Lexipedia

Entscheid

AUS.2022.46

Verlängerung der Ausschaffungshaft

16. September 2022Deutsch13 min

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2001,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.46

URTEIL

vom 21.

September 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2001, von

Tunesien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. September 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der nach eigenen

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2001,

befindet sich seit dem 1. Juli 2022 in Ausschaffungshaft, dies nachdem

er sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines Fahrzeugs

mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den

französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn nicht hatte

ausweisen können und er in der Folge den schweizerischen Behörden übergeben

worden war. Am 1. Juli 2022 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung

des Beurteilten aus der Schweiz und ordnete die Ausschaffungshaft über ihn an

für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 29. September 2022. Mit

Urteil vom 4. Juli 2022 bestätigte der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die Haftanordnung (VGE AUS.2022.31).

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

15. September 2022 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum

28. Dezember 2022, 14:00 Uhr, verlängert.

Am

21. September 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm

(und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

erstmalige Haftanordnung gilt noch bis zum 29. September 2022. Die

heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich

vor Ablauf der bereits angeordneten Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig

statt.

1.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen

wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen,

wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

Vorliegend hat

der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom

15.

September 2022 – obwohl er gemäss der zitierten Rechtsprechung des

Bundesgerichts Anspruch auf Bewilligung eines Gesuchs um unentgeltliche

Verbeiständung hätte – explizit auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet. Da

keine Anzeichen eines Willensmangels vorliegen, kann die heutige Verhandlung

demgemäss ohne anwaltliche Begleitung durchgeführt werden.

1.3

Der

Beurteilte hat während der Haftverhandlung einen Asylantrag gestellt. Dies wird

dem Migrationsamt mitgeteilt. Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis

zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 des

Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt

vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von

Art. 76 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine

Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht

die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt,

sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018

vom 9. April 2018 E. 4.2). Stellt der sich in Ausschaffungshaft

befindliche Ausländer während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert

dies den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt

aber nicht notwendigerweise die Haftvoraussetzungen der Ausschaffungshaft

dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4 S. 413; BGer

2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das Bundesgericht

erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraus-setzung für

zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug in

absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 125 II 377 E. 2b

S. 380 und 140 II 209 E. 2.3.3 S. 413 mit weiteren

Hinweisen; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

Der Beurteilte

wurde am 28. Juni 2022 festgesetzt und befindet sich seit dem

1.

Juli 2022 in Ausschaffungshaft. Er hätte also schon längst ein

Asylgesuch stellen können. Da er sein Asylgesuch erst nach zweieinhalb Monaten

stellt, ist, nachdem der Wegweisungsentscheid vom 1. Juli 2022

mangels Anfechtung längst in Rechtskraft erwachsen ist, von einem

missbräuchlichen Nachschieben des Asylgesuchs auszugehen, um sich der drohenden

Ausschaffung zu entziehen (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG; Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 168 f.). Der Beurteilte trägt nichts vor, woraus

in ernsthafter Weise zu schliessen wäre, dass er persönlich die Flüchtlingseigenschaften

im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Es kann daher davon ausgegangen

werden, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann.

Der Beurteilte braucht daher nicht in Vorbereitungshaft versetzt zu werden,

sondern kann in Ausschaffungshaft belassen werden. Die zuständigen Behörden

sind indessen daran zu erinnern, dass sie das Asylgesuch beschleunigt zu

behandeln haben (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom

22.

August 2008 E. 2.2 und 2C_260/2018 vom

9.

April 2018 E. 4.2).

2.

2.1

Das

Migrationsamt hat in der Haftverlängerungsverfügung zunächst auf den

Wegweisungsentscheid vom 1. Juli 2022 hingewiesen. Bezüglich dieser

Haftvoraussetzung kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen im ersten

Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.32 vom 4. Juli 2022

E. 2).

2.2

Das

Migrationsamt hat die Haftverlängerung mit der Untertauchensgefahr

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]) begründet. Mit seinem bisherigen

Verhalten zeige der Beurteilte deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an

behördliche Anordnungen zu halten. Dies werde belegt durch die rege, illegal

vorgenommene Reiseroute durch den Schengenraum, der Verweigerung der

Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung sowie seiner Absicht, im Falle

einer Haftentlassung illegal nach Frankreich zu reise. Mit seinem ganzen

bisherigen Verhalten habe der Beurteilte konkrete Anzeichen gesetzt, die

befürchten liessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle.

