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Entscheid

AUS.2022.51

Anordnung der Ausschaffungshaft

26. Oktober 2022Deutsch5 min

als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.51

URTEIL

vom 26.

Oktober 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Serbien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 25. Oktober 2022

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der serbische Staatsangehörige A____ am 24.

Oktober 2022 in Basel aufgrund des Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt

kontrolliert und dabei festgestellt wurde, dass er in der internen Fahndung

ausgeschrieben war, weil er sich am 19. August 2022 einer Polizeikontrolle

entzog und seinen serbischen Reisepass zurückliess;

dass der einschlägig vorbestrafte Beurteilte mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Oktober 2022 der

rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und mit einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit vier Jahre, wobei ein Tag

durch bereits ausgestandenen Freiheitsentzug getilgt ist) sowie einer Busse von

CHF 180.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei

Tagen) bestraft wurde;

dass der Beurteilte am 25. Oktober 2022 dem

Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom gleichen

Tag aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der

Wegweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines

gültigen Passes ist, sondern für den 28. Oktober 2022 auch tatsächlich ein

Flug nach Belgrad gebucht werden konnte;

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung erfüllt sind;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften

unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht nachkommt, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen).

dass der Beurteilte in der Vergangenheit unter den

Aliasnamen [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...][...] aufgetreten

ist;

dass A____ am 19. August 2022 in Basel vor einer

Polizeikontrolle flüchtete;

dass er anlässlich seiner Einvernahme beim

Migrationsamt vom 25. Oktober 2022 angab, in Frankreich Asyl erhalten zu haben,

eine Rückfrage bei den französischen Behörden jedoch ergab, dass er im Februar

Sachverhalt

2022 per Flugzeug nach Serbien ausgeschafft worden ist;

dass A____ anlässlich der bereits erwähnten Befragung

beim Migrationsamt auch angab, nach Luxemburg weiterreisen zu wollen;

dass damit der Haftgrund des Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 bzw. 4 AIG erfüllt ist,

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme

als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 28. Oktober 2022 ein

Linienflug nach Belgrad gebucht worden ist,

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände angemessen erscheint, wobei auf die offenbar bestehende

Methadon-Abhängigkeit Rücksicht zu nehmen ist;

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

Demgemäss

erkennt der

Erwägungen

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 5. November 2022, 14.20 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.