AUS.2022.49
Verlängerung der Ausschaffungshaft
21. Oktober 2022Deutsch16 min
Rechtsbeistand zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.49
URTEIL
vom 21.
Oktober 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamts
vom 11. Oktober 2022
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der nach eigenen
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (Beurteilter), konnte sich am
28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines Kleintransporters mit [...]
Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den französischen Zoll am
Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme
des Fahrzeuglenkers) nicht ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug)
wurden deshalb dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren
Abklärung übergeben. Nach seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wurde der Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022
wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen, bei einer Probezeit von
drei Jahren, verurteilt. Der Beurteilte wurde in der Folge dem
Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme vom
1. Juli 2022 erklärte A____, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu
wollen. Das Migrationsamt leitete das Gesuch unverzüglich an das
Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter und ordnete daraufhin eine
Vorbereitungshaft bis zum 30. September 2022 an, welche vom Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 4. Juli 2022 bis zum 29.
September 2022 für rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2022.29).
Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beurteilten
mangels Hinweisen auf seine Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig nicht ein,
weshalb das Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Juli 2022 aus der Schweiz
wegwies und gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft, mithin bis zum
22. Oktober 2022, anordnete. Auch diese Haft wurde bestätigt (VGE AUS.2022.36
vom 25. Juli 2022).
Nachdem der
Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 11. Oktober 2022
ein erneutes Asylgesuch stellte (er gab zu Protokoll, in Tunesien Probleme mit
der Mafia zu haben), welches noch gleichentags an das SEM weitergeleitet wurde,
verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ mit Verfügung
vom 11. Oktober 2022 um weitere drei Monate, bis zum 11. Januar 2023. Am 21.
Oktober 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe
eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist
dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und
seinem Vertreter überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
erstmalige (Ausschaffungs)Haftanordnung gilt noch bis zum 22. Oktober 2022. Die
heutige gerichtliche Überprüfung der (ersten) Haftverlängerungsverfügung findet
folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit knapp vier Monaten aufgrund ausländerrechtlicher
Motive inhaftiert, weshalb sein Antrag um unentgeltliche Verbeiständung nach
dem vorstehend Erwogenen gutzuheissen ist.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr
liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach
Artikel 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31])
nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.
3.
b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2
Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 23. Juli 2022 aus der Schweiz
weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
3.1
Der
Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen
Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und
Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach
einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich
nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei
ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare
Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,
3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,
welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft
anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die
verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt
beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem
illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine
Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor
der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die
betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich
indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände
als missbräuchlich erweisen (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE
AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
3.2
Wie
bereits in VGE AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022 und AUS.2022.36 vom 25. Juli
2022.
erwogen wurde, erweist sich bereits der erste Asylantrag des Beurteilten
als rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit dem Ziel
eingereicht, die drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der
Beurteilte nach seiner Festnahme am 28. Juni 2022 in der Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft schon am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen zu wollen. Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass
das Ziel seiner Reise ursprünglich Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten
wollen. In der Schweiz sei er nur zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der
Grenze zu Frankreich festgenommen worden. Der Beurteilte hatte offenkundig
dasselbe Reiseziel wie seine – ihm namentlich bekannten und mit ihm
festgesetzten – Reisegefährten, die mit ihm zusammen die beschwerliche und
mühevolle Reise von Tunesien über Osteuropa (Serbien, Ungarn, Österreich) in
die Schweiz und danach nach Frankreich unternommen hatten. Wie diese Freunde
hatte er zugegebenermassen einzig die Absicht gehabt, sich in Frankreich Arbeit
zu beschaffen. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, in der Schweiz einen
Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits bei der Einreise in die Schweiz
stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er bei der Ausreise
festgenommen worden war. Mit seiner Festnahme und der Zuführung an das
Migrationsamt hat der Beurteilte realisiert, dass eine Weiterreise nach
Frankreich unmöglich würde. Um dem drohenden Erlass einer Wegweisungsverfügung
und der darauffolgenden Rückschaffung in seine Heimat zuvorzukommen, hat der
Beurteilte einen Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten verdient jedoch keinen
Schutz. Dies illustriert nicht zuletzt auch die Tatsache, dass das SEM auf den ersten
Asylantrag von A____ deshalb nicht eingetreten ist, da aufgrund seiner
Schilderungen keine Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft bestünden.
