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Entscheid

AUS.2022.40

Anordnung der Ausschaffungshaft

24. August 2022Deutsch10 min

Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.40

URTEIL

vom 24.

August 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Somalia,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 23. August 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 23. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2015 durch das

Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig

abgelehnt und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Da die Wegweisung

wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte, wurde ihm jedoch die

vorläufige Aufnahme gewährt.

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft [...] vom 3. Februar 2016 wurde der Beurteilte wegen

versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 100

Tagessätzen verurteilt, wobei diese als Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde. Mit

Strafbefehlen [...] vom 29. August 2016, 27. September 2016 und 13.

Oktober 2016 wurde A____ wegen «Schwarzfahrens» gebüsst, wobei jeweils zwei

Tage als Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen wurden. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft [...] vom 15. Dezember 2016 wurde der Beurteilte sodann

wegen geringfügigen Diebstahls und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

verurteilt, wobei wiederum eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden musste

(sieben Tage). Mit einem weiteren Strafbefehl derselben Behörde wurde er wegen Raufhandels,

Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls verurteilt.

Erneut musste eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden (167 Tage). Am 28.

Februar 2017 erging eine weitere Verurteilung wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs (Staatsanwaltschaft [...], Ersatzfreiheitsstrafe von 20

Tagen). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 24. April 2017

wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ersatzfreiheitsstrafe von drei

Tagen) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 9. November 2017

wegen mehrfacher Wiederhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz

(Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) ergingen erneut Verurteilungen.

Schliesslich wurde A____ mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

22. Mai 2019 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechtskräftig zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem wurde er für

zehn Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS). Am 22. August 2022 wurde

der Beurteilte zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen.

Dieses verfügte am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin

bis zum 22. November 2022 (seit 23. August 2022).

Am 24. August 2022

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm

überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.

2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die

Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen

Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.

[Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94). Darüber hinaus kann der Ausländer

auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.

h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Der

Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2019 wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung – nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB

einem Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

erfüllt. Darüber hinaus besteht auch Untertauchensgefahr: A____ hat sich trotz

mehrfacher Aufforderungen – bereits in der strafrechtlich begründeten Haft –

standhaft geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat damit seine

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. c AIG verletzt, wurde hier praktisch

seit seiner Ankunft massiv straffällig, hat mehrfach (auch heute) dezidiert zu

Protokoll gegeben, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren, hat die zentrale

Befragung mit Botschaftsvertretern aus Genf durch sein Verhalten verunmöglicht

(vgl. dazu E. 3.2) und wurde unter verschiedenen Identitäten daktyloskopisch

erfasst.

3.

3.1

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Verurteilungen wegen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist auszuschliessen, dass sich der

Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen

Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,

mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal

mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden

könnte und der Beurteilte darüber hinaus – wie aufgrund des im Sachverhalt

Dargestellten unschwer festgestellt werden kann – auch eine massive Gefahr für

die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch überwiegt das als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung

dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keinerlei

Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen.

3.2

Darüber

hinaus wurde mit dem bisherigen Vorgehen seitens des Migrationsamts das

Beschleunigungsgebot gewahrt. So wurde bereits im November 2019, als bekannt

wurde, dass das Urteil des Appellationsgerichts nicht an das Bundesgericht

weitergezogen bzw. rechtskräftig wurde, notabene noch in der strafrechtlich

begründeten Haft, eine erste Nachfrage hinsichtlich des Vollzugs beim SEM

deponiert. Danach folgten im März 2020 das Gesuch um Vollzugsunterstützung und

im Mai 2020 das Gesuch um Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen. Im

August 2020, nach Erhalt des Amtsberichts, folgte eine erste Anfrage zu

Massnahmen betreffend die Papierbeschaffung. Danach folgten regelmässige

Nachfragen beim SEM hinsichtlich des Stands des Verfahrens (in der Regel alle

zwei Monate). Dass der Beurteilte bis heute weder als somalischer

Staatsangehöriger identifiziert wurde bzw. immer noch keine (Ersatz)Reispapiere

existieren, liegt an der Obstruktion des Beurteilten (so hat er die zentrale

Befragung mit Botschaftsvertretern aus Genf verunmöglicht, indem er sich geweigert

hat, den Transporter zu besteigen) bzw. an der Untätigkeit der somalischen

Behörden, die auf An- bzw. Nachfragen der Schweizer Behörden, wenn überhaupt, nur

zögerlich reagierten (vgl. zum Ganzen: BGE 139 I 206 E. 2, 124 II 49 E. 3a).

