AUS.2022.26
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
1. Juni 2022Deutsch6 min
Der gemäss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.26
URTEIL
vom 1.
Juni 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 29. Mai 2022
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben algerische Staatsangehörige A____ wurde in den frühen
Morgenstunden des 29. Mai 2022 von der Polizei kontrolliert, wobei festgestellt
werden konnte, dass gegen ihn ein bis zum 4. Oktober 2023 geltendes
Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein besteht. Er wurde
festgenommen und dem Migrationsamt überstellt.
Das
Migrationsamt hat nach Durchführung einer Anhörung die Dublin-Vorbereitungshaft
für die Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ wünscht die gerichtliche
Überprüfung der Haftanordnung. Die Haftüberprüfung erfolgt im schriftlichen
Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt
sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.
Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets
der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen
Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den
Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich
besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.],
5.
Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der
Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für
maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das
Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend
– in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen
Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20
vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
A____
wurde
seit Oktober 2020 bereits sechsmal im Rahmen des Dublin-Verfahrens
von der Schweiz nach Italien überstellt (am 19. Oktober 2020, 8. Januar 2021,
1.
März 2021, 12. Juli 2021, 2. Dezember 2021, und 24. Mai 2022). Weshalb er
regelmässig erneut von Italien aus in die Schweiz einreist, ist nicht klar.
Seine Antworten dazu an der Anhörung vom 29. Mai 2022 erscheinen wirr. Auffällig
ist in diesem Zusammenhang auch, dass er in der Nacht des 29. Mai 2022 offenbar
von sich die Polizeibeamten ansprach und diesen gegenüber angab, er wolle ins
Gefängnis (s. Festnahme-Rapport vom 29. Mai 2022; s. dazu auch unten E. 2.3). A____
streitet ab, um das bestehende Einreiseverbot gewusst zu haben. Dieses wurde
allerdings nachweislich am 23. Februar 2021 eröffnet. Ausserdem wurde er bei
seinem Grenzübertritt am 28. Mai 2022 von den Grenzwachbehörden im Tessin
kontrolliert und wegen fehlender Reisedokumente sowie wegen des Bestehens einer
Einreisesperre umgehend aus der Schweiz weggewiesen, was ihn offenbar aber
nicht an seiner Einreise und Weiterreise bis nach Basel hindern konnte. Sodann
ist A____ auch unter dem Aliasnahmen [...] bzw. [...] (leicht abweichende
Schreibweise) geboren am [...] behördlich erfasst (s. Auszug aus dem ZEMIS).
Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass A____ sich um behördliche
Anweisungen foutiert und mit seiner Kooperation in Freiheit nicht gerechnet
werden kann. Auch mildere Massnahmen als die Anordnung von Haft würden ihm
nicht davon abhalten können, sich nach seinem Gutdünken in der Schweiz oder sonst
wo im Schengenraum illegal aufzuhalten (s. zur Untertauchensgefahr betreffend A____
auch VGE AUS.2021.44 vom 28. Dezember 2021 E. 2.2, welcher sich noch
eingehender mit der Biographie von A____ auseinandersetzt und aufzeigt, dass er
in der Vergangenheit eine Eingrenzung missachtete, einen gebuchten Flug nicht antrat
und bereits strafrechtlich in Erscheinung trat).
2.3
Wie
dargelegt, ist nicht einsehbar, was sich A____ von seinem renitenten Verhalten
verspricht, zumal er sich offenbar selbst bei der Polizei bemerkbar machte und
ins Gefängnis wollte. Allenfalls liegt seinem Verhalten eine psychische
Problematik zu Grunde. Hinweise, dass er deswegen nicht hafterstehungsfähig
sein sollte, gibt es indessen keine (s. dazu auch VGE AUS.2021.44 vom 28.
Dezember 2021 E. 2.4).
2.4
Das
Dublin-Rückübernahmeverfahren ist bereits eingeleitet worden, weshalb das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Nachdem A____ bereits sechsmal nach Italien
zurücküberführt worden ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass einer
weiteren Rückführung wiederum zugestimmt wird. Die Vorbereitungshaft im Rahmen
des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und
angemessen.
3.
Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 29. Mai 2022, 02.49
Uhr, bis zum 17. Juli 2022, 02.49 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
A____:
Unterschrift Migrationsamt: