AUS.2022.42
evtl. Anordnung der Ausschaffungshaft
26. August 2022Deutsch9 min
herausstellte, dass A____ am 10. August 2022 ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) beim
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.42
URTEIL
vom 26.
August 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Spanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 25. August 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der mit
Strafurteil vom 8. August 2022 des Raubes schuldig gesprochene und des Landes
verwiesene spanische Staatsbürger A____ befand sich vom 16. bis zum 20. August
2022 in Ausschaffungshaft und danach vom 20. bis 25. August 2022 in
Vorbereitungshaft, da sich nachträglich zur Anordnung von Ausschaffungshaft
herausstellte, dass A____ am 10. August 2022 ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) eingereicht hatte. Dies nachdem sein
erster Asylantrag im Jahr 2020 abgelehnt worden war. Beide Male wurde die
Anordnung von Haft mit Gerichtsentscheid bestätigt, allerdings jeweils nur für
eine kurze Zeit, da bei der ersten Anordnung von Ausschaffungshaft die
Hafterstehungsfähigkeit von A____ zu überprüfen war und die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) bei der
zweiten Haftüberprüfung gestützt auf den Arztbericht vom 19. August 2022 die
Beigabe einer rechtlichen Vertretung als notwendig erachtete (s. VGE
AUS.2022.38 vom 17. August 2022, AUS.2022.39 vom 22. August 2022). Für weitere
Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen dazu in den genannten
Urteilen sowie auf die Haftverfügungen des Migrationsamts verwiesen.
Mit Entscheid
vom 24. August 2022 hat das SEM das Mehrfachgesuch begründet als erledigt
abgeschrieben. Nach Durchführung einer Befragung hat das Migrationsamt mit
Verfügung vom 25. August 2022 wiederum Ausschaffungshaft bis zum 25. November
2022 angeordnet.
A____ ist an der
Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Sein Rechtsvertreter hat
plädiert. Er beantragt die Anordnung von milderen Massnahmen für die
Sicherstellung der Rückführung nach Spanien. Für sämtliche Depositionen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dies
gilt für auch für die Umwandlung von Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft. Diese
Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch
(MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft
erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit
Verfügung des Migrationsamts vom 8. August 2022 aus der Schweiz weggewiesen
worden. Ausserdem ist er mit Strafurteil vom selben Tag für 5 Jahre des Landes
verwiesen worden. Das Strafurteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein
gültiger Wegweisungstitel liegt bei dieser Sachlage aber auf jeden Fall vor.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Wie
bereits im Urteil der Einzelrichterin vom 17. August 2022 (VGE AUS.2022.38)
dargelegt, ist A____ mehrfach Gelegenheit eingeräumt worden, die Schweiz
selbständig in ein anderes EU-Land zu verlassen. Dies will er aber ausdrücklich
nicht. Vielmehr ist er in der Schweiz verblieben oder umgehend in die Schweiz
zurückgekehrt. Sodann will er ausdrücklich nicht zurück nach Spanien. Sein
erneut gestelltes Asylbegehen ist innert weniger Tage mit Verfügung des SEM als
erledigt abgeschrieben worden. Dies ist wenig erstaunlich, schliesslich gilt
Spanien als sogenanntes «safe country». Dem den Akten beiliegenden Asylbegehren
vom 10. August 2022 ist auch keine Geltendmachung einer konkreten
politischen Verfolgung von A____ in Spanien zu entnehmen. Aufgrund des
bisherigen Verhaltens und der Aussagen von A____ ist nicht davon auszugehen,
dass er sich freiwillig um den Erhalt von Reisedokumenten bei den spanischen
Behörden bemüht (seinen zwischenzeitlich abgelaufenen Reisepass will er
verloren haben) und freiwillig nach Spanien zurückreist. Gleichzeitig ist
festzustellen, dass A____ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt,
schliesslich hat er am 5. Mai 2022 wohl einen jungen Mann mit einem Messer
bedroht und die Herausgabe von dessen Rucksack verlangt. Auch wenn das
diesbezügliche Strafurteil vom 8. August 2022 noch nicht in Rechtskraft
erwachsen ist, ist festzuhalten, dass A____ diese Tat gar nicht bestreitet.
Vielmehr will er sie begangen haben, um in der Schweiz festgenommen zu werden,
da er sich hier keine Wohnung leisten könne. Die Frage, ob er in Freiheit
entlassen wieder vergleichbar vorgehen würde, wollte er an der
Gerichtsverhandlung vom 22. August 2022 nicht beantworten (s. Protokoll der
Gerichtsverhandlung vom 22. August 2022 S. 3). Damit liegt der Haftgrund der
Untertauchensgefahr sowie der Haftgrund der ernsthaften Bedrohung oder
Gefährdung an Leib und Leben anderer Personen durch A____ vor (Art. 76 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, wobei auch die Voraussetzung der
dadurch verursachten Strafverfolgung bzw. Verurteilung erfüllt ist). Dass unter
den gegebenen Umständen mildere Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein
bestimmtes Gebiet des Kantons oder eine regelmässige Meldepflicht, nicht
geeignet sind, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand.
Aufgrund seiner konsequenten Weigerung zurück nach Spanien zu kehren, würde A____
sich in Freiheit ungeachtet behördlicher Anweisungen den Behörden wohl entziehen
oder gar wieder eine Straftat begehen. Die Anordnung von Haft ist folglich
notwendig.
3.3
Damit
kann auch offenbleiben, ob das Stellen eines Asylgesuchs am 10. Mai 2022
tatsächlich missbräuchlich war, was A____ bestreiten lässt. Es ist allerdings
darauf hinzuweisen, dass er dieses Asylgesuch ohne Not gleich nach seiner
Einreise am 5. Mai 2022 hätte stellen können, anstatt einen Raub zu begehen.
Ohnehin wurde die Vorbereitungshaft nicht allein auf das mutmassliche Stellen
eines missbräuchlichen Asylgesuchs sondern auch gestützt auf Art. 75 Abs. 1
lit. g AIG bestätigt. Im Übrigen ist A____ nicht staatenlos, wie er offenbar
meint, sondern wurde seiner Rücküberstellung nach Spanien bereits zugestimmt
(s. unten E. 4.2), was in seinem Fall beinhaltet, dass er als spanischer
Staatsangehöriger anerkannt wurde.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Die
spanischen Behörden haben der Rückübernahme von A____ bereits zugestimmt. Ein
Rückflug kann damit grundsätzlich rasch organisiert werden. Abzuklären bleibt
allerdings, ob und was für einer ärztlichen und/oder medizinische Betreuung A____
allenfalls bedarf (s. Arztbericht vom 19. August 2022). Die psychische
Gesundheit von A____ könnte die Durchführung der Wegweisung durchaus verzögern.
Aus diesem Grund wird die Haft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 24. Oktober
2022.
bestätigt.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300). Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird gemäss der
dazu eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 25. August 2022 bis zum 24. Oktober 2022 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, […],
werden ein Honorar von CHF 890.– und ein Auslagenersatz von CHF 38.–,
zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 71.45, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.