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Entscheid

AUS.2022.34

Anordnung der Ausschaffungsaft

20. Juli 2022Deutsch10 min

Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 15. Februar 2022 (D-473/2022) abgewiesen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.34

URTEIL

vom 20.

Juli 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 19. Juli 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der slowenische

Staatsbürger A____ reiste am 25. November 2021 in die Schweiz ein, um am

Folgetag einen Asylantrag zu stellen. Mit Asylentscheid des Staatssekretariats

für Migration (SEM) vom 24. Januar 2022 wurde festgestellt, dass A____ die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wurde sein Asylgesuch abgelehnt.

Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen, wobei er verpflichtet wurde,

die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu

verlassen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wurde mit dem Vollzug der Wegweisung

beauftragt. Die gegen den Asylentscheid eingereichte Beschwerde beim

Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 15. Februar 2022 (D-473/2022) abgewiesen.

Nachdem A____

den für ihn für den 6. Juni 2022 organisierten Rückflug in die Heimat nicht

angetreten und an sämtlichen Befragungen durch das Migrationsamt zum Ausdruck

gebracht hat, er werde die Schweiz nicht freiwillig verlassen, hat ihn das

Migrationsamt am 19. Juli 2022 festnehmen lassen und hat die Ausschaffungshaft

für die Dauer von 3 Monaten bis zum 18. Oktober 2022 angeordnet.

A____ ist an der

heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

1.2

A____

hat gegenüber dem Migrationsamt die Beigabe einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung. Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht ein solcher Anspruch

im Administrativhaftverfahren erst dann voraussetzungslos, wenn die Haft die

Dauer von drei Monaten überschreitet (BGE 122 I 49 E. 2cc). Dies ist vorliegend

nicht der Fall. Allerdings besteht aufgrund der Akten der Verdacht, dass A____

psychisch krank ist. Dies umso mehr als er selber aussagt, ein irischer Arzt

habe bei ihm (aus Sicht von A____ zu Unrecht) das Bestehen von

Wahnvorstellungen diagnostiziert. Seine Angaben im Asylverfahren (sinngemäss er

werde vom britischen Geheimdienst verfolgt) deuten auf die Richtigkeit dieser

Diagnose hin. Gleichzeitig erscheint er aber durchaus in der Lage, sich in den

ihn betreffenden Verfahren zurecht zu finden, schliesslich hat er die

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht selbständig geführt, nachdem die vom

Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz (HEKS) für das Asylverfahren gestellte

Rechtsvertreterin das Mandat niedergelegt hatte (s. dazu auch die Erwägung des

Bundesverwaltungsgerichts zur Prozessfähigkeit von A____ im Urteil vom 15.

Februar 2022 E. 1.3). A____ scheint allerdings zu glauben, im vorliegenden

Haftverfahren würden seine Vorbringen im Asylverfahren nochmals geprüft und es

stehe im dazu (nochmals) eine Rechtsvertretung zu. Allerdings ist es für

Betroffene regelmässig sehr schwierig zu verstehen, dass das Haftgericht ihr

geltend gemachtes Recht auf Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich nicht nochmals

überprüft (s. zur Überprüfung des Wegweisungsentscheids aus Willkür: BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198

mit Hinweisen). Die Rechtsauffassung (und Hoffnung) von A____ findet sich

mithin bei sich in Administrativhaft befindlichen Personen häufig und ist

folglich nicht zwingend Folge der vermuteten psychischen Erkrankung. Da eine

Rückführung von A____ bereits für den 22. Juli 2022 geplant ist, kann gestützt

auf diese Erwägungen vorläufig – trotz Bedenken betreffend seine

Prozessfähigkeit – auf die Beigabe eines Rechtsbeistandes verzichtet werden.

Sollte die Ausschaffung allerdings scheitern und muss ein Sonderflug für A____

organisiert werden, ist die Haft nicht unbesehen für diesen Fall für drei

Monate zu bewilligen. Vielmehr ist A____ diesfalls die unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bewilligen (s. dazu auch unten E. 4.2)

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in

Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit

Asylentscheid des SEM vom 24. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden.

Die Wegweisung ist zwischenzeitlich rechtskräftig und die gesetzte Frist zur

freiwilligen Ausreise längstens abgelaufen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn

Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g

oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der

Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem

straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon

auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

A____

hat

den für ihn gebuchten Flug nach Slowenien am 6. Juni 2022 nicht angetreten.

