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Entscheid

AUS.2022.36

Anordnung der Ausschaffungshaft

25. Juli 2022Deutsch12 min

Ausländerrecht mit Urteil vom 1. Juli 2022 bis zum 29. September 2022 für rechtmässig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.36

URTEIL

vom 25.

Juli 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 23. Juli 2022

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der nach eigenen

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (Beurteilter), konnte sich am

28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines Kleintransporters mit

deutschen Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den französischen

Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn wie die anderen Insassen (mit

Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht ausweisen. Die Insassen (wie auch das

Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur

weiteren Abklärung übergeben. Nach seiner Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beurteilte mit Strafbefehl vom

30. Juni 2022 wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu

einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen, bei einer

Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beurteilte wurde in der Folge

dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme vom

1. Juli 2022 erklärte A____, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu

wollen. Das Migrationsamt ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft bis zum

30. September 2022 an, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht mit Urteil vom 1. Juli 2022 bis zum 29. September 2022 für rechtmässig

und angemessen befunden wurde. Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 trat das

Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beurteilten

mangels Hinweisen auf seine Flüchtlingseigenschaft nicht ein, weshalb das

Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Juli 2022 aus der Schweiz wegwies und

gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft, mithin bis zum 22. Oktober

2022, anordnete.

Am 25. Juli 2022

hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht unter Beizug

eines Dolmetschers eine (weitere) mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu

überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

erst ab einer Haftdauer von drei Monaten oder wenn die Verhältnisse besonders

kompliziert sind (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni

2016.

E. 2.1). Beides ist in casu nicht der Fall, sodass das heute sinngemäss

gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wird.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. a sowie Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) oder wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie

bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht,

Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

2.2

Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 23. Juli 2022 aus der Schweiz

weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

3.

3.1

Der

Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen

Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002

die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und

Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach

einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich

nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei

ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare

Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,

3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,

welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft

anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die

verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt

beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem

illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine

Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor

der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die

betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich

indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände

als missbräuchlich erweisen (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE

AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3.

3.2

Wie

bereits in AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022 zutreffend erwogen wurde, erweist sich

der Asylantrag des Beurteilten im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich,

wurde er doch offensichtlich einzig mit dem Ziel eingereicht, die drohende

Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der Beurteilte nach seiner

Festnahme am 28. Juni 2022 in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

schon am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen.

Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass das Ziel seiner Reise

ursprünglich Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten wollen. In der Schweiz

sei er nur zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der Grenze zu Frankreich

festgenommen worden. Der Beurteilte hatte offenkundig dasselbe Reiseziel wie

seine – ihm namentlich bekannten und mit ihm festgesetzten – Reisegefährten,

die mit ihm zusammen die beschwerliche und mühevolle Reise von Tunesien über Osteuropa

(Serbien, Ungarn, Österreich) in die Schweiz und danach nach Frankreich

unternommen hatten. Wie diese Freunde hatte er zugegebenermassen einzig die

Absicht gehabt, sich in Frankreich Arbeit zu beschaffen. Hätte er tatsächlich

die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen

bereits bei der Einreise in die Schweiz stellen können und müssen und nicht

erst, nachdem er bei der Ausreise festgenommen worden war. Mit seiner Festnahme

und der Zuführung an das Migrationsamt hat der Beurteilte realisiert, dass eine

Weiterreise nach Frankreich unm.lich würde. Um dem drohenden Erlass einer

Wegweisungsverfügung und der darauffolgenden Rückschaffung in seine Heimat

zuvorzukommen, hat der Beurteilte einen Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten

verdient jedoch keinen Schutz, wie das Migrationsamt zu Recht erkannt hat. Dies

illustriert nicht zuletzt auch die Tatsache, dass das SEM auf den Asylantrag

von A____ deshalb nicht eingetreten ist, da aufgrund seiner Schilderungen keine

Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft bestünden.

4.

4.1

Darüber

hinaus liegt auch Untertauchensgefahr vor: A____ hat mit seiner umwegreichen

und mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch (Ost)Europa deutlich

zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung,

insbesondere die ausländerrechtlichen Normen, zu halten. Er könnte deshalb eine

Haftentlassung dazu nützen, unterzutauchen und mutmasslich nach Frankreich, dem

erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen. Damit würde er den Schweizer Behörden

aber nicht mehr zur Verfügung stehen und den Vollzug der Wegweisung vereiteln.