Wie bereits im

ersten Hafturteil (VGE AUS.2022.32 vom 4. Juli 2022 E. 3.2)

ausgeführt wurde, hat der Beurteilte mit seiner Reise von Tunesien aus über die

Türkei, Serbien, Ungarn, Österreich und die Schweiz eine weite, mühevolle

Reiseroute gewählt, um nach Frankreich zu gelangen, wobei er sich in Serbien

seiner Reisedokumente entledigte. Mit seinem Reiseverhalten ohne gültige

Papiere und ohne gültiges Visum für Frankreich oder den Schengenraum machte er

unmissverständlich deutlich, dass er nicht bereit ist, sich an die rechtliche

Ordnung und behördliche Anordnungen zu halten. Es steht ernsthaft zu

befürchten, dass der Beurteilte bei einer Freilassung den schweizerischen

Behörden, die für seine Rückführung nach Tunesien zuständig sind, nicht mehr

zur Verfügung stehen, sondern sich ihnen entziehen würde. Ein weiteres Indiz

für eine Untertauchensgefahr ist, dass der Beurteilte ohne jeglichen

Aufenthaltsort in der Schweiz ist und über keinerlei finanzielle Mittel

verfügt, mit denen er ein Rückflugticket erwerben könnte. Ohne gültige

Reisepapiere ist eine eigenständige Rückkehr nach Tunesien praktisch nicht

möglich. Ohnehin ist er nicht bereit, in sein Herkunftsland zurückzukehren

(Verhandlungsprotokoll vom 21. Sep-tember 2022, S. 4). Es bestehen

somit unverändert erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beurteilte sich bei

Freilassung einer Rückschaffung in seine Heimat entziehen und untertauchen

würde. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG ist somit erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).

Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

S. 61 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3

mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich

nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit

diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206 E. 2.1 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die

für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu

treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das

Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei

Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit

der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten

ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E.

3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April

2013.

E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind

gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch

bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen

zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung

voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu

verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste

oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das

Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,

in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der

Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs

Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom

19.

März 2002 E. 3c-e)".

3.2

Wie

im ersten Hafturteil ausgeführt wurde, sind die für den Vollzug der

Entfernungsmassnahme zuständigen Behörden bereits früh tätig geworden.

Unmittelbar nach Übernahme des Beurteilten hat das Migrationsamt sich am

30.

Juni 2022 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) nach der

Dauer des Rückführungsverfahrens erkundigt. Am 1. Juli 2022 hat das

Migrationsamt das SEM um Vollzugsunterstützung ersucht. Am 5. Juli 2022

hat das Migrationsamt dem SEM den Fingerabdruckbogen des Beurteilten geschickt.

In der Folge hiervon hat das SEM am 20. Juli 2022 der tunesischen

Botschaft zuhanden der zuständigen Behörden in Tunesien ein

Sammel-identifikationsgesuch übermittelt, auf dem auch der Beurteilte

aufgeführt war. Die Identifizierung tunesischer Staatsangehörige, die über

keine gültigen Papiere wie Pass oder Identitätsausweis verfügen, kann gemäss

Auskunft des SEM vom 30. Juni 2022 erfahrungsgemäss mindestens 3 bis 4

Monate in Anspruch nehmen. Obschon nicht mit einer so frühen Antwort zu rechnen

war, hat das Migrationsamt sich am 15. September 2022 beim SEM nach dem

Stand der Dinge erkundigt. Die Antwort hierauf steht noch aus. Die

schweizerischen Behörden sind nicht untätig geblieben, sondern treiben die

Identifizierung des Beurteilten, der die Mitwirkung an der Papierbeschaffung

bislang beharrlich verweigert, mit der gebotenen Beförderlichkeit voran.

Wie ausgeführt

ist mit wenigstens 3 bis 4 Monaten zu rechnen, bis tunesische Staatsangehörige

von den Behörden ihres Heimatlandes identifiziert werden können. Sobald die

Identität der betroffenen Person feststeht, können seitens des SEM gemäss

dessen Auskunft vom 30. Juni 2022 binnen dreier Wochen ein Laissez

Passer für die Rückkehr beschafft und der Rückflug organisiert werden. Die

Rückführung des Beurteilten ist damit zeitlich absehbar. Der Beurteilte hat in

der Vergangenheit wiederholt zu Protokoll gegeben, sich bezüglich

Papierbeschaffung nicht mit den tunesischen Behörden bzw. mit seiner Familie in

Verbindung gesetzt zu haben und dies auch in Zukunft nicht vorzuhaben

(Protokolle der Befragungen vom 22. Juli 2022, 5.

und 19. August 2022 sowie 12. und 15. September 2022).

Diese Haltung hat er heute bestätigt (Verhandlungsprotokoll vom 21. September

2022, S. 5). Dass sich die Sache hinzieht, ist somit im Wesentlichen auf die

beharrliche Weigerung des Beurteilten, an der Beschaffung von Reisekokumenten

mitzuwirken, zurückzuführen. Der Beurteilte hat es in Befolgung seiner

gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. c AIG) selber in der

Hand, durch Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder mit Familienmitgliedern bei

der Papierbeschaffung mitzuhelfen und damit zur Abkürzung der Haftzeit

beizutragen.

Es sind keine

Umstände erkennbar, wonach der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen undurchführbar wäre (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG). Da die Identitätsabklärung und die Papierbeschaffung noch gewisse Zeit in

Anspruch nehmen werden, ist die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu

bewilligen. Das Migrationsamt und das SEM sind indessen gehalten, regelmässig

bei den zuständigen Behörden nach dem Fortschritt nachzufragen und die Sache

auch sonst voranzutreiben.

4.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der

bestehenden Ausschaffungshaft bis zum 29. Dezember 2022 gegeben sind

und sich diese Verlängerung als verhältnismässig erweist. Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der über A____

angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 28. Dezember 2022, 14:00

Uhr rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.