AUS.2022.36
Anordnung der Ausschaffungshaft
25. Juli 2022Deutsch12 min
Ausländerrecht mit Urteil vom 1. Juli 2022 bis zum 29. September 2022 für rechtmässig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.36
URTEIL
vom 25.
Juli 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 23. Juli 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der nach eigenen
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (Beurteilter), konnte sich am
28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines Kleintransporters mit
deutschen Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den französischen
Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn wie die anderen Insassen (mit
Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht ausweisen. Die Insassen (wie auch das
Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur
weiteren Abklärung übergeben. Nach seiner Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beurteilte mit Strafbefehl vom
30. Juni 2022 wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen, bei einer
Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beurteilte wurde in der Folge
dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme vom
1. Juli 2022 erklärte A____, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu
wollen. Das Migrationsamt ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft bis zum
30. September 2022 an, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht mit Urteil vom 1. Juli 2022 bis zum 29. September 2022 für rechtmässig
und angemessen befunden wurde. Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 trat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beurteilten
mangels Hinweisen auf seine Flüchtlingseigenschaft nicht ein, weshalb das
Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Juli 2022 aus der Schweiz wegwies und
gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft, mithin bis zum 22. Oktober
2022, anordnete.
Am 25. Juli 2022
hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht unter Beizug
eines Dolmetschers eine (weitere) mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu
überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
erst ab einer Haftdauer von drei Monaten oder wenn die Verhältnisse besonders
kompliziert sind (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni
2016.
E. 2.1). Beides ist in casu nicht der Fall, sodass das heute sinngemäss
gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wird.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. a sowie Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie
bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht,
Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2
Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 23. Juli 2022 aus der Schweiz
weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
3.1
Der
Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen
Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und
Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach
einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich
nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei
ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare
Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,
3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,
welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft
anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die
verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt
beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem
illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine
Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor
der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die
betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich
indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände
als missbräuchlich erweisen (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE
AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3.
3.2
Wie
bereits in AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022 zutreffend erwogen wurde, erweist sich
der Asylantrag des Beurteilten im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich,
wurde er doch offensichtlich einzig mit dem Ziel eingereicht, die drohende
Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der Beurteilte nach seiner
Festnahme am 28. Juni 2022 in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
schon am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen.
Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass das Ziel seiner Reise
ursprünglich Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten wollen. In der Schweiz
sei er nur zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der Grenze zu Frankreich
festgenommen worden. Der Beurteilte hatte offenkundig dasselbe Reiseziel wie
seine – ihm namentlich bekannten und mit ihm festgesetzten – Reisegefährten,
die mit ihm zusammen die beschwerliche und mühevolle Reise von Tunesien über Osteuropa
(Serbien, Ungarn, Österreich) in die Schweiz und danach nach Frankreich
unternommen hatten. Wie diese Freunde hatte er zugegebenermassen einzig die
Absicht gehabt, sich in Frankreich Arbeit zu beschaffen. Hätte er tatsächlich
die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen
bereits bei der Einreise in die Schweiz stellen können und müssen und nicht
erst, nachdem er bei der Ausreise festgenommen worden war. Mit seiner Festnahme
und der Zuführung an das Migrationsamt hat der Beurteilte realisiert, dass eine
Weiterreise nach Frankreich unm.lich würde. Um dem drohenden Erlass einer
Wegweisungsverfügung und der darauffolgenden Rückschaffung in seine Heimat
zuvorzukommen, hat der Beurteilte einen Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten
verdient jedoch keinen Schutz, wie das Migrationsamt zu Recht erkannt hat. Dies
illustriert nicht zuletzt auch die Tatsache, dass das SEM auf den Asylantrag
von A____ deshalb nicht eingetreten ist, da aufgrund seiner Schilderungen keine
Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft bestünden.
4.
4.1
Darüber
hinaus liegt auch Untertauchensgefahr vor: A____ hat mit seiner umwegreichen
und mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch (Ost)Europa deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung,
insbesondere die ausländerrechtlichen Normen, zu halten. Er könnte deshalb eine
Haftentlassung dazu nützen, unterzutauchen und mutmasslich nach Frankreich, dem
erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen. Damit würde er den Schweizer Behörden
aber nicht mehr zur Verfügung stehen und den Vollzug der Wegweisung vereiteln.
