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Entscheid

AUS.2022.50

Verlängerung der Ausschaffungshaft

26. Oktober 2022Deutsch13 min

Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.50

URTEIL

vom 26.

Oktober 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48,

4057 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamts

vom 13. Oktober 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein

Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht

eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen

erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht

erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als nationales

Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020

abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz weggewiesen.

A____ wurde in

der Schweiz bereits bei bzw. kurz nach seiner Einreise wiederholt straffällig:

§

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21.

September 2019: Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (umgewandelt in

zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen rechtswidriger Einreise;

§

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. September

2019: Busse in Höhe von CHF 700.– (umgewandelt in sieben Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) aufgrund geringfügigen Diebstahls;

§

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober

2019: Busse in Höhe von CHF 400.– (umgewandelt in vier Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls;

§

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Mai

2020: Busse in Höhe von CHF 100.– (umgewandelt in einen Tag

Ersatzfreiheitsstrafe) wegen geringfügigen Diebstahls;

§

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020:

90 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung und

mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach

Personenbeförderungsgesetz;

§

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021: 23 Monate

Freiheitsstrafe, 30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.– (umgewandelt in 30 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Busse von CHF 800.– (umgewandelt in acht Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung

der Ein- oder Ausgrenzung, Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; zudem wurde der

Beurteilte für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]).

Mit erwähntem

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist die Zuständigkeit

des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw.

an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid der

Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die

bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft zuhanden des

Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit 2. Mai

2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am

2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21) und mit Urteil vom 29. Juli 2022 um

drei Monate verlängert (VGE AUS.2022.33).

Mit Verfügung

vom 13. Oktober 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um

weitere drei Monate, bis zum 1. Februar 2023, verlängert. Am 26. Oktober

2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin

zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin

überdies schriftlich ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt

mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 31. Oktober 2022. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der zweiten Haftverlängerungsverfügung findet folglich

vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit knapp sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher

Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidenster Zwangsmassnahme und der doch langen Zeitspanne seiner

Inhaftierung, ist A____ auch gegen seine mehrfach geäusserte Ansicht, er

brauche keine Anwältin bzw. keinen Anwalt, eine unentgeltliche Rechtsvertretung

an die Hand zu geben.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft

erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N

21).

2.2

Der

Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer

Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt, womit der entsprechende

Haftgrund ohne weiteres gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Dafür, dass dem Beurteilten der Strafbefehl vom 28.

Juli 2020 nicht korrekt eröffnet worden wäre und er deshalb nicht gewusst habe,

dass er gewisse Gebiete nicht betreten darf, gibt es angesichts der

diesbezüglich beschränkten Überprüfungsbefugnis des Haftrichters (vgl. dazu BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99 ff., 255) keinerlei Anhaltspunkte. Darüber

hinaus wurde A____ mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt auch

des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2 in Verbindung mit Art.

10.

Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einem Verbrechen –

rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Es

trifft zwar zu, dass dieser Haftgrund bis zu einem gewissen Mass systemfremd

ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N 20),

ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen trotzdem vorgesehen hat. Ob

noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann daher

offenbleiben.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Kurz

vor der letzten Verhandlung vom 29. Juli 2022 wurde bekannt, dass der

Beurteilte allenfalls nicht aus Marokko, sondern aus Algerien oder Tunesien

stammen könnte, woraufhin am 10. August 2022 (Algerien) und am 16. August 2022

(Tunesien) entsprechende Identifikationsanfragen gestartet wurden. Das

Migrationsamt informierte sich am 22. September 2022 und am 11. Oktober 2022 über

den Stand des Verfahrens. Nach Auskunft des SEM sind diesbezüglich indes noch

keine Antworten eingetroffen, wobei die tunesische Botschaft bereits zu Zeiten

der strafrechtlichen Haft kontaktiert worden ist (Anfrage vom 29. Oktober 2021,

negative Antwort am 11. Januar 2022). Hinsichtlich Marokko wurde im letzten

Haftentscheid moniert, dass das SEM – obwohl bereits zu Zeiten der

strafrechtlich motivierten Haft eine erste Identifikationsanfrage mittels

Fingerabdruckabgleichs gestartet (am 22. Februar 2021, negative Antwort vom 2.

September 2021) und auch ein Vertrauensanwalt in Rabat eingeschaltet wurde –

seit der erneuten Anfrage aufgrund neuer Erkenntnisse (numero de la carte

d’identité nationale) von Ende März 2022 bis Mitte Juli 2022 nicht mehr bei der

marokkanischen Botschaft interveniert habe (aber aufgrund der Verweigerung der

Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und der neusten Erkenntnisse, wonach der

Beurteilte allenfalls aus Algerien oder Tunesien stamme, keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots vorliegen könne). Seither wurde seitens des

