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Entscheid

AUS.2022.48

Verlängerung Ausschaffungshaft

4. Oktober 2022Deutsch19 min

Der irakische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.48

URTEIL

vom 4.

Oktober 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Irak,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 26. September 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der irakische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...], wurde mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2019 wegen sexuellen

Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

34 Monaten (unter Einbezug einer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit

einem Kind bedingt vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe von 12 Monaten)

verurteilt. Zudem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen samt Eintrag

im Schengener Informationssystem (SIS). Das Appellationsgericht bestätigte

dieses Urteil am 6. Januar 2021. Mit Urteil vom

17. September 2021 wies das Bundesgericht eine hiergegen erhobene

Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Nach vollständiger Verbüssung der

Freiheitsstrafe wurde A____ am 11. April 2022 zuhanden des

Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses ordnete am gleichen Tag nach

Durchführung einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum

10. Juli 2022, an. Mit Urteil vom 13. April 2022 bestätigte der

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)

die Haftanordnung. Mit Urteil vom 6. Juli 2022 bestätigte der Haftrichter

die vom Migrationsamt am 30. Juni 2022 bis zum 10. Oktober 2022

verlängerte Ausschaffungshaft.

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

26. September 2022 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 9.

Januar 2023, verlängert.

Am 4.

Oktober 2022 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine

mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden,

wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der Beurteilte beantragt die Abweisung

des Antrags auf Verlängerung der Ausschaffungshaft und die unverzügliche

Haftentlassung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des

Haftregimes und Gewährung von Besuchszeiten an Nachmittagen unter der Woche.

Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten mündlich eröffnet worden. Die

vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 10. Oktober 2022. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

2.1

Das

Migrationsamt hat in seiner Verlängerungsverfügung auf die Verurteilung des

Beurteilten zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen sexuellen

Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung, verbunden mit einer

Landesverweisung von acht Jahren nach Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verwiesen, wonach die Voraussetzungen

für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben seien. Bezüglich Vorliegen

dieses Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SG 142.20) im hier zu überprüfenden Fall kann

vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen im ersten Hafturteil verwiesen

werden (VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 3.1 und 3.2).

2.2

Das

Migrationsamt hat in der Haftverlängerungsverfügung des Weiteren auf die

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG) hingewiesen. Der Beurteilte habe sich bis heute nicht um die

Beschaffung von Ausweisdokumenten zwecks Ausreise in seine Heimat gekümmert und

werde dafür auch nichts tun. Er habe mit der ergangenen Landesverweisung das

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren. Weder zeige er sich kooperativ noch

habe er eine Freiwilligenerklärung unterschrieben. Es könne nicht davon

ausgegangen werden, dass er sich in Freiheit um seine Heimreise kümmern werde.

Wie bereits im

ersten Hafturteil (VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022

E. 3.3) ausgeführt wurde, hat der Beurteilte in der Vergangenheit

wiederholt bekundet, unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren zu

wollen. Er weigert sich fortgesetzt, bei der Beschaffung von Reisedokumenten

mitzuwirken (vgl. Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a und

Abs. 4 Asylgesetz [SR 142.31]). Auch heute hat er unmissverständlich

zum Ausdruck gebracht, nicht von seiner verweigernden Haltung abrücken zu

wollen. Mit dem Migrationsamt kann davon ausgegangen werden, dass der

Beurteilte auch bei Entlassung aus der Ausschaffungshaft sich nicht um seine

Papiere und die Rückkehr in den Irak kümmern würde. Vielmehr besteht das

erhebliche Risiko, dass er die Freiheit nützen und untertauchen wird, um der

langjährigen Landesverweisung zu entgehen. Auch der zweite Haftgrund der

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG) ist somit gegeben.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).

Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die

Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der

gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58

und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206 E. 2.1 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die

für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu

treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das

Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei

Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit

der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten

ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E.

3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April

2013.

E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind

gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch

bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen

zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung

voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu

verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste

oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das

Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,

in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der

Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs

Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom

19.

März 2002 E. 3c-e)".

