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Entscheid

AUS.2022.24

Verlängerung der Ausschaffungshaft

25. Mai 2022Deutsch5 min

der Kontrolle wurden in der Jackentasche des Beurteilten 60 Miligramm Chlorhydrat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.24

URTEIL

vom 25.

Mai 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Georgien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 16. Mai 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Eidgenössischen

Zollverwaltung unterzog A____ am 28. April 2022, um 01.15 Uhr, an der [...] in

Basel als Beifahrer eines PKW mit [...] Kennzeichen einer Kontrolle. Anlässlich

der Kontrolle wurden in der Jackentasche des Beurteilten 60 Miligramm Chlorhydrat

Methadon festgestellt. Des Weiteren wurden zwei SIS-Personenfahndungen zwecks

Einreiseverweigerung (von Spanien und Italien) entdeckt. Nach Erledigung der zollrechtlichen

Formalitäten wurde A____ der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben, woraufhin der

Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt um 04.33 Uhr die vorläufige

Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts verfügte. Das Migrationsamt wies A____

gleichentags aus der Schweiz weg und verfügte gleichzeitig eine

Ausschaffungshaft von einem Monat. Diese wurde vom Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 29. April 2022 bestätigt (VGE

AUS.2022.20).

Mit Verfügung

vom 16. Mai 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um einen

weiteren Monat, bis zum 26. Juni 2022, verlängert. Am 25. Mai 2022 hat

eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

Ausschaffungshaft wurde letztmals bis zum 27. Mai 2022 angeordnet und

bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der mit Verfügung vom 16. Mai

2022.

angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit

rechtzeitig. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Für das

Vorliegen eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids (E. 2.2) und die

Haftgründe (E. 2.3) kann auf das Urteil vom 29. April 2022 verwiesen werden. Daran

hat sich nichts geändert.

3.

Auch heute sind

– wie bereits in VGE AUS.2022.20 E. 3 – keine tauglichen Ersatzmassnahmen

ersichtlich. Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des

Wegweisungsentscheids dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit

nach wie vor, zumal seine medizinische Versorgung im Gefängnis weiterhin

sichergestellt ist, was nicht zuletzt das in der Zwischenzeit Geschehene

illustriert (engmaschige Überwachung aufgrund von Suizid- und Selbstverletzungsgedanken

und Versorgung einer mittels Feuerzeug zugefügten Fingerverletzung). Da A____ den

Erhalt von Methadon mittels Trinken von Shampoo und Schlucken von Batterien ultimativ

eingefordert hat (was eine Intervention der Betreuer und einen Spitalaufenthalt

notwendig machte), ist er indes weiterhin intensiv zu beobachten. Auch wurde

seine Flugtauglichkeit angesichts der Abhängigkeit von Opiaten (Methadon) und

Benzodiazepinen (Rivotril) sorgfältig abgeklärt und für gegeben erachtet, zumal

A____ in der Zwischenzeit gemäss ärztlicher Einschätzung compliant sei. Um

unnötigen Stress zu vermeiden, wurde zudem dem Wunsch des Beurteilten

nachgekommen und ist – obwohl sich A____ anlässlich der Zwischenlandung bloss

im Transitbereich aufhalten wird – ein Flug über [...] (und nicht [...])

gebucht worden. Schliesslich wurde mit dem bisherigen Vorgehen seitens des

Migrationsamts das Beschleunigungsgebot gewahrt, hat doch der bereits gebuchte

Flug vom 5. Mai 2022 nach Georgien bloss aufgrund einer COVID-19-Infektion von A____

nicht stattfinden können (dafür, dass das Testergebnis falsch sein könnte, gibt

es entgegen der heute geäusserten Ansicht des Beurteilten keinerlei

Anhaltspunkte, zumal das Ergebnis von einem renommierten Labor ausgewertet

wurde und der Grenzwert für ein positives Resultat nur knapp überschritten

wurde). Dass die Ausschaffungshaft seitens des Migrationsamts nochmals «bloss»

für einen Monat angeordnet wurde, unterstreicht, dass das Beschleunigungsgebot

weiterhin eingehalten wird. Ergänzend kann auf Erwägung 3 des Urteils vom 29.

April 2022 verwiesen werden.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft als rechtmässig und

angemessen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

4.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach

Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird,

die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen

Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach

drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen

und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt

– mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist.

Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1).

4.2.2

A____

befindet sich seit dem 28. April 2022 in administrativ-rechtlich motivierter Haft.

Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltende zeitliche Grenze von

drei Monaten ist auch mit der vorliegend bestätigten Haftverlängerung von einem

Monat noch nicht erreicht. Kommt dazu, dass auch keine besonderen tatsächlichen

oder rechtlichen Schwierigkeiten, die einer anwaltlichen Vertretung bedürften,

vorliegen. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

wird daher abgewiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 26. Juni 2022,

rechtmässig und angemessen.

Das sinngemäss gestellte Begehren um

unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.