Aktuell wurde am 11. August 2022 ein Antrag um Rückübernahme des bisher

nicht identifizierten Beurteilten an die Immigrationsbehörden Somalias

verschickt. Die Antwort darauf ist ausstehend.

3.3

3.3.1

Hinsichtlich

der Zulässigkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: In der Antwort auf

das Ersuchen des Migrationsamts um Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen

hat das SEM ausgeführt, der Beurteilte sei kein anerkannter Flüchtling,

weswegen er sich nicht auf das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 des

Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) bzw. Art. 33 der Flüchtlingskonvention berufen

könne. Gemäss geltender Praxis sei der Vollzug einer Wegweisung nach Somalia

grundsätzlich zulässig. Im heutigen Zeitpunkt könne laut Rechtsprechung auch in

Bezug auf Mogadischu nicht mehr von einer Situation «extremer allgemeiner und

verbreiteter Gewalt» gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen sei,

dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr

unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 der europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich als gegeben zu erachten

sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu erweise sich daher nicht mehr

als generell unzulässig (BVGer D-5001/2019 vom 31. Dezember 2020 E. 8.3.1, D-6767/2015.

vom 2. November 2017, E. 5.4.2).

3.3.2

In

Bezug auf den Beurteilten bestünden – so das SEM – keine konkreten Hinweise

dafür, dass die Straftat in der Schweiz die Interessen des somalischen Staates

Dispositiv

tangiere. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass A____ in Somalia eine

Strafverfolgung und somit eine Haftstrafe drohe. Zudem verfügten die

somalischen Behörden angesichts der schwierigen Sicherheitslage im Land wohl

kaum über die Ressourcen, den Beurteilten aufgrund seiner Straftat in der

Schweiz zu behelligen. Ausserdem verfüge der Beurteilte nicht über ein

spezielles Profil, bei dem davon ausgegangen werden müsste, dass ihm im Falle

einer Rückkehr nach Somalia unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

respektive Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Es sei auch nicht

davon auszugehen, dass A____ aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine

Behandlung zu befürchten hätte, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde.

Schliesslich könne infolge seiner unglaubhaften Aussagen im Rahmen des

Asylverfahrens ein Restrisiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung zwar nicht

gänzlich ausgeschlossen werden. Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR

stelle indes auf das Konzept des sogenannten «real risk» ab. Demnach verstosse eine

Rückschiebung nur dann gegen Art. 3 EMRK, wenn stichhaltige Gründe («substantial

grounds») eines tatsächlichen Risikos – ein «real risk» – dafür bestünden, dass

die betreffende Person im Falle der Rückkehr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen

Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Der Beschuldigte hat auch heute

angegeben, ein grosser Teil seiner Familie sei Mitglied der Gruppe Al-Shabaab.

Bei einer Rückkehr würde er wohl gezwungen werden, ebenfalls bei dieser Gruppe

mitzumachen. Diese Aussagen wurden – wie das SEM zutreffend ausgeführt hat –

jedoch bereits im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft. Überprüft werden

kann diese pauschale Behauptung indes nicht weiter, zumal es der Beurteilte

auch heute unterlassen hat, diesbezügliche Beweise oder nur schon weitere

Anhaltspunkte vorzubringen.

3.3.3 Dass

eine Rückschaffung nach Somalia auch tatsächlich möglich ist, ergibt sich aus

den Auskünften des SEM vom 2. September 2020, 26. April 2022 und

11. August 2022.

3.4 Nach

dem Gesagten erscheint der Vollzug der Landesverweisung aufgrund der

überzeugenden Ausführungen des SEM aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht

undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Da die Antwort der somalischen

Behörden auf die Anfrage vom 11. August 2022 noch ausstehend ist bzw. erfahrungsgemäss

doch noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte und bei positivem Entscheid das

konkrete Flugdatum gemäss Auskunft des SEM ebenfalls von den somalischen

Behörden noch zu bestätigen ist, ist die Ausschaffungshaft für drei Monate zu

bewilligen, wobei das Migrationsamt trotzdem gehalten ist, das Verfahren in

Zusammenarbeit mit dem SEM weiterhin zügig voranzutreiben. A____ hat es dabei

in der Hand, verstärkter zu kooperieren (er hat zwecks Vorbereitung der

Ausreise grundsätzlich nicht kooperiert, indes einmal einen

selbstaufgezeichneten Familienstammbaum abgegeben) und damit die Inhaftierung

massiv zu verkürzen. Da der Beurteilte bereits am 22. August ausländerrechtlich

motiviert inhaftiert gewesen ist, endet die dreimonatige Ausschaffungshaft

entgegen der Verfügung des Migrationsamts bereits am 21. November 2022.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 21. November

2022, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.