AUS.2022.33
Verlängerung der Ausschaffungshaft
29. Juli 2022Deutsch9 min
Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.33
URTEIL
vom 29.
Juli 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 15. Juli 2022
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein
Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen
erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht
erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als nationales
Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020
abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er
das erste Mal bereits am 21. September 2019 verurteilt worden war (wegen
rechtswidriger Einreise), wurde A____ unter anderem mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 der mehrfachen Missachtung der
Ausgrenzung und der mehrfachen vorsätzlichen Benützung eines Fahrzeugs ohne
Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.
März 2021 wurde der Beurteilte sodann durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts (Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage),
mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen
Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,
Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF
800.– verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit
Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Mit erwähntem Urteil des
Strafgerichts ist die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der
Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt
übergegangen. Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem
Beurteilten per 1. Mai 2022 die bedingte Entlassung aus der strafrechtlich
motivierten Haft zuhanden des Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29.
April 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August
2022 (seit 2. Mai 2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
mit Urteil vom 2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21).
Mit Verfügung
vom 15. Juli 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um
weitere drei Monate, bis zum 31. Oktober 2022, verlängert. Am 29. Juli 2022
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu
überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt
deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf
unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer
2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
1.2.2
Vorliegend
hat der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 13. Juli
2022.
– obwohl er gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts
Anspruch auf Bewilligung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung hätte –
explizit auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet. Da keine Anzeichen eines
Willensmangels vorliegen, kann die heutige Verhandlung demgemäss ohne
anwaltliche Begleitung durchgeführt werden.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft
erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N
21).
2.2
Der
Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer
Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt, womit der entsprechende
Haftgrund ohne weiteres gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Darüber hinaus wurde A____ mit vorerwähntem Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art.
139.
Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB einem Verbrechen –
rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Ob noch
weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann daher
offenbleiben.
3.
3.1
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Verurteilungen ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74.
AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine
Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung
sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass
beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus
auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch überwiegt
das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der
Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,
zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen. Der
Beurteilte hat an der Befragung beim Migrationsamt vom 13. Juli 2022 und auch
heute ausgeführt, dass es ihm gut gehen würde. Dass er aktuell einen Psychiater
in Liestal besucht habe, kann aufgrund der seit seiner Inhaftierung angelegten
Akten ausgeschlossen werden (wobei damit eine frühere Intervention nicht
auszuschliessen ist und A____ vom Gefängnispersonal vermehrt zu beobachten ist).
Bei medizinischen Problemen soll und muss sich der Beurteilte jedoch auch
aktuell an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden.
3.2
Zwar
hat Marokko eine erste Anfrage hinsichtlich der Identität des Beurteilten
abschlägig beantwortet und liegen nach wie vor keine Reisedokumente vor. Das
bedeutet jedoch noch nicht, dass auch eine weitere Anfrage mit neuen Hinweisen
keinen Erfolg haben könnte, zumal vor der letzten Verhandlung vom 2. Mai 2022 die
Personalnummer (numero de la carte d’identité nationale) bekannt geworden ist
und das SEM gestützt darauf Ende März 2022 eine neuerliche Anfrage bei der
mutmasslichen Heimatbehörde Marokko gestartet hat. Indes ist bis heute keine diesbezügliche
Antwort eingegangen, wobei das SEM diesbezüglich bei der marokkanischen
Botschaft auch nie nachgefasst hat. Da A____ mit der auch heute zu Protokoll
gegebenen Weigerung, bei der Papierbeschaffung (Kontaktaufnahme mit der
marokkanischen Botschaft bzw. mit Familienmitgliedern) mitzuhelfen, seine
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 lit. c AIG verletzt hat und darüber
hinaus nach neusten Erkenntnissen auch Hinweise bestehen, dass der Beurteilte die
algerische, allenfalls tunesische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die bisher
nicht erfolgreiche Identifikation auf das Verhalten von A____ bzw. der
ausländischen Behörde zurückzuführen, sodass keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vorliegen kann (BGE 139 I 206 E. 2, 124 II 49 E. 3a). Das
Migrationsamt bzw. das SEM sind aber gehalten, die Abklärungen bei den
algerischen und tunesischen Behörden schnell in die Wege zu leiten, wobei eine
erste Anfrage an die tunesische Botschaft bereits zu Zeiten, als A____ sich
noch in Strafhaft befand, erfolgt ist. Parallel dazu ist – wie das SEM versichert
hat – zügig das Gespräch mit der marokkanischen Botschaft zu suchen und auf
eine baldige Rückmeldung zur Identitätsfeststellung zu drängen.
3.3
Nach
dem Gesagten erscheint der Vollzug der Landesverweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Da
nach der Identitätsabklärung (bei allen drei in Frage kommenden Staaten) auch
noch Reisepapiere beschafft werden müssen, was erfahrungsgemäss nochmals Zeit
in Anspruch nehmen wird, ist die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu
bewilligen, wobei das Migrationsamt und das SEM gehalten sind, regelmässig bei
den entsprechenden Behörden nach dem Fortschritt nachzufragen. A____ hat es dabei
in der Hand, bei der Papierbeschaffung aktiv mitzuhelfen und damit seine Inhaftierungszeit
zu verkürzen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 31. Oktober 2022,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.