3.2

Wie

im ersten Hafturteil ausgeführt wurde, sind die für den Vollzug der

Entfernungsmassnahme zuständigen Behörden bereits früh tätig geworden. Noch

während der Beurteilte im Strafvollzug sass, nahm das Migrationsamt mit der

zuständigen Stelle beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Kontakt auf, um

die Identifikation des Beurteilten, der über keine gültigen Personaldokumente

verfügen will, und die Papierbeschaffung voranzutreiben. Ende des vergangenen

Jahres konnte das SEM melden, dass im Jahr 2022 eine irakische Delegation

in die Schweiz reisen werde. Der Fall des Beurteilten werde prioritär

behandelt, um ihn identifizieren zu können. Diese Ankündigung wurde seitens des

SEM am 23. Februar 2022 bestätigt. Am 12. April 2022 kündigte

das SEM Identifizierungsinterviews durch die irakische Botschaft in der Woche

nach Pfingsten an. Gestützt hierauf konnte bei der Überprüfung der erstmaligen

Haftanordnung festgestellt werden, dass das Migrationsamt den vorliegenden Fall

bereits seit geraumer Zeit mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelt

(VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 4.2).

Wie im zweiten

Hafturteil ausgeführt wurde, fand am 7. Juni 2022 das angekündigte

Identifizierungsinterview auf der irakischen Botschaft in Bern statt. Dabei

ergab sich, dass der Beurteilte irakischer Staatsangehöriger ist. Was die

Identität seiner Person als solche betraf, sollte der Fall noch den zuständigen

Behörden in Bagdad vorgelegt werden. Bis dahin würde er nach Auskunft des SEM

noch nicht als identifiziert gelten. Das Migrationsamt hat in der Folge beim

SEM weitere Erkundigungen eingezogen, woraus sich ergab, dass eine Ausschaffung

des Beurteilten in den Irak nach wie vor rechtlich und tatsächlich möglich ist,

auch wenn es aufgrund eines personellen Wechsel an der Spitze der irakischen

Vertretung hier in der Schweiz zu Verzögerungen gekommen war (dazu VGE

AUS.2022.28 vom 6. Juli 2022 E. 3.2).

Wie den Akten zu

entnehmen ist, haben gemäss Auskunft des SEM vom 8. September 2022 in der

Zwischenzeit mit den irakischen Behörden weitere Gespräche stattgefunden.

Geplant sei nun die Durchführung zentraler Befragungen zur Feststellung der

Identität. Dabei sollen diejenigen Personen prioritär behandelt werden, die das

Kriterium der Straffälligkeit erfüllen würden. Der Beurteilte sei für die

Anhörung vorgesehen. Nachdem das SEM am 16. September 2022 noch mitgeteilt

hatte, dass der Besuch einer irakischen Delegation sich bislang noch nicht

konkretisiert habe, aber für das laufende Jahr noch vorgesehen sei, berichtete

es am 22. September 2022, dass die zentrale Befragung mit der

Delegation aus dem Irak auf Ende November/ Anfang Dezember 2022 angesetzt sei.

Die Bestätigung einer irakischen Nationalität und Identität durch diese

Delegation sei der erste Schritt; danach könne ein Laissez-passer beantragt

werden.

Auch aufgrund

dieses jüngeren Geschehens wird deutlich, dass die schweizerischen Behörden,

namentlich auch das im jetzigen Zeitpunkt federführende SEM, die vorliegende

Angelegenheit mit der gebotenen Beförderlichkeit behandeln. Soweit sich die

Sache hinzieht, liegt das offensichtlich an der mangelnden Mitwirkung des

Beurteilten selbst wie auch an der Schwerfälligkeit der irakischen Bürokratie.

Diese Erschwernisse können jedoch nicht den Behörden hierzulande angelastet

werden.

3.3

3.3.1

Der

Beurteilte begründet seine Weigerung, freiwillig in seine Heimat

zurückzukehren, unverändert damit, dass dort Krieg herrsche. Im ersten

Hafturteil hat sich der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

bereits eingehend mit diesem Einwand auseinandergesetzt (dazu und zum Folgenden

VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 4.3). Er hat

namentlich auf das Strafurteil des Appellationsgerichts vom

6.

Januar 2021 verwiesen, wonach Sicherheitslage und politische Situation

im Irak zwar immer noch instabil seien. Es bestünden aber keine Hinweise, dass

der Beurteilte aufgrund seines Glaubens, seiner Ethnie, der

Familienzugehörigkeit oder infolge früherer politischer Aktivitäten nach einer

Rückkehr staatlichen Repressionen ausgesetzt wäre. Des Weiteren wurde auch auf

den Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sache BGer 6B_551/2021 vom

17.

