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Entscheid

AUS.2022.4

Anordnung der Ausschaffungshaft

21. Januar 2022Deutsch11 min

erfülle, und er wurde verpflichtet, das Gebiet der Schweiz und des Schengen-Raums

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.4

URTEIL

vom 21.

Januar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 20. Januar 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der von den

tunesischen Behörden als tunesischer Staatsangehöriger anerkannte A____ reiste

soweit bekannt erstmals im Jahr 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 21.

Oktober 2019 um Asyl. Dieses Gesuch wurde am 7. Januar 2020 als gegenstandslos

abgeschrieben, nachdem A____ seit dem 27. November 2019 unbekannten Aufenthalts

war. Einem Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 14. Januar 2020

wurde stattgegeben, allerdings wurde es wiederum als gegenstandslos

abgeschrieben, weil A____ ab dem 4. März 2020 wieder unbekannten Aufenthalts

war. Am 27. Juli 2021 reichte A____ erneut einen Antrag auf Asyl ein. Es

erfolgte eine Befragung des A____ durch das Staatssekretariat für Migration

(SEM) zu den Asylgründen am 17. August 2021. Mit Asylentscheid vom 20. August

2021 wurde das Asylgesuch abgewiesen, da A____ die Flüchtlingseigenschaft nicht

erfülle, und er wurde verpflichtet, das Gebiet der Schweiz und des Schengen-Raums

nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Die Asylgesuche

stellte A____ unter der Angabe, er sei ein Staatsangehöriger Libyens.

Im Jahr 2021

wurde A____ am 23. Juni von den Niederlanden und am 14. September von Frankreich

im Rahmen der Dublin-Abkommen an die Schweiz rücküberstellt. Die Termine zur

Vorsprache beim Migrationsamt nahm er seit der Rücküberstellung aus Frankreich

am 14. September 2021 bis am 3. Dezember 2021 wahr. Er wurde an den Terminen

regelmässig aufgefordert, sich um Ausweispapiere zu kümmern. A____ fand immer

wieder Gründe, warum er sich nicht zu der libyschen Botschaft habe begeben können.

Zwischenzeitlich ist wie dargelegt bekannt, dass es sich bei A____ um einen

tunesischen Staatsangehörigen handelt (s. Schreiben des SEM vom 11. Januar

2022). Am 19. Januar 2021 wurde er vom Kanton Luzern dem Migrationsamt

überstellt. Das Migrationsamt hat nach Durchführung einer Befragung am 20.

Januar 2022 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten über A____

verfügt.

A____ ist an der

heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit

und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit

Asylentscheid vom 20. August 2021 aus der Schweiz und dem

Schengenraum weggewiesen. Als Ausreisefrist gilt gemäss Entscheid das Datum der

Rechtskraft. In den Akten findet sich die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 27.

Oktober 2021, wonach der Asylentscheid am 22. September 2021 in Rechtskraft

erwachsen sei. Da A____ an der Befragung durch das Migrationsamt am 20. Januar

2022.

behauptet hat, ihm sei dieser Entscheid nicht bekannt, hat die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrechts (Einzelrichterin) beim

Migrationsamt einen Beleg der Zustellung des Asylentscheids einverlangt. Dieses

hat der Einzelrichterin am 21. Januar 2022 mitgeteilt, es sei davon auszugehen,

dass der Asylentscheid nicht zugestellt worden ist (s. E-Mail Schreiben des SEM

vom 21. Januar 2022). Das Migrationsamt hat A____ daraufhin den Asylentscheid

vom 20. August 2021 umgehend und vor Stattfinden der gerichtlichen

Haftüberprüfung eröffnet. Damit fehlt es dem Wegweisungsentscheid zwar an der

Rechtskraft, was einer Inhaftnahme allerdings nicht entgegensteht (s. auch

unten E. 4.2).

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft

setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt

wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im

Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum

Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt macht das Vorliegen von Untertauchensgefahr geltend. Dem ist

zuzustimmen. A____ ist nach der Stellung der Asylgesuche bzw. nach Ersuchen um

Wiederaufnahme des Asylverfahrens jedes Mal untergetaucht bzw. aus der Schweiz

ausgereist. Dies führte zweimal zu einem Abschreiben des Asylverfahrens. Auch

nach Ergehen des negativen Asylentscheids im August 2021 hat A____ die Schweiz

wiederum mindestens zweimal erwiesenermassen verlassen und musste zweimal aus

dem Ausland rücküberstellt werden. Damit hat er sich erneut nicht an die

behördlichen Anweisungen gehalten, schliesslich ist es ihm im Asylverfahren und

ohne Ausweispapiere nicht gestattet, im Schengen-Raum zu reisen. Daran ändert

auch der Umstand nichts, dass ihm der Entscheid nicht bereits im August 2021

zugestellt wurde (s. oben E. 2). Ausserdem hat er nach wie vor gegenüber dem

Migrationsamt behauptet, er sei libyscher Staatsangehöriger, was nach der

Anerkennung seiner Person als tunesischer Staatsangehöriger als unwahr erstellt

ist. Dieser Falschangabe betreffend seine Herkunft entsprechend hat er sich

auch niemals um den Erhalt von Ausweispapieren gekümmert. Ebenfalls kohärent zu

seinen Bemühungen, seine wahre Identität zu verschleiern, ist sodann der

Umstand, dass er den Behörden unter verschiedenen Identitäten bekannt ist. Dies

zum einen unter dem Namen A____ aus Libyen mit unterschiedlichen Geburtsdaten

(geb. am 11. Juni 2001, am 11. Mai 2001, am 1. Januar 2013 [recte:

