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Entscheid

AUS.2022.33

Verlängerung der Ausschaffungshaft

29. Juli 2022Deutsch9 min

Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.33

URTEIL

vom 29.

Juli 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 15. Juli 2022

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein

Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht

eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen

erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht

erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als nationales

Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020

abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er

das erste Mal bereits am 21. September 2019 verurteilt worden war (wegen

rechtswidriger Einreise), wurde A____ unter anderem mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 der mehrfachen Missachtung der

Ausgrenzung und der mehrfachen vorsätzlichen Benützung eines Fahrzeugs ohne

Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.

März 2021 wurde der Beurteilte sodann durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

geringfügigen Vermögensdelikts (Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage),

mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen

Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,

Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF

800.– verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit

Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Mit erwähntem Urteil des

Strafgerichts ist die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der

Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt

übergegangen. Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem

Beurteilten per 1. Mai 2022 die bedingte Entlassung aus der strafrechtlich

motivierten Haft zuhanden des Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29.

April 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August

2022 (seit 2. Mai 2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

mit Urteil vom 2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21).

Mit Verfügung

vom 15. Juli 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um

weitere drei Monate, bis zum 31. Oktober 2022, verlängert. Am 29. Juli 2022

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu

überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt

deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf

unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer

2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

1.2.2

Vorliegend

hat der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 13. Juli

2022.

– obwohl er gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts

Anspruch auf Bewilligung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung hätte –

explizit auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet. Da keine Anzeichen eines

Willensmangels vorliegen, kann die heutige Verhandlung demgemäss ohne

anwaltliche Begleitung durchgeführt werden.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft

erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N

21).

2.2

Der

Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer

Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt, womit der entsprechende

Haftgrund ohne weiteres gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Darüber hinaus wurde A____ mit vorerwähntem Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art.

139.

Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB einem Verbrechen –

rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Ob noch

weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann daher

offenbleiben.

3.

3.1

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Verurteilungen ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74.

AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine

Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung

sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass

beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus

auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch überwiegt

das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der

Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,

zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen. Der

Beurteilte hat an der Befragung beim Migrationsamt vom 13. Juli 2022 und auch

heute ausgeführt, dass es ihm gut gehen würde. Dass er aktuell einen Psychiater

in Liestal besucht habe, kann aufgrund der seit seiner Inhaftierung angelegten

Akten ausgeschlossen werden (wobei damit eine frühere Intervention nicht

auszuschliessen ist und A____ vom Gefängnispersonal vermehrt zu beobachten ist).

Bei medizinischen Problemen soll und muss sich der Beurteilte jedoch auch

aktuell an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden.

3.2

Zwar

hat Marokko eine erste Anfrage hinsichtlich der Identität des Beurteilten

abschlägig beantwortet und liegen nach wie vor keine Reisedokumente vor. Das

bedeutet jedoch noch nicht, dass auch eine weitere Anfrage mit neuen Hinweisen

keinen Erfolg haben könnte, zumal vor der letzten Verhandlung vom 2. Mai 2022 die

Personalnummer (numero de la carte d’identité nationale) bekannt geworden ist

und das SEM gestützt darauf Ende März 2022 eine neuerliche Anfrage bei der

mutmasslichen Heimatbehörde Marokko gestartet hat. Indes ist bis heute keine diesbezügliche

Antwort eingegangen, wobei das SEM diesbezüglich bei der marokkanischen

Botschaft auch nie nachgefasst hat. Da A____ mit der auch heute zu Protokoll

gegebenen Weigerung, bei der Papierbeschaffung (Kontaktaufnahme mit der

marokkanischen Botschaft bzw. mit Familienmitgliedern) mitzuhelfen, seine

Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 lit. c AIG verletzt hat und darüber

hinaus nach neusten Erkenntnissen auch Hinweise bestehen, dass der Beurteilte die

algerische, allenfalls tunesische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die bisher

nicht erfolgreiche Identifikation auf das Verhalten von A____ bzw. der

ausländischen Behörde zurückzuführen, sodass keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots vorliegen kann (BGE 139 I 206 E. 2, 124 II 49 E. 3a). Das

Migrationsamt bzw. das SEM sind aber gehalten, die Abklärungen bei den

algerischen und tunesischen Behörden schnell in die Wege zu leiten, wobei eine

erste Anfrage an die tunesische Botschaft bereits zu Zeiten, als A____ sich

noch in Strafhaft befand, erfolgt ist. Parallel dazu ist – wie das SEM versichert

hat – zügig das Gespräch mit der marokkanischen Botschaft zu suchen und auf

eine baldige Rückmeldung zur Identitätsfeststellung zu drängen.

3.3

Nach

dem Gesagten erscheint der Vollzug der Landesverweisung aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Da

nach der Identitätsabklärung (bei allen drei in Frage kommenden Staaten) auch

noch Reisepapiere beschafft werden müssen, was erfahrungsgemäss nochmals Zeit

in Anspruch nehmen wird, ist die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu

bewilligen, wobei das Migrationsamt und das SEM gehalten sind, regelmässig bei

den entsprechenden Behörden nach dem Fortschritt nachzufragen. A____ hat es dabei

in der Hand, bei der Papierbeschaffung aktiv mitzuhelfen und damit seine Inhaftierungszeit

zu verkürzen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 31. Oktober 2022,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.