Darüber hinaus hat er sich bis anhin standhaft geweigert, seiner in Art. 90 AIG

statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen und es insbesondere unterlassen,

bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Kontaktaufnahme mit tunesischer

Botschaft in Bern oder Familie), was gemäss gesetzlicher Vermutung befürchten lässt,

dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 90 lit. c bzw. Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG).

4.2

Dazu

kommt, dass seine bisherigen, gegenüber den Schweizer Behörden abgegebenen

Depositionen hinsichtlich der Reiseroute und der Bezahlung des Taxifahrers unstetig

bzw. wenig glaubhaft sind, sodass auch der heutigen Beteuerung, sich den

Behörden zur Verfügung zu halten, kein Glauben geschenkt werden kann. So hat A____

anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2022

zu Protokoll gegeben, er sei von Tunesien direkt nach Belgrad geflogen. Dort

sei er einige Tage verblieben und danach durch den Wald nach Ungarn gelaufen.

Danach sei er mit dem Taxi nach Budapest gelangt und von dort weiter mit dem

Zug nach Wien. Dort sei er drei Tage verblieben und sodann wiederum mit der Bahn

nach Bregenz gereist. Von dort sei er mit dem Zug in die Schweiz gelangt, wo er

dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In der Befragung beim Migrationsamt vom

1.

Juli 2022 gab er demgegenüber an, von Tunis via Istanbul nach Aksaray

gelangt zu sein. Dort sei er zwei Tage geblieben. Anschliessend sei er von

Aksaray via Istanbul nach Belgrad geflogen. In Belgrad sei er weitere sechs

Tage geblieben. Anschliessend sei er mit einem Taxi nach Subotica gereist. Nach

zwei Tagen Aufenthalt sei er von dort durch einen Wald über die Grenze nach Ungarn

gelaufen. Danach habe er ein Taxi nach Budapest genommen. Von dort aus sei er mit

dem Zug nach Wien gefahren, wo er wieder einige Tage geblieben sei. Von Wien

aus sei er mit dem Zug nach Bregenz und von dort ebenfalls mit dem Zug in die

Schweiz gereist, wo er dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In seiner

Befragung vor dem Einzelrichter vom 4. Juli 2022 und auch heute gab er dann die

bereits beim Migrationsamt deponierte Version zur Protokoll, wobei er plötzlich

mit dem Zug von Serbien nach Budapest gelangt sein will. Hinsichtlich der dem

Taxifahrer bezahlten Entschädigung gab A____ am 29. Juni 2022 zu Protokoll, er

hätte Letzterem am Ziel in Paris EUR 400.– bezahlen müssen. Heute sprach er

plötzlich von EUR 1‘000.–, währendem der Taxichauffeur aussagte, von allen Mitfahrern

online EUR 100.– vor der Fahrt erhalten zu haben. Schliesslich behauptete

er heute wider jeglicher Evidenz, bei seiner Verhaftung in Basel eine Barschaft

von über EUR 50.– auf sich getragen zu haben (gemäss Effektenverzeichnis hatte

er EUR 8.74 auf sich).

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das

Beschleunigungsgebot einhalten.

5.2

Die

Rückschaffung nach Tunesien ist – wie bereits das SEM in seinem Nichteintretensentscheid

vom 21. Juli 2022 erwogen hat – rechtlich und tatsächlich möglich. Auch ergeben

sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe

oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

nach Tunesien. Die Rückschaffung des Beurteilten sollte sich – wie sich aus

einer entsprechenden Auskunft der zuständigen Stelle beim SEM ergibt – innert

weniger Wochen bewerkstelligen lassen, wenn die betroffene Person mitwirkt

(andernfalls könne es – wie momentan zu vermuten ist – mehrere Monate dauern).

Der Beurteilte hat es somit selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner

ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten die Haftdauer zu verkürzen, wobei das

Migrationsamt in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Zusammenarbeit mit

dem SEM die notwendigen (Vorbereitungs)arbeiten zügig an die Hand zu nehmen

hat.

5.3

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens

ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine

regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen

Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu

Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und

verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Hinweise auf eine

besondere Haftempfindlichkeit bestehen.

6.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 22. Oktober 2022,

rechtmässig und angemessen.

Das

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.