wohl 2003], am 11. Juni 2004) und zum anderen unter den Namen, Staatsangehörigkeiten

und Geburtsdaten [...] aus Tunesien, geboren am 11. Mai 2001, und [...] aus

Ägypten, geboren am 12. Dezember 2000 (s. Auszug aus dem zentralen

Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vom 1. Dezember 2021). Hinzu kommt,

dass A____ in der Schweiz wiederholt straffällig geworden ist. Es ergingen am

21.

Dezember 2019 ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft wegen Diebstahls,

Beschimpfung, mehrfache Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung

gegen das Übertretungsstrafgesetz, am 5. März 2020 ein Strafbefehl

der Jugendanwaltschaft wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG (mehrfache

Missachtung einer Eingrenzung), am 18. Juni 2020 ein Strafbefehl der

Jugendanwaltschaft wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das AIG, am 17.

September 2021 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen zwei geringfügigen

Vermögensdelikten (Diebstahl und Sachbeschädigung) und am 22. Oktober 2021

ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen

geringfügigen Diebstahls. Daraus wird offenbar, dass sich A____ in keiner Art

und Weise an die hiesige Rechtsordnung hält. Sodann wurde durch das

Migrationsamt am 20. Dezember 2019 eine Eingrenzung auf das Gebiet des

Bundesasylzentrums für die Dauer von vier Monaten verfügt. Wie dem Strafbefehl

vom 5. März 2020 zu entnehmen ist, hielt sich A____ nicht daran. Vor dem

Hintergrund des dargelegten Verhaltens von A____ seit seiner ersten Einreise in

die Schweiz im Jahr 2019 ist erstellt, dass im Falle seiner Freilassung mit

seinem Untertauchen zu rechnen ist. Dies umso mehr, als ihm nun bekannt ist,

dass seine Identität von den tunesischen Behörden anerkannt worden ist, weshalb

eine Rückschaffung nach Tunesien rechtlich und tatsächlich möglich ist (s. dazu

unten E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass er an der Gerichtsverhandlung um

eine Chance gebeten hat, in Freiheit aus der Schweiz ausreisen zu können,

nachdem er zuerst in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, er werde

niemals freiwillig in seine Heimat ausreisen. Seine Zusage der Kooperation ist

vor dem Hintergrund seines Verhaltens und seiner Aussagen – auch an der

Verhandlung – nicht verlässlich.

Dass mildere

Massnahmen, wie die Eingrenzung auf ein Gebiet des Kantons und eine

Meldepflicht, A____ nicht von einem Untertauchen abzuhalten vermögen, ist

angesichts seines bisherigen Verhaltens auszuschliessen. Wie dargelegt, hat er

sich an eine bereits erfolgte Eingrenzung nicht gehalten, ist er bereits

mehrfach untergetaucht und zeigt auch sein sonstiges Verhalten, dass er

behördlichen Anweisungen keine Folge leistet, wenn ihm dies opportun erscheint.

Die Anordnung von Haft ist damit rechtmässig und notwendig, da ein milderes

Mittel zur Sicherung seiner Ausweisung untauglich ist.

Soweit A____ droht,

er werde sich im Falle seiner Ausschaffung selbst verletzen, kann er damit

seine Freilassung ebenfalls nicht erzwingen. Es gibt keinerlei Anzeichen, dass solches

mögliche zukünftige Verhalten im Zusammenhang mit einer (psychischen)

Erkrankung steht, weshalb von seiner grundsätzlichen Hafterstehungsfähigkeit

auszugehen ist.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Nachdem

der Asylentscheid vom 20. August 2021 erst am heutigen Vormittag hat zugestellt

und eröffnet werden können, beginnt die Rechtsmittelfrist erst morgen zu

laufen. Allerdings ist festzustellen, dass seit dem Ergehen des Asylentscheids

bekannt geworden ist, dass A____ seine wahre Identität gegenüber den

Asylbehörden nicht offengelegt bzw. diesbezüglich nachweislich falsche Angaben

gemacht hat. Das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen diesen Asylentscheid kann

unter diesen Umständen aus haftrichterlicher Sicht als aussichtslos

eingeschätzt werden bzw. ist ein solches (mögliches) Vorgehen als

missbräuchlich zu erachten. A____ hat es deshalb in der Hand, die Dauer seiner

ausländerrechtlichen Inhaftierung mittels Verzicht auf das Rechtsmittel zu

verkürzen, da in diesem Fall die Organisation seiner Repatriierung umgehend

möglich ist. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse an seiner Ausschaffung

als gross zu bezeichnen, da er mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit

mehrfach gestört und auch einen beachtlichen Kostenaufwand für den Staat

generiert hat. Die Anordnung der Haft erweist sich damit auch in zeitlicher

Hinsicht als verhältnismässig.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 19. Januar 2022 bis 17. April 2022 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.