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Entscheid

AUS.2022.49

Verlängerung der Ausschaffungshaft

21. Oktober 2022Deutsch16 min

Rechtsbeistand zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.49

URTEIL

vom 21.

Oktober 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamts

vom 11. Oktober 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der nach eigenen

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (Beurteilter), konnte sich am

28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines Kleintransporters mit [...]

Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den französischen Zoll am

Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme

des Fahrzeuglenkers) nicht ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug)

wurden deshalb dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren

Abklärung übergeben. Nach seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt wurde der Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022

wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen, bei einer Probezeit von

drei Jahren, verurteilt. Der Beurteilte wurde in der Folge dem

Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme vom

1. Juli 2022 erklärte A____, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu

wollen. Das Migrationsamt leitete das Gesuch unverzüglich an das

Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter und ordnete daraufhin eine

Vorbereitungshaft bis zum 30. September 2022 an, welche vom Einzelrichter

für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 4. Juli 2022 bis zum 29.

September 2022 für rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2022.29).

Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beurteilten

mangels Hinweisen auf seine Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig nicht ein,

weshalb das Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Juli 2022 aus der Schweiz

wegwies und gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft, mithin bis zum

22. Oktober 2022, anordnete. Auch diese Haft wurde bestätigt (VGE AUS.2022.36

vom 25. Juli 2022).

Nachdem der

Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 11. Oktober 2022

ein erneutes Asylgesuch stellte (er gab zu Protokoll, in Tunesien Probleme mit

der Mafia zu haben), welches noch gleichentags an das SEM weitergeleitet wurde,

verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ mit Verfügung

vom 11. Oktober 2022 um weitere drei Monate, bis zum 11. Januar 2023. Am 21.

Oktober 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe

eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist

dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und

seinem Vertreter überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

erstmalige (Ausschaffungs)Haftanordnung gilt noch bis zum 22. Oktober 2022. Die

heutige gerichtliche Überprüfung der (ersten) Haftverlängerungsverfügung findet

folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit knapp vier Monaten aufgrund ausländerrechtlicher

Motive inhaftiert, weshalb sein Antrag um unentgeltliche Verbeiständung nach

dem vorstehend Erwogenen gutzuheissen ist.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) oder wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr

liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach

Artikel 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31])

nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige

und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.

3.

b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

2.2

Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 23. Juli 2022 aus der Schweiz

weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

3.

3.1

Der

Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen

Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002

die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und

Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach

einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich

nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei

ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare

Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,

3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,

welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft

anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die

verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt

beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem

illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine

Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor

der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die

betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich

indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände

als missbräuchlich erweisen (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE

AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

3.2

Wie

bereits in VGE AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022 und AUS.2022.36 vom 25. Juli

2022.

erwogen wurde, erweist sich bereits der erste Asylantrag des Beurteilten

als rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit dem Ziel

eingereicht, die drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der

Beurteilte nach seiner Festnahme am 28. Juni 2022 in der Einvernahme

durch die Staatsanwaltschaft schon am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein

Asylgesuch stellen zu wollen. Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass

das Ziel seiner Reise ursprünglich Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten

wollen. In der Schweiz sei er nur zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der

Grenze zu Frankreich festgenommen worden. Der Beurteilte hatte offenkundig

dasselbe Reiseziel wie seine – ihm namentlich bekannten und mit ihm

festgesetzten – Reisegefährten, die mit ihm zusammen die beschwerliche und

mühevolle Reise von Tunesien über Osteuropa (Serbien, Ungarn, Österreich) in

die Schweiz und danach nach Frankreich unternommen hatten. Wie diese Freunde

hatte er zugegebenermassen einzig die Absicht gehabt, sich in Frankreich Arbeit

zu beschaffen. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, in der Schweiz einen

Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits bei der Einreise in die Schweiz

stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er bei der Ausreise

festgenommen worden war. Mit seiner Festnahme und der Zuführung an das

Migrationsamt hat der Beurteilte realisiert, dass eine Weiterreise nach

Frankreich unmöglich würde. Um dem drohenden Erlass einer Wegweisungsverfügung

und der darauffolgenden Rückschaffung in seine Heimat zuvorzukommen, hat der

Beurteilte einen Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten verdient jedoch keinen

Schutz. Dies illustriert nicht zuletzt auch die Tatsache, dass das SEM auf den ersten

Asylantrag von A____ deshalb nicht eingetreten ist, da aufgrund seiner

Schilderungen keine Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft bestünden.

