AUS.2022.40
Anordnung der Ausschaffungshaft
24. August 2022Deutsch10 min
Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.40
URTEIL
vom 24.
August 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Somalia,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 23. August 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 23. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2015 durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig
abgelehnt und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Da die Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte, wurde ihm jedoch die
vorläufige Aufnahme gewährt.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft [...] vom 3. Februar 2016 wurde der Beurteilte wegen
versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen verurteilt, wobei diese als Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde. Mit
Strafbefehlen [...] vom 29. August 2016, 27. September 2016 und 13.
Oktober 2016 wurde A____ wegen «Schwarzfahrens» gebüsst, wobei jeweils zwei
Tage als Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen wurden. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft [...] vom 15. Dezember 2016 wurde der Beurteilte sodann
wegen geringfügigen Diebstahls und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
verurteilt, wobei wiederum eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden musste
(sieben Tage). Mit einem weiteren Strafbefehl derselben Behörde wurde er wegen Raufhandels,
Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls verurteilt.
Erneut musste eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden (167 Tage). Am 28.
Februar 2017 erging eine weitere Verurteilung wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Staatsanwaltschaft [...], Ersatzfreiheitsstrafe von 20
Tagen). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 24. April 2017
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ersatzfreiheitsstrafe von drei
Tagen) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 9. November 2017
wegen mehrfacher Wiederhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz
(Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) ergingen erneut Verurteilungen.
Schliesslich wurde A____ mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
22. Mai 2019 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem wurde er für
zehn Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS). Am 22. August 2022 wurde
der Beurteilte zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen.
Dieses verfügte am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin
bis zum 22. November 2022 (seit 23. August 2022).
Am 24. August 2022
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm
überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die
Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen
Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.
[Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94). Darüber hinaus kann der Ausländer
auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Der
Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2019 wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung – nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB
einem Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
erfüllt. Darüber hinaus besteht auch Untertauchensgefahr: A____ hat sich trotz
mehrfacher Aufforderungen – bereits in der strafrechtlich begründeten Haft –
standhaft geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat damit seine
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. c AIG verletzt, wurde hier praktisch
seit seiner Ankunft massiv straffällig, hat mehrfach (auch heute) dezidiert zu
Protokoll gegeben, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren, hat die zentrale
Befragung mit Botschaftsvertretern aus Genf durch sein Verhalten verunmöglicht
(vgl. dazu E. 3.2) und wurde unter verschiedenen Identitäten daktyloskopisch
erfasst.
3.
3.1
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Verurteilungen wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist auszuschliessen, dass sich der
Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen
Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,
mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal
mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden
könnte und der Beurteilte darüber hinaus – wie aufgrund des im Sachverhalt
Dargestellten unschwer festgestellt werden kann – auch eine massive Gefahr für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch überwiegt das als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung
dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keinerlei
Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen.
3.2
Darüber
hinaus wurde mit dem bisherigen Vorgehen seitens des Migrationsamts das
Beschleunigungsgebot gewahrt. So wurde bereits im November 2019, als bekannt
wurde, dass das Urteil des Appellationsgerichts nicht an das Bundesgericht
weitergezogen bzw. rechtskräftig wurde, notabene noch in der strafrechtlich
begründeten Haft, eine erste Nachfrage hinsichtlich des Vollzugs beim SEM
deponiert. Danach folgten im März 2020 das Gesuch um Vollzugsunterstützung und
im Mai 2020 das Gesuch um Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen. Im
August 2020, nach Erhalt des Amtsberichts, folgte eine erste Anfrage zu
Massnahmen betreffend die Papierbeschaffung. Danach folgten regelmässige
Nachfragen beim SEM hinsichtlich des Stands des Verfahrens (in der Regel alle
zwei Monate). Dass der Beurteilte bis heute weder als somalischer
Staatsangehöriger identifiziert wurde bzw. immer noch keine (Ersatz)Reispapiere
existieren, liegt an der Obstruktion des Beurteilten (so hat er die zentrale
Befragung mit Botschaftsvertretern aus Genf verunmöglicht, indem er sich geweigert
hat, den Transporter zu besteigen) bzw. an der Untätigkeit der somalischen
Behörden, die auf An- bzw. Nachfragen der Schweizer Behörden, wenn überhaupt, nur
zögerlich reagierten (vgl. zum Ganzen: BGE 139 I 206 E. 2, 124 II 49 E. 3a).
Aktuell wurde am 11. August 2022 ein Antrag um Rückübernahme des bisher
nicht identifizierten Beurteilten an die Immigrationsbehörden Somalias
verschickt. Die Antwort darauf ist ausstehend.
