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Entscheid

AUS.2022.37

Haftentlassungsgesuch

28. Juli 2022Deutsch10 min

Februar 2022, AUS.2022.23 vom 12. Mai 2022), um sofortige Entlassung aus der Haft,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.37

URTEIL

vom 28.

Juli 2022

Beteiligte

A____,

geb[...], von Haiti,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

betreffend Haftentlassungsgesuch

vom 20. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

20. Juli 2022 lässt der haitianische Staatsangehörige A____, der sich seit dem

18. Februar 2022 in Ausschaffungshaft befindet (s. dazu VGE AUS.2022.10 vom 21.

Februar 2022, AUS.2022.23 vom 12. Mai 2022), um sofortige Entlassung aus der Haft,

unter o/e-Kostenfolge, gegebenenfalls unter Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung, ersuchen.

Mit

Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2022 ist die Gerichtsverhandlung für den 28. Juli

2022 angesetzt, ist dem Migrationsamt eine kurze nicht erstreckbare Frist zur

Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt und ist das

Bundesverwaltungsgericht um Auskunft ersucht worden, wann ungefähr mit einem

Entscheid im bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren des A____ (Aktenzeichen

E-2608/2022) betreffend den negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für

Migration (SEM) vom 13. Mai 2022 zu rechnen sei. Mit Eingabe vom 25.

Juli 2022 hat A____ um Einsetzung von [...], Advokat, substituiert durch [...],

Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand und um Zustellung der Vorakten des

Migrationsamts ersucht. Sodann hat er mitteilen lassen, dass er das

Bundesverwaltungsgericht um Zustellung der mit Frist bis zum

11. Juli 2022 einzureichenden Vernehmlassung des SEM im genannten

Asylbeschwerdeverfahren ersucht habe. In jenem Verfahren ist das SEM mit Zwischenverfügung

vom 24. Juni 2022 innert Frist bis zum 11. Juli 2022 eingeladen worden, sich in

der Sache vernehmen zu lassen. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2022 hat

die Einzelrichterin dem Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im Haftverfahren entsprochen und das Migrationsamt um

Zustellung der Vorakten an A____ und das Appellationsgericht ersucht. Mit

Schreiben vom 26. Juli 2022 hat der Instruktionsrichter des

Bundesverwaltungsgerichts im genannten Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass mit

einem Urteil in der Sache «zeitnah» zu rechnen sei. Mit Stellungnahme vom 26.

Juli 2022 hat das Migrationsamt die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit

Verweis auf die Begründung in der Haftverlängerungsverfügung vom 6. Mai 2022

sowie das Urteil vom 12. Mai 2022 (VGE AUS.2022.23) beantragt. Ausserdem hat es

den Akten das E-Mail-Schreiben des SEM vom 26. Juli 2022 beigefügt, mit welchem

die haitianische Botschaft nach dem Stand der Ausstellung von Reisedokumenten

für deren Staatsangehörigen A____ angefragt wird. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022

hat der Rechtsvertreter des A____ der Einzelrichterin die Vernehmlassung des

SEM im hängigen Asylbeschwerdeverfahren zukommen lasse, welche das SEM nach

Ablauf der gesetzten Frist mit Eingabe vom 19. Juli 2022 dem

Bundesverwaltungsgericht hat zukommen lassen. Mit Instruktionsverfügung vom 27.

Juli 2022 ist die Vernehmlassung des SEM vom 19. Juli 2022 dem Migrationsamt

zugestellt worden mit der Aufforderung, dem Gericht mitzuteilen, ob seitens des

Migrationsamts eine Teilnahme an der Haftverhandlung gewünscht wird. Mit E-Mail

Schreiben des Migrationsamts vom 28. Juli 2022 hat dieses mitgeteilt, an

der Verhandlung nicht teilzunehmen.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und hat sein Rechtsvertreter

plädiert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. A____ lässt

die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuches beantragen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann die inhaftierte

Person einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen. Die Haft wurde letztmals am 12. Mai 2022 gerichtlich überprüft. Auf

das Haftentlassungsgesuch vom 20. Juli 2022 ist einzutreten. Über das Gesuch

ist gemäss der genannten Bestimmung innerhalb von 8 Arbeitstagen aufgrund einer

mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die heutige Haftüberprüfung und

Verhandlung finden rechtzeitig statt.

2.

2.1

A____

lässt geltend machen, er habe am 13. Juni 2022 gegen den ablehnenden

Asylentscheid des SEM vom 13. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde

erhoben. Das Verfahren sei pendent und das SEM sei um Vernehmlassung bis zum

11.

Juli 2022 ersucht worden. Allerdings sei bis dato noch keine Zustellung

einer solchen Vernehmlassung an A____ erfolgt. Es könne deshalb nicht gesagt

werden, wann mit einem rechtskräftigen Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens

zu rechnen sei. Erfahrungsgemäss würden solche Verfahren ein bis zwei Jahre

dauern. Die vom SEM angeordnete Wegweisung des A____ könne während des

laufenden Asylbeschwerdeverfahrens nicht vollzogen werden. Eine

Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft während dieser Zeit sei nicht mehr

gerechtfertigt respektive unverhältnismässig.

2.2

Die

Ausschaffungshaft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten,

wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich dieser kaum innert vernünftiger Frist wird

realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Die

Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (zur Ausschaffungshaft: BGE 133 II 1 E. 5.1 S.

5.

und nicht publizierte E. 7; BGE 126 II 439 ff.; zur Durchsetzungshaft: BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2 S. 100)".

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206. (E. 2 S. 211) fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die

für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu

treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das

Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei

Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit

der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten

ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E.

3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April

2013.

E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind

gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch

bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen

zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung

voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu

verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste

oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das

Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,

in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der

Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs

Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom

19.

März 2002 E. 3c-e)".

2.3

Das

Bundesverwaltungsgericht hat mitteilen lassen, das mit einem Entscheid im

Beschwerdeverfahren «zeitnah» zu rechnen sei. Damit kann keine Rede davon sein,

dass mit einer Dauer von ein bis zwei Jahren bis zum Ergehen eines Urteils

gerechnet werden muss, vielmehr ist ein solches innert weniger Wochen zu

erwarten.

Allerdings ist

im Zusammenhang mit dem laufenden Asylbeschwerdeverfahren festzustellen, dass

dieses sich bereits um rund einen Monat verzögert hat, weil beim erstmaligen

Versand des negativen Asylentscheids des SEM vom 12. April 2022 vergessen

wurde, eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Der Entscheid musste deshalb neu

auf den 13. Mai 2022 datiert und nochmals zugestellt werden, weshalb die

Beschwerde dagegen erst mit Eingabe vom 13. Juni 2022 erfolgte.

Sodann ist

festzustellen, dass mit der Beschwerde gegen den Asylentscheid nur dessen

teilweise Aufhebung beantragt wird. Die Beschwerde richtet sich mithin nicht

gegen die Tatsache, dass das SEM A____ die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen

und ihm kein Asyl gewährt hat. Vielmehr richtet sich die Beschwerde gegen die

daraus resultierende Wegweisung von A____ aus der Schweiz. Beantragt wird, A____

sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und von seiner Wegweisung sei

abzusehen, eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung nicht

durchführbar sei, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Moniert wird in der Begründung zusammengefasst,

dass sich der Asylentscheid nicht mit den aktuellen politischen und sozialen

Entwicklungen in Haiti auseinandersetze. Dort herrsche nach der Ermordung des

vormaligen Präsidenten im Juli 2021 ein Zustand struktureller Gewalt, welche

teilweise auch von den für die Sicherheit verantwortlichen Organen, etwa der

Polizei, ausgehe. Eine Ausschaffung von A____ verstosse deshalb gegen das

Non-Refoulement-Gebot, verletze Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) und hätte eine unmenschliche Behandlung von A____ zur Folge.

