AUS.2022.27
Verlängerung der Ausschaffungshaft
29. Juni 2022Deutsch10 min
rund 20 Jahren in Italien, erwiesen sich als korrekt, nachdem sich herausstellte,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.27
URTEIL
vom 29.
Juni 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 20. Juni 2022
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum
30. September 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend
Einzelrichterin) vom 6. April 2022 (VGE AUS.2022.14) wurde die erstmalige
Anordnung von Ausschaffungshaft über den gemäss eigenen Angaben albanischen
Staatsangehörigen A____ für die Dauer von 2 Monaten bis zum 2. Juni 2022
bestätigt. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 1. Juni 2022 wurde die
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 30. Juli 2022 bestätigt (VGE
Aus.2022.25).
A____ reiste
ohne die erforderlichen Reisepapieren und trotz Vorliegens einer von den
italienischen Behörden ausgesprochenen und bis ins Jahr 2023 geltenden
Einreisesperre für den gesamten Schengenraum am 3. April 2022 von Italien
herkommend in Schweiz ein, wo er gleichentags festgenommen, dem Migrationsamt
zugeführt und in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Seine Angaben, er lebe seit
rund 20 Jahren in Italien, erwiesen sich als korrekt, nachdem sich herausstellte,
dass er in einer italienischen und in einer albanischen Fernsehsendung je als
vermisst gemeldet worden war. Die Vermisstenmeldung ausgelöst hatten seine in
Italien lebende Schwester sowie seine dortige Lebenspartnerin, mit welcher er
einen gemeinsamen Sohn hat. Ausserdem ist er in Italien mehrfach vorbestraft
und verbüsste dort ab dem Jahr 2016 bis 2021 mehrere Freiheitsstrafen.
Mit Verfügung
vom 20. Juni 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nochmals um die
Dauer von drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erste
Haftverlängerung gilt noch bis zum 30. Juni 2022. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der zweiten Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf
der bereits angeordneten Verlängerung und damit rechtzeitig statt.
2.
Dauert die
Ausschaffungshaft länger als 3 Monate besteht gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein Anspruch der inhaftierten Person auf Beigabe einer vom Staat
zu bezahlenden Rechtsvertretung, sofern sie finanziell bedürftig ist, was auf A____
zutrifft. Da er sich bereits seit dem 3. April 2022 in Ausschaffungshaft
befindet, wird die Haft ab dem 3. Juli 2022 die Dauer von drei Monaten
übersteigen. Dies war einer der Gründe, weshalb die Einzelrichterin bei der
letzten Haftüberprüfung einer Verlängerung einzig bis zum 30. Juni 2022
zugestimmt hat. A____, der eine Rechtsvertretung im Vorfeld zur Verhandlung
über die Haftverlängerung abtgelehnt hatte, sollte nochmals Gelegenheit
eingeräumt werden, eine Rechtsvertretung zu beanspruchen (VGE AUS.2022.25 E.
2). Allerdings will er nach wie vor nicht rechtlich vertreten werden. Gegen
seinen Willen ist ihm deshalb nach wie vor keine Rechtsvertretung zu bestellen.
3.
In Bezug auf das
notwendige Vorhandensein eines – zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen –
Wegweisungstitels für die Anordnung von Administrativhaft kann auf das erste
Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.14 E. 3).
4.
4.1
Betreffend
das Vorhandensein einer Untertauchensgefahr als Haftgrund, kann ebenfalls auf
den ersten Haftentscheid verwiesen werden (VGE AUS.2022.14 E. 4.3). A____ hatte
sich bis zu ersten Haftverlängerung äusserst unkooperativ verhalten.
Zwischenzeitlich ist aufgrund der von seinen Angehörigen in Italien
zugestellten Geburtsurkunde erstellt, dass er in Bezug auf sein Geburtsdatum
eine Falschangabe gemacht hat. Gemäss der Urkunde kam er am [...] und nicht am [...]
in Bulqizë, Albanien, zur Welt. Dazu an der Verhandlung befragt, hat er
angegeben, dass er als 1-jähriges Kleinkind tot erklärt worden sei und dann
wieder auferstanden sei (s. dazu auch E. 4.2 letzter Abschnitt zu den Angaben
seiner Lebenspartnerin betreffend seine psychische Gesundheit). Sodann schreibt
sich sein Vorname auf der Geburtsurkunde leicht anders ([...]). Insbesondere
das abweichende Geburtsdatum dürfte die bisherigen Bemühungen der Schweizer
Behörden, ihn durch die albanischen Behörden identifizieren zu lassen (s. dazu
auch unten E. 4.2) erheblich erschwert haben. Auch in Italien haben ihn die
Behörden mit dem falschen Geburtsdatum erfasst. Sodann sprechen sein
langjähriger illegaler Aufenthalt in Italien sowie seine dortige
Straffälligkeit gegen seine Kooperation in Freiheit. In Italien ist er bis zu
seiner Ausreise in die Schweiz verblieben, obwohl er mit einer Einreisesperre
belegt wurde. Den Versuch, seinen dortigen Aufenthalt zu legalisieren, hat er
offenbar noch nicht einmal angestrebt. Es ist mithin klar, dass A____ bereit
ist sich illegal im Schengenraum aufzuhalten. Bei seiner Freilassung ist mit
seinem Untertauchen zu rechnen und mildere Massnahmen, wie etwa eine
Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, werden ihn davon kaum
abhalten.
