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Entscheid

AUS.2022.41

Anordnung der Ausschaffungshaft

26. August 2022Deutsch9 min

22. März 2025 geltendes Einreiseverbot ausgesprochen haben. Auch konnte sich A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.41

URTEIL

vom 26.

August 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 24. August 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der gemäss

eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ wurde am 8. Juli 2022

in Basel aufgrund der Begehung eines Strassenverkehrsdelikts kontrolliert,

wobei festgestellt wurde, dass die französischen Behörden gegen ihn ein bis zum

22. März 2025 geltendes Einreiseverbot ausgesprochen haben. Auch konnte sich A____

lediglich mit einem am 9. März 2022 abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitel ausweisen.

Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2022 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR.

142.20) schuldig erklärt und zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2

Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie

zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Migrationsamt wies ihn am 8. Juli

2022 aus der Schweiz weg, wobei er die Schweiz bis spätestens den 15. Juli 2022

zu verlassen habe und eröffnete ihm gleichzeitig ein vom Staatssekretariat für

Migration verfügtes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und den

Schengenraum geltend ab dem 16. Juli 2022 bis 15. Juli 2025. Das Migrationsamt

gab A____ auch die Adresse der marokkanischen Botschaft in Bern sowie einen

Gutschein für die Bahnreise nach Bern, da A____ über keine gültigen

Reisepapiere verfügte. Sodann erging am 8. Juli 2022 eine weitere Verfügung des

Migrationsamts in der (nochmals) festgehalten wurde, dass A____ die Schweiz bis

zum 15. Juli 2022 zu verlassen und sich um den Erhalt von Reisedokumenten zu

kümmern habe, andernfalls im bei erneutem Betreffen in der Schweiz die

Anordnung von Ausschaffungshaft drohe. In der Folge wurde A____ am 18. und 22.

August 2022 in Zürich kontrolliert und je aufgefordert, die Schweiz umgehend zu

verlassen. Am 24. August 2022 kam es zu einer erneuten Anhaltung sowie

Festnahme in Luzern, wobei ihn das Migrationsamt Luzern am selben Tag dem

Basler Migrationsamt zuführen liess.

Das

Migrationsamt hat am 24. August 2022 die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3

Monaten bis zum 23. November 2022 angeordnet.

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung

zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung

eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit

Verfügung vom 8. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden. Zwar will er

kurz darauf nach Deutschland ausgereist sein, allerdings schon bald wieder in

die Schweiz eingereist sein. Ob diese Angaben korrekt sind, sei dahingestellt.

Jedenfalls hat er offensichtlich die Schweiz nicht in der Absicht dauernden

Verbleibens anderswo verlassen. In Deutschland will er gemäss eigenen Angaben

zuerst nämlich nur «spazieren gegangen» sein (Protokoll der Befragung des

Migrationsamt Luzern vom 24. August 2022 S. 5). Die Wegweisung vom 7. Juli 2022

kann damit nicht als vollzogen geltend und es ist vom Vorliegen einer nach wie

vor gültigen Wegweisung auszugehen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt macht den Haftgrund der Untertauchensgefahr geltend. Dem ist

zuzustimmen. A____ hat den Schengenraum nicht verlassen, nachdem gegen ihn im

Frühjahr 2022 von den französischen Behörden ein Einreiseverbot ausgesprochen

wurde. Gemäss seinen Angaben ist er vielmehr von Frankreich aus nach Italien

und danach in die Schweiz eingereist. Anstatt sich nach seiner Anhaltung und

Festnahme am 8. Juli 2022 wie angewiesen, um seine Reisepapiere bei der

marokkanischen Botschaft in Bern zu kümmern, hat er die Schweiz – sofern seine

diesbezügliche Behauptung überhaupt zutrifft – nur ganz kurz verlassen, um

gleich wieder einzureisen (s. oben E. 2). Er hält sich mit anderen Worten seit

dem 16. Juli 2022 entgegen den verfügten Anweisungen (mehr oder weniger)

ständig in der Schweiz auf und zeigt keinerlei ernsthaftes Interesse, diese zu

verlassen. Insbesondere hat er nichts unternommen, um Reisedokumente zu

erhalten. Insgesamt ist A____ seit dem 16. Juli 2022 von zwei verschiedenen

kantonalen Behörden insgesamt dreimal angehalten worden, wobei er von der

Zürcher Polizei zweimal angewiesen wurde, seiner Pflicht die Schweiz zu

verlassen, umgehend nachzukommen. Es ist mithin offensichtlich, dass A____ sich

nicht freiwillig an behördliche Anweisungen hält, sondern es bevorzugt, sich

weiter illegal im Schengenraum aufzuhalten. Sodann fällt auf, dass er immer

wieder andere und widersprüchliche Angaben zu seinen angeblichen Plänen und

Aufenthaltsorten macht. So will er wie dargelegt nach der ersten Anhaltung in

Basel am 8. Juli 2022 zuerst nach Deutschland gereist sein, um dann wieder in

die Schweiz einzureisen, von wo aus er nach Frankreich habe reisen wollen.

Weshalb er nicht direkt nach Frankreich ausgereist ist, bleibt sein Geheimnis.

Ohnehin will er offenbar nicht verstehen, dass er ohne Reisepapiere überhaupt

nicht reisen darf und bereits im März 2022 aus dem gesamten Schengenraum

ausgewiesen worden ist. Sodann will er – offenbar je nachdem wie es ihm

opportun erscheint – Familie in Frankreich, Portugal oder Spanien haben und

jeweils dorthin gehen. Völlig unklar ist, wie er sich finanziell über Wasser

hält. Gemäss seinen Angaben will er in «Deutschland mit eine paar Arabern

gearbeitet» haben, wozu er selbstredend nicht berechtigt ist und was nicht zu

seiner Aussage, er sei dort «spazieren gegangen», passt. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass A____ den Schengenraum offensichtlich nicht freiwillig

verlassen will und davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Freilassung in

der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum untertaucht. Dass mildere Massnahmen

zur Sicherstellung seiner Ausweisung, wie etwa eine regelmässige Meldepflicht

und die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, nicht greifen, ist

angesichts des geschilderten Verhaltens von A____ offensichtlich.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Das

SEM wurde seitens des Migrationsamts bereits über die neuerliche Festnahme von A____

informiert. Die Anfrage betreffend eine Rückübernahme durch die spanischen

Behörden, wo A____ bis zum 22. März 2022 über einen Aufenthaltstitel verfügte,

ist in die Wege geleitet. Gleichzeitig ist bereits eine Anfrage an die marokkanischen

Behörden betreffend Anerkennung von A____ als Staatsangehöriger erfolgt. Damit

scheint insbesondere eine zeitnahe Rückschaffung nach Spanien möglich und das

Beschleunigungsgebot ist eingehalten.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 24. August 2022 bis zum 23. November 2022 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.