3.3

Dasselbe

muss mutatis mutandis auch für das zweite, nunmehr am 11. Oktober 2022

gestellte Asylgesuch gelten: Bestünden in der Tat relevante Asylgründe bzw.

wäre der Beurteilte effektiv im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes verfolgt,

hätte er diese Gründe bereits bei der Einreise in die Schweiz geltend machen

können und müssen bzw. hätte er diese allerspätestens im Rahmen des ersten

Asylgesuchs prüfen lassen. Dass er psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die

Verfolgung durch die Mafia bei erster Gelegenheit geltend zu machen, verfängt

nicht, zumal er nach seiner Festsetzung am 28. Juni 2022 bi zu seiner Befragung

beim Migrationsamt immerhin noch zwei weitere Tage Bedenkzeit hatte. Dementsprechend

ist auch von einem missbräuchlich gestellten zweiten Asylgesuch auszugehen,

zumal der Beurteilte auch heute nichts vorgebracht hat, was diese Vermutung zu

widerlegen vermöchte (Businger, a.a.O.,

S. 173). Durch nichts objektivierte oder zumindest plausibel gemachte, erstmals

am 11. Oktober 2022 geltend gemachte, angebliche Probleme mit der Mafia (diese

hätte ihm zwecks Hausbaus Geld geliehen, da er zur Rückzahlung aber nicht fähig

gewesen sei, von ihm verlangt, jemanden umzubringen; die Mafia habe dann das

Haus niedergebrannt, seinen Vater geschlagen und ihn mit dem Tod bedroht) vermögen

jedenfalls keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

4.

4.1

Darüber

hinaus liegt auch Untertauchensgefahr vor: A____ hat mit seiner umwegreichen

und mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch (Ost)Europa deutlich

zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung,

insbesondere die ausländerrechtlichen Normen, zu halten. Er könnte deshalb eine

Haftentlassung dazu nützen, unterzutauchen und mutmasslich nach Frankreich, dem

erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen, zumal er mehrfach – auch heute

– zu verstehen gegeben hat, unter keinen Umständen nach Tunesien zurückkehren

zu wollen. Damit würde er den Schweizer Behörden aber nicht mehr zur Verfügung

stehen und den Vollzug der Wegweisung vereiteln. Darüber hinaus hat er sich bis

anhin beharrlich geweigert, seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht

nachzukommen und es insbesondere unterlassen, bei der Papierbeschaffung

mitzuwirken (Kontaktaufnahme mit tunesischer Botschaft in Bern oder Familie),

was gemäss gesetzlicher Vermutung befürchten lässt, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will (Art. 90 lit. c bzw. Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 3 AIG). Daran ändert auch nichts, dass er nunmehr ein zweites

Asylgesuch gestellt hat, erscheint dieses doch missbräuchlich und daher wenig

erfolgversprechend (vgl. dazu E. 3.3).

4.2

Dazu

kommt, dass seine bisherigen, gegenüber den Schweizer Behörden abgegebenen

Depositionen hinsichtlich der Reiseroute und der Bezahlung des Taxifahrers

unstetig bzw. wenig glaubhaft sind, sodass der auch heutigen Beteuerung, sich

den Behörden zur Verfügung zu halten, kein Glauben geschenkt werden kann. So

hat A____ anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom

29.

Juni 2022 zu Protokoll gegeben, er sei von Tunesien direkt nach

Belgrad geflogen. Dort sei er einige Tage verblieben und danach durch den Wald

nach Ungarn gelaufen. Danach sei er mit dem Taxi nach Budapest gelangt und von

dort weiter mit dem Zug nach Wien. Dort sei er drei Tage verblieben und sodann

wiederum mit der Bahn nach Bregenz gereist. Von dort sei er mit dem Zug in die

Schweiz gelangt, wo er dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In der

Befragung beim Migrationsamt vom 1. Juli 2022 gab er demgegenüber an, von Tunis

via Istanbul nach Aksaray gelangt zu sein. Dort sei er zwei Tage geblieben. Anschliessend

sei er von Aksaray via Istanbul nach Belgrad geflogen. In Belgrad sei er

weitere sechs Tage geblieben. Anschliessend sei er mit einem Taxi nach Subotica

gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er von dort durch einen Wald über die

Grenze nach Ungarn gelaufen. Danach habe er ein Taxi nach Budapest genommen. Von

dort aus sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er wieder einige Tage

geblieben sei. Von Wien aus sei er mit dem Zug nach Bregenz und von dort

ebenfalls mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er dann das angehaltene Taxi

bestiegen habe. In seiner Befragung vor dem Einzelrichter vom 4. Juli 2022 und

auch anlässlich seiner Befragung vom 25. Juli 2022 gab er dann die bereits beim

Migrationsamt deponierte Version zur Protokoll, wobei er plötzlich mit dem Zug

von Serbien nach Budapest gelangt sein will. Hinsichtlich der dem Taxifahrer

bezahlten Entschädigung gab A____ am 29. Juni 2022 zu Protokoll, er hätte

Letzterem am Ziel in Paris EUR 400.– bezahlen müssen. An der Verhandlung vom

25.