Darüber hinaus hat er sich bis anhin standhaft geweigert, seiner in Art. 90 AIG
statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen und es insbesondere unterlassen,
bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Kontaktaufnahme mit tunesischer
Botschaft in Bern oder Familie), was gemäss gesetzlicher Vermutung befürchten lässt,
dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 90 lit. c bzw. Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG).
4.2
Dazu
kommt, dass seine bisherigen, gegenüber den Schweizer Behörden abgegebenen
Depositionen hinsichtlich der Reiseroute und der Bezahlung des Taxifahrers unstetig
bzw. wenig glaubhaft sind, sodass auch der heutigen Beteuerung, sich den
Behörden zur Verfügung zu halten, kein Glauben geschenkt werden kann. So hat A____
anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2022
zu Protokoll gegeben, er sei von Tunesien direkt nach Belgrad geflogen. Dort
sei er einige Tage verblieben und danach durch den Wald nach Ungarn gelaufen.
Danach sei er mit dem Taxi nach Budapest gelangt und von dort weiter mit dem
Zug nach Wien. Dort sei er drei Tage verblieben und sodann wiederum mit der Bahn
nach Bregenz gereist. Von dort sei er mit dem Zug in die Schweiz gelangt, wo er
dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In der Befragung beim Migrationsamt vom
1.
Juli 2022 gab er demgegenüber an, von Tunis via Istanbul nach Aksaray
gelangt zu sein. Dort sei er zwei Tage geblieben. Anschliessend sei er von
Aksaray via Istanbul nach Belgrad geflogen. In Belgrad sei er weitere sechs
Tage geblieben. Anschliessend sei er mit einem Taxi nach Subotica gereist. Nach
zwei Tagen Aufenthalt sei er von dort durch einen Wald über die Grenze nach Ungarn
gelaufen. Danach habe er ein Taxi nach Budapest genommen. Von dort aus sei er mit
dem Zug nach Wien gefahren, wo er wieder einige Tage geblieben sei. Von Wien
aus sei er mit dem Zug nach Bregenz und von dort ebenfalls mit dem Zug in die
Schweiz gereist, wo er dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In seiner
Befragung vor dem Einzelrichter vom 4. Juli 2022 und auch heute gab er dann die
bereits beim Migrationsamt deponierte Version zur Protokoll, wobei er plötzlich
mit dem Zug von Serbien nach Budapest gelangt sein will. Hinsichtlich der dem
Taxifahrer bezahlten Entschädigung gab A____ am 29. Juni 2022 zu Protokoll, er
hätte Letzterem am Ziel in Paris EUR 400.– bezahlen müssen. Heute sprach er
plötzlich von EUR 1‘000.–, währendem der Taxichauffeur aussagte, von allen Mitfahrern
online EUR 100.– vor der Fahrt erhalten zu haben. Schliesslich behauptete
er heute wider jeglicher Evidenz, bei seiner Verhaftung in Basel eine Barschaft
von über EUR 50.– auf sich getragen zu haben (gemäss Effektenverzeichnis hatte
er EUR 8.74 auf sich).
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das
Beschleunigungsgebot einhalten.
5.2
Die
Rückschaffung nach Tunesien ist – wie bereits das SEM in seinem Nichteintretensentscheid
vom 21. Juli 2022 erwogen hat – rechtlich und tatsächlich möglich. Auch ergeben
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
nach Tunesien. Die Rückschaffung des Beurteilten sollte sich – wie sich aus
einer entsprechenden Auskunft der zuständigen Stelle beim SEM ergibt – innert
weniger Wochen bewerkstelligen lassen, wenn die betroffene Person mitwirkt
(andernfalls könne es – wie momentan zu vermuten ist – mehrere Monate dauern).
Der Beurteilte hat es somit selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten die Haftdauer zu verkürzen, wobei das
Migrationsamt in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Zusammenarbeit mit
dem SEM die notwendigen (Vorbereitungs)arbeiten zügig an die Hand zu nehmen
hat.
5.3
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens
ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine
regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen
Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu
Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und
verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche
Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Hinweise auf eine
besondere Haftempfindlichkeit bestehen.
6.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 22. Oktober 2022,
rechtmässig und angemessen.
Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.