AUS.2022.24
Verlängerung der Ausschaffungshaft
25. Mai 2022Deutsch5 min
der Kontrolle wurden in der Jackentasche des Beurteilten 60 Miligramm Chlorhydrat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.24
URTEIL
vom 25.
Mai 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 16. Mai 2022
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Eidgenössischen
Zollverwaltung unterzog A____ am 28. April 2022, um 01.15 Uhr, an der [...] in
Basel als Beifahrer eines PKW mit [...] Kennzeichen einer Kontrolle. Anlässlich
der Kontrolle wurden in der Jackentasche des Beurteilten 60 Miligramm Chlorhydrat
Methadon festgestellt. Des Weiteren wurden zwei SIS-Personenfahndungen zwecks
Einreiseverweigerung (von Spanien und Italien) entdeckt. Nach Erledigung der zollrechtlichen
Formalitäten wurde A____ der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben, woraufhin der
Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt um 04.33 Uhr die vorläufige
Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts verfügte. Das Migrationsamt wies A____
gleichentags aus der Schweiz weg und verfügte gleichzeitig eine
Ausschaffungshaft von einem Monat. Diese wurde vom Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 29. April 2022 bestätigt (VGE
AUS.2022.20).
Mit Verfügung
vom 16. Mai 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um einen
weiteren Monat, bis zum 26. Juni 2022, verlängert. Am 25. Mai 2022 hat
eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
Ausschaffungshaft wurde letztmals bis zum 27. Mai 2022 angeordnet und
bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der mit Verfügung vom 16. Mai
2022.
angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit
rechtzeitig. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Für das
Vorliegen eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids (E. 2.2) und die
Haftgründe (E. 2.3) kann auf das Urteil vom 29. April 2022 verwiesen werden. Daran
hat sich nichts geändert.
3.
Auch heute sind
– wie bereits in VGE AUS.2022.20 E. 3 – keine tauglichen Ersatzmassnahmen
ersichtlich. Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des
Wegweisungsentscheids dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit
nach wie vor, zumal seine medizinische Versorgung im Gefängnis weiterhin
sichergestellt ist, was nicht zuletzt das in der Zwischenzeit Geschehene
illustriert (engmaschige Überwachung aufgrund von Suizid- und Selbstverletzungsgedanken
und Versorgung einer mittels Feuerzeug zugefügten Fingerverletzung). Da A____ den
Erhalt von Methadon mittels Trinken von Shampoo und Schlucken von Batterien ultimativ
eingefordert hat (was eine Intervention der Betreuer und einen Spitalaufenthalt
notwendig machte), ist er indes weiterhin intensiv zu beobachten. Auch wurde
seine Flugtauglichkeit angesichts der Abhängigkeit von Opiaten (Methadon) und
Benzodiazepinen (Rivotril) sorgfältig abgeklärt und für gegeben erachtet, zumal
A____ in der Zwischenzeit gemäss ärztlicher Einschätzung compliant sei. Um
unnötigen Stress zu vermeiden, wurde zudem dem Wunsch des Beurteilten
nachgekommen und ist – obwohl sich A____ anlässlich der Zwischenlandung bloss
im Transitbereich aufhalten wird – ein Flug über [...] (und nicht [...])
gebucht worden. Schliesslich wurde mit dem bisherigen Vorgehen seitens des
Migrationsamts das Beschleunigungsgebot gewahrt, hat doch der bereits gebuchte
Flug vom 5. Mai 2022 nach Georgien bloss aufgrund einer COVID-19-Infektion von A____
nicht stattfinden können (dafür, dass das Testergebnis falsch sein könnte, gibt
es entgegen der heute geäusserten Ansicht des Beurteilten keinerlei
Anhaltspunkte, zumal das Ergebnis von einem renommierten Labor ausgewertet
wurde und der Grenzwert für ein positives Resultat nur knapp überschritten
wurde). Dass die Ausschaffungshaft seitens des Migrationsamts nochmals «bloss»
für einen Monat angeordnet wurde, unterstreicht, dass das Beschleunigungsgebot
weiterhin eingehalten wird. Ergänzend kann auf Erwägung 3 des Urteils vom 29.
April 2022 verwiesen werden.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft als rechtmässig und
angemessen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
4.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach
Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird,
die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen
Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach
drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt
– mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist.
Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1).
4.2.2
A____
befindet sich seit dem 28. April 2022 in administrativ-rechtlich motivierter Haft.
Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltende zeitliche Grenze von
drei Monaten ist auch mit der vorliegend bestätigten Haftverlängerung von einem
Monat noch nicht erreicht. Kommt dazu, dass auch keine besonderen tatsächlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten, die einer anwaltlichen Vertretung bedürften,
vorliegen. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
wird daher abgewiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 26. Juni 2022,
rechtmässig und angemessen.
Das sinngemäss gestellte Begehren um
unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.