AUS.2022.31
Anordnung der Ausschaffungshaft
2. Juli 2022Deutsch10 min
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.31
URTEIL
vom 4.
Juli 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 1. Juli 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der nach eigenen
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...],
konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines
Fahrzeugs (Mercedes Vito) mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach
Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis
Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht
ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt
für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren Abklärung übergeben. Nach
seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der
Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen rechtswidriger
Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 10 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Nachdem
der Beurteilte in der Folge dem Migrationsamt zugeführt worden war, verfügte
dieses nach einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am
1. Juli 2020 seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine
Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer von drei Monaten bis zum
29. September 2022.
Am
4. Juli 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft
setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat den Beurteilten am 1. Juli 2022 aus der
Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g , h oder i AIG vorliegen, so etwa
wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 S. 4 und 130 II 56
E. 3.1 S. 58 f., je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2
S. 382 f.; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
2009, Rz 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
a.a.O., S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung damit begründet, dass der Beurteilte sowohl
bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wie auch bei der Befragung des
Migrationsamts angegeben habe, auf dem Weg nach Frankreich gewesen zu sein, um
da schwarz zu arbeiten. Seine Reisepapiere habe er nach eigenen Angaben in
Österreich zerrissen und entsorgt. Der Beurteilte zeige damit deutlich auf,
dass er gar nicht an einem legalen Aufenthalt in Europa interessiert sei. Er
habe sich bewusst nicht an behördliche Weisungen gehalten und mit der
Entsorgung seiner Reisepapiere prophylaktisch eine allfällige Ausschaffung in
sein Heimatland erschwert. Ausserdem habe er angegeben, im Falle einer
Haftentlassung rechtswidrig nach Frankreich zu reisen. Die Untertauchensgefahr
Dispositiv
sei demnach erheblich, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist.
Den Ausführungen
des Migrationsamts ist vollumfänglich zu folgen. Der Beurteilte ist gemäss
seinen (auch heute bestätigten) Angaben in der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft von Tunesien aus in die Türkei geflogen, von wo er nach
Serbien weiterflog. Von dort aus sei er nach Wien weitergereist. In Serbien
habe er, so hat er heute entgegen seinen früheren Aussagen, seinen Pass
weggeworfen. Ziel seiner Reise sei Frankreich gewesen, wo er habe arbeiten
wollen. Für diese Reise hat der Beurteilte nach seinen Angaben grössere Beträge
bezahlt. In Österreich hätten er und seine Reisebegleiter, wie er vor dem
Migrationsamt ausgeführt hat, einen Taxifahrer kontaktiert, der sie nach
Frankreich hätte bringen sollen. Dieser habe es aber abgelehnt, sie von
Österreich aus zu fahren, sich aber bereit erklärt, sie von der Schweiz aus
mitzunehmen. Sie hätten deshalb die Grenze zur Schweiz überquert, wo sie das
Taxi getroffen hätten. Er habe aber nicht in die Schweiz, sondern nach
Frankreich wollen. Der Beurteilte nahm mit der gewählten Reiseroute durch halb
Europa einen äussert weiten und mühevollen Weg auf sich, der ihn mutmasslich
viel Geld kostete. Zollkontrollen auf der Weiterreise von Serbien aus trachtete
er offensichtlich möglichst zu vermeiden, zumal er mit der Entledigung seiner
Reisedokumente in Serbien nicht mehr über gültige Reisepapiere verfügte. Dass
der Beurteilte über ein gültiges Visum für Frankreich oder den Schengenraum
verfügen würde, hat er nicht geltend gemacht. Mit seinem Reiseverhalten macht
der Beurteilte unmissverständlich deutlich, dass er nicht bereit ist, sich an
die rechtliche Ordnung und behördliche Anweisungen zu halten. Ziel seiner Reise
ist Frankreich, wo er, auch ohne Bewilligung, schwarz zu arbeiten gedenkt. Wie
er auf Befragung heute bestätigt hat, würde er auch bei einer Freilassung nach
Frankreich weiterreisen. In der Schweiz ist der Beurteilte ohne jeglichen
Aufenthaltsort und verfügt er über keinerlei finanzielle Mittel, was ebenfalls
ein Indiz für die Untertauchensgefahr ist (BGE 129 I 139
E. 4.2.1 S. 146 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3) In sein Herkunftsland
Tunesien ist er ausdrücklich nicht bereit zurückzukehren. Es bestehen somit
ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilte sich bei Freilassung
einer Rückschaffung in seine Heimat entziehen und – etwa durch eine Ausreise
nach Frankreich oder nach Deutschland, wie er heute gesagt hat – untertauchen
würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist somit erfüllt.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.
374 f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom
21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S.
97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016
vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2 Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als die
Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung
und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über
keinen Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu
Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und
verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel, um ein Flugticket nach Tunesien
zu erstehen. Er wäre daher auch gar nicht in der Lage, wie aufgrund der sofort
vollziehbaren Wegweisung aus der Schweiz (Art. 64d Abs. 2
lit. a AIG) gefordert, ohne jeden weiteren Verzug in seine Heimat
zurückzukehren. Vielmehr muss zunächst mit Hilfe der tunesischen Behörden die
Identität des Beurteilten festgestellt werden, bevor ein Laissez-Passer für die
Rückkehr ausgestellt und die Ausreise organisiert werden kann. Die Ausschaffung
nach Tunesien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Nach Auskunft der
zuständigen Stelle im SEM vom 30. Juni 2022 kann die Ausreise für
tunesische Staatsangehörige binnen weniger Wochen organisiert werden, wenn sie
bei der Papierbeschaffung mitwirken. Wenn der Ausländer nicht kooperiere, könne
es indessen ohne Weiteres 3 bis 4 Monate (Durchschnitt) dauern. Der Beurteilte
hat es somit selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten
die Haftdauer zu verkürzen. Die vorliegend verfügte Haftdauer von 3 Monaten
erscheint daher unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig. Das
Migrationsamt ist jedoch gehalten, in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Bundesbehörden für eine beförderliche Beschaffung der notwendigen
Reisedokumente und Organisation der Rückführung besorgt zu sein (Art. 76
Abs. 4 AIG). Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Migrationsamt in
Berücksichtigung dieses Beschleunigungsgebots bereits am 1. Juli 2022
dem SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AIG
gestellt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind und sich diese als
verhältnismässig erweist.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 30. Juni 2022, 14:00 Uhr bis zum 30. September 2022,
14:00 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.