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Entscheid

AUS.2022.42

evtl. Anordnung der Ausschaffungshaft

26. August 2022Deutsch9 min

herausstellte, dass A____ am 10. August 2022 ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) beim

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.42

URTEIL

vom 26.

August 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Spanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 25. August 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der mit

Strafurteil vom 8. August 2022 des Raubes schuldig gesprochene und des Landes

verwiesene spanische Staatsbürger A____ befand sich vom 16. bis zum 20. August

2022 in Ausschaffungshaft und danach vom 20. bis 25. August 2022 in

Vorbereitungshaft, da sich nachträglich zur Anordnung von Ausschaffungshaft

herausstellte, dass A____ am 10. August 2022 ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) eingereicht hatte. Dies nachdem sein

erster Asylantrag im Jahr 2020 abgelehnt worden war. Beide Male wurde die

Anordnung von Haft mit Gerichtsentscheid bestätigt, allerdings jeweils nur für

eine kurze Zeit, da bei der ersten Anordnung von Ausschaffungshaft die

Hafterstehungsfähigkeit von A____ zu überprüfen war und die Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) bei der

zweiten Haftüberprüfung gestützt auf den Arztbericht vom 19. August 2022 die

Beigabe einer rechtlichen Vertretung als notwendig erachtete (s. VGE

AUS.2022.38 vom 17. August 2022, AUS.2022.39 vom 22. August 2022). Für weitere

Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen dazu in den genannten

Urteilen sowie auf die Haftverfügungen des Migrationsamts verwiesen.

Mit Entscheid

vom 24. August 2022 hat das SEM das Mehrfachgesuch begründet als erledigt

abgeschrieben. Nach Durchführung einer Befragung hat das Migrationsamt mit

Verfügung vom 25. August 2022 wiederum Ausschaffungshaft bis zum 25. November

2022 angeordnet.

A____ ist an der

Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Sein Rechtsvertreter hat

plädiert. Er beantragt die Anordnung von milderen Massnahmen für die

Sicherstellung der Rückführung nach Spanien. Für sämtliche Depositionen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dies

gilt für auch für die Umwandlung von Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft. Diese

Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch

(MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung

sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft

erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit

Verfügung des Migrationsamts vom 8. August 2022 aus der Schweiz weggewiesen

worden. Ausserdem ist er mit Strafurteil vom selben Tag für 5 Jahre des Landes

verwiesen worden. Das Strafurteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein

gültiger Wegweisungstitel liegt bei dieser Sachlage aber auf jeden Fall vor.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Wie

bereits im Urteil der Einzelrichterin vom 17. August 2022 (VGE AUS.2022.38)

dargelegt, ist A____ mehrfach Gelegenheit eingeräumt worden, die Schweiz

selbständig in ein anderes EU-Land zu verlassen. Dies will er aber ausdrücklich

nicht. Vielmehr ist er in der Schweiz verblieben oder umgehend in die Schweiz

zurückgekehrt. Sodann will er ausdrücklich nicht zurück nach Spanien. Sein

erneut gestelltes Asylbegehen ist innert weniger Tage mit Verfügung des SEM als

erledigt abgeschrieben worden. Dies ist wenig erstaunlich, schliesslich gilt

Spanien als sogenanntes «safe country». Dem den Akten beiliegenden Asylbegehren

vom 10. August 2022 ist auch keine Geltendmachung einer konkreten

politischen Verfolgung von A____ in Spanien zu entnehmen. Aufgrund des

bisherigen Verhaltens und der Aussagen von A____ ist nicht davon auszugehen,

dass er sich freiwillig um den Erhalt von Reisedokumenten bei den spanischen

Behörden bemüht (seinen zwischenzeitlich abgelaufenen Reisepass will er

verloren haben) und freiwillig nach Spanien zurückreist. Gleichzeitig ist

festzustellen, dass A____ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt,

schliesslich hat er am 5. Mai 2022 wohl einen jungen Mann mit einem Messer

bedroht und die Herausgabe von dessen Rucksack verlangt. Auch wenn das

diesbezügliche Strafurteil vom 8. August 2022 noch nicht in Rechtskraft

erwachsen ist, ist festzuhalten, dass A____ diese Tat gar nicht bestreitet.

Vielmehr will er sie begangen haben, um in der Schweiz festgenommen zu werden,

da er sich hier keine Wohnung leisten könne. Die Frage, ob er in Freiheit

entlassen wieder vergleichbar vorgehen würde, wollte er an der

Gerichtsverhandlung vom 22. August 2022 nicht beantworten (s. Protokoll der

Gerichtsverhandlung vom 22. August 2022 S. 3). Damit liegt der Haftgrund der

Untertauchensgefahr sowie der Haftgrund der ernsthaften Bedrohung oder

Gefährdung an Leib und Leben anderer Personen durch A____ vor (Art. 76 Abs. 1

lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, wobei auch die Voraussetzung der

dadurch verursachten Strafverfolgung bzw. Verurteilung erfüllt ist). Dass unter

den gegebenen Umständen mildere Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein

bestimmtes Gebiet des Kantons oder eine regelmässige Meldepflicht, nicht

geeignet sind, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand.

Aufgrund seiner konsequenten Weigerung zurück nach Spanien zu kehren, würde A____

sich in Freiheit ungeachtet behördlicher Anweisungen den Behörden wohl entziehen

oder gar wieder eine Straftat begehen. Die Anordnung von Haft ist folglich

notwendig.

3.3

Damit

kann auch offenbleiben, ob das Stellen eines Asylgesuchs am 10. Mai 2022

tatsächlich missbräuchlich war, was A____ bestreiten lässt. Es ist allerdings

darauf hinzuweisen, dass er dieses Asylgesuch ohne Not gleich nach seiner

Einreise am 5. Mai 2022 hätte stellen können, anstatt einen Raub zu begehen.

Ohnehin wurde die Vorbereitungshaft nicht allein auf das mutmassliche Stellen

eines missbräuchlichen Asylgesuchs sondern auch gestützt auf Art. 75 Abs. 1

lit. g AIG bestätigt. Im Übrigen ist A____ nicht staatenlos, wie er offenbar

meint, sondern wurde seiner Rücküberstellung nach Spanien bereits zugestimmt

(s. unten E. 4.2), was in seinem Fall beinhaltet, dass er als spanischer

Staatsangehöriger anerkannt wurde.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Die

spanischen Behörden haben der Rückübernahme von A____ bereits zugestimmt. Ein

Rückflug kann damit grundsätzlich rasch organisiert werden. Abzuklären bleibt

allerdings, ob und was für einer ärztlichen und/oder medizinische Betreuung A____

allenfalls bedarf (s. Arztbericht vom 19. August 2022). Die psychische

Gesundheit von A____ könnte die Durchführung der Wegweisung durchaus verzögern.

Aus diesem Grund wird die Haft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 24. Oktober

2022.

bestätigt.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300). Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird gemäss der

dazu eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die

Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 25. August 2022 bis zum 24. Oktober 2022 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, […],

werden ein Honorar von CHF 890.– und ein Auslagenersatz von CHF 38.–,

zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 71.45, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.