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Entscheid

AUS.2022.27

Verlängerung der Ausschaffungshaft

29. Juni 2022Deutsch10 min

rund 20 Jahren in Italien, erwiesen sich als korrekt, nachdem sich herausstellte,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.27

URTEIL

vom 29.

Juni 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 20. Juni 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft bis zum

30. September 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend

Einzelrichterin) vom 6. April 2022 (VGE AUS.2022.14) wurde die erstmalige

Anordnung von Ausschaffungshaft über den gemäss eigenen Angaben albanischen

Staatsangehörigen A____ für die Dauer von 2 Monaten bis zum 2. Juni 2022

bestätigt. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 1. Juni 2022 wurde die

Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 30. Juli 2022 bestätigt (VGE

Aus.2022.25).

A____ reiste

ohne die erforderlichen Reisepapieren und trotz Vorliegens einer von den

italienischen Behörden ausgesprochenen und bis ins Jahr 2023 geltenden

Einreisesperre für den gesamten Schengenraum am 3. April 2022 von Italien

herkommend in Schweiz ein, wo er gleichentags festgenommen, dem Migrationsamt

zugeführt und in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Seine Angaben, er lebe seit

rund 20 Jahren in Italien, erwiesen sich als korrekt, nachdem sich herausstellte,

dass er in einer italienischen und in einer albanischen Fernsehsendung je als

vermisst gemeldet worden war. Die Vermisstenmeldung ausgelöst hatten seine in

Italien lebende Schwester sowie seine dortige Lebenspartnerin, mit welcher er

einen gemeinsamen Sohn hat. Ausserdem ist er in Italien mehrfach vorbestraft

und verbüsste dort ab dem Jahr 2016 bis 2021 mehrere Freiheitsstrafen.

Mit Verfügung

vom 20. Juni 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nochmals um die

Dauer von drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erste

Haftverlängerung gilt noch bis zum 30. Juni 2022. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der zweiten Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf

der bereits angeordneten Verlängerung und damit rechtzeitig statt.

2.

Dauert die

Ausschaffungshaft länger als 3 Monate besteht gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein Anspruch der inhaftierten Person auf Beigabe einer vom Staat

zu bezahlenden Rechtsvertretung, sofern sie finanziell bedürftig ist, was auf A____

zutrifft. Da er sich bereits seit dem 3. April 2022 in Ausschaffungshaft

befindet, wird die Haft ab dem 3. Juli 2022 die Dauer von drei Monaten

übersteigen. Dies war einer der Gründe, weshalb die Einzelrichterin bei der

letzten Haftüberprüfung einer Verlängerung einzig bis zum 30. Juni 2022

zugestimmt hat. A____, der eine Rechtsvertretung im Vorfeld zur Verhandlung

über die Haftverlängerung abtgelehnt hatte, sollte nochmals Gelegenheit

eingeräumt werden, eine Rechtsvertretung zu beanspruchen (VGE AUS.2022.25 E.

2). Allerdings will er nach wie vor nicht rechtlich vertreten werden. Gegen

seinen Willen ist ihm deshalb nach wie vor keine Rechtsvertretung zu bestellen.

3.

In Bezug auf das

notwendige Vorhandensein eines – zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen –

Wegweisungstitels für die Anordnung von Administrativhaft kann auf das erste

Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.14 E. 3).

4.

4.1

Betreffend

das Vorhandensein einer Untertauchensgefahr als Haftgrund, kann ebenfalls auf

den ersten Haftentscheid verwiesen werden (VGE AUS.2022.14 E. 4.3). A____ hatte

sich bis zu ersten Haftverlängerung äusserst unkooperativ verhalten.

Zwischenzeitlich ist aufgrund der von seinen Angehörigen in Italien

zugestellten Geburtsurkunde erstellt, dass er in Bezug auf sein Geburtsdatum

eine Falschangabe gemacht hat. Gemäss der Urkunde kam er am [...] und nicht am [...]

