AUS.2022.25
Verlängerung der Ausschaffungshaft
1. Juni 2022Deutsch7 min
Mit Urteil der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.25
URTEIL
vom 1.
Juni 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 20. Mai 2022
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahme vom 6. April 2022 (VGE AUS.2022.14) wurde
die erstmalige Anordnung von Ausschaffungshaft über den gemäss eigenen Angaben
albanischen Staatsangehörigen A____ für die Dauer von 2 Monaten bis zum 2. Juni
2022 bestätigt.
Nachdem die
albanischen Behörden in einer ersten Anfrage den über keine Identifikations-
bzw. Reisedokumente verfügenden A____ nicht als Staatsangehörigen identifiziert
haben, ist es bis dato zu keiner Rückführung in die Heimat gekommen.
Mit Verfügung
vom 20. Mai 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um die Dauer von
drei Monaten verlängert.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Haftanordnung gilt noch bis zum 2. Juni 2022. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der
bereits angeordneten Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Das
Migrationsamt hat eine Haftverlängerung von drei Monaten angeordnet. Damit kann
es zu einer über drei Monate dauernden Inhaftierung des A____ kommen. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht ihm spätestens ab einer über drei
Monate hinausgehenden Administrativhaft im Fall seiner finanziellen
Bedürftigkeit (die als gegeben erachtet werden kann) im gerichtlichen Verfahren
zur Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung ein vom Staat zu bezahlender
Rechtsbeistand zu (BGE 122 I 49, 139 I 206 E. 3.3.1). A____ hat seine
Vertretung durch einen Rechtsbeistand abgelehnt. Gegen seinen Willen ist ihm
ein solcher nicht beizugeben. Allerdings wird die Haft ohnehin nur für 4 Wochen
bestätigt (s. unten E. 4.2).
3.
In Bezug auf das
notwendige Vorhandensein eines Wegweisungstitels für die Anordnung von
Administrativhaft kann auf das erste Hafturteil verwiesen werden (VGE
AUS.2022.14 E. 3). Anzumerken bleibt, dass die Wegweisungsverfügung
zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.
4.
4.1
Auch
die Ausführungen im ersten Haftentscheid zum Bestehen einer Untertauchensgefahr
als Haftgrund, welcher die Ausschaffungshaft notwendig macht, sind nach wie
vorzutreffend (VGE AUS.2022.14 E. 4.3). Die Annahme, dass A____ – der gemäss
eigenen Angaben bereits seit über 20 Jahren mutmasslich ohne Aufenthaltsrecht
im Schengenraum lebt – nicht gewillt ist, freiwillig ins seine Heimat
auszureisen und im Falle seiner Freilassung für die Behörden nicht mehr
greifbar wäre, hat sich zwischenzeitlich sogar noch erhärtet. Es ist aktuell
fraglich, ob A____ überhaupt korrekte Angaben zu seinen Personalien gemacht hat,
zumal er gestützt auf die bislang vorhandenen Informationen von den albanischen
Behörden nicht als Staatsangehöriger anerkannt worden ist. Allerdings haben
Internet-Recherchen ergeben, dass er seitens seiner Lebenspartnerin in Italien
und von seiner Schwester unter diesem Namen gesucht wird und als vermisst
gemeldet worden ist (s. E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 1. Juni 2022 an
das Staatssekretariat für Migration [SEM] mit links auf zwei
Internetplattformen, die belegen, dass er in Italien und in Albanien als
vermisst gemeldete Person gesucht wird). Gemäss der Aktennotiz des Migrationsamts
vom 1. Juni 2022 wurde ihm das Video der albanischen Vermisstenmeldung
gezeigt, woraufhin er allerdings nur gelacht sowie bestätigt habe, dass darin
seine Partnerin sowie seine Schwester zu sehen seien. Ebenfalls habe er um
Benachrichtigung der Schwester gebeten. Dieser sei mitzuteilen, dass es ihm gut
gehe. Weshalb er selber nicht bereits Kontakt mit seinen Angehörigen
aufgenommen hat, bleibt unklar. An der Verhandlung dazu befragt gab er an, er
wisse die Telefonnummern der Angehörigen nicht auswendig, er habe aber je einen
Brief an seine Partnerin und die Schwester geschrieben. Das Migrationsamt habe
sich ausserdem nicht für seine Angaben über seine Situation in Italien
interessiert. Jedenfalls zeigt sein ganzes Verhalten, dass er nicht gewillt
ist, mit den Behörden zu kooperieren, um seine Ausschaffung aus der Schweiz zu
ermöglichen.
Angesichts
dieses Verhaltens ist auch offensichtlich, dass die Anordnung von milderen
Massnahmen, etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, A____ nicht
von einem Untertauchen innerhalb des Schengenraums abhalten würden.
4.2
Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat dabei
absehbar zu sein. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist massgebend, ob
die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als
unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des
Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger
Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren
Hinweisen).
4.3
A____
hat bei seiner letzten Befragung durch das Migrationsamt am 20. Mai 2022 erstmals
auf dem Formular des SEM den (angeblichen) Namen seiner Mutter sowie den
(angeblichen) Ort seiner Geburt angegeben, nachdem er sich im Vorfeld zweimal
geweigert hatte, dieses Formular auszufüllen. Allenfalls helfen diese Angaben
bei der zukünftigen Identifizierung. Sodann hat das Migrationsamt Italien, wo A____
gemäss seinen Angaben jahrelang gelebt hat und wo er aktenkundig geworden ist
(s. Einreiseverbot aus dem Jahr 2005), um weitere Angaben zu seiner
Identifizierung angefragt, wobei die Antwort noch ausstehend ist. Aufgrund der
seit dem heutigen Tag den Schweizer Behörden bekannten Vermisstenanzeige und
der Suche nach A____ in Italien und Albanien erscheint nun neu auch eine Kontaktaufnahme
mit der Lebenspartnerin und der Schwester von A____ möglich, weshalb mit
näheren Informationen zu seiner Person zu rechnen ist. Sodann hat das
Migrationsamt das SEM erstmals am 1. Juni 2022 angefragt, ob auch eine
Rückübernahmegesuch an Italien in die Wege geleitet werden kann (s. Art. 3
Ziff. 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Immerhin scheint nun belegt, dass A____ bis zu
seiner illegalen Einreise in die Schweiz dort gelebt und wohl auch einen Sohn
zusammen mit seiner in Italien lebenden Partnerin hat. Schliesslich sind noch
keine anderen Länder, welche ebenfalls albanisch sprechende Bevölkerungsanteile
haben, um eine Identifizierung angefragt worden. Es sind mit anderen Worten
längst nicht alle Möglichkeiten der Identitätsabklärung ausgeschöpft und es
kann zurzeit angenommen werden, dass eine Feststellung der Identität von A____ auch
ohne seine aktive Mithilfe möglich sein wird. Damit erscheint eine
Ausschaffung, insbesondere nach Albanien oder Italien, in näherer Zukunft tatsächlich
durchführbar und auch absehbar.
Die zeitliche
Verzögerung, die mit der geschilderten Problematik der Identitätsabklärung
einhergeht, hat A____, der bei der Identitätsabklärung bislang wenig bis gar
nicht mitgeholfen hat, zu verantworten, weshalb dies der Verhältnismässigkeit
der Haftanordnung nicht entgegensteht. Allerdings wird die Haft nur für vier
Wochen bis zum 30. Juni 2022 bestätigt. Dies einerseits weil mit der Vermisstenmeldung
aus Italien nun erheblich mehr überprüfbare Informationen vorliegen und
insbesondere erstellt scheint, dass A____ seit Jahren dort lebt, weshalb das
Rückübernahmegesuch an Italien schnellstmöglich zu bearbeiten ist und die
Angehörigen umgehend darüber zu informieren sind, dass A____ sich in der
Schweiz in Ausschaffungshaft befindet. Zu Bedenken ist neu, dass A____ in
Italien offenbar zusammen mit seinem 5-jährigen Sohn lebt, weshalb die Haft für
ihn eine besondere Härte bedeutet. Sollte die Ausschaffung nach Italien oder
Albanien bis in vier Wochen nicht erfolgt sein, sind die dazu führenden
Umstände dannzumal im Falle einer Haftverlängerung gerichtlich zu überprüfen. Andererseits
scheint es aufgrund der doch aussergewöhnlichen Umstände durchaus angezeigt, A____
diesfalls anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, sollte er dies dannzumal
wünschen.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über
A____ ist bis zum 30. Juni 2022 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.