AUS.2022.37
Haftentlassungsgesuch
28. Juli 2022Deutsch10 min
Februar 2022, AUS.2022.23 vom 12. Mai 2022), um sofortige Entlassung aus der Haft,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.37
URTEIL
vom 28.
Juli 2022
Beteiligte
A____,
geb[...], von Haiti,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
betreffend Haftentlassungsgesuch
vom 20. Juli 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
20. Juli 2022 lässt der haitianische Staatsangehörige A____, der sich seit dem
18. Februar 2022 in Ausschaffungshaft befindet (s. dazu VGE AUS.2022.10 vom 21.
Februar 2022, AUS.2022.23 vom 12. Mai 2022), um sofortige Entlassung aus der Haft,
unter o/e-Kostenfolge, gegebenenfalls unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, ersuchen.
Mit
Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2022 ist die Gerichtsverhandlung für den 28. Juli
2022 angesetzt, ist dem Migrationsamt eine kurze nicht erstreckbare Frist zur
Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt und ist das
Bundesverwaltungsgericht um Auskunft ersucht worden, wann ungefähr mit einem
Entscheid im bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren des A____ (Aktenzeichen
E-2608/2022) betreffend den negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für
Migration (SEM) vom 13. Mai 2022 zu rechnen sei. Mit Eingabe vom 25.
Juli 2022 hat A____ um Einsetzung von [...], Advokat, substituiert durch [...],
Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand und um Zustellung der Vorakten des
Migrationsamts ersucht. Sodann hat er mitteilen lassen, dass er das
Bundesverwaltungsgericht um Zustellung der mit Frist bis zum
11. Juli 2022 einzureichenden Vernehmlassung des SEM im genannten
Asylbeschwerdeverfahren ersucht habe. In jenem Verfahren ist das SEM mit Zwischenverfügung
vom 24. Juni 2022 innert Frist bis zum 11. Juli 2022 eingeladen worden, sich in
der Sache vernehmen zu lassen. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2022 hat
die Einzelrichterin dem Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Haftverfahren entsprochen und das Migrationsamt um
Zustellung der Vorakten an A____ und das Appellationsgericht ersucht. Mit
Schreiben vom 26. Juli 2022 hat der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts im genannten Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass mit
einem Urteil in der Sache «zeitnah» zu rechnen sei. Mit Stellungnahme vom 26.
Juli 2022 hat das Migrationsamt die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit
Verweis auf die Begründung in der Haftverlängerungsverfügung vom 6. Mai 2022
sowie das Urteil vom 12. Mai 2022 (VGE AUS.2022.23) beantragt. Ausserdem hat es
den Akten das E-Mail-Schreiben des SEM vom 26. Juli 2022 beigefügt, mit welchem
die haitianische Botschaft nach dem Stand der Ausstellung von Reisedokumenten
für deren Staatsangehörigen A____ angefragt wird. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022
hat der Rechtsvertreter des A____ der Einzelrichterin die Vernehmlassung des
SEM im hängigen Asylbeschwerdeverfahren zukommen lasse, welche das SEM nach
Ablauf der gesetzten Frist mit Eingabe vom 19. Juli 2022 dem
Bundesverwaltungsgericht hat zukommen lassen. Mit Instruktionsverfügung vom 27.
Juli 2022 ist die Vernehmlassung des SEM vom 19. Juli 2022 dem Migrationsamt
zugestellt worden mit der Aufforderung, dem Gericht mitzuteilen, ob seitens des
Migrationsamts eine Teilnahme an der Haftverhandlung gewünscht wird. Mit E-Mail
Schreiben des Migrationsamts vom 28. Juli 2022 hat dieses mitgeteilt, an
der Verhandlung nicht teilzunehmen.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und hat sein Rechtsvertreter
plädiert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. A____ lässt
die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuches beantragen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann die inhaftierte
Person einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen. Die Haft wurde letztmals am 12. Mai 2022 gerichtlich überprüft. Auf
das Haftentlassungsgesuch vom 20. Juli 2022 ist einzutreten. Über das Gesuch
ist gemäss der genannten Bestimmung innerhalb von 8 Arbeitstagen aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die heutige Haftüberprüfung und
Verhandlung finden rechtzeitig statt.
2.
2.1
A____
lässt geltend machen, er habe am 13. Juni 2022 gegen den ablehnenden
Asylentscheid des SEM vom 13. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben. Das Verfahren sei pendent und das SEM sei um Vernehmlassung bis zum
11.
Juli 2022 ersucht worden. Allerdings sei bis dato noch keine Zustellung
einer solchen Vernehmlassung an A____ erfolgt. Es könne deshalb nicht gesagt
werden, wann mit einem rechtskräftigen Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens
zu rechnen sei. Erfahrungsgemäss würden solche Verfahren ein bis zwei Jahre
dauern. Die vom SEM angeordnete Wegweisung des A____ könne während des
laufenden Asylbeschwerdeverfahrens nicht vollzogen werden. Eine
Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft während dieser Zeit sei nicht mehr
gerechtfertigt respektive unverhältnismässig.
2.2
Die
Ausschaffungshaft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten,
wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich dieser kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (zur Ausschaffungshaft: BGE 133 II 1 E. 5.1 S.
5.
und nicht publizierte E. 7; BGE 126 II 439 ff.; zur Durchsetzungshaft: BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2 S. 100)".
Zum
Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im
Entscheid 139 I 206. (E. 2 S. 211) fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die
für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu
treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das
Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei
Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit
der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten
ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E.
3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April
2013.
E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind
gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch
bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen
zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung
voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu
verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste
oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das
Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,
in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der
Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs
Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom
19.
März 2002 E. 3c-e)".
2.3
Das
Bundesverwaltungsgericht hat mitteilen lassen, das mit einem Entscheid im
Beschwerdeverfahren «zeitnah» zu rechnen sei. Damit kann keine Rede davon sein,
dass mit einer Dauer von ein bis zwei Jahren bis zum Ergehen eines Urteils
gerechnet werden muss, vielmehr ist ein solches innert weniger Wochen zu
erwarten.
Allerdings ist
im Zusammenhang mit dem laufenden Asylbeschwerdeverfahren festzustellen, dass
dieses sich bereits um rund einen Monat verzögert hat, weil beim erstmaligen
Versand des negativen Asylentscheids des SEM vom 12. April 2022 vergessen
wurde, eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Der Entscheid musste deshalb neu
auf den 13. Mai 2022 datiert und nochmals zugestellt werden, weshalb die
Beschwerde dagegen erst mit Eingabe vom 13. Juni 2022 erfolgte.
Sodann ist
festzustellen, dass mit der Beschwerde gegen den Asylentscheid nur dessen
teilweise Aufhebung beantragt wird. Die Beschwerde richtet sich mithin nicht
gegen die Tatsache, dass das SEM A____ die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen
und ihm kein Asyl gewährt hat. Vielmehr richtet sich die Beschwerde gegen die
daraus resultierende Wegweisung von A____ aus der Schweiz. Beantragt wird, A____
sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und von seiner Wegweisung sei
abzusehen, eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung nicht
durchführbar sei, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Moniert wird in der Begründung zusammengefasst,
dass sich der Asylentscheid nicht mit den aktuellen politischen und sozialen
Entwicklungen in Haiti auseinandersetze. Dort herrsche nach der Ermordung des
vormaligen Präsidenten im Juli 2021 ein Zustand struktureller Gewalt, welche
teilweise auch von den für die Sicherheit verantwortlichen Organen, etwa der
Polizei, ausgehe. Eine Ausschaffung von A____ verstosse deshalb gegen das
Non-Refoulement-Gebot, verletze Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) und hätte eine unmenschliche Behandlung von A____ zur Folge.
