AUS.2022.5
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
31. Januar 2022Deutsch7 min
Der aus Sierra
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.5
URTEIL
vom 31.
Januar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
[...], von Sierra Leone,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 28. Januar 2022
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Sierra
Leone stammende A____ (Beurteilter) wurde am 28. Januar 2022 um 01.10 Uhr in
der Schalterhalle des Bahnhofs SBB in Basel durch die Kantonspolizei einer
Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er lediglich eine italienische
Identitätskarte, jedoch keinen Reisepass vorzeigen. Er wurde deshalb wegen des
Verdachts auf rechtswidrige Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalt vorläufig
festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben.
Am 28. Januar
2022 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach
Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben
Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung
der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt
sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.
2675.
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art.
76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019
E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 8. Februar
2018.
in Italien (Ragusa) ein Asylgesuch gestellt. Obwohl auf seiner
italienischen Identitätskarte explizit vermerkt ist, dass diese nicht zum
Grenzübertritt berechtigt («non valida per l'Espatrio»), ist der
Beurteilte nunmehr über den Grenzübergang Chiasso von Italien herkommend – ohne
die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – mit dem Zug in die
Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung beim
Migrationsamt beabsichtigte er, nach Frankreich weiterzureisen, um seine
Ausbildung weiterzuführen.
2.2.2
Der
Umstand, dass der Beurteilte gemäss Effektenverzeichnis bei der Anhaltung einen
Koffer und einen Rucksack mit persönlichen Effekten mitführte, zeigt, dass A____
Italien nicht mit der Absicht eines kürzeren Auslandsaufenthalts, sondern eines
längeren, wenn nicht gar definitiven Verbleibs in Frankreich (oder anderenorts)
entgegen den dortigen behördlichen Anweisungen und ohne die in der Schweiz
geltenden Einreisebestimmungen zu beachten, verlassen hatte. Kommt dazu, dass
die angeblich in Frankreich angestrebte Ausbildung nicht einmal ansatzweise
konkretisiert wurde und dieses Reisemotiv angesichts seiner
aufenthaltsrechtlichen Situation ohnehin nicht besonders glaubhaft erscheint. Es
ist daher nach dem Gesagten äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar
hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (=
in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren
kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den
behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen
(insbesondere wie beabsichtigt nach Frankreich) bzw. untertauchen würde und
damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Eine
selbständige Rückreise nach Italien ist mangels gültiger Reisepapiere nicht
möglich.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
verfügt nur über unwesentlich Bargeld (EUR 50.10 gemäss Festnahmerapport) und
hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo
für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser
Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine
erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch.
Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum
davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für die
Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das
Fehlen eines solchen – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt –
ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur
Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Auch ist die
Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben
Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die
Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Italien) zu prüfen ist und
das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen
muss. Um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, hat das Migrationsamt das
Dublin-Office erfreulicherweise bereits am 28. Januar 2022 über den zur
Diskussion stehenden Sachverhalt informiert, damit dieses die notwendigen
Abklärungen und die entsprechende Wegweisung in den mutmasslich zuständigen
Dublin-Staat in die Wege leiten kann. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten,
auch im weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgenbot zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 28. Januar 2022 bis zum
18.
März 2022, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.