Migrationsamts mehrfach beim SEM nachgefragt. Am 11. Oktober 2022 erhielt es

dann die Antwort, dass im September 2022 mündlich bei der marokkanischen

Botschaft interveniert worden sei, eine Antwort aber noch auf sich warten

lasse. Nach dem Gesagten bleibt damit festzuhalten, dass das Migrationsamt in

Zusammenarbeit mit dem SEM der Forderung des Einzelrichters nachgekommen ist

und die Abklärungen mit den tunesischen und algerischen Behörden zügig in die

Wege geleitet sowie das Gespräch mit der marokkanischen Botschaft gesucht hat. Obwohl

eine Nachfrage des Migrationsamts offenbar an die falsche Stelle (des SEM)

gelangt ist und auch ein vom Beurteilten nicht zu vertretender personeller

Wechsel auf der marokkanischen Botschaft stattgefunden hat, liegt damit

weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

3.3

Auch

wenn Marokko und Tunesien erste Anfragen hinsichtlich der Identität des

Beurteilten abschlägig beantwortet haben und nach wie vor keine Reisedokumente

vorliegen, bedeutet dies nicht, dass weitere Anfragen (mit neuen Hinweisen)

keinen Erfolg haben könnten, zumal Rückmeldungen nordafrikanischer Behörden

erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch nehmen können und anfangs August 2022

das erste Mal bei den algerischen Behörden nachgefragt wurde. A____ hat es

weiterhin selber in der Hand, bei seiner Identifikation und der Papierbeschaffung

im Sinne der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. c AIG mitzuhelfen und

seine Inhaftierungszeit dergestalt zu verkürzen. Dass er bisher nicht gänzlich

unkooperativ war, trifft zwar zu, hat er dem Migrationsamt doch die Identität

seiner Eltern zur Kenntnis gebracht und auch Anhaltpunkte zu seinem letzten

Wohnort in Rabat geliefert. Indes ist nicht gesichert, dass diese Angaben der

Wahrheit entsprechen, zumal er anhand dieser Angaben trotz Einschaltens eines

Vertrauensanwalts vor Ort nicht als marokkanischer Staatsangehöriger

identifiziert werden konnte und auch gewisse Indizien bestehen, dass er gar

nicht aus Marokko stammt. Ebenfalls unklar ist, ob die «numero de la carte

d’identité nationale» korrekt ist bzw. A____ zugeordnet werden kann. Entgegen

seiner Ansicht ist aber nicht korrekt, dass er alles in seiner Macht Stehende

getan hätte, um seine Identifizierung zu ermöglichen. So hat er sich neben der

im April 2022 nicht unterzeichneten Freiwilligkeitserklärung bisher konsequent

geweigert, bei der marokkanischen (oder der tunesischen bzw. algerischen)

Botschaft anzurufen und zu erklären, dass er ein eigener Staatsangehöriger sei

(worauf ihm die Heimatbehörden mit grosser Sicherheit zumindest einen Vorsprache-Termin

ermöglicht hätten). Zudem hat er sich – auch wenn er seit dem Jahr 2002 nicht

mehr in seinem Heimatland gewesen sein mag – bis anhin geweigert, nähere

Angaben zu seinem angeblich in Marokko lebenden Cousin (mit dem er keinen

Kontakt wolle) zu machen.

3.4

Nach

dem Gesagten erscheint der Vollzug der Landesverweisung aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar und bleibt die Repatriierung des

Beurteilten noch immer absehbar. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,

dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen

weder die in den Herkunftsländern herrschende politische Situation noch andere

Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Da nach der

Identitätsabklärung (bei allen drei in Frage kommenden Staaten) auch noch

Reisepapiere beschafft werden müssen, was erfahrungsgemäss nochmals Zeit in

Anspruch nehmen wird, ist die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu

bewilligen, wobei das Migrationsamt und das SEM weiterhin gehalten sind,

regelmässig bei den entsprechenden Behörden nach dem Fortschritt nachzufragen. Auch

wenn sich A____ nach Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung insgesamt

während mehr als sechs Monaten in Administrativhaft befunden haben wird (Art.

79.

Abs. 1 AIG), wird die maximale Haftdauer damit nicht überschritten, zumal

sich der Beurteilte im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG entgegen seiner

Ansicht bisher nicht kooperativ gezeigt hat und sich die Übermittlung der für

die Ausreise erforderlichen Unterlagen – ohne Zutun des Migrationsamts oder des

SEM, welche das Beschleunigungsgebot gewahrt haben – aufgrund des Verhaltens

der ausländischen Behörden verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG).

3.5

Aufgrund

der einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels

Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte

und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung

und Sicherheit darstellt (auch wenn er heute beteuert hat, keinen Alkohol mehr

konsumieren zu wollen). Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten

an seiner persönlichen Freiheit, zumal keinerlei Anzeichen einer besonderen

Haftempfindlichkeit bestehen, wobei sich der Beurteilte bei (heute

angedeuteten) gesundheitlichen Beschwerden an den Gesundheitsdienst des

Gefängnisses wenden sollte.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 26. Oktober 2022 abgestellt

werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden

vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 1. Februar 2023,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,

wird ein Honorar von CHF 1‘316.–, zuzüglich Auslagen von CHF 184.–, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt also CHF 1‘615.50, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.