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Entscheid

AUS.2022.38

Anordnung der Ausschaffungshaft

17. August 2022Deutsch10 min

2022 wurde A____ in Luzern festgenommen und vom dortigen Migrationsamt zuständigkeitshalber

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.38

URTEIL

vom 17.

August 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Spanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 16. August 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der spanische

Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts

vom 8. August 2022 des Raubes und der rechtswidrigen Einreise für schuldig

erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 200 Tagen, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt und für 5 Jahre des Landes

verwiesen.

Am 8. August

2022 wurde A____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts

entlassen. Dieses verfügte gleichentags seine sofortige Wegweisung aus der

Schweiz und liess ihn polizeilich an die Grenze nach Frankreich verbringen, mit

der Aufforderung, die Schweiz umgehend zu verlassen. Noch vor seiner

Grenzzuführung wurde A____ das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit

Verfügung vom 8. August 2022 erlassene Einreiseverbot für das Gebiet der

Schweiz und Liechtenstein eröffnet.

Am 12. August

2022 wurde A____ in Luzern festgenommen und vom dortigen Migrationsamt zuständigkeitshalber

dem Basler Migrationsamt zugeführt, welches ihn wiederum polizeilich an die

französische Grenze verbringen liess.

Am 13. August

2022 ist A____ erneut in Luzern festgenommen worden und das Luzerner

Migrationsamt hat gleichentags eine Festhalteverfügung erlassen. Am 16. August

2022 ist A____ zuständigkeitshalber dem Basler Migrationsamt überstellt worden.

Dieses hat nach Durchführung einer Befragung am 16. August 2022 die

Ausschaffungshaft bis zum 16. November 2022 verfügt.

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. A____

ist in Luzern am 13. August 2022 ab 12.00 Uhr ausländerrechtlich festgehalten

worden (Verfügung vom 13. August 2022). Damit berechnen sich die 96 Stunden,

innert welcher die am 16. August 2022 angeordnete Ausschaffungshaft zu

überprüfen ist, ab dem Zeitpunkt der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung

in Luzern (Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 73 AIG N 4).

Diese Frist ist heute um 12.00 Uhr abgelaufen. Damit erfolgt die

Haftüberprüfung bzw. die Eröffnung der richterlichen Entscheidung rund 3

Stunden zu spät. Allerdings hat eine verspätete Überprüfung nicht zwingend eine

Haftentlassung zur Folge, da eine Haftentlassung dem Interesse an einer

reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung entgegenstehen kann. Dieses hat

besonderes Gewicht und vermag unter Umständen selbst erhebliche

Verfahrensfehler aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und

Ordnung gefährdet (BGE 121 II 105 E. 2c). A____ gefährdet die öffentliche

Sicherheit und Ordnung erheblich, schliesslich ist er am 8. August 2022 wegen

Raubes verurteilt worden und hat er in seiner Befragung durch das Migrationsamt

am 16. August 2022 angegeben, seinen Lebensunterhalt mit Diebstählen, Raub und

anderen Delikten zu bestreiten (Protokoll vom 16. August 2022 S. 4).

Demgegenüber ist die Zeitüberschreitung der Haftüberprüfung von drei Stunden

marginal. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift führt folglich nicht zur

Haftentlassung.

2.

2.1

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2).

2.2

A____

ist strafrechtlich des Landes verwiesen worden und das Migrationsamt hat ihn am

8.

August 2022 aus der Schweiz weggewiesen, dies in Berücksichtigung der noch

nicht rechtskräftigen Landesverweisung. Ein gültiger Wegweisungstitel liegt

damit in jedem Fall vor.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist

gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da

er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum

Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die Haftanordnung mit dem Vorliegen konkreter Anzeichen,

dass sich A____ der Ausschaffung in seine Heimat Spanien entziehen wolle und er

sich behördlichen Anordnungen widersetze. Dem ist zuzustimmen. A____ ist

bereits im Jahr 2020, nachdem ein von ihm in der Schweiz gestellter Asylantrag

abgelehnt wurde, unkontrolliert aus der Schweiz ausgereist, das heisst, er hat

sich nicht an die Anordnung gehalten, seine Ausreise den Schweizer Behörden zu

belegen. Sodann ist er gemäss eigenen Angaben am 8. und am 13. August 2022

entgegen den behördlichen Anordnungen nicht aus der Schweiz ausgereist, sondern

ist in der Schweiz verblieben oder umgehend wieder eingereist. Seinen

spanischen Pass will er in der Zwischenzeit verloren haben. Schliesslich gibt

er unmissverständlich zu, dass er nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig zu

verlassen, indem er auf dem Formular «Rechtliches Gehör zur Ausschaffungshaft»

angibt: «Ich bleibe, ich werde die Schweiz nicht verlassen» und an der

Befragung auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er die Schweiz verlassen

müsse, geantwortet hat: «Ist Ihnen bewusst, dass Sie mir ein Seil um den Hals

legen müssen? Ansonsten werde ich wieder in die Schweiz einreichen». Mit seiner

Kooperation in Freiheit kann folglich nicht gerechnet werden. Ebenso wenig

erscheinen mildere Massnahmen, wie etwa eine regelmässige Meldepflicht oder die

Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet der Kantons, geeignet, A____ von einem

Untertauchen abzuhalten. Dies belegt sein bisheriges Verhalten, wie auch seine

Bereitschaft zu kriminellem Handeln. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist

gegeben.

Ebenfalls

gegeben ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.

g AIG. A____ ist am 8. August 2022 wegen Raubs verurteilt worden. Auch wenn

dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist festzustellen, dass

er die Tat zumindest gegenüber den requirierenden Polizeibeamten gar nicht abgestritten,

sondern vielmehr angeben hat, er hätte noch weitergemacht (Polizeirapport vom

5.

Mai 2022). Auch gegenüber dem Migrationsamt hat er am 16. August 2022

angegeben, er werde seinen Lebensunterhalt mittels Raub und Diebstählen

sichern. Von A____ geht damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche

Sicherheit aus.

4.

A____

aktenkundige Angaben müssen in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand als

auffällig bezeichnet werden: in der Befragung vom 16. August 2022 hat er

erklärt, ein Psychologe müsse entscheiden, wie es ihm psychisch gehe. Auf die

Frage, weshalb er sich nicht an die amtlichen Anordnungen halte, hat er

geantwortet: «Weil ich wegen Euthanasie in die Schweiz gekommen bin. Den Grund,

weshalb ich das machen will, werde ich nicht angeben. In Spanien ist das illegal,

deswegen bin ich in die Schweiz gekommen». Auch an der Gerichtsverhandlung hat

er erklärt, er wolle sich das Leben nehmen. Allerdings nicht selbständig, dies

hätte er sonst schon lange getan, sondern „in einem geordneten Prozess“ mit

einer Sterbehilfeorganisation. Es liegen damit Anhaltspunkte vor, dass A____

psychisch erkrankt sein könnte und eventuell suizidal ist. Auch ist A____

gemäss dem Auszug aus dem ZEMIS als vermisste Person zur Fahndung

ausgeschrieben. Gemäss Auskunft der gefängnisinternen Krankenstation ist er

aktuell im Überwachungszimmer des Gefängnisses untergebracht. Eine Entbindung

der Ärzte von der medizinischen Schweigepflicht hat er am heutigen Tag

unterschrieben.

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat nun den Amtsarzt

Dr. med. [...] mit der Erstellung eines ärztlichen Berichts zur

Hafterstehungsfähigkeit von A____ beauftragt. Der Bericht wird gemäss Absprache

mit dem Arzt bis spätestens morgen, 18. August 2022, 12.00 Uhr, vorliegen. Die

Haft ist aus diesem Grund nicht für die angeordnete Dauer von drei Monaten zu

bestätigen (s. unten E. 5.2) Die Sicherheit von A____ in der Haft ist vorläufig

gewährleistet, da sein Zustand offenbar bereits aufgefallen ist und Massnahmen

zu seinem Schutz ergriffen worden sind.

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

5.2

Bereits

das Migrationsamt Luzern hat am 15. August 2022 das Rückübernahmegesuch an die

spanischen Behörden in die Wege geleitet (s. Versand der entsprechenden

Formulare an das SEM). Dies ist notwendig, da A____ über keine Reisepapiere

mehr verfügen will. Der Erhalt von Ersatzdokumenten sollte problemlos möglich

sein, zumal Kopien seines Passes vorhanden sind, mithin seine Identität bekannt

ist. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt.

Aufgrund der

psychischen Auffälligkeiten und mangels Vorliegens einer ärztlichen

Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit von A____ ist die Haft vorläufig nur

bis am 27. August 2022, 12.00 Uhr, zu bestätigen

6.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist (vorläufig) vom 16. bis 27. August 2027, 12.00 Uhr, rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.