AUS.2022.51
Anordnung der Ausschaffungshaft
26. Oktober 2022Deutsch5 min
als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.51
URTEIL
vom 26.
Oktober 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Serbien,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 25. Oktober 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der serbische Staatsangehörige A____ am 24.
Oktober 2022 in Basel aufgrund des Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt
kontrolliert und dabei festgestellt wurde, dass er in der internen Fahndung
ausgeschrieben war, weil er sich am 19. August 2022 einer Polizeikontrolle
entzog und seinen serbischen Reisepass zurückliess;
dass der einschlägig vorbestrafte Beurteilte mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Oktober 2022 der
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und mit einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit vier Jahre, wobei ein Tag
durch bereits ausgestandenen Freiheitsentzug getilgt ist) sowie einer Busse von
CHF 180.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Tagen) bestraft wurde;
dass der Beurteilte am 25. Oktober 2022 dem
Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom gleichen
Tag aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der
Wegweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines
gültigen Passes ist, sondern für den 28. Oktober 2022 auch tatsächlich ein
Flug nach Belgrad gebucht werden konnte;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht nachkommt, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen).
dass der Beurteilte in der Vergangenheit unter den
Aliasnamen [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...][...] aufgetreten
ist;
dass A____ am 19. August 2022 in Basel vor einer
Polizeikontrolle flüchtete;
dass er anlässlich seiner Einvernahme beim
Migrationsamt vom 25. Oktober 2022 angab, in Frankreich Asyl erhalten zu haben,
eine Rückfrage bei den französischen Behörden jedoch ergab, dass er im Februar
Sachverhalt
2022 per Flugzeug nach Serbien ausgeschafft worden ist;
dass A____ anlässlich der bereits erwähnten Befragung
beim Migrationsamt auch angab, nach Luxemburg weiterreisen zu wollen;
dass damit der Haftgrund des Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 bzw. 4 AIG erfüllt ist,
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme
als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 28. Oktober 2022 ein
Linienflug nach Belgrad gebucht worden ist,
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände angemessen erscheint, wobei auf die offenbar bestehende
Methadon-Abhängigkeit Rücksicht zu nehmen ist;
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
Demgemäss
erkennt der
Erwägungen
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 5. November 2022, 14.20 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.