September 2021 hingewiesen, wonach mit Bezug auf die

Landesverweisung der Beurteilte sich nicht auf das Rückschiebungsverbot

(Art. 25 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) berufen könne, selbst

wenn er als anerkannter Flüchtling anerkannt wäre. Er sei in der Schweiz

wiederholt straffällig geworden und weise mehrere Vorstrafen wegen

Gewaltdelikten (einfache Körperverletzung, Raufhandel) und sexueller Handlungen

mit Kindern auf. Seine Delinquenz habe sich stets gegen hochwertige

Rechtsgüter, d.h. die körperliche und sexuelle Integrität, gerichtet. Er habe

sich auch durch die mehrfachen Vorstrafen nicht beeindrucken lassen und keinen

Sinneswandel gezeigt. Der Beurteilte sei weder willens noch in der Lage, sich

in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen. Vielmehr sei ein konkretes

Sicherheits- bzw. Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 2

Asylgesetz nicht von der Hand zu weisen, weshalb das für Flüchtlinge grundsätzlich

geltende Rückschiebungsverbot im konkreten Fall ausser Kraft gesetzt werde.

3.3.2

Der

Beurteilte macht heute geltend, dass sich gegenüber der Beurteilung der ersten

Haftverlängerung (VGE AUS.2022.28 vom 6. Juli 2022) die

Sicherheitslage im Irak erheblich verschlechtert habe. Seit der Iran sich in

die irakische Politik eingemischt habe, sei es viel schlimmer geworden. Die

irakische Regierung stehe unter der Kontrolle des iranischen Staats. Am

30.

September 2022 seien mind. 30 Personen, die Freiheit verlangt hätten,

getötet worden. Menschenrechte würden mit Füssen getreten. Auch er würde bei

einer Rückkehr getötet oder terrorisiert. Der Rechtsvertreter ergänzt hierzu,

dass es im vergangenen September zu gewalttätigen Aus-einandersetzungen

zwischen schiitischen Gruppierungen und den Machthabern gekommen sei. Die

irakische Regierung sei nicht mehr handlungsfähig (Verhandlungsprotokoll,

S. 3).

3.3.3

Wie

diese Vorbringen zu werten sind, kann im Rahmen des Entscheids hier nicht

verlässlich beurteilt werden, zumal sie erst heute konkreter vorgetragen worden

sind, ohne jedoch weitere Belege hierzu einzureichen. Dass es Ende

August/Anfang September im Irak zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen ist,

ist indessen aus den Medien allgemein bekannt. Bekannt ist indessen auch, dass

der Schiitenführer Mogdad el Sadr (Muqtada

as-Sadr), der, wie heute auch ausgeführt worden ist, die letzten Wahlen

gewonnen hatte, seine Anhänger inzwischen wieder zurückgerufen hat und somit

zwischenzeitlich auch wieder Ruhe eingekehrt ist. Wie bereits im letzten

Haftrichterurteil ausgeführt worden ist (VGE AUS.2022.28 vom

6.

Juli 2022 E. 3.4 unter Hinweis auf BGer 6B_45/2020 vom

14.

März 2022 E. 3.3.3), obliegt es den Vollzugsbehörden, die

Sicherheitslage im Heimatstaat des Auszuschaffenden fortlaufend zu verfolgen

und allfällige Vollzugshindernisse bei ihren Vollzugsbemühungen zu

berücksichtigen. Das Migrationsamt ist daher aufgerufen, die aktuelle

Sicherheitslage im Irak mit Hilfe der zuständigen Stellen im SEM mit Blick auf

die in Aussicht genommene Rückführung des Beurteilten in seine Heimat zu klären.

Dabei wird auch zu klären sein, ob die Sicherheitslage im Irak sich landesweit dauerhaft

verschlechtert hat oder ob es (inzwischen) auch (wieder) Städte oder

Landesgegenden gibt, in denen die Sicherheit der Bewohner nicht auf dem Spiel

steht und in die der Beurteilte zurückkehren könnte.

3.4

3.4.1

Das

Migrationsamt hat die bestehende Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss im Zeitpunkt der Haftüberprüfung

geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung bzw. der Rückschaffung mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder

nicht. Eine Haft (bzw. ihre Verlängerung) erscheint unverhältnismässig, da

gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG verstossend, wenn trifftige

Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht

vollzogen werden kann. Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder

bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht,

dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften,

wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen;

BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.4.2

Die

Rückführung des Beurteilten erscheint zum jetzigen Zeitpunkt absehbar.

