AUS.2022.34
Anordnung der Ausschaffungsaft
20. Juli 2022Deutsch10 min
Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 15. Februar 2022 (D-473/2022) abgewiesen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.34
URTEIL
vom 20.
Juli 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 19. Juli 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der slowenische
Staatsbürger A____ reiste am 25. November 2021 in die Schweiz ein, um am
Folgetag einen Asylantrag zu stellen. Mit Asylentscheid des Staatssekretariats
für Migration (SEM) vom 24. Januar 2022 wurde festgestellt, dass A____ die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wurde sein Asylgesuch abgelehnt.
Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen, wobei er verpflichtet wurde,
die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu
verlassen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wurde mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt. Die gegen den Asylentscheid eingereichte Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 15. Februar 2022 (D-473/2022) abgewiesen.
Nachdem A____
den für ihn für den 6. Juni 2022 organisierten Rückflug in die Heimat nicht
angetreten und an sämtlichen Befragungen durch das Migrationsamt zum Ausdruck
gebracht hat, er werde die Schweiz nicht freiwillig verlassen, hat ihn das
Migrationsamt am 19. Juli 2022 festnehmen lassen und hat die Ausschaffungshaft
für die Dauer von 3 Monaten bis zum 18. Oktober 2022 angeordnet.
A____ ist an der
heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
1.2
A____
hat gegenüber dem Migrationsamt die Beigabe einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung. Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht ein solcher Anspruch
im Administrativhaftverfahren erst dann voraussetzungslos, wenn die Haft die
Dauer von drei Monaten überschreitet (BGE 122 I 49 E. 2cc). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Allerdings besteht aufgrund der Akten der Verdacht, dass A____
psychisch krank ist. Dies umso mehr als er selber aussagt, ein irischer Arzt
habe bei ihm (aus Sicht von A____ zu Unrecht) das Bestehen von
Wahnvorstellungen diagnostiziert. Seine Angaben im Asylverfahren (sinngemäss er
werde vom britischen Geheimdienst verfolgt) deuten auf die Richtigkeit dieser
Diagnose hin. Gleichzeitig erscheint er aber durchaus in der Lage, sich in den
ihn betreffenden Verfahren zurecht zu finden, schliesslich hat er die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht selbständig geführt, nachdem die vom
Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz (HEKS) für das Asylverfahren gestellte
Rechtsvertreterin das Mandat niedergelegt hatte (s. dazu auch die Erwägung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Prozessfähigkeit von A____ im Urteil vom 15.
Februar 2022 E. 1.3). A____ scheint allerdings zu glauben, im vorliegenden
Haftverfahren würden seine Vorbringen im Asylverfahren nochmals geprüft und es
stehe im dazu (nochmals) eine Rechtsvertretung zu. Allerdings ist es für
Betroffene regelmässig sehr schwierig zu verstehen, dass das Haftgericht ihr
geltend gemachtes Recht auf Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich nicht nochmals
überprüft (s. zur Überprüfung des Wegweisungsentscheids aus Willkür: BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198
mit Hinweisen). Die Rechtsauffassung (und Hoffnung) von A____ findet sich
mithin bei sich in Administrativhaft befindlichen Personen häufig und ist
folglich nicht zwingend Folge der vermuteten psychischen Erkrankung. Da eine
Rückführung von A____ bereits für den 22. Juli 2022 geplant ist, kann gestützt
auf diese Erwägungen vorläufig – trotz Bedenken betreffend seine
Prozessfähigkeit – auf die Beigabe eines Rechtsbeistandes verzichtet werden.
Sollte die Ausschaffung allerdings scheitern und muss ein Sonderflug für A____
organisiert werden, ist die Haft nicht unbesehen für diesen Fall für drei
Monate zu bewilligen. Vielmehr ist A____ diesfalls die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bewilligen (s. dazu auch unten E. 4.2)
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in
Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit
Asylentscheid des SEM vom 24. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden.
Die Wegweisung ist zwischenzeitlich rechtskräftig und die gesetzte Frist zur
freiwilligen Ausreise längstens abgelaufen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn
Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g
oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
A____
hat
den für ihn gebuchten Flug nach Slowenien am 6. Juni 2022 nicht angetreten.
Das Migrationsamt hat ihn etliche Male in den Befragungen auf seine Plicht, die
Schweiz zu verlassen, aufmerksam gemacht und ihm auch die Anordnung von Haft in
Aussicht gestellt, wenn er die Schweiz nicht freiwillig verlasse. A____ hat
wiederholt unmissverständlich gesagt, er werde die Schweiz nicht freiwillig
verlassen (s. Befragungsprotokolle vom 31. Mai, 7. Juni, 28. Juni und 19. Juli
2022). Es ist deshalb festzustellen, dass A____ nicht freiwillig die Schweiz
verlassen wird und den Behörden in Freiheit gelassen betreffend das Antreten
eines organisierten Rückflugs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung
stehen wird. Dabei reicht es, dass er für die Behörden am Tag des Abflugs nicht
auffindbar ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn er drei
Tage vor dem geplanten Abflug festgenommen wird, um seine Anwesenheit am Tag
der mit Begleitung geplanten Ausschaffung sicherzustellen. Eine mildere
Massnahme zur Sicherung seiner Anwesenheit am kommenden Freitag ist nicht
ersichtlich.
3.3
Diesem
behördlichen Vorgehen steht auch nicht im Weg, dass A____ als slowenischer
Staatsbürger grundsätzlich dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und
der Europäischen Gemeinschaft (FZA, SR 0.142.112.681) untersteht bzw. die
daraus resultierenden Rechte für sich beanspruchen kann. Wie das
Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausführt, hält sich A____ nicht aus den im
FZA genannten Gründen in der Schweiz auf, sondern will hier Asyl erhalten (Urteil
vom 15. Februar 2022 E. 8.2). Ausserdem fehlen ihm die finanziellen Mittel, um
sich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzuhalten und sind die 3 Monate,
wonach sich ein EU-Bürger gemäss der Rechtsprechung voraussetzungslos in der Schweiz
aufhalten darf, abgelaufen. Sodann fehlen A____ nicht nur die Mittel, um seinen
Aufenthalt zu finanzieren, vielmehr verursacht er mit seinem Verhalten
(Einreichen zahlreicher Beschwerden) erhebliche Kosten für die Schweizer
Behörden bzw. die Bevölkerung.
Ebenso wenig
besteht ein Anspruch seitens A____ nach Polen ausreisen zu können. Zwar können
die Behörden die Ausreise in ein anderes Land als die Heimat organisieren, wenn
die betroffene Person dorthin legal einreisen darf. Ein Anspruch auf die Ausreise
in ein Land der eigenen Wahl besteht allerdings nicht (s. Art. 69 Abs. 2 AIG).
Sodann ist aufgrund des doch als auffällig zu bezeichnenden Verhaltens von A____
ohnehin keinesfalls gesichert, dass er – würde man seinen Wünschen entsprechen
– zum gegebenen Zeitpunkt auch tatsächlich nach Polen ausreisen würde.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Die
Ausschaffung von A____ in seine Heimat ist bereits geplant: der Flug sowie die
Begleitung sind für den kommenden Freitag organisiert. Die Haft ist, wie
dargelegt, bis zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres notwendig und auch
verhältnismässig. Sollte A____ seine Rückführung vereiteln, stellt sich die
Frage nach einer Haftverlängerung bis zur Organisation eines Sonderfluges. Ein
solcher soll gemäss den Akten bereits im August 2022 möglich sein. Wie
dargelegt ist A____ wohl psychisch krank (s. oben E. 1.2). Die Haft ist deshalb
für den Fall seiner Renitenz bzw. eines Scheiterns seiner Rückführung in die
Heimat in den nächsten Tagen nicht bereits heute für die Dauer von drei Monaten
anzuordnen. Obwohl zwar anzunehmen ist, dass sich seine Renitenz und damit auch
die Untertauchensgefahr erhöht, wenn A____ klar wird, dass sein Asylantrag im
Haftverfahren nicht nochmals verhandelt wird und er die Schweiz tatsächlich
verlassen muss, ist die Haft aufgrund seiner vermuteten psychischen Krankheit einzig
bis zum 4. August 2022 zu bestätigen. Sollte eine Haftverlängerung
notwendig sein, ist er rechtlich zu verbeiständen.
5.
Auch wenn A____
mutmasslich psychisch krank ist, liegen keine Hinweise darauf vor, dass er
nicht Hafterstehungsfähig ist. Selbstredend ist seine Gesundheit seitens der
Verantwortlichen der Haftanstalt im Auge zu behalten und ist er nötigenfalls
einer medizinischen Behandlung zuzuführen. Auf sein Recht auf medizinische
Betreuung ist er auch an der Verhandlung hingewiesen worden.
6.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 19. Juli 2022 bis zum 4. August 2022 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.