3.3
Dasselbe
muss mutatis mutandis auch für das zweite, nunmehr am 11. Oktober 2022
gestellte Asylgesuch gelten: Bestünden in der Tat relevante Asylgründe bzw.
wäre der Beurteilte effektiv im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes verfolgt,
hätte er diese Gründe bereits bei der Einreise in die Schweiz geltend machen
können und müssen bzw. hätte er diese allerspätestens im Rahmen des ersten
Asylgesuchs prüfen lassen. Dass er psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die
Verfolgung durch die Mafia bei erster Gelegenheit geltend zu machen, verfängt
nicht, zumal er nach seiner Festsetzung am 28. Juni 2022 bi zu seiner Befragung
beim Migrationsamt immerhin noch zwei weitere Tage Bedenkzeit hatte. Dementsprechend
ist auch von einem missbräuchlich gestellten zweiten Asylgesuch auszugehen,
zumal der Beurteilte auch heute nichts vorgebracht hat, was diese Vermutung zu
widerlegen vermöchte (Businger, a.a.O.,
S. 173). Durch nichts objektivierte oder zumindest plausibel gemachte, erstmals
am 11. Oktober 2022 geltend gemachte, angebliche Probleme mit der Mafia (diese
hätte ihm zwecks Hausbaus Geld geliehen, da er zur Rückzahlung aber nicht fähig
gewesen sei, von ihm verlangt, jemanden umzubringen; die Mafia habe dann das
Haus niedergebrannt, seinen Vater geschlagen und ihn mit dem Tod bedroht) vermögen
jedenfalls keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.
4.1
Darüber
hinaus liegt auch Untertauchensgefahr vor: A____ hat mit seiner umwegreichen
und mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch (Ost)Europa deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung,
insbesondere die ausländerrechtlichen Normen, zu halten. Er könnte deshalb eine
Haftentlassung dazu nützen, unterzutauchen und mutmasslich nach Frankreich, dem
erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen, zumal er mehrfach – auch heute
– zu verstehen gegeben hat, unter keinen Umständen nach Tunesien zurückkehren
zu wollen. Damit würde er den Schweizer Behörden aber nicht mehr zur Verfügung
stehen und den Vollzug der Wegweisung vereiteln. Darüber hinaus hat er sich bis
anhin beharrlich geweigert, seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht
nachzukommen und es insbesondere unterlassen, bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken (Kontaktaufnahme mit tunesischer Botschaft in Bern oder Familie),
was gemäss gesetzlicher Vermutung befürchten lässt, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (Art. 90 lit. c bzw. Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 AIG). Daran ändert auch nichts, dass er nunmehr ein zweites
Asylgesuch gestellt hat, erscheint dieses doch missbräuchlich und daher wenig
erfolgversprechend (vgl. dazu E. 3.3).
4.2
Dazu
kommt, dass seine bisherigen, gegenüber den Schweizer Behörden abgegebenen
Depositionen hinsichtlich der Reiseroute und der Bezahlung des Taxifahrers
unstetig bzw. wenig glaubhaft sind, sodass der auch heutigen Beteuerung, sich
den Behörden zur Verfügung zu halten, kein Glauben geschenkt werden kann. So
hat A____ anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom
29.
Juni 2022 zu Protokoll gegeben, er sei von Tunesien direkt nach
Belgrad geflogen. Dort sei er einige Tage verblieben und danach durch den Wald
nach Ungarn gelaufen. Danach sei er mit dem Taxi nach Budapest gelangt und von
dort weiter mit dem Zug nach Wien. Dort sei er drei Tage verblieben und sodann
wiederum mit der Bahn nach Bregenz gereist. Von dort sei er mit dem Zug in die
Schweiz gelangt, wo er dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In der
Befragung beim Migrationsamt vom 1. Juli 2022 gab er demgegenüber an, von Tunis
via Istanbul nach Aksaray gelangt zu sein. Dort sei er zwei Tage geblieben. Anschliessend
sei er von Aksaray via Istanbul nach Belgrad geflogen. In Belgrad sei er
weitere sechs Tage geblieben. Anschliessend sei er mit einem Taxi nach Subotica
gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er von dort durch einen Wald über die
Grenze nach Ungarn gelaufen. Danach habe er ein Taxi nach Budapest genommen. Von
dort aus sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er wieder einige Tage
geblieben sei. Von Wien aus sei er mit dem Zug nach Bregenz und von dort
ebenfalls mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er dann das angehaltene Taxi
bestiegen habe. In seiner Befragung vor dem Einzelrichter vom 4. Juli 2022 und
auch anlässlich seiner Befragung vom 25. Juli 2022 gab er dann die bereits beim
Migrationsamt deponierte Version zur Protokoll, wobei er plötzlich mit dem Zug
von Serbien nach Budapest gelangt sein will. Hinsichtlich der dem Taxifahrer
bezahlten Entschädigung gab A____ am 29. Juni 2022 zu Protokoll, er hätte
Letzterem am Ziel in Paris EUR 400.– bezahlen müssen. An der Verhandlung vom
25.
Juli 2022 sprach er plötzlich von EUR 1‘000.–, währendem der Taxichauffeur
aussagte, von allen Mitfahrern online EUR 100.– vor der Fahrt erhalten zu
haben. Schliesslich behauptete er an der Verhandlung vom 25. Juli 2022 wider
jeglicher Evidenz, bei seiner Verhaftung in Basel eine Barschaft von über EUR
50.– auf sich getragen zu haben (gemäss Effektenverzeichnis hatte er EUR 8.74
auf sich).
5.
5.1
Wer
ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt
vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von
Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens
noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden,
welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder
Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens
dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei dies
gefährdet sein muss (Businger, a.a.O.,
S. 151). Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche Ausländer während des
Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug der Wegweisung
bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht notwendigerweise die
Haftvoraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409
E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008
E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft
unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens
und dem Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann
(BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer
2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
5.2
A____
trägt auch im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs nichts vor, woraus ernsthaft zu
schliessen wäre, dass er die Flüchtlingseigenschaften im Sinne von Art. 3 AsylG
erfüllen könnte (vgl. dazu schon E. 3.3). Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann,
zumal auf das erste Asylgesuch mangels Hinweisen auf seine
Flüchtlingseigenschaft nicht einmal eingetreten wurde. Der Beurteilte braucht
daher nicht in Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern kann in
Ausschaffungshaft belassen werden. Die zuständigen Behörden sind indessen daran
zu erinnern, dass das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln ist (Art. 75 Abs. 2
AIG; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.2).
6.
6.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das
Beschleunigungsgebot einhalten.
6.2
Die
Rückschaffung nach Tunesien ist – wie bereits das SEM in seinem
Nichteintretensentscheid vom 21. Juli 2022 erwogen hat – rechtlich und
tatsächlich möglich. Auch ergeben sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund
des neusten Asylgesuchs – aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen
weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung nach Tunesien. Die Rückschaffung des
Beurteilten sollte sich – wie sich aus einer entsprechenden Auskunft der
zuständigen Stelle beim SEM ergibt – in absehbarer Zeit bewerkstelligen lassen,
wobei es der Beurteilte selber in der Hand hat, mittels Erfüllung seiner
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten die Haftdauer zu verkürzen. Auch wenn
sich A____ nach Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung insgesamt während
mehr als sechs Monaten in Administrativhaft befunden haben wird (Art. 79 Abs. 1
AIG), ist die Haftverlängerung dennoch für drei weitere Monate zu bewilligen,
zumal sich der Beurteilte im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG bisher nicht
kooperativ gezeigt hat und sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch die tunesischen Behörden – ohne Zutun des
Migrationsamts, welches das Beschleunigungsgebot immer gewahrt hat – verzögert
(Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Das Migrationsamt hat sich in Nachachtung des
Beschleunigungsgebots indes weiterhin regelmässig beim SEM über den Fortschritt
des Identifikationsprozesses zu erkundigen.
6.3
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens
ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine
regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen
Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu
Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und
verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche
Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Hinweise auf eine
besondere Haftempfindlichkeit bestehen.
7.
7.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
7.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei grundsätzlich auf dessen Honorarnote vom 21. März 2022 abgestellt
werden kann. Indes können ihm die geltend gemachten 95 Minuten für die
Besprechung mit dem Klienten und der Befragung vor dem Migrationsamt in Basel
nicht vergütet werden, zumal dieser Aufwand nicht im Verfahren vor dem
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anfiel. Darüber hinaus
beträgt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung praxisgemäss CHF
200.–. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 21. Januar 2023,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____, wird ein
Honorar von CHF 1‘183.35, zuzüglich Auslagen von CHF 59.–, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 95.65, insgesamt also CHF 1‘338.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.