Das Migrationsamt hat ihn etliche Male in den Befragungen auf seine Plicht, die

Schweiz zu verlassen, aufmerksam gemacht und ihm auch die Anordnung von Haft in

Aussicht gestellt, wenn er die Schweiz nicht freiwillig verlasse. A____ hat

wiederholt unmissverständlich gesagt, er werde die Schweiz nicht freiwillig

verlassen (s. Befragungsprotokolle vom 31. Mai, 7. Juni, 28. Juni und 19. Juli

2022). Es ist deshalb festzustellen, dass A____ nicht freiwillig die Schweiz

verlassen wird und den Behörden in Freiheit gelassen betreffend das Antreten

eines organisierten Rückflugs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung

stehen wird. Dabei reicht es, dass er für die Behörden am Tag des Abflugs nicht

auffindbar ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn er drei

Tage vor dem geplanten Abflug festgenommen wird, um seine Anwesenheit am Tag

der mit Begleitung geplanten Ausschaffung sicherzustellen. Eine mildere

Massnahme zur Sicherung seiner Anwesenheit am kommenden Freitag ist nicht

ersichtlich.

3.3

Diesem

behördlichen Vorgehen steht auch nicht im Weg, dass A____ als slowenischer

Staatsbürger grundsätzlich dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und

der Europäischen Gemeinschaft (FZA, SR 0.142.112.681) untersteht bzw. die

daraus resultierenden Rechte für sich beanspruchen kann. Wie das

Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausführt, hält sich A____ nicht aus den im

FZA genannten Gründen in der Schweiz auf, sondern will hier Asyl erhalten (Urteil

vom 15. Februar 2022 E. 8.2). Ausserdem fehlen ihm die finanziellen Mittel, um

sich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzuhalten und sind die 3 Monate,

wonach sich ein EU-Bürger gemäss der Rechtsprechung voraussetzungslos in der Schweiz

aufhalten darf, abgelaufen. Sodann fehlen A____ nicht nur die Mittel, um seinen

Aufenthalt zu finanzieren, vielmehr verursacht er mit seinem Verhalten

(Einreichen zahlreicher Beschwerden) erhebliche Kosten für die Schweizer

Behörden bzw. die Bevölkerung.

Ebenso wenig

besteht ein Anspruch seitens A____ nach Polen ausreisen zu können. Zwar können

die Behörden die Ausreise in ein anderes Land als die Heimat organisieren, wenn

die betroffene Person dorthin legal einreisen darf. Ein Anspruch auf die Ausreise

in ein Land der eigenen Wahl besteht allerdings nicht (s. Art. 69 Abs. 2 AIG).

Sodann ist aufgrund des doch als auffällig zu bezeichnenden Verhaltens von A____

ohnehin keinesfalls gesichert, dass er – würde man seinen Wünschen entsprechen

– zum gegebenen Zeitpunkt auch tatsächlich nach Polen ausreisen würde.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Die

Ausschaffung von A____ in seine Heimat ist bereits geplant: der Flug sowie die

Begleitung sind für den kommenden Freitag organisiert. Die Haft ist, wie

dargelegt, bis zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres notwendig und auch

verhältnismässig. Sollte A____ seine Rückführung vereiteln, stellt sich die

Frage nach einer Haftverlängerung bis zur Organisation eines Sonderfluges. Ein

solcher soll gemäss den Akten bereits im August 2022 möglich sein. Wie

dargelegt ist A____ wohl psychisch krank (s. oben E. 1.2). Die Haft ist deshalb

für den Fall seiner Renitenz bzw. eines Scheiterns seiner Rückführung in die

Heimat in den nächsten Tagen nicht bereits heute für die Dauer von drei Monaten

anzuordnen. Obwohl zwar anzunehmen ist, dass sich seine Renitenz und damit auch

die Untertauchensgefahr erhöht, wenn A____ klar wird, dass sein Asylantrag im

Haftverfahren nicht nochmals verhandelt wird und er die Schweiz tatsächlich

verlassen muss, ist die Haft aufgrund seiner vermuteten psychischen Krankheit einzig

bis zum 4. August 2022 zu bestätigen. Sollte eine Haftverlängerung

notwendig sein, ist er rechtlich zu verbeiständen.

5.

Auch wenn A____

mutmasslich psychisch krank ist, liegen keine Hinweise darauf vor, dass er

nicht Hafterstehungsfähig ist. Selbstredend ist seine Gesundheit seitens der

Verantwortlichen der Haftanstalt im Auge zu behalten und ist er nötigenfalls

einer medizinischen Behandlung zuzuführen. Auf sein Recht auf medizinische

Betreuung ist er auch an der Verhandlung hingewiesen worden.

6.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 19. Juli 2022 bis zum 4. August 2022 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.