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Entscheid

AUS.2022.3

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

20. Januar 2022Deutsch6 min

Der tunesische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.3

URTEIL

vom 20.

Januar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 19. Januar 2022

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der tunesische

Staatsangehörige A____ wurde am 18. Januar 2022 am Bahnhof SBB in Basel von der

Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und konnte keine gültigen

Reisepapiere vorweisen. Er verfügte einzig über eine Fotografie seines

tunesischen Reisepasses auf seinem Mobiltelefon. Auf Anweisung des

Migrationsamts wurde er zu Handen desselben festgenommen. Das Migrationsamt hat

am 19. Januar 2022 die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen

verfügt. A____ verlangt die gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung. Mit

Strafbefehl vom 19. Januar 2022 ist A____ ausserdem wegen rechtswidriger

Einreise zu einer Geldstrafe von 10 Tagesätzen zu CHF 30.– sowie zur Zahlung

einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen

Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

In Anwendung von

Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur

Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III

Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine

Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Frankreich noch anzufragen, ob

einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 4). Das Vorliegen eines

Wegweisungs-titels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb

nicht notwendig.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.

76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag

gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublin-Vertragsstaat getan hat

(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2

Das

Migrationsamt stützt die Haftanordnung auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach

Haft angeordnet werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der

Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Gemäss den behördlichen

Abklärungen hat A____ am 19. März 2019 in Frankreich einen Asylantrag

eingereicht (s. Meldung der zentralen Fingerabdruckdatenbank der EU in

Asylangelegenheiten [Eurodac]). Eine Rückfrage des Migrationsamts vom 19.

Januar 2022 an die französischen Behörden hat sinngemäss sodann ergeben, dass

er bis am 8. August 2019 Dokumente im Rahmen seines Asylgesuchs bei den

französischen Behörden hätte einreichen müssen und er seit diesem Datum als

untergetaucht gilt («Seitdem haben wir keine Spur von ihm in Frankreich»). A____

selber gab an, er befinde sich in Frankreich «in einem Verfahren für einen

Aufenthaltstitel». Er arbeite in Frankreich und habe ein Visum. Auf den

Hinweis, dass dieses Visum aus dem Jahre 2018 datiere und längst abgelaufen sei,

gab er zu, dies zu wissen und wiederholte, dass er in Frankreich arbeite.

Weiter wurde ihm vorgehalten, dass er für die französischen Behörden seit

August 2019 als untergetaucht gelte, nachdem er im März 2019 in Frankreich

einen Asylantrag gestellt habe. Er meinte dazu, in Frankreich einen Anwalt mit

der Beschaffung offizieller Papiere beauftragt zu haben und seither zu arbeiten

(s. Protokoll der Befragung durch das Migrationsamt vom 19. Januar 2022). Aus

diesen Umständen ist zu schliessen, dass sich A____ wissentlich seit spätestens

August 2019 illegal in Frankreich aufhält und ohne Arbeitsberechtigung dort

auch arbeitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er im Falle seiner

Freilassung dem Migrationsamt für eine Überstellung nach Frankreich im Falle einer

Rückübernahme nicht zur Verfügung steht. Vielmehr liegt nahe, dass er diesfalls

untertauchen wird, um sich weiterhin in Frankreich oder sonst wo im

Schengenraum illegal aufzuhalten und zu arbeiten. Die Haftanordnung ist daher

rechtmässig. Dass mildere Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein Gebiet

des Kantons und eine Meldepflicht, die Rückübernahme sicherstellen kann, ist

nicht anzunehmen. A____ lebt entsprechend seinen Angaben seit rund 2,5 Jahren

ohne Aufenthaltsberichtigung in Frankreich und lässt sich trotz fehlender

Dokumente auch nicht davon abhalten, im Schengenraum zu reisen. Er hält sich

offensichtlich nicht freiwillig an behördliche Anweisungen. Die Haft ist

folglich für die Sicherstellung einer zukünftigen Rücküberstellung notwendig.

4.

Das

Migrationsamt hat A____ am 19. Januar 2022 der zuständigen Bundesbehörde

(Dublin Office) gemeldet und um Einleitung des Rückübernahmeverfahrens ersucht.

Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben

nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich

als rechtmässig und angemessen.

5.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Dublin-Vorbereitungshaft ist vom 18. Januar 2022 bis 7. März 2022

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde ________A_________________________ durch

das

Migrationsamt in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: