AUS.2022.3
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
20. Januar 2022Deutsch6 min
Der tunesische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.3
URTEIL
vom 20.
Januar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 19. Januar 2022
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der tunesische
Staatsangehörige A____ wurde am 18. Januar 2022 am Bahnhof SBB in Basel von der
Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und konnte keine gültigen
Reisepapiere vorweisen. Er verfügte einzig über eine Fotografie seines
tunesischen Reisepasses auf seinem Mobiltelefon. Auf Anweisung des
Migrationsamts wurde er zu Handen desselben festgenommen. Das Migrationsamt hat
am 19. Januar 2022 die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen
verfügt. A____ verlangt die gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung. Mit
Strafbefehl vom 19. Januar 2022 ist A____ ausserdem wegen rechtswidriger
Einreise zu einer Geldstrafe von 10 Tagesätzen zu CHF 30.– sowie zur Zahlung
einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen
Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
In Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur
Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III
Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine
Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Frankreich noch anzufragen, ob
einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 4). Das Vorliegen eines
Wegweisungs-titels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb
nicht notwendig.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.
76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag
gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublin-Vertragsstaat getan hat
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
Das
Migrationsamt stützt die Haftanordnung auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach
Haft angeordnet werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der
Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Gemäss den behördlichen
Abklärungen hat A____ am 19. März 2019 in Frankreich einen Asylantrag
eingereicht (s. Meldung der zentralen Fingerabdruckdatenbank der EU in
Asylangelegenheiten [Eurodac]). Eine Rückfrage des Migrationsamts vom 19.
Januar 2022 an die französischen Behörden hat sinngemäss sodann ergeben, dass
er bis am 8. August 2019 Dokumente im Rahmen seines Asylgesuchs bei den
französischen Behörden hätte einreichen müssen und er seit diesem Datum als
untergetaucht gilt («Seitdem haben wir keine Spur von ihm in Frankreich»). A____
selber gab an, er befinde sich in Frankreich «in einem Verfahren für einen
Aufenthaltstitel». Er arbeite in Frankreich und habe ein Visum. Auf den
Hinweis, dass dieses Visum aus dem Jahre 2018 datiere und längst abgelaufen sei,
gab er zu, dies zu wissen und wiederholte, dass er in Frankreich arbeite.
Weiter wurde ihm vorgehalten, dass er für die französischen Behörden seit
August 2019 als untergetaucht gelte, nachdem er im März 2019 in Frankreich
einen Asylantrag gestellt habe. Er meinte dazu, in Frankreich einen Anwalt mit
der Beschaffung offizieller Papiere beauftragt zu haben und seither zu arbeiten
(s. Protokoll der Befragung durch das Migrationsamt vom 19. Januar 2022). Aus
diesen Umständen ist zu schliessen, dass sich A____ wissentlich seit spätestens
August 2019 illegal in Frankreich aufhält und ohne Arbeitsberechtigung dort
auch arbeitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er im Falle seiner
Freilassung dem Migrationsamt für eine Überstellung nach Frankreich im Falle einer
Rückübernahme nicht zur Verfügung steht. Vielmehr liegt nahe, dass er diesfalls
untertauchen wird, um sich weiterhin in Frankreich oder sonst wo im
Schengenraum illegal aufzuhalten und zu arbeiten. Die Haftanordnung ist daher
rechtmässig. Dass mildere Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein Gebiet
des Kantons und eine Meldepflicht, die Rückübernahme sicherstellen kann, ist
nicht anzunehmen. A____ lebt entsprechend seinen Angaben seit rund 2,5 Jahren
ohne Aufenthaltsberichtigung in Frankreich und lässt sich trotz fehlender
Dokumente auch nicht davon abhalten, im Schengenraum zu reisen. Er hält sich
offensichtlich nicht freiwillig an behördliche Anweisungen. Die Haft ist
folglich für die Sicherstellung einer zukünftigen Rücküberstellung notwendig.
4.
Das
Migrationsamt hat A____ am 19. Januar 2022 der zuständigen Bundesbehörde
(Dublin Office) gemeldet und um Einleitung des Rückübernahmeverfahrens ersucht.
Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben
nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich
als rechtmässig und angemessen.
5.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Dublin-Vorbereitungshaft ist vom 18. Januar 2022 bis 7. März 2022
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde ________A_________________________ durch
das
Migrationsamt in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: