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Entscheid

AUS.2022.29

Anordnung der Vorbereitungshaft

2. Juli 2022Deutsch9 min

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.29

URTEIL

vom 4.

Juli 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 1. Juli 2022

betreffend Anordnung der

Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der nach eigenen

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...],

konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines

Fahrzeugs (Mercedes Vito) mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach

Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis

Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht

ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt

für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren Abklärung übergeben. Nach

seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der

Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen rechtswidriger

Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 10 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der

Beurteilte wurde in der Folge dem Migrationsamt zugeführt. In der Einvernahme

vom 1. Juli 2022 durch das Migrationsamt erklärte der Beurteilte, in

der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Das Migrationsamt ordnete

daraufhin eine Vorbereitungshaft über ihn bis zum 30. September 2022 an.

Am

4. Juli 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

2.1

Das

Migrationsamt hat die Vorbereitungshaft nach Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG damit begründet, dass der Beurteilte sein Asylgesuch

missbräuchlich gestellt habe, indem er es im engen zeitlichen Zusammenhang mit

seiner Verhaftung eingereicht habe, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder

Ausweisung zu vermeiden. Der Beurteilte habe seine Heimat bereits am

2.

Juni 2022 verlassen gehabt und sei bis zu seiner Verhaftung am

28.

Juni 2022 26 Tage unterwegs gewesen. Er hätte somit genügend

Zeit gehabt, in Ungarn oder Österreich ein Asylgesuch zu stellen.

2.2

Nach

Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde, um die Durchführung

eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens,

in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, eine Person,

die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, während der Vorbereitung des

Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in

Vorbereitungshaft nehmen. Vorausgesetzt wird unter anderem nach lit. f

dieser Bestimmung, dass sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz

aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den

drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dieser Haftgrund des

nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG)

greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei

gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu

einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen

neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren

illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu

dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht

der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die

Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,

3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda)

Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die

Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die

verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt

beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem

illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle

vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung

des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person

offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei

rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich

erweisen (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In

diesem Fall erscheint die Anordnung der Vorbereitungshaft gestützt auf

Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42

vom 13. August 2014 E. 2.3).

Im vorliegenden

Fall erweist sich der Asylantrag des Beurteilten als rechtsmissbräuchlich,

wurde er doch offensichtlich einzig mit dem Ziel eingereicht, die drohende

Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der Beurteilte nach seiner

Festnahme am 28. Juni 2022 in der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft schon am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein Asylgesuch

stellen zu wollen. Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass das Ziel seiner

Reise ursprünglich Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten wollen. In der

Schweiz sei er nur zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der Grenze zu

Frankreich festgenommen worden. Der Beurteilte hatte offenkundig das selbe

Reiseziel wie seine – ihm namentlich bekannten und mit ihm festgesetzten –

Reisegefährten, die mit ihm zusammen die beschwerliche und mühevolle Reise von

Tunesien in die Türkei und über Serbien, Ungarn, Österreich und die Schweiz

nach Frankreich unternommen hatten. Wie diese Freunde hatte er zugegebenermassen

einzig die Absicht gehabt, in Frankreich sich Arbeit zu beschaffen. Hätte er

tatsächlich die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen,

hätte er diesen bereits bei der Einreise in die Schweiz stellen können und

müssen und nicht erst, nachdem er bei der Ausreise festgenommen worden war. Mit

seiner Festnahme und der Zuführung an das Migrationsamt hat der Beurteilte ohne

Zweifel realisiert, dass eine Weiterreise nach Frankreich unmöglich würde. Um

dem drohenden Erlass einer Wegweisungsverfügung und der darauf folgenden

Rückschaffung in seine Heimat zuvorzukommen, hat der Beurteilte einen

Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten verdient jedoch keinen Schutz, wie das

Migrationsamt zu Recht erkannt hat. Die Anordnung der Vorbereitungshaft erweist

sich somit als gerechtfertigt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden

(Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss

verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a

S. 374 f.).

3.2

Die

angeordnete Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als

verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung

getragen und das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 1. Juli 2022

an das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Behörde zur

weiteren Behandlung weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid

innert weniger gerechnet werden, vorausgesetzt es kann die Identität des

Beurteilten festgestellt werden. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und

der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen werden, entfallen die

Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird

das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG)

zu befinden haben. Die spätere Rückschaffung nach Tunesien nach Abschluss des

Asylverfahrens wäre rechtlich und tatsächlich möglich. Es kann davon

ausgegangen werden, dass die Identität des Beurteilten im Rahmen des

Asylverfahrens wird festgestellt werden können, auch wenn diese Feststellung

länger dauern wird, nachdem der Beurteilte seinen Reisepass seinen Angaben

zufolge in Serbien verloren hat. Die Rückschaffung des Beurteilten im Anschluss

an einen allfällig negativen Ausgang des Asylverfahrens sollte, wie sich auch

aus einer entsprechenden Auskunft der zuständigen Stelle beim SEM in den

Parallelfällen der ebenfalls inhaftierten Reisegefährten des Beurteilten ergibt

(bei den Akten), innert weniger Wochen bewerkstelligen lassen, wenn die

betroffene Person mitwirkt. Der Beurteilte hat es somit selber in der Hand,

mittels Erfüllung seiner asyl- und ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten

die Haftdauer zu verkürzen.

Ein milderes

Mittel zur Sicherstellung der Durchführung eines allfälligen

Wegweisungsverfahrens als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich.

Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht

in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen Aufenthaltsort hierzulande und

über keinerlei persönliche Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Er hat sich

seiner Reisedokumente entledigt und verfügt auch über keinerlei finanzielle

Mittel. Der Beurteilte hat zwar heute angegeben, bei einer Entlassung aus der

Haft sich ins benachbarte Asylzentrum zu begeben. Mit seiner umwegreichen und

mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch halb Europa hat er indessen

deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten. Er könnte deshalb eine Entlassung aus der

Vorbereitungshaft dazu nützen, unterzutauchen und nach Frankreich, dem

erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen. Damit würde er den

schweizerischen Asylbehörden nicht mehr zur Beurteilung seines Asylgesuchs und

zum allfälligen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung stehen.

4.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft

ist vom 30. Juni 2022, 14:00 Uhr bis zum 29. September 2022

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.