AUS.2022.50
Verlängerung der Ausschaffungshaft
26. Oktober 2022Deutsch13 min
Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.50
URTEIL
vom 26.
Oktober 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamts
vom 13. Oktober 2022
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein
Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen
erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht
erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als nationales
Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020
abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz weggewiesen.
A____ wurde in
der Schweiz bereits bei bzw. kurz nach seiner Einreise wiederholt straffällig:
§
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21.
September 2019: Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (umgewandelt in
zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen rechtswidriger Einreise;
§
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. September
2019: Busse in Höhe von CHF 700.– (umgewandelt in sieben Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) aufgrund geringfügigen Diebstahls;
§
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober
2019: Busse in Höhe von CHF 400.– (umgewandelt in vier Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls;
§
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Mai
2020: Busse in Höhe von CHF 100.– (umgewandelt in einen Tag
Ersatzfreiheitsstrafe) wegen geringfügigen Diebstahls;
§
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020:
90 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung und
mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach
Personenbeförderungsgesetz;
§
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021: 23 Monate
Freiheitsstrafe, 30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.– (umgewandelt in 30 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Busse von CHF 800.– (umgewandelt in acht Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung, Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; zudem wurde der
Beurteilte für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem [SIS]).
Mit erwähntem
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist die Zuständigkeit
des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw.
an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid der
Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die
bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft zuhanden des
Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit 2. Mai
2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am
2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21) und mit Urteil vom 29. Juli 2022 um
drei Monate verlängert (VGE AUS.2022.33).
Mit Verfügung
vom 13. Oktober 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um
weitere drei Monate, bis zum 1. Februar 2023, verlängert. Am 26. Oktober
2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin
überdies schriftlich ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt
mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 31. Oktober 2022. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der zweiten Haftverlängerungsverfügung findet folglich
vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit knapp sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher
Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidenster Zwangsmassnahme und der doch langen Zeitspanne seiner
Inhaftierung, ist A____ auch gegen seine mehrfach geäusserte Ansicht, er
brauche keine Anwältin bzw. keinen Anwalt, eine unentgeltliche Rechtsvertretung
an die Hand zu geben.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft
erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N
21).
2.2
Der
Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer
Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt, womit der entsprechende
Haftgrund ohne weiteres gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Dafür, dass dem Beurteilten der Strafbefehl vom 28.
Juli 2020 nicht korrekt eröffnet worden wäre und er deshalb nicht gewusst habe,
dass er gewisse Gebiete nicht betreten darf, gibt es angesichts der
diesbezüglich beschränkten Überprüfungsbefugnis des Haftrichters (vgl. dazu BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99 ff., 255) keinerlei Anhaltspunkte. Darüber
hinaus wurde A____ mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt auch
des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2 in Verbindung mit Art.
10.
Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einem Verbrechen –
rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Es
trifft zwar zu, dass dieser Haftgrund bis zu einem gewissen Mass systemfremd
ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N 20),
ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen trotzdem vorgesehen hat. Ob
noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann daher
offenbleiben.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Kurz
vor der letzten Verhandlung vom 29. Juli 2022 wurde bekannt, dass der
Beurteilte allenfalls nicht aus Marokko, sondern aus Algerien oder Tunesien
stammen könnte, woraufhin am 10. August 2022 (Algerien) und am 16. August 2022
(Tunesien) entsprechende Identifikationsanfragen gestartet wurden. Das
Migrationsamt informierte sich am 22. September 2022 und am 11. Oktober 2022 über
den Stand des Verfahrens. Nach Auskunft des SEM sind diesbezüglich indes noch
keine Antworten eingetroffen, wobei die tunesische Botschaft bereits zu Zeiten
der strafrechtlichen Haft kontaktiert worden ist (Anfrage vom 29. Oktober 2021,
negative Antwort am 11. Januar 2022). Hinsichtlich Marokko wurde im letzten
Haftentscheid moniert, dass das SEM – obwohl bereits zu Zeiten der
strafrechtlich motivierten Haft eine erste Identifikationsanfrage mittels
Fingerabdruckabgleichs gestartet (am 22. Februar 2021, negative Antwort vom 2.