3.3
3.3.1
Hinsichtlich
der Zulässigkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: In der Antwort auf
das Ersuchen des Migrationsamts um Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen
hat das SEM ausgeführt, der Beurteilte sei kein anerkannter Flüchtling,
weswegen er sich nicht auf das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) bzw. Art. 33 der Flüchtlingskonvention berufen
könne. Gemäss geltender Praxis sei der Vollzug einer Wegweisung nach Somalia
grundsätzlich zulässig. Im heutigen Zeitpunkt könne laut Rechtsprechung auch in
Bezug auf Mogadischu nicht mehr von einer Situation «extremer allgemeiner und
verbreiteter Gewalt» gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen sei,
dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr
unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 der europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich als gegeben zu erachten
sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu erweise sich daher nicht mehr
als generell unzulässig (BVGer D-5001/2019 vom 31. Dezember 2020 E. 8.3.1, D-6767/2015.
vom 2. November 2017, E. 5.4.2).
3.3.2
In
Bezug auf den Beurteilten bestünden – so das SEM – keine konkreten Hinweise
dafür, dass die Straftat in der Schweiz die Interessen des somalischen Staates
Dispositiv
tangiere. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass A____ in Somalia eine
Strafverfolgung und somit eine Haftstrafe drohe. Zudem verfügten die
somalischen Behörden angesichts der schwierigen Sicherheitslage im Land wohl
kaum über die Ressourcen, den Beurteilten aufgrund seiner Straftat in der
Schweiz zu behelligen. Ausserdem verfüge der Beurteilte nicht über ein
spezielles Profil, bei dem davon ausgegangen werden müsste, dass ihm im Falle
einer Rückkehr nach Somalia unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
respektive Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Es sei auch nicht
davon auszugehen, dass A____ aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine
Behandlung zu befürchten hätte, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde.
Schliesslich könne infolge seiner unglaubhaften Aussagen im Rahmen des
Asylverfahrens ein Restrisiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung zwar nicht
gänzlich ausgeschlossen werden. Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR
stelle indes auf das Konzept des sogenannten «real risk» ab. Demnach verstosse eine
Rückschiebung nur dann gegen Art. 3 EMRK, wenn stichhaltige Gründe («substantial
grounds») eines tatsächlichen Risikos – ein «real risk» – dafür bestünden, dass
die betreffende Person im Falle der Rückkehr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Der Beschuldigte hat auch heute
angegeben, ein grosser Teil seiner Familie sei Mitglied der Gruppe Al-Shabaab.
Bei einer Rückkehr würde er wohl gezwungen werden, ebenfalls bei dieser Gruppe
mitzumachen. Diese Aussagen wurden – wie das SEM zutreffend ausgeführt hat –
jedoch bereits im Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft. Überprüft werden
kann diese pauschale Behauptung indes nicht weiter, zumal es der Beurteilte
auch heute unterlassen hat, diesbezügliche Beweise oder nur schon weitere
Anhaltspunkte vorzubringen.
3.3.3 Dass
eine Rückschaffung nach Somalia auch tatsächlich möglich ist, ergibt sich aus
den Auskünften des SEM vom 2. September 2020, 26. April 2022 und
11. August 2022.
3.4 Nach
dem Gesagten erscheint der Vollzug der Landesverweisung aufgrund der
überzeugenden Ausführungen des SEM aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Da die Antwort der somalischen
Behörden auf die Anfrage vom 11. August 2022 noch ausstehend ist bzw. erfahrungsgemäss
doch noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte und bei positivem Entscheid das
konkrete Flugdatum gemäss Auskunft des SEM ebenfalls von den somalischen
Behörden noch zu bestätigen ist, ist die Ausschaffungshaft für drei Monate zu
bewilligen, wobei das Migrationsamt trotzdem gehalten ist, das Verfahren in
Zusammenarbeit mit dem SEM weiterhin zügig voranzutreiben. A____ hat es dabei
in der Hand, verstärkter zu kooperieren (er hat zwecks Vorbereitung der
Ausreise grundsätzlich nicht kooperiert, indes einmal einen
selbstaufgezeichneten Familienstammbaum abgegeben) und damit die Inhaftierung
massiv zu verkürzen. Da der Beurteilte bereits am 22. August ausländerrechtlich
motiviert inhaftiert gewesen ist, endet die dreimonatige Ausschaffungshaft
entgegen der Verfügung des Migrationsamts bereits am 21. November 2022.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 21. November
2022, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.