AUS.2022.41
Anordnung der Ausschaffungshaft
26. August 2022Deutsch9 min
22. März 2025 geltendes Einreiseverbot ausgesprochen haben. Auch konnte sich A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.41
URTEIL
vom 26.
August 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 24. August 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ wurde am 8. Juli 2022
in Basel aufgrund der Begehung eines Strassenverkehrsdelikts kontrolliert,
wobei festgestellt wurde, dass die französischen Behörden gegen ihn ein bis zum
22. März 2025 geltendes Einreiseverbot ausgesprochen haben. Auch konnte sich A____
lediglich mit einem am 9. März 2022 abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitel ausweisen.
Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2022 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR.
142.20) schuldig erklärt und zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2
Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Migrationsamt wies ihn am 8. Juli
2022 aus der Schweiz weg, wobei er die Schweiz bis spätestens den 15. Juli 2022
zu verlassen habe und eröffnete ihm gleichzeitig ein vom Staatssekretariat für
Migration verfügtes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und den
Schengenraum geltend ab dem 16. Juli 2022 bis 15. Juli 2025. Das Migrationsamt
gab A____ auch die Adresse der marokkanischen Botschaft in Bern sowie einen
Gutschein für die Bahnreise nach Bern, da A____ über keine gültigen
Reisepapiere verfügte. Sodann erging am 8. Juli 2022 eine weitere Verfügung des
Migrationsamts in der (nochmals) festgehalten wurde, dass A____ die Schweiz bis
zum 15. Juli 2022 zu verlassen und sich um den Erhalt von Reisedokumenten zu
kümmern habe, andernfalls im bei erneutem Betreffen in der Schweiz die
Anordnung von Ausschaffungshaft drohe. In der Folge wurde A____ am 18. und 22.
August 2022 in Zürich kontrolliert und je aufgefordert, die Schweiz umgehend zu
verlassen. Am 24. August 2022 kam es zu einer erneuten Anhaltung sowie
Festnahme in Luzern, wobei ihn das Migrationsamt Luzern am selben Tag dem
Basler Migrationsamt zuführen liess.
Das
Migrationsamt hat am 24. August 2022 die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3
Monaten bis zum 23. November 2022 angeordnet.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung
eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit
Verfügung vom 8. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden. Zwar will er
kurz darauf nach Deutschland ausgereist sein, allerdings schon bald wieder in
die Schweiz eingereist sein. Ob diese Angaben korrekt sind, sei dahingestellt.
Jedenfalls hat er offensichtlich die Schweiz nicht in der Absicht dauernden
Verbleibens anderswo verlassen. In Deutschland will er gemäss eigenen Angaben
zuerst nämlich nur «spazieren gegangen» sein (Protokoll der Befragung des
Migrationsamt Luzern vom 24. August 2022 S. 5). Die Wegweisung vom 7. Juli 2022
kann damit nicht als vollzogen geltend und es ist vom Vorliegen einer nach wie
vor gültigen Wegweisung auszugehen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt macht den Haftgrund der Untertauchensgefahr geltend. Dem ist
zuzustimmen. A____ hat den Schengenraum nicht verlassen, nachdem gegen ihn im
Frühjahr 2022 von den französischen Behörden ein Einreiseverbot ausgesprochen
wurde. Gemäss seinen Angaben ist er vielmehr von Frankreich aus nach Italien
und danach in die Schweiz eingereist. Anstatt sich nach seiner Anhaltung und
Festnahme am 8. Juli 2022 wie angewiesen, um seine Reisepapiere bei der
marokkanischen Botschaft in Bern zu kümmern, hat er die Schweiz – sofern seine
diesbezügliche Behauptung überhaupt zutrifft – nur ganz kurz verlassen, um
gleich wieder einzureisen (s. oben E. 2). Er hält sich mit anderen Worten seit
dem 16. Juli 2022 entgegen den verfügten Anweisungen (mehr oder weniger)
ständig in der Schweiz auf und zeigt keinerlei ernsthaftes Interesse, diese zu
verlassen. Insbesondere hat er nichts unternommen, um Reisedokumente zu
erhalten. Insgesamt ist A____ seit dem 16. Juli 2022 von zwei verschiedenen
kantonalen Behörden insgesamt dreimal angehalten worden, wobei er von der
Zürcher Polizei zweimal angewiesen wurde, seiner Pflicht die Schweiz zu
verlassen, umgehend nachzukommen. Es ist mithin offensichtlich, dass A____ sich
nicht freiwillig an behördliche Anweisungen hält, sondern es bevorzugt, sich
weiter illegal im Schengenraum aufzuhalten. Sodann fällt auf, dass er immer
wieder andere und widersprüchliche Angaben zu seinen angeblichen Plänen und
Aufenthaltsorten macht. So will er wie dargelegt nach der ersten Anhaltung in
Basel am 8. Juli 2022 zuerst nach Deutschland gereist sein, um dann wieder in
die Schweiz einzureisen, von wo aus er nach Frankreich habe reisen wollen.
Weshalb er nicht direkt nach Frankreich ausgereist ist, bleibt sein Geheimnis.
Ohnehin will er offenbar nicht verstehen, dass er ohne Reisepapiere überhaupt
nicht reisen darf und bereits im März 2022 aus dem gesamten Schengenraum
ausgewiesen worden ist. Sodann will er – offenbar je nachdem wie es ihm
opportun erscheint – Familie in Frankreich, Portugal oder Spanien haben und
jeweils dorthin gehen. Völlig unklar ist, wie er sich finanziell über Wasser
hält. Gemäss seinen Angaben will er in «Deutschland mit eine paar Arabern
gearbeitet» haben, wozu er selbstredend nicht berechtigt ist und was nicht zu
seiner Aussage, er sei dort «spazieren gegangen», passt. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass A____ den Schengenraum offensichtlich nicht freiwillig
verlassen will und davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Freilassung in
der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum untertaucht. Dass mildere Massnahmen
zur Sicherstellung seiner Ausweisung, wie etwa eine regelmässige Meldepflicht
und die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, nicht greifen, ist
angesichts des geschilderten Verhaltens von A____ offensichtlich.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Das
SEM wurde seitens des Migrationsamts bereits über die neuerliche Festnahme von A____
informiert. Die Anfrage betreffend eine Rückübernahme durch die spanischen
Behörden, wo A____ bis zum 22. März 2022 über einen Aufenthaltstitel verfügte,
ist in die Wege geleitet. Gleichzeitig ist bereits eine Anfrage an die marokkanischen
Behörden betreffend Anerkennung von A____ als Staatsangehöriger erfolgt. Damit
scheint insbesondere eine zeitnahe Rückschaffung nach Spanien möglich und das
Beschleunigungsgebot ist eingehalten.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 24. August 2022 bis zum 23. November 2022 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.