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Entscheid

AUS.2022.25

Verlängerung der Ausschaffungshaft

1. Juni 2022Deutsch7 min

Mit Urteil der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.25

URTEIL

vom 1.

Juni 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 20. Mai 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der

Einzelrichterin für Zwangsmassnahme vom 6. April 2022 (VGE AUS.2022.14) wurde

die erstmalige Anordnung von Ausschaffungshaft über den gemäss eigenen Angaben

albanischen Staatsangehörigen A____ für die Dauer von 2 Monaten bis zum 2. Juni

2022 bestätigt.

Nachdem die

albanischen Behörden in einer ersten Anfrage den über keine Identifikations-

bzw. Reisedokumente verfügenden A____ nicht als Staatsangehörigen identifiziert

haben, ist es bis dato zu keiner Rückführung in die Heimat gekommen.

Mit Verfügung

vom 20. Mai 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um die Dauer von

drei Monaten verlängert.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Haftanordnung gilt noch bis zum 2. Juni 2022. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der

bereits angeordneten Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Das

Migrationsamt hat eine Haftverlängerung von drei Monaten angeordnet. Damit kann

es zu einer über drei Monate dauernden Inhaftierung des A____ kommen. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht ihm spätestens ab einer über drei

Monate hinausgehenden Administrativhaft im Fall seiner finanziellen

Bedürftigkeit (die als gegeben erachtet werden kann) im gerichtlichen Verfahren

zur Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung ein vom Staat zu bezahlender

Rechtsbeistand zu (BGE 122 I 49, 139 I 206 E. 3.3.1). A____ hat seine

Vertretung durch einen Rechtsbeistand abgelehnt. Gegen seinen Willen ist ihm

ein solcher nicht beizugeben. Allerdings wird die Haft ohnehin nur für 4 Wochen

bestätigt (s. unten E. 4.2).

3.

In Bezug auf das

notwendige Vorhandensein eines Wegweisungstitels für die Anordnung von

Administrativhaft kann auf das erste Hafturteil verwiesen werden (VGE

AUS.2022.14 E. 3). Anzumerken bleibt, dass die Wegweisungsverfügung

zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.

4.

4.1

Auch

die Ausführungen im ersten Haftentscheid zum Bestehen einer Untertauchensgefahr

als Haftgrund, welcher die Ausschaffungshaft notwendig macht, sind nach wie

vorzutreffend (VGE AUS.2022.14 E. 4.3). Die Annahme, dass A____ – der gemäss

eigenen Angaben bereits seit über 20 Jahren mutmasslich ohne Aufenthaltsrecht

im Schengenraum lebt – nicht gewillt ist, freiwillig ins seine Heimat

auszureisen und im Falle seiner Freilassung für die Behörden nicht mehr

greifbar wäre, hat sich zwischenzeitlich sogar noch erhärtet. Es ist aktuell

fraglich, ob A____ überhaupt korrekte Angaben zu seinen Personalien gemacht hat,

zumal er gestützt auf die bislang vorhandenen Informationen von den albanischen

Behörden nicht als Staatsangehöriger anerkannt worden ist. Allerdings haben

Internet-Recherchen ergeben, dass er seitens seiner Lebenspartnerin in Italien

und von seiner Schwester unter diesem Namen gesucht wird und als vermisst

gemeldet worden ist (s. E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 1. Juni 2022 an

das Staatssekretariat für Migration [SEM] mit links auf zwei

Internetplattformen, die belegen, dass er in Italien und in Albanien als

vermisst gemeldete Person gesucht wird). Gemäss der Aktennotiz des Migrationsamts

vom 1. Juni 2022 wurde ihm das Video der albanischen Vermisstenmeldung

gezeigt, woraufhin er allerdings nur gelacht sowie bestätigt habe, dass darin

seine Partnerin sowie seine Schwester zu sehen seien. Ebenfalls habe er um

Benachrichtigung der Schwester gebeten. Dieser sei mitzuteilen, dass es ihm gut

gehe. Weshalb er selber nicht bereits Kontakt mit seinen Angehörigen

aufgenommen hat, bleibt unklar. An der Verhandlung dazu befragt gab er an, er

wisse die Telefonnummern der Angehörigen nicht auswendig, er habe aber je einen

Brief an seine Partnerin und die Schwester geschrieben. Das Migrationsamt habe

sich ausserdem nicht für seine Angaben über seine Situation in Italien

interessiert. Jedenfalls zeigt sein ganzes Verhalten, dass er nicht gewillt

ist, mit den Behörden zu kooperieren, um seine Ausschaffung aus der Schweiz zu

ermöglichen.

