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Entscheid

AUS.2022.30

Anordnung der Ausschaffungshaft

2. Juli 2022Deutsch11 min

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.30

URTEIL

vom 4.

Juli 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 1. Juli 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der nach eigenen

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...],

konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines

Fahrzeugs (Mercedes Vito) mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach

Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis

Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht

ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt

für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren Abklärung übergeben. Nach

seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der

Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen rechtswidriger

Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 10 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Nachdem

der Beurteilte in der Folge dem Migrationsamt zugeführt worden war, verfügte

dieses nach einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am

1. Juli 2020 seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine

Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer von drei Monaten bis zum

29. September 2022.

Am

4. Juli 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft

setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat den Beurteilten am 1. Juli 2022 aus der

Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g , h oder i AIG vorliegen, so etwa

wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er

in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er

sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 S. 4 und 130 II 56

E. 3.1 S. 58 f., je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2

S. 382 f.; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,

2009, Rz 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

a.a.O., S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung damit begründet, dass der Beurteilte sowohl

bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wie auch bei der Befragung des

Migrationsamts angegeben habe, auf dem Weg nach Frankreich gewesen zu sein, um

da schwarz zu arbeiten. Von Tunesien aus sei er über die Türkei nach Serbien

geflogen, von wo aus er über Ungarn nach Österreich gelangt sei. Dort hätten

sie und seine Reisegefährten ein Taxi organisiert, dass sie über die Schweiz

nach Frankreich hätte bringen sollen. Das Taxi hätten sie aber erst in der

Schweiz bestiegen. In Serbien habe er seinen Reisepass einer ihm nicht

bekannten Person abgeben müssen. Die Verhaltensweise des Beurteilten zeige

insgesamt auf, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu

halten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beurteilte im Falle einer

Haftentlassung den behördlichen Anordnungen nicht nachkommen und untertauchen

bzw. sich nach Frankreich absetzen würde, um zu seinen Verwandten zu gelangen.

Den Ausführungen

des Migrationsamts ist vollumfänglich zu folgen. Der Beurteilte ist gemäss

seinen (auch heute bestätigten) Angaben in der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft von Tunesien aus in die Türkei geflogen, von wo er nach

Serbien weiterflog. Von dort aus ist er über den Landweg via Ungarn nach Wien

weitergereist. Ziel seiner Reise ist Frankreich gewesen, wo er hat arbeiten

wollen. Für diese Reise hat der Beurteilte nach seinen Aussagen ungenannt

bleibenden Mittelsmännern grössere Beträge bezahlt. In Österreich hätten er und

seine Reisebegleiter, wie er vor dem Migrationsamt ausgeführt hat, einen

Taxifahrer kontaktiert, der sie nach Frankreich hätte bringen sollen. Dieser

habe es aber abgelehnt, sie von Österreich aus zu fahren, sich aber bereit

erklärt, sie von der Schweiz aus mitzunehmen. Sie hätten deshalb die Grenze zur

Schweiz überquert, wo sie das Taxi getroffen hätten. Er habe aber nicht in die

Schweiz, sondern nach Frankreich wollen. Der Beurteilte nahm mit der gewählten

Reiseroute durch halb Europa einen äussert weiten und mühevollen Weg auf sich,

der ihn mutmasslich viel Geld kostete. Zollkontrollen auf der Weiterreise von

Serbien aus trachtete er offensichtlich möglichst zu vermeiden, zumal er,

nachdem er seinen Reisepass in Serbien einer ihm unbekannten Person abgegeben

hat, nicht mehr über gültige Reisepapiere verfügte. Dass der Beurteilte über

ein gültiges Visum für Frankreich oder den Schengenraum verfügen würde, hat er

nicht geltend gemacht. Mit seinem Reiseverhalten macht der Beurteilte

unmissverständlich deutlich, dass er nicht bereit ist, sich an die rechtliche

Ordnung und behördliche Anweisungen zu halten. Ziel seiner Reise ist

Frankreich, wo er, auch ohne Bewilligung, schwarz zu arbeiten gedenkt. Wie er auf

Befragung heute bestätigt hat, würde er auch bei einer Freilassung nach

Frankreich weiterreisen. In der Schweiz ist der Beurteilte ohne jeglichen

Aufenthaltsort und verfügt er über keinerlei finanzielle Mittel, was ebenfalls

ein Indiz für die Untertauchensgefahr ist (BGE 129 I 139

E. 4.2.1 S. 146 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3) In sein Herkunftsland

Tunesien ist er ausdrücklich nicht bereit zurückzukehren. Es bestehen somit

ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilte sich bei Freilassung

einer Rückschaffung in seine Heimat entziehen und – etwa durch eine Ausreise

nach Frankreich – untertauchen würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist somit erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.

374.

f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom

21.

Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S.

97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016

vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als die

Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung

und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über

keinen Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu

Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und

verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel, um ein Flugticket nach Tunesien

zu erstehen. Er wäre daher auch gar nicht in der Lage, wie aufgrund der sofort

vollziehbaren Wegweisung aus der Schweiz (Art. 64d Abs. 2

lit. a AIG) gefordert, ohne jeden weiteren Verzug in seine Heimat

zurückzukehren. Vielmehr muss zunächst mit Hilfe der tunesischen Behörden die Identität

des Beurteilten festgestellt werden, bevor ein Laissez-Passer für die Rückkehr

ausgestellt und die Ausreise organisiert werden kann. Die Ausschaffung nach

Tunesien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Nach Auskunft der zuständigen

Stelle im SEM vom 30. Juni 2022 kann die Ausreise für tunesische

Staatsangehörige binnen weniger Wochen organisiert werden, wenn sie bei der

Papierbeschaffung mitwirken. Wenn der Ausländer nicht kooperiere, könne es

indessen ohne Weiteres 3 bis 4 Monate (Durchschnitt) dauern. Der Beurteilte hat

es somit selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten die

Haftdauer zu verkürzen. Die vorliegend

verfügte Haftdauer von 3 Monaten erscheint daher unter den gegebenen Umständen

als verhältnismässig. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, in Zusammenarbeit

mit den zuständigen Bundesbehörden für eine beförderliche Beschaffung der

notwendigen Reisedokumente und Organisation der Rückführung besorgt zu sein

(Art. 76 Abs. 4 AIG). Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Migrationsamt

in Berücksichtigung dieses Beschleunigungsgebots bereits am

1.

Juli 2022 dem SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung nach

Art. 71 AIG gestellt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die

Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind und sich

diese als verhältnismässig erweist.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 30. Juni 2022, 14:00 bis zum 29. September 2022

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

- Staatssekretariat

für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.