Datum des Haftendes bei dreimonatiger

Verlängerung ist der 17. August 2022. Die besonderen Voraussetzungen einer

Haftverlängerung gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG müssen bis zu diesem Zeitpunkt nicht

vorliegen.

3.3

Für

das Vorliegen des Haftgrundes von Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG) kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Urteil zur

erstmaligen Haftanordnung verwiesen werden (VGE AUS.2022.23 E. 3; s. auch BGer

2C_216/2022 vom 1. April 2022 E. 3.1). Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass

A____ für die Migrationsbehörden ab Ende Sommer 2020 unbekannten Aufenthalts

war und bis zu seiner Festnahme am 18. Februar 2022 die Schweiz weder

selbständig für die Rückkehr ins seine Heimat verlassen noch sich um gültige

Reisedokumente gekümmert hatte. Zudem überquerte er gemäss eigenen Angaben ab dem

Zeitpunkt seines Untertauchens bis zu seiner Festnahme am 18. Februar 2022

regelmässig die Grenze nach Frankreich, um sich dort bei Bekannten aufzuhalten,

womit er zeigt, dass er gewillt und in der Lage ist, illegal im Schengenraum zu

reisen, um sich seinen weiteren Aufenthalt darin zu ermöglichen. Hinzu kommt,

dass er immer noch unmissverständlich zum Ausdruck bringt, nicht in seine

Heimat Haiti zurückkehren zu wollen. Er hat diesbezüglich auch nach Erhalt des

negativen Asylentscheids weiterhin behauptet, mit der Schweizer Bürgerin [...]

verheiratet zu sein und mit dieser eine Beziehung führen zu wollen, obwohl im

genannten Entscheid festgehalten ist, dass gemäss einer Erkundigung beim

Zivilstandesamt die Ehe geschieden worden sei. Die Einzelrichterin hat A____

heute zwei Auszüge aus dem Datenmarkt BS ausgehändigt, aus welchen ersichtlich

ist, dass die Ehe am [...] 2021 geschieden wurde und sein Zivilstand als

«geschieden» vermerkt ist. Soweit er vorbringt, eine Rückkehr in die Heimat sei

ihm aufgrund der dortigen Zustände nicht zumutbar, ist er auf das Asylverfahren

zu verweisen. Das SEM hat sich in der Verfügung mit der Zumutbarkeit seiner

Rückkehr nach Haiti auseinandergesetzt und diese bejaht. Die Verlängerung der

Haft ist damit rechtmässig.

3.4

Der

Vollzug der Wegweisung ist gemäss den Angaben des SEM auch in tatsächlicher

Hinsicht möglich (s. dazu VGE AUS.2022.10 E. 4.2). Nach Eingang des negativen

Asylentscheids hat das Migrationsamt das SEM wiederum für die Planung der

Ausschaffung kontaktiert (s. Bestätigung der Fallreaktivierung durch das SEM

vom 27. April 2022). Das SEM hat die haitianische Botschaft in Paris mit

Schreiben vom 4. Mai 2022 um die Ausstellung von Ersatzreisepapieren ersucht.

Mit der Erteilung eines Laissez-Passer in absehbarer Zeit ist gemäss den

Ausführungen in der zu überprüfenden Haftverfügung aufgrund des Vorliegens

eines haitianischen Passes und einer haitianischen Identitätskarte, welche

allerdings beide verfallen sind, zu rechnen. Das Beschleunigungsgebot wurde mit

diesem Vorgehen der Behörden gewahrt und die Anordnung der dreimonatigen

Haftverlängerung erweist sich aufgrund der Umstände als notwendig. Dass die

Beschaffung von Reisepapieren erst nach Eingang des Asylentscheids in die Wege

geleitet werden konnte, ist auf die Stellung eines Asylantrags durch A____

zurückzuführen, welcher in der Befragung durch das Migrationsamt am 11. Mai

2022.

angegeben hat, er habe sich für den negativen Asylentscheid «nicht

wirklich interessiert». Er habe einfach das Asylgesuch gestellt, da dies eine

weitere Möglichkeit gewesen sei, in der Schweiz bleiben zu können. Er hat die

Dispositiv

Verzögerung der Organisation seiner Ausschaffung demnach seinem eigenen

Verhalten zuzuschreiben.

3.5 Der

Rechtsvertreter lässt geltend machen, die Ausschaffung nach Haiti verletze Art.

3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In Haiti würden

menschenunwürdige Zustände herrschen, es gäbe eine Vielzahl von kriminellen

Banden und es würden täglich Menschen entführt. Der Staat könne offenbar keinen

Schutz bieten. Er reicht dazu die „Résolution du Parlement européen du 20 mai

2021 sur la situation en Haiti » ein und verweist auf die Reisewarnungen

des Deutschen Auswärtigen Amts und des Eidgenössisches Departement für auswärtige

Angelegenheiten (EDA). Nun ist zwar richtig, dass die Einzelrichterin die

Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen hat, wenn eine Ausschaffung in die Heimat

aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, mithin auch wenn eine Verletzung von

Art. 3 EMRK droht. Vorliegend hat A____ allerdings in der ersten

Haftverhandlung um Asyl ersucht und ein Asylverfahren wurde durchgeführt. Ob

der Asylentscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder die

Rechtsmittelfrist noch läuft, ist der Einzelrichterin nicht bekannt. Jedenfalls

ist in dieser Situation eine Verletzung von Art. 3 EMRK im quasi parallel

laufenden Asylverfahren zu rügen, zumal im Asylentscheid des SEM vom 12.

April 2022 eine Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft und als nicht gegeben

erachtet wurde (S. 4 der Verfügung). Der Haft steht die Behauptung einer

drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund dieser aktuellen Bewertung des

SEM in einem allenfalls gar noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren nicht

entgegen. Ausserdem leben in Haiti der minderjährige Sohn von A____ sowie

andere Familienmitglieder. Soweit der Einzelrichterin bekannt, wurde für den

Sohn nie ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Es erscheint damit unglaubhaft,

dass A____ auf Haiti tatsächlich in eine menschenunwürdige Lebenssituation

gelangen würde.

4.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben. A____ hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bei einer über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Haftverlängerung und

aufgrund seiner Hablosigkeit Anspruch auf einen vom Staat zu bezahlenden

Rechtsbeistand. Dieser wird entsprechend der

dazu eingereichten Honorarnote zuzüglich eines Aufwandes von 1,5 Stunden für

die Gerichtsverhandlung und eine kurze Nachbesprechung entschädigt. Für die Einzelheiten

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ für die Dauer von drei Monaten ist bis zum 17. August 2022

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter […] werden ein

Honorar von CHF 1‘200.–und ein Auslagenersatz von CHF 7.15, zuzüglich 7.7 %

MWST von CHF 92.95, aus der Gerichtskasse bezahlt.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.