Die aktuellen Zustände auf Haiti seien schlimmer als bspw. in der Ukraine und

würden insbesondere das ganze Land und nicht einzig Teile des Landes betreffen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend das SEM mit Zwischenverfügung

vom 24. Juni 2022 eingeladen, sich in der Vernehmlassung zur Beschwerde

«vertieft mit der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des

Wegweisungsvollzugs auseinanderzusetzen», dies vor dem Hintergrund der

«aktuellen politischen sowie allgemeinen Lage in Haiti». Im Dispositiv der

Zwischenverfügung wird unter Fristansetzung nochmals darauf hingewiesen, dass

um eine «Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen» ersucht werde. Mit verspäteter

Eingabe am 19. Juli 2022 hat sich das SEM wie folgt vernehmen lassen: «Die

streitbetroffene Beschwerdeschrift enthält keine neuen

erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung unseres

Standpunktes rechtfertigen könnten. Die durch den Beschwerdeführer

vorgebrachten Standpunkte wurde bereits anlässlich des Asylentscheides vom 13.

Mai 2022 eingehend geprüft, weshalb wir auf eine erneute Darlegung unserer

Sichtweise zu derzeitigen Zeitpunkt verzichten“. Das SEM ist damit der

ausdrücklichen Aufforderung, sich vertieft zur aktuellen und politischen Lage

in Haiti zu äussern, nicht nachgekommen. Es ist deshalb mit hoher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dies zu einer weiteren Verzögerung

des Asylbeschwerdeverfahrens führen wird (vgl. dazu auch das

Subeventualbegehren der Beschwerde). Das Vorgehen des SEM in konkreten Asyl-

und Asylbeschwerdeverfahren insgesamt dürfte letztlich die Verzögerung des

Erhalts eines rechtskräftigen Asylentscheids im Zeitumfang von mindestens ca. 2

bis 3 Monaten zur Folge haben, was direkte Auswirkungen auf die Durchführung

der Wegweisung des A____ hat. Schliesslich kann diese nicht vollzogen werden,

solange nicht rechtskräftig entschieden ist, ob er die Schweiz verlassen muss.

Mithin wurde damit über das Asylverfahren das im Haftverfahren geltende Beschleunigungsverbot

verletzt.

Gleichzeitig

erscheint der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen auch nicht mehr als

genügend absehbar, zumal das SEM offenbar nicht in der Lage ist, sich innert

kurz angesetzter Frist zu der aktuellen Situation in Haiti und den Folgen in

Bezug auf die Zumutbarkeit einer Wegweisung in dieses Land zu äussern. Wie viel

Zeit derartige Abklärungen in Anspruch neA____

Damit

ist festzustellen, dass einerseits das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und

andererseits eine Prognose, zu welchem Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung

konkret umgesetzt werden kann, höchst spekulativ erscheint. Vor dem

Hintergrund, dass es sich bei A____ nicht um eine Person handelt, die in der

Schweiz kriminell in Erscheinung getreten ist, kann die Haft deshalb nicht mehr

als veA____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Selbstredend ist des

dem Migrationsamt freigestellt, allenfalls mildere Massnahmen zur

Sicherstellung eines allfällig zukünftigen Wegweisungsvollzugs zu erlassen.

3.

Inwieweit

das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren für A____ dermassen

aussichtsreich ist, dass eine Untertauchensgefahr als Haftgrund überhaupt nicht

mehr zu bejahen wäre, kann damit offen bleiben. Immerhin hat er angegeben, er

sei bereit, allfällige Auflagen des Migrationsamts einzuhalten und werde sich

bei einer Freundin an der [...]strasse [...] in Basel aufhalten.

4.

Für

das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der

unentgeltliche Rechtsvertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er

hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Für die Einzelheiten wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: A____ ist umgehend aus der Haft zu

entlassen.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...],

substituiert durch [...], werden ein Honorar von CHF 1’600.05 und ein

Auslagenersatz von CHF 15.40, zzgl. 7.7 % MWST von CHF 124.40, aus der

Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.