AUS.2022.4
Anordnung der Ausschaffungshaft
21. Januar 2022Deutsch11 min
erfülle, und er wurde verpflichtet, das Gebiet der Schweiz und des Schengen-Raums
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.4
URTEIL
vom 21.
Januar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 20. Januar 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der von den
tunesischen Behörden als tunesischer Staatsangehöriger anerkannte A____ reiste
soweit bekannt erstmals im Jahr 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 21.
Oktober 2019 um Asyl. Dieses Gesuch wurde am 7. Januar 2020 als gegenstandslos
abgeschrieben, nachdem A____ seit dem 27. November 2019 unbekannten Aufenthalts
war. Einem Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 14. Januar 2020
wurde stattgegeben, allerdings wurde es wiederum als gegenstandslos
abgeschrieben, weil A____ ab dem 4. März 2020 wieder unbekannten Aufenthalts
war. Am 27. Juli 2021 reichte A____ erneut einen Antrag auf Asyl ein. Es
erfolgte eine Befragung des A____ durch das Staatssekretariat für Migration
(SEM) zu den Asylgründen am 17. August 2021. Mit Asylentscheid vom 20. August
2021 wurde das Asylgesuch abgewiesen, da A____ die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und er wurde verpflichtet, das Gebiet der Schweiz und des Schengen-Raums
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Die Asylgesuche
stellte A____ unter der Angabe, er sei ein Staatsangehöriger Libyens.
Im Jahr 2021
wurde A____ am 23. Juni von den Niederlanden und am 14. September von Frankreich
im Rahmen der Dublin-Abkommen an die Schweiz rücküberstellt. Die Termine zur
Vorsprache beim Migrationsamt nahm er seit der Rücküberstellung aus Frankreich
am 14. September 2021 bis am 3. Dezember 2021 wahr. Er wurde an den Terminen
regelmässig aufgefordert, sich um Ausweispapiere zu kümmern. A____ fand immer
wieder Gründe, warum er sich nicht zu der libyschen Botschaft habe begeben können.
Zwischenzeitlich ist wie dargelegt bekannt, dass es sich bei A____ um einen
tunesischen Staatsangehörigen handelt (s. Schreiben des SEM vom 11. Januar
2022). Am 19. Januar 2021 wurde er vom Kanton Luzern dem Migrationsamt
überstellt. Das Migrationsamt hat nach Durchführung einer Befragung am 20.
Januar 2022 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten über A____
verfügt.
A____ ist an der
heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit
Asylentscheid vom 20. August 2021 aus der Schweiz und dem
Schengenraum weggewiesen. Als Ausreisefrist gilt gemäss Entscheid das Datum der
Rechtskraft. In den Akten findet sich die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 27.
Oktober 2021, wonach der Asylentscheid am 22. September 2021 in Rechtskraft
erwachsen sei. Da A____ an der Befragung durch das Migrationsamt am 20. Januar
2022.
behauptet hat, ihm sei dieser Entscheid nicht bekannt, hat die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrechts (Einzelrichterin) beim
Migrationsamt einen Beleg der Zustellung des Asylentscheids einverlangt. Dieses
hat der Einzelrichterin am 21. Januar 2022 mitgeteilt, es sei davon auszugehen,
dass der Asylentscheid nicht zugestellt worden ist (s. E-Mail Schreiben des SEM
vom 21. Januar 2022). Das Migrationsamt hat A____ daraufhin den Asylentscheid
vom 20. August 2021 umgehend und vor Stattfinden der gerichtlichen
Haftüberprüfung eröffnet. Damit fehlt es dem Wegweisungsentscheid zwar an der
Rechtskraft, was einer Inhaftnahme allerdings nicht entgegensteht (s. auch
unten E. 4.2).
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft
setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt
wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im
Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt macht das Vorliegen von Untertauchensgefahr geltend. Dem ist
zuzustimmen. A____ ist nach der Stellung der Asylgesuche bzw. nach Ersuchen um
Wiederaufnahme des Asylverfahrens jedes Mal untergetaucht bzw. aus der Schweiz
ausgereist. Dies führte zweimal zu einem Abschreiben des Asylverfahrens. Auch
nach Ergehen des negativen Asylentscheids im August 2021 hat A____ die Schweiz
wiederum mindestens zweimal erwiesenermassen verlassen und musste zweimal aus
dem Ausland rücküberstellt werden. Damit hat er sich erneut nicht an die
behördlichen Anweisungen gehalten, schliesslich ist es ihm im Asylverfahren und
ohne Ausweispapiere nicht gestattet, im Schengen-Raum zu reisen. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass ihm der Entscheid nicht bereits im August 2021
zugestellt wurde (s. oben E. 2). Ausserdem hat er nach wie vor gegenüber dem
Migrationsamt behauptet, er sei libyscher Staatsangehöriger, was nach der
Anerkennung seiner Person als tunesischer Staatsangehöriger als unwahr erstellt
ist. Dieser Falschangabe betreffend seine Herkunft entsprechend hat er sich
auch niemals um den Erhalt von Ausweispapieren gekümmert. Ebenfalls kohärent zu
seinen Bemühungen, seine wahre Identität zu verschleiern, ist sodann der
Umstand, dass er den Behörden unter verschiedenen Identitäten bekannt ist. Dies
zum einen unter dem Namen A____ aus Libyen mit unterschiedlichen Geburtsdaten
(geb. am 11. Juni 2001, am 11. Mai 2001, am 1. Januar 2013 [recte:
wohl 2003], am 11. Juni 2004) und zum anderen unter den Namen, Staatsangehörigkeiten
und Geburtsdaten [...] aus Tunesien, geboren am 11. Mai 2001, und [...] aus
Ägypten, geboren am 12. Dezember 2000 (s. Auszug aus dem zentralen
Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vom 1. Dezember 2021). Hinzu kommt,
dass A____ in der Schweiz wiederholt straffällig geworden ist. Es ergingen am
21.