Angesichts

dieses Verhaltens ist auch offensichtlich, dass die Anordnung von milderen

Massnahmen, etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, A____ nicht

von einem Untertauchen innerhalb des Schengenraums abhalten würden.

4.2

Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat dabei

absehbar zu sein. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist massgebend, ob

die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als

unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des

Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger

Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren

Hinweisen).

4.3

A____

hat bei seiner letzten Befragung durch das Migrationsamt am 20. Mai 2022 erstmals

auf dem Formular des SEM den (angeblichen) Namen seiner Mutter sowie den

(angeblichen) Ort seiner Geburt angegeben, nachdem er sich im Vorfeld zweimal

geweigert hatte, dieses Formular auszufüllen. Allenfalls helfen diese Angaben

bei der zukünftigen Identifizierung. Sodann hat das Migrationsamt Italien, wo A____

gemäss seinen Angaben jahrelang gelebt hat und wo er aktenkundig geworden ist

(s. Einreiseverbot aus dem Jahr 2005), um weitere Angaben zu seiner

Identifizierung angefragt, wobei die Antwort noch ausstehend ist. Aufgrund der

seit dem heutigen Tag den Schweizer Behörden bekannten Vermisstenanzeige und

der Suche nach A____ in Italien und Albanien erscheint nun neu auch eine Kontaktaufnahme

mit der Lebenspartnerin und der Schwester von A____ möglich, weshalb mit

näheren Informationen zu seiner Person zu rechnen ist. Sodann hat das

Migrationsamt das SEM erstmals am 1. Juni 2022 angefragt, ob auch eine

Rückübernahmegesuch an Italien in die Wege geleitet werden kann (s. Art. 3

Ziff. 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem

Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Immerhin scheint nun belegt, dass A____ bis zu

seiner illegalen Einreise in die Schweiz dort gelebt und wohl auch einen Sohn

zusammen mit seiner in Italien lebenden Partnerin hat. Schliesslich sind noch

keine anderen Länder, welche ebenfalls albanisch sprechende Bevölkerungsanteile

haben, um eine Identifizierung angefragt worden. Es sind mit anderen Worten

längst nicht alle Möglichkeiten der Identitätsabklärung ausgeschöpft und es

kann zurzeit angenommen werden, dass eine Feststellung der Identität von A____ auch

ohne seine aktive Mithilfe möglich sein wird. Damit erscheint eine

Ausschaffung, insbesondere nach Albanien oder Italien, in näherer Zukunft tatsächlich

durchführbar und auch absehbar.

Die zeitliche

Verzögerung, die mit der geschilderten Problematik der Identitätsabklärung

einhergeht, hat A____, der bei der Identitätsabklärung bislang wenig bis gar

nicht mitgeholfen hat, zu verantworten, weshalb dies der Verhältnismässigkeit

der Haftanordnung nicht entgegensteht. Allerdings wird die Haft nur für vier

Wochen bis zum 30. Juni 2022 bestätigt. Dies einerseits weil mit der Vermisstenmeldung

aus Italien nun erheblich mehr überprüfbare Informationen vorliegen und

insbesondere erstellt scheint, dass A____ seit Jahren dort lebt, weshalb das

Rückübernahmegesuch an Italien schnellstmöglich zu bearbeiten ist und die

Angehörigen umgehend darüber zu informieren sind, dass A____ sich in der

Schweiz in Ausschaffungshaft befindet. Zu Bedenken ist neu, dass A____ in

Italien offenbar zusammen mit seinem 5-jährigen Sohn lebt, weshalb die Haft für

ihn eine besondere Härte bedeutet. Sollte die Ausschaffung nach Italien oder

Albanien bis in vier Wochen nicht erfolgt sein, sind die dazu führenden

Umstände dannzumal im Falle einer Haftverlängerung gerichtlich zu überprüfen. Andererseits

scheint es aufgrund der doch aussergewöhnlichen Umstände durchaus angezeigt, A____

diesfalls anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, sollte er dies dannzumal

wünschen.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über

A____ ist bis zum 30. Juni 2022 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.