Die aktuellen Zustände auf Haiti seien schlimmer als bspw. in der Ukraine und
würden insbesondere das ganze Land und nicht einzig Teile des Landes betreffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend das SEM mit Zwischenverfügung
vom 24. Juni 2022 eingeladen, sich in der Vernehmlassung zur Beschwerde
«vertieft mit der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs auseinanderzusetzen», dies vor dem Hintergrund der
«aktuellen politischen sowie allgemeinen Lage in Haiti». Im Dispositiv der
Zwischenverfügung wird unter Fristansetzung nochmals darauf hingewiesen, dass
um eine «Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen» ersucht werde. Mit verspäteter
Eingabe am 19. Juli 2022 hat sich das SEM wie folgt vernehmen lassen: «Die
streitbetroffene Beschwerdeschrift enthält keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung unseres
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die durch den Beschwerdeführer
vorgebrachten Standpunkte wurde bereits anlässlich des Asylentscheides vom 13.
Mai 2022 eingehend geprüft, weshalb wir auf eine erneute Darlegung unserer
Sichtweise zu derzeitigen Zeitpunkt verzichten“. Das SEM ist damit der
ausdrücklichen Aufforderung, sich vertieft zur aktuellen und politischen Lage
in Haiti zu äussern, nicht nachgekommen. Es ist deshalb mit hoher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dies zu einer weiteren Verzögerung
des Asylbeschwerdeverfahrens führen wird (vgl. dazu auch das
Subeventualbegehren der Beschwerde). Das Vorgehen des SEM in konkreten Asyl-
und Asylbeschwerdeverfahren insgesamt dürfte letztlich die Verzögerung des
Erhalts eines rechtskräftigen Asylentscheids im Zeitumfang von mindestens ca. 2
bis 3 Monaten zur Folge haben, was direkte Auswirkungen auf die Durchführung
der Wegweisung des A____ hat. Schliesslich kann diese nicht vollzogen werden,
solange nicht rechtskräftig entschieden ist, ob er die Schweiz verlassen muss.
Mithin wurde damit über das Asylverfahren das im Haftverfahren geltende Beschleunigungsverbot
verletzt.
Gleichzeitig
erscheint der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen auch nicht mehr als
genügend absehbar, zumal das SEM offenbar nicht in der Lage ist, sich innert
kurz angesetzter Frist zu der aktuellen Situation in Haiti und den Folgen in
Bezug auf die Zumutbarkeit einer Wegweisung in dieses Land zu äussern. Wie viel
Zeit derartige Abklärungen in Anspruch neA____
Damit
ist festzustellen, dass einerseits das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und
andererseits eine Prognose, zu welchem Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung
konkret umgesetzt werden kann, höchst spekulativ erscheint. Vor dem
Hintergrund, dass es sich bei A____ nicht um eine Person handelt, die in der
Schweiz kriminell in Erscheinung getreten ist, kann die Haft deshalb nicht mehr
als veA____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Selbstredend ist des
dem Migrationsamt freigestellt, allenfalls mildere Massnahmen zur
Sicherstellung eines allfällig zukünftigen Wegweisungsvollzugs zu erlassen.
3.
Inwieweit
das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren für A____ dermassen
aussichtsreich ist, dass eine Untertauchensgefahr als Haftgrund überhaupt nicht
mehr zu bejahen wäre, kann damit offen bleiben. Immerhin hat er angegeben, er
sei bereit, allfällige Auflagen des Migrationsamts einzuhalten und werde sich
bei einer Freundin an der [...]strasse [...] in Basel aufhalten.
4.
Für
das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der
unentgeltliche Rechtsvertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er
hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Für die Einzelheiten wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: A____ ist umgehend aus der Haft zu
entlassen.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...],
substituiert durch [...], werden ein Honorar von CHF 1’600.05 und ein
Auslagenersatz von CHF 15.40, zzgl. 7.7 % MWST von CHF 124.40, aus der
Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.