Juli 2022 sprach er plötzlich von EUR 1‘000.–, währendem der Taxichauffeur

aussagte, von allen Mitfahrern online EUR 100.– vor der Fahrt erhalten zu

haben. Schliesslich behauptete er an der Verhandlung vom 25. Juli 2022 wider

jeglicher Evidenz, bei seiner Verhaftung in Basel eine Barschaft von über EUR

50.– auf sich getragen zu haben (gemäss Effektenverzeichnis hatte er EUR 8.74

auf sich).

5.

5.1

Wer

ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der

Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt

vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von

Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens

noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden,

welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder

Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens

dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei dies

gefährdet sein muss (Businger, a.a.O.,

S. 151). Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche Ausländer während des

Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug der Wegweisung

bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht notwendigerweise die

Haftvoraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409

E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008

E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft

unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens

und dem Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann

(BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer

2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

5.2

A____

trägt auch im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs nichts vor, woraus ernsthaft zu

schliessen wäre, dass er die Flüchtlingseigenschaften im Sinne von Art. 3 AsylG

erfüllen könnte (vgl. dazu schon E. 3.3). Es kann daher davon ausgegangen

werden, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann,

zumal auf das erste Asylgesuch mangels Hinweisen auf seine

Flüchtlingseigenschaft nicht einmal eingetreten wurde. Der Beurteilte braucht

daher nicht in Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern kann in

Ausschaffungshaft belassen werden. Die zuständigen Behörden sind indessen daran

zu erinnern, dass das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln ist (Art. 75 Abs. 2

AIG; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.2).

6.

6.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das

Beschleunigungsgebot einhalten.

6.2

Die

Rückschaffung nach Tunesien ist – wie bereits das SEM in seinem

Nichteintretensentscheid vom 21. Juli 2022 erwogen hat – rechtlich und

tatsächlich möglich. Auch ergeben sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund

des neusten Asylgesuchs – aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen

weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen

die Zumutbarkeit der Rückführung nach Tunesien. Die Rückschaffung des

Beurteilten sollte sich – wie sich aus einer entsprechenden Auskunft der

zuständigen Stelle beim SEM ergibt – in absehbarer Zeit bewerkstelligen lassen,

wobei es der Beurteilte selber in der Hand hat, mittels Erfüllung seiner

ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten die Haftdauer zu verkürzen. Auch wenn

sich A____ nach Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung insgesamt während

mehr als sechs Monaten in Administrativhaft befunden haben wird (Art. 79 Abs. 1

AIG), ist die Haftverlängerung dennoch für drei weitere Monate zu bewilligen,

zumal sich der Beurteilte im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG bisher nicht

kooperativ gezeigt hat und sich die Übermittlung der für die Ausreise

erforderlichen Unterlagen durch die tunesischen Behörden – ohne Zutun des

Migrationsamts, welches das Beschleunigungsgebot immer gewahrt hat – verzögert

(Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Das Migrationsamt hat sich in Nachachtung des

Beschleunigungsgebots indes weiterhin regelmässig beim SEM über den Fortschritt

des Identifikationsprozesses zu erkundigen.

6.3

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens

ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine

regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen

Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu

Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und

verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Hinweise auf eine

besondere Haftempfindlichkeit bestehen.

7.

7.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

7.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei grundsätzlich auf dessen Honorarnote vom 21. März 2022 abgestellt

werden kann. Indes können ihm die geltend gemachten 95 Minuten für die

Besprechung mit dem Klienten und der Befragung vor dem Migrationsamt in Basel

nicht vergütet werden, zumal dieser Aufwand nicht im Verfahren vor dem

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anfiel. Darüber hinaus

beträgt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung praxisgemäss CHF

200.–. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 21. Januar 2023,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____, wird ein

Honorar von CHF 1‘183.35, zuzüglich Auslagen von CHF 59.–, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 95.65, insgesamt also CHF 1‘338.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.