AUS.2022.29
Anordnung der Vorbereitungshaft
2. Juli 2022Deutsch9 min
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.29
URTEIL
vom 4.
Juli 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 1. Juli 2022
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der nach eigenen
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...],
konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines
Fahrzeugs (Mercedes Vito) mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach
Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis
Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht
ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt
für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren Abklärung übergeben. Nach
seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der
Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen rechtswidriger
Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 10 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der
Beurteilte wurde in der Folge dem Migrationsamt zugeführt. In der Einvernahme
vom 1. Juli 2022 durch das Migrationsamt erklärte der Beurteilte, in
der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Das Migrationsamt ordnete
daraufhin eine Vorbereitungshaft über ihn bis zum 30. September 2022 an.
Am
4. Juli 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
2.1
Das
Migrationsamt hat die Vorbereitungshaft nach Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG damit begründet, dass der Beurteilte sein Asylgesuch
missbräuchlich gestellt habe, indem er es im engen zeitlichen Zusammenhang mit
seiner Verhaftung eingereicht habe, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder
Ausweisung zu vermeiden. Der Beurteilte habe seine Heimat bereits am
2.
Juni 2022 verlassen gehabt und sei bis zu seiner Verhaftung am
28.
Juni 2022 26 Tage unterwegs gewesen. Er hätte somit genügend
Zeit gehabt, in Ungarn oder Österreich ein Asylgesuch zu stellen.
2.2
Nach
Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde, um die Durchführung
eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens,
in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, eine Person,
die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, während der Vorbereitung des
Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in
Vorbereitungshaft nehmen. Vorausgesetzt wird unter anderem nach lit. f
dieser Bestimmung, dass sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz
aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dieser Haftgrund des
nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG)
greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei
gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu
einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen
neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren
illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu
dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht
der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die
Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,
3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda)
Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die
Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die
verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt
beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem
illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle
vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung
des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person
offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei
rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich
erweisen (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In
diesem Fall erscheint die Anordnung der Vorbereitungshaft gestützt auf
Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42
vom 13. August 2014 E. 2.3).
Im vorliegenden
Fall erweist sich der Asylantrag des Beurteilten als rechtsmissbräuchlich,
wurde er doch offensichtlich einzig mit dem Ziel eingereicht, die drohende
Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der Beurteilte nach seiner
Festnahme am 28. Juni 2022 in der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft schon am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein Asylgesuch
stellen zu wollen. Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass das Ziel seiner
Reise ursprünglich Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten wollen. In der
Schweiz sei er nur zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der Grenze zu
Frankreich festgenommen worden. Der Beurteilte hatte offenkundig das selbe
Reiseziel wie seine – ihm namentlich bekannten und mit ihm festgesetzten –
Reisegefährten, die mit ihm zusammen die beschwerliche und mühevolle Reise von
Tunesien in die Türkei und über Serbien, Ungarn, Österreich und die Schweiz
nach Frankreich unternommen hatten. Wie diese Freunde hatte er zugegebenermassen
einzig die Absicht gehabt, in Frankreich sich Arbeit zu beschaffen. Hätte er
tatsächlich die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen,
hätte er diesen bereits bei der Einreise in die Schweiz stellen können und
müssen und nicht erst, nachdem er bei der Ausreise festgenommen worden war. Mit
seiner Festnahme und der Zuführung an das Migrationsamt hat der Beurteilte ohne
Zweifel realisiert, dass eine Weiterreise nach Frankreich unmöglich würde. Um
dem drohenden Erlass einer Wegweisungsverfügung und der darauf folgenden
Rückschaffung in seine Heimat zuvorzukommen, hat der Beurteilte einen
Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten verdient jedoch keinen Schutz, wie das
Migrationsamt zu Recht erkannt hat. Die Anordnung der Vorbereitungshaft erweist
sich somit als gerechtfertigt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
3.2
Die
angeordnete Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als
verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung
getragen und das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 1. Juli 2022
an das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Behörde zur
weiteren Behandlung weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid
innert weniger gerechnet werden, vorausgesetzt es kann die Identität des
Beurteilten festgestellt werden. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und
der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen werden, entfallen die
Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird
das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG)
zu befinden haben. Die spätere Rückschaffung nach Tunesien nach Abschluss des
Asylverfahrens wäre rechtlich und tatsächlich möglich. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Identität des Beurteilten im Rahmen des
Asylverfahrens wird festgestellt werden können, auch wenn diese Feststellung
länger dauern wird, nachdem der Beurteilte seinen Reisepass seinen Angaben
zufolge in Serbien verloren hat. Die Rückschaffung des Beurteilten im Anschluss
an einen allfällig negativen Ausgang des Asylverfahrens sollte, wie sich auch
aus einer entsprechenden Auskunft der zuständigen Stelle beim SEM in den
Parallelfällen der ebenfalls inhaftierten Reisegefährten des Beurteilten ergibt
(bei den Akten), innert weniger Wochen bewerkstelligen lassen, wenn die
betroffene Person mitwirkt. Der Beurteilte hat es somit selber in der Hand,
mittels Erfüllung seiner asyl- und ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten
die Haftdauer zu verkürzen.
Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung der Durchführung eines allfälligen
Wegweisungsverfahrens als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich.
Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht
in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen Aufenthaltsort hierzulande und
über keinerlei persönliche Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Er hat sich
seiner Reisedokumente entledigt und verfügt auch über keinerlei finanzielle
Mittel. Der Beurteilte hat zwar heute angegeben, bei einer Entlassung aus der
Haft sich ins benachbarte Asylzentrum zu begeben. Mit seiner umwegreichen und
mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch halb Europa hat er indessen
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Er könnte deshalb eine Entlassung aus der
Vorbereitungshaft dazu nützen, unterzutauchen und nach Frankreich, dem
erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen. Damit würde er den
schweizerischen Asylbehörden nicht mehr zur Beurteilung seines Asylgesuchs und
zum allfälligen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung stehen.
4.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft
ist vom 30. Juni 2022, 14:00 Uhr bis zum 29. September 2022
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.