Jedenfalls ist gemäss der Auskunft des SEM vom 22. September 2022 davon

auszugehen, dass Ende November/Anfang Dezember 2022 eine Delegation aus

dem Irak in die Schweiz einreisen wird, um in einer grösseren Anzahl von

Fällen, darunter auch demjenigen des Beurteilten, dessen Identität

festzustellen. Gestützt hierauf wird von den irakischen Behörden ein

Laisser-Passer ausgestellt werden können.

Der Beurteilte

stellt die Absehbarkeit des Vollzugs seiner Ausschaffung in Frage. Namentlich

lässt er geltend machen, dass die irakische Regierung nach den jüngsten

Geschehnissen im Lande gar nicht mehr in der Lage sein wird, eine

Identifikationsdelegation in die Schweiz zu schicken, welche für die Regierung

sprechen könnte (Verhandlungsprotokoll, S. 4). In der Tat ist die

Möglichkeit nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass der vorgesehene Besuch

der irakischen Identifikationsdelegation erneut verschoben wird. Unter

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten liesse sich die Aufrechterhaltung der

Ausschaffungshaft dann möglicherweise nicht länger rechtfertigen. Zum

gegenwärtigen Zeitpunkt kommt indessen eine Entlassung des Beurteilten aus der

Haft aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit (mehrere Vorstrafen wegen

Gewaltdelikten und sexuellen Handlungen mit Kinder) und der damit

einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit nicht in Frage. Angesichts der

bisher erstandenen Administrativhaft von bereits (knapp) sechs Monaten

erscheint eine Verlängerung der Haft wie angeordnet um weitere drei Monate

wiederum nicht als verhältnismässig. Angemessen erscheint aufgrund der

vorliegenden Umstände eine Verlängerung von (vorderhand) einem Monat. Mit

dieser Verlängerung wird dem Migrationsamt in erster Linie die Möglichkeit

eingeräumt, sachdienliche und soweit möglich verlässliche Erkundigungen zur

aktuellen Sicherheitslage im Irak einzuholen

(s. oben E. 3.3). Zugleich werden bis zum Ende dieser Haftverlängerung

auch nähere Angaben zum Datum der Einreise der irakischen

Identifikationsdelegation vorliegen. Der guten Ordnung halber ist an dieser

Stelle zu wiederholen, dass den schweizerischen Behörden beim Vollzug der

Ausschaffung des Beurteilten bislang keine län-gerandauernde Untätigkeit

angelastet werden kann. Die Gründe für die bisherigen Schwierigkeiten bei der

Rückführung liegen vielmehr in der Weigerung des Beurteilten, in die Heimat

zurückzukehren und bei der Beschaffung seiner Papiere mitzuwirken, wie auch in

der schleppenden Behandlung dieser Sache auf Seiten der irakischen Behörden.

3.5

Ein

milderes Mittel als die Haftverlängerung (wie beispielsweise eine Eingrenzung,

die Unterbringung bei Bekannten oder die Leistung einer Kaution) kommt aufgrund

der mit seiner Delinquenz einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit durch

den Beurteilten (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2019

E. 3.4) nicht in Frage. Denn damit würde sich die Gefahr, die vom

Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen. Angesichts seiner fortgesetzten

Weigerung, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, und mangels eines

gültigen Aufenthaltstitels für die Schweiz bestünde bei einer Entlassung aus

der Haft eine grosse Gefahr, dass er untertauchen würde

(vgl. auch VGE AUS.2019.34 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.7).

4.

4.1

Der

Beurteilte hat heute das geltende Besuchsregime im Gefängnis Bässlergut,

namentlich die Beschränkung der Besuchszeiten unter der Woche auf die

Vormittage, als unzumutbar gerügt. Er verlangt eventualiter eine entsprechende

Feststellung sowie die Gewährung von Besuchszeiten am Nachmittagen unter der

Woche.

4.2

4.2.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des

Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die

Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen gehören damit ausdrücklich zum

Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es ausschliesslich um die

konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene Ausländer unterworfen ist,

nicht um die Haftbedingungen der übrigen Inhaftierten oder das abstrakte

Vollzugsrecht, das sich aus der Gefängnisordnung ergibt (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 331). Der Anspruch von

Häftlingen auf soziale Kontakte ist unbestreitbar von grundlegender Bedeutung.