4.2
Indessen
ist, trotz klaren Vorliegens eines Haftgrunds, die Verhältnismässigkeit der
Inhaftierung von A____ sowie die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes seitens
der Schweizer Behörden zu überprüfen. Bei der Haftverlängerung hat die
Einzelrichterin nämlich ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des
Beschleunigungsgebotes seitens der Schweizer Behörden sowie auf die
Verhältnismässigkeit der Haftanordnung in Bezug auf deren Dauer zu richten. Je
länger die Haft andauert, desto grösser wird das private Interesse der
inhaftierten Person an ihrer Entlassung und desto geringer erscheinen die
Aussichten auf den erfolgreichen Vollzug der Ausschaffung (Spescha et al., Handbuch zum
Migrationsrecht, 4. Auflage 2020, S. 380).
In Bezug auf die
Wahrung des Beschleunigungsgebotes ist festzustellen, dass das Migrationsamt in
der Sache sehr aktiv ist und ihr Möglichstes unternimmt, um den Vollzug der
Wegweisung voranzutreiben. Umgehend nach Bekanntwerden der Vermisstenmeldung
aus Italien hat es über die italienische Fernsehstation, welche die Sendung
über den Vermisstenfall ausgestrahlt hatte, Kontakt zur Schwester und zur
Lebenspartnerin von A____ in Italien hergestellt und konnte auf diesem Weg die
sich bei der Schwester befindliche Geburtsurkunde erhältlich machen. Sodann hat
das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 2. Juni 2022 – und damit umgehend
nach Erhalt der Dokumente – das albanische Konsulat mit derselben bedient und
diesem auch die TV-Berichte (einer italienischen und einer albanischen
TV-Sendung) sowie sämtliche ihm bekannten Informationen über A____ zukommen
lassen. Sodann hat das Migrationsamt mehrmals, letztmals am 24. Juni 2022,
beim SEM nachgefragt, ob bereits eine Antwort seitens der albanischen Behörden
eingetroffen sei (betreffend Anerkennung der albanischen Staatszugehörigkeit,
welche vor Einreichen der Geburtsurkunde von den albanischen Behörden nicht
bestätigt wurde). Gemäss Auskunft des albanischen Konsulats wurden die
Geburtsurkunde und sämtliche eingereichten Informationen bereits Anfang Juni
2022.
an das zuständige Amt nach Tirana, Albanien, weitergeleitet. Dass eine
Anerkennung der Staatszugehörigkeit durch die albanischen Behörden zuerst
abgelehnt wurde, lässt sich durchaus mit dem falschen Geburtsdatum erklären.
Weshalb die Anerkennung nun aber länger dauert, als dies erfahrungsgemäss der
Fall ist (gemäss Auskunft des Migrationsamts in der Regel ein bis zwei Wochen),
erscheint indessen unerklärlich und wirft Fragen auf, in Bezug auf die
Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Anerkennung.
Parallel zu
diesen Bemühungen, ist das Migrationsamt darum bestrebt, ein Rückübernahmegesuch
an die italienischen Behörden in die Wege zu leiten. Nachdem das grundsätzlich
dafür zuständige «Centro die Cooperazione di Polizia e Doganale» (CCPD) in
Chiasso erklärt hat, dem Stellen eines Rückübernahmegesuches an die
italienischen Behörden stehe das im Schengener Informationssystem (SIS)
eingetragene Einreiseverbot im Weg, hat sich das Migrationsamt an das Sirene
(supplementary information request at the national entry) -Büro Schweiz gewandt
und dieses um weitere Unterstützung im Zusammenhang mit einer möglichen
Rückübernahme von B____ nach Italien angefragt. Auf dessen Nachfrage, ob nicht
zuerst die Antwort der albanischen Behörden abzuwarten sei, hat das
Migrationsamt darauf bestanden, dass parallel beide Möglichkeiten (Rückkehr
nach Albanien oder nach Italien) bearbeitet werden sollen (s. Aktennotiz vom
13.
Juni 2022). Das Sirene-Büro hat am 16. Juni 2022 eine entsprechende
Anfrage an die italienischen Behörden gestellt. Es ist dazu anzumerken, dass
offenbar auch die italienische Lebenspartnerin von A____ bei den italienischen
Behörden betreffend eine Rückkehr von A____ nach Italien vorgesprochen hat und
dies wenig erfolgreich verlaufen ist. Die Angehörigen von A____ haben sich
jedenfalls darauf eingestellt, dass dieser nach Albanienausreisen
wird und von
dort aus einen Antrag auf Aufenthalt in Italien wird stellen müssen (s. bspw.
E-Mail Schreiben der Schwester vom 27. Juni 2022). Bei diesen Abläufen
irritiert allerdings, dass das CCPD Chiasso kein Rückübernahmegesuch an die
italienischen Behörden gestellt hat, mit der Begründung, gegen A____ bestehe
ein von den italienischen Behörden ausgesprochenes Einreiseverbot für den
Schengenraum. Gemäss den Akten ist nämlich davon auszugehen, dass die
italienischen Behörden sich nicht um einen Vollzug der von ihnen
ausgesprochenen Wegweisung von A____ nach Albanien bemüht haben, da dieser sich
nach Vollzug seiner dortigen Haftstrafen offenbar ungestört und ununterbrochen
weiterhin in Italien aufgehalten hat. Gemäss Art. 4 lit e Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) kann
die Rückübernahme einer sich vorgängig der Einreise in die Schweiz in Italien
aufhaltenden Person aber nur abgelehnt werden, wenn Italien seinerseits die von
Italien ausgesprochene Wegweisung tatsächlich vollzogen hat. Dies ist hier
offensichtlich nicht der Fall. Allerdings besteht gemäss Art. 69 Abs. 2 Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kein Rechtsanspruch einer aus der
Schweiz weggewiesenen Person, in das Land ihrer Wahl ausgeschafft zu werden
(«Kann-Bestimmung»).
A____ befindet
sich am heutigen Tag seit knapp drei Monaten in der Ausschaffungshaft. Er ist
in der Schweiz, abgesehen von der illegalen Einreise, nicht straffällig
geworden. Die illegale Einreise erfolgte sodann mutmasslich tatsächlich nicht
wirklich gewollt. Aufgrund der heutigen Kenntnis über seine familiäre Situation
in Italien und die Umstände seines dortigen «Verschwindens» ist es
wahrscheinlich, dass er tatsächlich «aus Versehen» in Milano in einen Zug in
die Schweiz gestiegen ist und eigentlich gar nicht aus Italien ausreisen wollte
(wie er dies an der ersten und zweiten Haftverhandlung ausgeführt hatte). Seine
Lebenspartnerin bringt in der Vermisstenanzeige sodann zum Ausdruck, dass sie
sich grosse Sorgen um die psychische Gesundheit von A____ mache, der offenbar
bereits in der Vergangenheit durch für sie nicht nachvollziehbare Reiseunternehmungen
und -pläne aufgefallen ist. Sie führt ausserdem aus, dass bei ihm im Jahr 2016
nach einer ärztlichen Abklärung die Diagnose «schizophrene Tendenzen und
Verfolgungswahn» gestellt worden sei, was sich sehr gut mit dem von der
Lebenspartnerin beobachteten seltsam anmutenden Verhalten von A____ in
Übereinstimmung bringen lässt (A____ fühle sich von übernatürlichen Kreaturen
verfolgte, halte sich für den Schöpfer, mache unverständliche Äusserungen, s.
zum Ganzen die Angaben der Lebenspartnerin in der Vermisstenanzeige). Es ist
damit davon auszugehen, dass A____ als besonders vulnerable Person einzustufen
ist. Das Interesse der Schweiz an der Ausschaffung von A____ in seine Heimat
ist vor dem geschilderten Hintergrund gegenüber seinem privaten Interesse,
nicht länger in seiner persönlichen Freiheit derart massiv eingeschränkt zu
werden, nicht allzu hoch zu gewichten. Die Ausschaffungshaft ist deshalb einzig
bis zum 12. Juli 2022 zu verlängern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine
Anerkennung der Staatszugehörigkeit seitens der albanischen Behörden erfolgt oder
die Einreise nach Italien durch die italienischen Behörden bewilligt worden
sein, ist mit beidem kaum noch zu rechnen, weshalb A____ diesfalls (vorbehältlich
allfälliger Ereignisse oder Informationen die einen anderen Entscheid
nahelegen) wohl aus der Haft zu entlassen sein wird.
3.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die angeordnete Ausschaffungshaft ist bis
zum 12. Juli 2022 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.