Dezember 2019 ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft wegen Diebstahls,
Beschimpfung, mehrfache Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung
gegen das Übertretungsstrafgesetz, am 5. März 2020 ein Strafbefehl
der Jugendanwaltschaft wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG (mehrfache
Missachtung einer Eingrenzung), am 18. Juni 2020 ein Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das AIG, am 17.
September 2021 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen zwei geringfügigen
Vermögensdelikten (Diebstahl und Sachbeschädigung) und am 22. Oktober 2021
ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen
geringfügigen Diebstahls. Daraus wird offenbar, dass sich A____ in keiner Art
und Weise an die hiesige Rechtsordnung hält. Sodann wurde durch das
Migrationsamt am 20. Dezember 2019 eine Eingrenzung auf das Gebiet des
Bundesasylzentrums für die Dauer von vier Monaten verfügt. Wie dem Strafbefehl
vom 5. März 2020 zu entnehmen ist, hielt sich A____ nicht daran. Vor dem
Hintergrund des dargelegten Verhaltens von A____ seit seiner ersten Einreise in
die Schweiz im Jahr 2019 ist erstellt, dass im Falle seiner Freilassung mit
seinem Untertauchen zu rechnen ist. Dies umso mehr, als ihm nun bekannt ist,
dass seine Identität von den tunesischen Behörden anerkannt worden ist, weshalb
eine Rückschaffung nach Tunesien rechtlich und tatsächlich möglich ist (s. dazu
unten E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass er an der Gerichtsverhandlung um
eine Chance gebeten hat, in Freiheit aus der Schweiz ausreisen zu können,
nachdem er zuerst in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, er werde
niemals freiwillig in seine Heimat ausreisen. Seine Zusage der Kooperation ist
vor dem Hintergrund seines Verhaltens und seiner Aussagen – auch an der
Verhandlung – nicht verlässlich.
Dass mildere
Massnahmen, wie die Eingrenzung auf ein Gebiet des Kantons und eine
Meldepflicht, A____ nicht von einem Untertauchen abzuhalten vermögen, ist
angesichts seines bisherigen Verhaltens auszuschliessen. Wie dargelegt, hat er
sich an eine bereits erfolgte Eingrenzung nicht gehalten, ist er bereits
mehrfach untergetaucht und zeigt auch sein sonstiges Verhalten, dass er
behördlichen Anweisungen keine Folge leistet, wenn ihm dies opportun erscheint.
Die Anordnung von Haft ist damit rechtmässig und notwendig, da ein milderes
Mittel zur Sicherung seiner Ausweisung untauglich ist.
Soweit A____ droht,
er werde sich im Falle seiner Ausschaffung selbst verletzen, kann er damit
seine Freilassung ebenfalls nicht erzwingen. Es gibt keinerlei Anzeichen, dass solches
mögliche zukünftige Verhalten im Zusammenhang mit einer (psychischen)
Erkrankung steht, weshalb von seiner grundsätzlichen Hafterstehungsfähigkeit
auszugehen ist.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Nachdem
der Asylentscheid vom 20. August 2021 erst am heutigen Vormittag hat zugestellt
und eröffnet werden können, beginnt die Rechtsmittelfrist erst morgen zu
laufen. Allerdings ist festzustellen, dass seit dem Ergehen des Asylentscheids
bekannt geworden ist, dass A____ seine wahre Identität gegenüber den
Asylbehörden nicht offengelegt bzw. diesbezüglich nachweislich falsche Angaben
gemacht hat. Das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen diesen Asylentscheid kann
unter diesen Umständen aus haftrichterlicher Sicht als aussichtslos
eingeschätzt werden bzw. ist ein solches (mögliches) Vorgehen als
missbräuchlich zu erachten. A____ hat es deshalb in der Hand, die Dauer seiner
ausländerrechtlichen Inhaftierung mittels Verzicht auf das Rechtsmittel zu
verkürzen, da in diesem Fall die Organisation seiner Repatriierung umgehend
möglich ist. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse an seiner Ausschaffung
als gross zu bezeichnen, da er mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit
mehrfach gestört und auch einen beachtlichen Kostenaufwand für den Staat
generiert hat. Die Anordnung der Haft erweist sich damit auch in zeitlicher
Hinsicht als verhältnismässig.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 19. Januar 2022 bis 17. April 2022 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.