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Entscheid

AUS.2022.26

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

1. Juni 2022Deutsch6 min

Der gemäss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.26

URTEIL

vom 1.

Juni 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 29. Mai 2022

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der gemäss

eigenen Angaben algerische Staatsangehörige A____ wurde in den frühen

Morgenstunden des 29. Mai 2022 von der Polizei kontrolliert, wobei festgestellt

werden konnte, dass gegen ihn ein bis zum 4. Oktober 2023 geltendes

Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein besteht. Er wurde

festgenommen und dem Migrationsamt überstellt.

Das

Migrationsamt hat nach Durchführung einer Anhörung die Dublin-Vorbereitungshaft

für die Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ wünscht die gerichtliche

Überprüfung der Haftanordnung. Die Haftüberprüfung erfolgt im schriftlichen

Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft

wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt

sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.

Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets

der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen

Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den

Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG

(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich

besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.],

5.

Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der

Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für

maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das

Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend

– in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen

Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des

Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20

vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

A____

wurde

seit Oktober 2020 bereits sechsmal im Rahmen des Dublin-Verfahrens

von der Schweiz nach Italien überstellt (am 19. Oktober 2020, 8. Januar 2021,

1.

März 2021, 12. Juli 2021, 2. Dezember 2021, und 24. Mai 2022). Weshalb er

regelmässig erneut von Italien aus in die Schweiz einreist, ist nicht klar.

Seine Antworten dazu an der Anhörung vom 29. Mai 2022 erscheinen wirr. Auffällig

ist in diesem Zusammenhang auch, dass er in der Nacht des 29. Mai 2022 offenbar

von sich die Polizeibeamten ansprach und diesen gegenüber angab, er wolle ins

Gefängnis (s. Festnahme-Rapport vom 29. Mai 2022; s. dazu auch unten E. 2.3). A____

streitet ab, um das bestehende Einreiseverbot gewusst zu haben. Dieses wurde

allerdings nachweislich am 23. Februar 2021 eröffnet. Ausserdem wurde er bei

seinem Grenzübertritt am 28. Mai 2022 von den Grenzwachbehörden im Tessin

kontrolliert und wegen fehlender Reisedokumente sowie wegen des Bestehens einer

Einreisesperre umgehend aus der Schweiz weggewiesen, was ihn offenbar aber

nicht an seiner Einreise und Weiterreise bis nach Basel hindern konnte. Sodann

ist A____ auch unter dem Aliasnahmen [...] bzw. [...] (leicht abweichende

Schreibweise) geboren am [...] behördlich erfasst (s. Auszug aus dem ZEMIS).

Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass A____ sich um behördliche

Anweisungen foutiert und mit seiner Kooperation in Freiheit nicht gerechnet

werden kann. Auch mildere Massnahmen als die Anordnung von Haft würden ihm

nicht davon abhalten können, sich nach seinem Gutdünken in der Schweiz oder sonst

wo im Schengenraum illegal aufzuhalten (s. zur Untertauchensgefahr betreffend A____

auch VGE AUS.2021.44 vom 28. Dezember 2021 E. 2.2, welcher sich noch

eingehender mit der Biographie von A____ auseinandersetzt und aufzeigt, dass er

in der Vergangenheit eine Eingrenzung missachtete, einen gebuchten Flug nicht antrat

und bereits strafrechtlich in Erscheinung trat).

2.3

Wie

dargelegt, ist nicht einsehbar, was sich A____ von seinem renitenten Verhalten

verspricht, zumal er sich offenbar selbst bei der Polizei bemerkbar machte und

ins Gefängnis wollte. Allenfalls liegt seinem Verhalten eine psychische

Problematik zu Grunde. Hinweise, dass er deswegen nicht hafterstehungsfähig

sein sollte, gibt es indessen keine (s. dazu auch VGE AUS.2021.44 vom 28.

Dezember 2021 E. 2.4).

2.4

Das

Dublin-Rückübernahmeverfahren ist bereits eingeleitet worden, weshalb das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Nachdem A____ bereits sechsmal nach Italien

zurücküberführt worden ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass einer

weiteren Rückführung wiederum zugestimmt wird. Die Vorbereitungshaft im Rahmen

des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und

angemessen.

3.

Für das

vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 29. Mai 2022, 02.49

Uhr, bis zum 17. Juli 2022, 02.49 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

A____:

Unterschrift Migrationsamt: