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Entscheid

AUS.2022.5

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

31. Januar 2022Deutsch7 min

Der aus Sierra

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.5

URTEIL

vom 31.

Januar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

[...], von Sierra Leone,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 28. Januar 2022

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Sierra

Leone stammende A____ (Beurteilter) wurde am 28. Januar 2022 um 01.10 Uhr in

der Schalterhalle des Bahnhofs SBB in Basel durch die Kantonspolizei einer

Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er lediglich eine italienische

Identitätskarte, jedoch keinen Reisepass vorzeigen. Er wurde deshalb wegen des

Verdachts auf rechtswidrige Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalt vorläufig

festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben.

Am 28. Januar

2022 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach

Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben

Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung

der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft

wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt

sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.

2675.

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art.

76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019

E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 8. Februar

2018.

in Italien (Ragusa) ein Asylgesuch gestellt. Obwohl auf seiner

italienischen Identitätskarte explizit vermerkt ist, dass diese nicht zum

Grenzübertritt berechtigt («non valida per l'Espatrio»), ist der

Beurteilte nunmehr über den Grenzübergang Chiasso von Italien herkommend – ohne

die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – mit dem Zug in die

Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung beim

Migrationsamt beabsichtigte er, nach Frankreich weiterzureisen, um seine

Ausbildung weiterzuführen.

2.2.2

Der

Umstand, dass der Beurteilte gemäss Effektenverzeichnis bei der Anhaltung einen

Koffer und einen Rucksack mit persönlichen Effekten mitführte, zeigt, dass A____

Italien nicht mit der Absicht eines kürzeren Auslandsaufenthalts, sondern eines

längeren, wenn nicht gar definitiven Verbleibs in Frankreich (oder anderenorts)

entgegen den dortigen behördlichen Anweisungen und ohne die in der Schweiz

geltenden Einreisebestimmungen zu beachten, verlassen hatte. Kommt dazu, dass

die angeblich in Frankreich angestrebte Ausbildung nicht einmal ansatzweise

konkretisiert wurde und dieses Reisemotiv angesichts seiner

aufenthaltsrechtlichen Situation ohnehin nicht besonders glaubhaft erscheint. Es

ist daher nach dem Gesagten äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar

hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (=

in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren

kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den

behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen

(insbesondere wie beabsichtigt nach Frankreich) bzw. untertauchen würde und

damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Eine

selbständige Rückreise nach Italien ist mangels gültiger Reisepapiere nicht

möglich.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

verfügt nur über unwesentlich Bargeld (EUR 50.10 gemäss Festnahmerapport) und

hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo

für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser

Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine

erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch.

Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum

davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für die

Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das

Fehlen eines solchen – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt –

ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur

Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Auch ist die

Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben

Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die

Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Italien) zu prüfen ist und

das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen

muss. Um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, hat das Migrationsamt das

Dublin-Office erfreulicherweise bereits am 28. Januar 2022 über den zur

Diskussion stehenden Sachverhalt informiert, damit dieses die notwendigen

Abklärungen und die entsprechende Wegweisung in den mutmasslich zuständigen

Dublin-Staat in die Wege leiten kann. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten,

auch im weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgenbot zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 28. Januar 2022 bis zum

18.

März 2022, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, 4051 Basel.