in Bulqizë, Albanien, zur Welt. Dazu an der Verhandlung befragt, hat er

angegeben, dass er als 1-jähriges Kleinkind tot erklärt worden sei und dann

wieder auferstanden sei (s. dazu auch E. 4.2 letzter Abschnitt zu den Angaben

seiner Lebenspartnerin betreffend seine psychische Gesundheit). Sodann schreibt

sich sein Vorname auf der Geburtsurkunde leicht anders ([...]). Insbesondere

das abweichende Geburtsdatum dürfte die bisherigen Bemühungen der Schweizer

Behörden, ihn durch die albanischen Behörden identifizieren zu lassen (s. dazu

auch unten E. 4.2) erheblich erschwert haben. Auch in Italien haben ihn die

Behörden mit dem falschen Geburtsdatum erfasst. Sodann sprechen sein

langjähriger illegaler Aufenthalt in Italien sowie seine dortige

Straffälligkeit gegen seine Kooperation in Freiheit. In Italien ist er bis zu

seiner Ausreise in die Schweiz verblieben, obwohl er mit einer Einreisesperre

belegt wurde. Den Versuch, seinen dortigen Aufenthalt zu legalisieren, hat er

offenbar noch nicht einmal angestrebt. Es ist mithin klar, dass A____ bereit

ist sich illegal im Schengenraum aufzuhalten. Bei seiner Freilassung ist mit

seinem Untertauchen zu rechnen und mildere Massnahmen, wie etwa eine

Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, werden ihn davon kaum

abhalten.

4.2

Indessen

ist, trotz klaren Vorliegens eines Haftgrunds, die Verhältnismässigkeit der

Inhaftierung von A____ sowie die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes seitens

der Schweizer Behörden zu überprüfen. Bei der Haftverlängerung hat die

Einzelrichterin nämlich ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des

Beschleunigungsgebotes seitens der Schweizer Behörden sowie auf die

Verhältnismässigkeit der Haftanordnung in Bezug auf deren Dauer zu richten. Je

länger die Haft andauert, desto grösser wird das private Interesse der

inhaftierten Person an ihrer Entlassung und desto geringer erscheinen die

Aussichten auf den erfolgreichen Vollzug der Ausschaffung (Spescha et al., Handbuch zum

Migrationsrecht, 4. Auflage 2020, S. 380).

In Bezug auf die

Wahrung des Beschleunigungsgebotes ist festzustellen, dass das Migrationsamt in

der Sache sehr aktiv ist und ihr Möglichstes unternimmt, um den Vollzug der

Wegweisung voranzutreiben. Umgehend nach Bekanntwerden der Vermisstenmeldung

aus Italien hat es über die italienische Fernsehstation, welche die Sendung

über den Vermisstenfall ausgestrahlt hatte, Kontakt zur Schwester und zur

Lebenspartnerin von A____ in Italien hergestellt und konnte auf diesem Weg die

sich bei der Schwester befindliche Geburtsurkunde erhältlich machen. Sodann hat

das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 2. Juni 2022 – und damit umgehend

nach Erhalt der Dokumente – das albanische Konsulat mit derselben bedient und

diesem auch die TV-Berichte (einer italienischen und einer albanischen

TV-Sendung) sowie sämtliche ihm bekannten Informationen über A____ zukommen

lassen. Sodann hat das Migrationsamt mehrmals, letztmals am 24. Juni 2022,

beim SEM nachgefragt, ob bereits eine Antwort seitens der albanischen Behörden

eingetroffen sei (betreffend Anerkennung der albanischen Staatszugehörigkeit,

welche vor Einreichen der Geburtsurkunde von den albanischen Behörden nicht

bestätigt wurde). Gemäss Auskunft des albanischen Konsulats wurden die

Geburtsurkunde und sämtliche eingereichten Informationen bereits Anfang Juni

2022.

an das zuständige Amt nach Tirana, Albanien, weitergeleitet. Dass eine

Anerkennung der Staatszugehörigkeit durch die albanischen Behörden zuerst

abgelehnt wurde, lässt sich durchaus mit dem falschen Geburtsdatum erklären.

Weshalb die Anerkennung nun aber länger dauert, als dies erfahrungsgemäss der

Fall ist (gemäss Auskunft des Migrationsamts in der Regel ein bis zwei Wochen),

erscheint indessen unerklärlich und wirft Fragen auf, in Bezug auf die

Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Anerkennung.

Parallel zu

diesen Bemühungen, ist das Migrationsamt darum bestrebt, ein Rückübernahmegesuch

an die italienischen Behörden in die Wege zu leiten. Nachdem das grundsätzlich

dafür zuständige «Centro die Cooperazione di Polizia e Doganale» (CCPD) in

Chiasso erklärt hat, dem Stellen eines Rückübernahmegesuches an die

italienischen Behörden stehe das im Schengener Informationssystem (SIS)

eingetragene Einreiseverbot im Weg, hat sich das Migrationsamt an das Sirene

(supplementary information request at the national entry) -Büro Schweiz gewandt

und dieses um weitere Unterstützung im Zusammenhang mit einer möglichen

Rückübernahme von B____ nach Italien angefragt. Auf dessen Nachfrage, ob nicht

zuerst die Antwort der albanischen Behörden abzuwarten sei, hat das

Migrationsamt darauf bestanden, dass parallel beide Möglichkeiten (Rückkehr

nach Albanien oder nach Italien) bearbeitet werden sollen (s. Aktennotiz vom

13.