Dabei geht es nicht nur um soziale Kontakte mit Mithäftlingen, sondern auch und

insbesondere um Besuche von auswärtigen Personen (BGer 2A.337/2005 vom

10.

Juni 2005 E. 6.4; näher dazu Hugi

Yar, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,

Basel 2009, Rz 10.134; Businger,

a.a.O., S. 313 ff.). Inhaftierten haben aufgrund ihres Anspruchs auf

Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und

Art. 8 Ziff. 1 EMRK) das Recht, regelmässig Besuch zu empfangen. Die

Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung kann indessen Einschränkungen wie die

Festsetzung von Besuchszeiten rechtfertigen (Businger,

a.a.O., S. 313).

4.2.2

Der

Beurteilte rügt, dass die Besuchsregelung im Ausschaffungshaftgefängnis unter

der Woche nur vormittags Besuch erlaube, während im benachbarten

Strafvollzugsgefängnis auch unter der Woche am Nachmittag, konkret am

Donnerstagnachmittag, Besuche möglich seien. Er wolle auch am Nachmittag Besuch

empfangen können. Es ist zwar zutreffend, dass aufgrund des unterschiedlichen

Haftzwecks in der Ausschaffungshaft ein liberaleres Haftregime als im

Strafvollzug vorzusehen ist (BGer 2A.337/2005 vom 10. Juni 2005

E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beurteilten

kennt das Bässlergut für die Ausschaffungshaft jedoch ein weitaus grosszügigeres

Besuchsregime als für den Strafvollzug. In der Ausschaffungshaft können die

Inhaftierten an jedem Tag während 2 Stunden Besuch empfangen: Montag-Freitag

jeweils vormittags von 8:00-10.00 Uhr, am Samstag von 14:30- 16:30 Uhr und

am Sonntag von 8:30-10:30 Uhr. Den Inhaftierten stehen somit pro Woche

insgesamt 14 Stunden für Besuche von Familienangehörigen, Freunden und

Bekannten sowie weiteren Dritten zur Verfügung. Im Strafvollzug sind die

Besuchstage auf Donnerstag (je 1 Stunde am Vor- und am Nachmittag) und auf das

Wochenende (samstags und sonntags am Vor- und Nachmittag jeweils 2 Stunden)

beschränkt. Den Inhaftierten im Strafvollzug stehen pro Woche zusammen

gerechnet 10 Stunden zum Empfang von Besuchen zur Verfügung. Allerdings wird

diese Möglichkeit auf gesamthaft drei Stunden pro Woche beschränkt, wobei die

Besuche von der eingewiesenen Person zu koordinieren sind. Demgegenüber haben

Inhaftierte in der Ausschaffungshaft uneingeschränkt die Möglichkeit, jeden Tag

während den offiziellen Besuchszeiten Besuch zu empfangen. Der Beurteilte macht

vorliegend nicht geltend, dass bestimmte Personen aufgrund der geltenden

Besuchszeiten ihn nicht besuchen könnten. Unter diesen Umständen kann keine

Rede davon sein, dass die geltenden Besuchszeiten für ihn unzumutbar wären,

auch wenn er es als wünschbar betrachten mag, unter der Woche nicht nur

vormittags, sondern auch nachmittags Besuch erhalten zu können. Das

Eventualbegehren auf Feststellung der Unzumutbarkeit der aktuellen Besuchszeiten

ist somit abzuweisen.

5.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Verlängerung der Ausschaffungshaft um einen Monat,

d.h. bis zum 9. November 2022, als angemessen erscheint und somit

rechtmässig ist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den

Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Der Beurteilte

hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Angesichts dessen, dass er sich

seit bald sechs Monaten in Ausschaffungshaft befindet, steht ihm gemäss

bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1

S. 214) gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu, umso mehr als der

vorliegende Fall mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden

ist, denen der Beurteilte infolge beschränkter Kenntnis der deutschen Sprache

und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Für die Höhe der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft bis zum 10. Oktober 2022 wird verlängert bis zum 9.

November 2022.

Das Eventualbegehren auf Feststellung der

Unzumutbarkeit der Haftbedingungen und Gewährung von Besuchszeiten am

Nachmittag wird abgewiesen.

In Gutheissung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand von A____, [...], ein Honorar von

CHF 920.25 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 70.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- A____

- [...]

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.