September 2021) und auch ein Vertrauensanwalt in Rabat eingeschaltet wurde –
seit der erneuten Anfrage aufgrund neuer Erkenntnisse (numero de la carte
d’identité nationale) von Ende März 2022 bis Mitte Juli 2022 nicht mehr bei der
marokkanischen Botschaft interveniert habe (aber aufgrund der Verweigerung der
Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und der neusten Erkenntnisse, wonach der
Beurteilte allenfalls aus Algerien oder Tunesien stamme, keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vorliegen könne). Seither wurde seitens des
Migrationsamts mehrfach beim SEM nachgefragt. Am 11. Oktober 2022 erhielt es
dann die Antwort, dass im September 2022 mündlich bei der marokkanischen
Botschaft interveniert worden sei, eine Antwort aber noch auf sich warten
lasse. Nach dem Gesagten bleibt damit festzuhalten, dass das Migrationsamt in
Zusammenarbeit mit dem SEM der Forderung des Einzelrichters nachgekommen ist
und die Abklärungen mit den tunesischen und algerischen Behörden zügig in die
Wege geleitet sowie das Gespräch mit der marokkanischen Botschaft gesucht hat. Obwohl
eine Nachfrage des Migrationsamts offenbar an die falsche Stelle (des SEM)
gelangt ist und auch ein vom Beurteilten nicht zu vertretender personeller
Wechsel auf der marokkanischen Botschaft stattgefunden hat, liegt damit
weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
3.3
Auch
wenn Marokko und Tunesien erste Anfragen hinsichtlich der Identität des
Beurteilten abschlägig beantwortet haben und nach wie vor keine Reisedokumente
vorliegen, bedeutet dies nicht, dass weitere Anfragen (mit neuen Hinweisen)
keinen Erfolg haben könnten, zumal Rückmeldungen nordafrikanischer Behörden
erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch nehmen können und anfangs August 2022
das erste Mal bei den algerischen Behörden nachgefragt wurde. A____ hat es
weiterhin selber in der Hand, bei seiner Identifikation und der Papierbeschaffung
im Sinne der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. c AIG mitzuhelfen und
seine Inhaftierungszeit dergestalt zu verkürzen. Dass er bisher nicht gänzlich
unkooperativ war, trifft zwar zu, hat er dem Migrationsamt doch die Identität
seiner Eltern zur Kenntnis gebracht und auch Anhaltpunkte zu seinem letzten
Wohnort in Rabat geliefert. Indes ist nicht gesichert, dass diese Angaben der
Wahrheit entsprechen, zumal er anhand dieser Angaben trotz Einschaltens eines
Vertrauensanwalts vor Ort nicht als marokkanischer Staatsangehöriger
identifiziert werden konnte und auch gewisse Indizien bestehen, dass er gar
nicht aus Marokko stammt. Ebenfalls unklar ist, ob die «numero de la carte
d’identité nationale» korrekt ist bzw. A____ zugeordnet werden kann. Entgegen
seiner Ansicht ist aber nicht korrekt, dass er alles in seiner Macht Stehende
getan hätte, um seine Identifizierung zu ermöglichen. So hat er sich neben der
im April 2022 nicht unterzeichneten Freiwilligkeitserklärung bisher konsequent
geweigert, bei der marokkanischen (oder der tunesischen bzw. algerischen)
Botschaft anzurufen und zu erklären, dass er ein eigener Staatsangehöriger sei
(worauf ihm die Heimatbehörden mit grosser Sicherheit zumindest einen Vorsprache-Termin
ermöglicht hätten). Zudem hat er sich – auch wenn er seit dem Jahr 2002 nicht
mehr in seinem Heimatland gewesen sein mag – bis anhin geweigert, nähere
Angaben zu seinem angeblich in Marokko lebenden Cousin (mit dem er keinen
Kontakt wolle) zu machen.
3.4
Nach
dem Gesagten erscheint der Vollzug der Landesverweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar und bleibt die Repatriierung des
Beurteilten noch immer absehbar. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen
weder die in den Herkunftsländern herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Da nach der
Identitätsabklärung (bei allen drei in Frage kommenden Staaten) auch noch
Reisepapiere beschafft werden müssen, was erfahrungsgemäss nochmals Zeit in
Anspruch nehmen wird, ist die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu
bewilligen, wobei das Migrationsamt und das SEM weiterhin gehalten sind,
regelmässig bei den entsprechenden Behörden nach dem Fortschritt nachzufragen. Auch
wenn sich A____ nach Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung insgesamt
während mehr als sechs Monaten in Administrativhaft befunden haben wird (Art.
79.
Abs. 1 AIG), wird die maximale Haftdauer damit nicht überschritten, zumal
sich der Beurteilte im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG entgegen seiner
Ansicht bisher nicht kooperativ gezeigt hat und sich die Übermittlung der für
die Ausreise erforderlichen Unterlagen – ohne Zutun des Migrationsamts oder des
SEM, welche das Beschleunigungsgebot gewahrt haben – aufgrund des Verhaltens
der ausländischen Behörden verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG).
3.5
Aufgrund
der einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels
Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte
und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung
und Sicherheit darstellt (auch wenn er heute beteuert hat, keinen Alkohol mehr
konsumieren zu wollen). Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten
an seiner persönlichen Freiheit, zumal keinerlei Anzeichen einer besonderen
Haftempfindlichkeit bestehen, wobei sich der Beurteilte bei (heute
angedeuteten) gesundheitlichen Beschwerden an den Gesundheitsdienst des
Gefängnisses wenden sollte.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 26. Oktober 2022 abgestellt
werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden
vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 1. Februar 2023,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,
wird ein Honorar von CHF 1‘316.–, zuzüglich Auslagen von CHF 184.–, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt also CHF 1‘615.50, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.