Juni 2022). Das Sirene-Büro hat am 16. Juni 2022 eine entsprechende

Anfrage an die italienischen Behörden gestellt. Es ist dazu anzumerken, dass

offenbar auch die italienische Lebenspartnerin von A____ bei den italienischen

Behörden betreffend eine Rückkehr von A____ nach Italien vorgesprochen hat und

dies wenig erfolgreich verlaufen ist. Die Angehörigen von A____ haben sich

jedenfalls darauf eingestellt, dass dieser nach Albanienausreisen

wird und von

dort aus einen Antrag auf Aufenthalt in Italien wird stellen müssen (s. bspw.

E-Mail Schreiben der Schwester vom 27. Juni 2022). Bei diesen Abläufen

irritiert allerdings, dass das CCPD Chiasso kein Rückübernahmegesuch an die

italienischen Behörden gestellt hat, mit der Begründung, gegen A____ bestehe

ein von den italienischen Behörden ausgesprochenes Einreiseverbot für den

Schengenraum. Gemäss den Akten ist nämlich davon auszugehen, dass die

italienischen Behörden sich nicht um einen Vollzug der von ihnen

ausgesprochenen Wegweisung von A____ nach Albanien bemüht haben, da dieser sich

nach Vollzug seiner dortigen Haftstrafen offenbar ungestört und ununterbrochen

weiterhin in Italien aufgehalten hat. Gemäss Art. 4 lit e Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die

Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) kann

die Rückübernahme einer sich vorgängig der Einreise in die Schweiz in Italien

aufhaltenden Person aber nur abgelehnt werden, wenn Italien seinerseits die von

Italien ausgesprochene Wegweisung tatsächlich vollzogen hat. Dies ist hier

offensichtlich nicht der Fall. Allerdings besteht gemäss Art. 69 Abs. 2 Ausländer-

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kein Rechtsanspruch einer aus der

Schweiz weggewiesenen Person, in das Land ihrer Wahl ausgeschafft zu werden

(«Kann-Bestimmung»).

A____ befindet

sich am heutigen Tag seit knapp drei Monaten in der Ausschaffungshaft. Er ist

in der Schweiz, abgesehen von der illegalen Einreise, nicht straffällig

geworden. Die illegale Einreise erfolgte sodann mutmasslich tatsächlich nicht

wirklich gewollt. Aufgrund der heutigen Kenntnis über seine familiäre Situation

in Italien und die Umstände seines dortigen «Verschwindens» ist es

wahrscheinlich, dass er tatsächlich «aus Versehen» in Milano in einen Zug in

die Schweiz gestiegen ist und eigentlich gar nicht aus Italien ausreisen wollte

(wie er dies an der ersten und zweiten Haftverhandlung ausgeführt hatte). Seine

Lebenspartnerin bringt in der Vermisstenanzeige sodann zum Ausdruck, dass sie

sich grosse Sorgen um die psychische Gesundheit von A____ mache, der offenbar

bereits in der Vergangenheit durch für sie nicht nachvollziehbare Reiseunternehmungen

und -pläne aufgefallen ist. Sie führt ausserdem aus, dass bei ihm im Jahr 2016

nach einer ärztlichen Abklärung die Diagnose «schizophrene Tendenzen und

Verfolgungswahn» gestellt worden sei, was sich sehr gut mit dem von der

Lebenspartnerin beobachteten seltsam anmutenden Verhalten von A____ in

Übereinstimmung bringen lässt (A____ fühle sich von übernatürlichen Kreaturen

verfolgte, halte sich für den Schöpfer, mache unverständliche Äusserungen, s.

zum Ganzen die Angaben der Lebenspartnerin in der Vermisstenanzeige). Es ist

damit davon auszugehen, dass A____ als besonders vulnerable Person einzustufen

ist. Das Interesse der Schweiz an der Ausschaffung von A____ in seine Heimat

ist vor dem geschilderten Hintergrund gegenüber seinem privaten Interesse,

nicht länger in seiner persönlichen Freiheit derart massiv eingeschränkt zu

werden, nicht allzu hoch zu gewichten. Die Ausschaffungshaft ist deshalb einzig

bis zum 12. Juli 2022 zu verlängern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine

Anerkennung der Staatszugehörigkeit seitens der albanischen Behörden erfolgt oder

die Einreise nach Italien durch die italienischen Behörden bewilligt worden

sein, ist mit beidem kaum noch zu rechnen, weshalb A____ diesfalls (vorbehältlich

allfälliger Ereignisse oder Informationen die einen anderen Entscheid

nahelegen) wohl aus der Haft zu entlassen sein wird.

3.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die angeordnete Ausschaffungshaft ist bis

zum 12. Juli 2022 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.