AUS.2022.38
Anordnung der Ausschaffungshaft
17. August 2022Deutsch10 min
2022 wurde A____ in Luzern festgenommen und vom dortigen Migrationsamt zuständigkeitshalber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.38
URTEIL
vom 17.
August 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Spanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 16. August 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der spanische
Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts
vom 8. August 2022 des Raubes und der rechtswidrigen Einreise für schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 200 Tagen, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt und für 5 Jahre des Landes
verwiesen.
Am 8. August
2022 wurde A____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts
entlassen. Dieses verfügte gleichentags seine sofortige Wegweisung aus der
Schweiz und liess ihn polizeilich an die Grenze nach Frankreich verbringen, mit
der Aufforderung, die Schweiz umgehend zu verlassen. Noch vor seiner
Grenzzuführung wurde A____ das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit
Verfügung vom 8. August 2022 erlassene Einreiseverbot für das Gebiet der
Schweiz und Liechtenstein eröffnet.
Am 12. August
2022 wurde A____ in Luzern festgenommen und vom dortigen Migrationsamt zuständigkeitshalber
dem Basler Migrationsamt zugeführt, welches ihn wiederum polizeilich an die
französische Grenze verbringen liess.
Am 13. August
2022 ist A____ erneut in Luzern festgenommen worden und das Luzerner
Migrationsamt hat gleichentags eine Festhalteverfügung erlassen. Am 16. August
2022 ist A____ zuständigkeitshalber dem Basler Migrationsamt überstellt worden.
Dieses hat nach Durchführung einer Befragung am 16. August 2022 die
Ausschaffungshaft bis zum 16. November 2022 verfügt.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. A____
ist in Luzern am 13. August 2022 ab 12.00 Uhr ausländerrechtlich festgehalten
worden (Verfügung vom 13. August 2022). Damit berechnen sich die 96 Stunden,
innert welcher die am 16. August 2022 angeordnete Ausschaffungshaft zu
überprüfen ist, ab dem Zeitpunkt der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung
in Luzern (Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 73 AIG N 4).
Diese Frist ist heute um 12.00 Uhr abgelaufen. Damit erfolgt die
Haftüberprüfung bzw. die Eröffnung der richterlichen Entscheidung rund 3
Stunden zu spät. Allerdings hat eine verspätete Überprüfung nicht zwingend eine
Haftentlassung zur Folge, da eine Haftentlassung dem Interesse an einer
reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung entgegenstehen kann. Dieses hat
besonderes Gewicht und vermag unter Umständen selbst erhebliche
Verfahrensfehler aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährdet (BGE 121 II 105 E. 2c). A____ gefährdet die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erheblich, schliesslich ist er am 8. August 2022 wegen
Raubes verurteilt worden und hat er in seiner Befragung durch das Migrationsamt
am 16. August 2022 angegeben, seinen Lebensunterhalt mit Diebstählen, Raub und
anderen Delikten zu bestreiten (Protokoll vom 16. August 2022 S. 4).
Demgegenüber ist die Zeitüberschreitung der Haftüberprüfung von drei Stunden
marginal. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift führt folglich nicht zur
Haftentlassung.
2.
2.1
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2).
2.2
A____
ist strafrechtlich des Landes verwiesen worden und das Migrationsamt hat ihn am
8.
August 2022 aus der Schweiz weggewiesen, dies in Berücksichtigung der noch
nicht rechtskräftigen Landesverweisung. Ein gültiger Wegweisungstitel liegt
damit in jedem Fall vor.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist
gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da
er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die Haftanordnung mit dem Vorliegen konkreter Anzeichen,
dass sich A____ der Ausschaffung in seine Heimat Spanien entziehen wolle und er
sich behördlichen Anordnungen widersetze. Dem ist zuzustimmen. A____ ist
bereits im Jahr 2020, nachdem ein von ihm in der Schweiz gestellter Asylantrag
abgelehnt wurde, unkontrolliert aus der Schweiz ausgereist, das heisst, er hat
sich nicht an die Anordnung gehalten, seine Ausreise den Schweizer Behörden zu
belegen. Sodann ist er gemäss eigenen Angaben am 8. und am 13. August 2022
entgegen den behördlichen Anordnungen nicht aus der Schweiz ausgereist, sondern
ist in der Schweiz verblieben oder umgehend wieder eingereist. Seinen
spanischen Pass will er in der Zwischenzeit verloren haben. Schliesslich gibt
er unmissverständlich zu, dass er nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig zu
verlassen, indem er auf dem Formular «Rechtliches Gehör zur Ausschaffungshaft»
angibt: «Ich bleibe, ich werde die Schweiz nicht verlassen» und an der
Befragung auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er die Schweiz verlassen
müsse, geantwortet hat: «Ist Ihnen bewusst, dass Sie mir ein Seil um den Hals
legen müssen? Ansonsten werde ich wieder in die Schweiz einreichen». Mit seiner
Kooperation in Freiheit kann folglich nicht gerechnet werden. Ebenso wenig
erscheinen mildere Massnahmen, wie etwa eine regelmässige Meldepflicht oder die
Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet der Kantons, geeignet, A____ von einem
Untertauchen abzuhalten. Dies belegt sein bisheriges Verhalten, wie auch seine
Bereitschaft zu kriminellem Handeln. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist
gegeben.
Ebenfalls
gegeben ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
g AIG. A____ ist am 8. August 2022 wegen Raubs verurteilt worden. Auch wenn
dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist festzustellen, dass
er die Tat zumindest gegenüber den requirierenden Polizeibeamten gar nicht abgestritten,
sondern vielmehr angeben hat, er hätte noch weitergemacht (Polizeirapport vom
5.
Mai 2022). Auch gegenüber dem Migrationsamt hat er am 16. August 2022
angegeben, er werde seinen Lebensunterhalt mittels Raub und Diebstählen
sichern. Von A____ geht damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit aus.
4.
A____
aktenkundige Angaben müssen in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand als
auffällig bezeichnet werden: in der Befragung vom 16. August 2022 hat er
erklärt, ein Psychologe müsse entscheiden, wie es ihm psychisch gehe. Auf die
Frage, weshalb er sich nicht an die amtlichen Anordnungen halte, hat er
geantwortet: «Weil ich wegen Euthanasie in die Schweiz gekommen bin. Den Grund,
weshalb ich das machen will, werde ich nicht angeben. In Spanien ist das illegal,
deswegen bin ich in die Schweiz gekommen». Auch an der Gerichtsverhandlung hat
er erklärt, er wolle sich das Leben nehmen. Allerdings nicht selbständig, dies
hätte er sonst schon lange getan, sondern „in einem geordneten Prozess“ mit
einer Sterbehilfeorganisation. Es liegen damit Anhaltspunkte vor, dass A____
psychisch erkrankt sein könnte und eventuell suizidal ist. Auch ist A____
gemäss dem Auszug aus dem ZEMIS als vermisste Person zur Fahndung
ausgeschrieben. Gemäss Auskunft der gefängnisinternen Krankenstation ist er
aktuell im Überwachungszimmer des Gefängnisses untergebracht. Eine Entbindung
der Ärzte von der medizinischen Schweigepflicht hat er am heutigen Tag
unterschrieben.
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat nun den Amtsarzt
Dr. med. [...] mit der Erstellung eines ärztlichen Berichts zur
Hafterstehungsfähigkeit von A____ beauftragt. Der Bericht wird gemäss Absprache
mit dem Arzt bis spätestens morgen, 18. August 2022, 12.00 Uhr, vorliegen. Die
Haft ist aus diesem Grund nicht für die angeordnete Dauer von drei Monaten zu
bestätigen (s. unten E. 5.2) Die Sicherheit von A____ in der Haft ist vorläufig
gewährleistet, da sein Zustand offenbar bereits aufgefallen ist und Massnahmen
zu seinem Schutz ergriffen worden sind.
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2
Bereits
das Migrationsamt Luzern hat am 15. August 2022 das Rückübernahmegesuch an die
spanischen Behörden in die Wege geleitet (s. Versand der entsprechenden
Formulare an das SEM). Dies ist notwendig, da A____ über keine Reisepapiere
mehr verfügen will. Der Erhalt von Ersatzdokumenten sollte problemlos möglich
sein, zumal Kopien seines Passes vorhanden sind, mithin seine Identität bekannt
ist. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt.
Aufgrund der
psychischen Auffälligkeiten und mangels Vorliegens einer ärztlichen
Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit von A____ ist die Haft vorläufig nur
bis am 27. August 2022, 12.00 Uhr, zu bestätigen
6.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist (vorläufig) vom 16. bis 27. August 2027, 12.00 Uhr, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.