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Entscheid

AUS.2022.52

Verlängerung der Ausschaffungshaft

7. November 2022Deutsch26 min

Der irakische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.52

URTEIL

vom 7.

November 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. […] 1985, von

Irak,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch […], Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 31. Oktober 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der irakische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...], wurde mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2019 wegen sexuellen

Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

34 Monaten (unter Einbezug einer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit

einem Kind bedingt vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe von 12 Monaten)

verurteilt. Zudem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen samt Eintrag

im Schengener Informationssystem (SIS). Das Appellationsgericht bestätigte

dieses Urteil am 6. Janu-ar 2021. Mit Urteil vom 17. September 2021

wies das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf

eintrat. Nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A____ am

11. April 2022 zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen.

Dieses ordnete am gleichen Tag nach Durchführung einer Einvernahme und der

Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei

Monaten, d.h. bis zum 10. Juli 2022, an. Mit Urteil vom

13. April 2022 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung. Mit Urteil vom

6. Juli 2022 bestätigte der Haftrichter die vom Migrationsamt am 30.

Juni 2022 bis zum 10. Oktober 2022 verlängerte Ausschaffungshaft.

Nachdem das Migrationsamt am 26. September 2022 die Ausschaffungshaft

um drei Monate, d.h. bis zum 9. Januar 2023, verlängert hatte,

bestätigte der Haftrichter die Verlängerung bis zum 9. November 2022.

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

31. Oktober 2022 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 9.

Februar 2023, verlängert.

Am

7. November 2022 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines

Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts

eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt

worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der Beurteilte beantragt die

Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Ausschaffungshaft und die

unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit

des Haftregimes und Gewährung von Besuchszeiten an Nachmittagen unter der

Woche. Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten mündlich eröffnet worden. Die

vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 9. November 2022. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

2.1

Das

Migrationsamt hat in seiner Verlängerungsverfügung auf die Verurteilung des

Beurteilten zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen sexuellen

Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung, verbunden mit einer

Landesverweisung von acht Jahren nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Anordnung

von Ausschaffungshaft gegeben seien. Bezüglich Vorliegen dieses Haftgrunds von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SG 142.20) im hier zu überprüfenden Fall kann grundsätzlich

vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen im ersten Hafturteil verwiesen

werden (VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 3.1 und 3.2). Der

Beurteilte lässt heute indessen vortragen, dass der Haftgrund der Verurteilung

zu einem Verbrechen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verstosse. In der Lehre gibt es Stimmen, welchen diesen

Haftgrund aufgrund seiner Verknüpfung von Verwaltungs- und Strafrecht als

problematisch und systemfremd kritisieren und hierauf gestützt eine strenge

Auslegung von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gemäss dem

Haftzweck fordern (Göksu, in:

Caroni/Gächer/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 75 N 20; Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 182). Das ändert indessen nichts daran, dass der

Gesetzgeber diesen Haftgrund in Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

explizit vorgesehen hat und insofern diese Bestimmung nicht der weiteren

Auslegung bedarf. Auch das Bundesgericht bejaht diesen Haftgrund ohne Weiteres,

wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einem Verbrechen vorliegt. Nach dessen

Rechtsprechung bedarf es in Fall schwerer Straffälligkeit auch nicht mehr der

Prognose, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung (oder

Landesverweisung) tatsächlich entziehen wird. Denn nach dem Dictum des

Bundesgerichts besteht gewissermassen eine gesetzliche Vorgabe, dass wer die

Rechtsordnung im Rahmen eines Verbrechens missachtet hat, auch bereit sei, sich

behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit seiner Ausschaffung zu entziehen

(BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2). Im Übrigen steht

ausser Frage, dass die vorliegend angeordnete bzw. verlängerte

Ausschaffungshaft der Sicherstellung der Rückführung des Beurteilten in seine

Heimat dient.

2.2

2.2.1

Das

Migrationsamt hat in der Haftverlängerungsverfügung des Weiteren auf die

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG) hingewiesen. Der Beurteilte habe sich bis heute nicht um die

Beschaffung von Ausweisdokumenten zwecks Ausreise in seine Heimat gekümmert und

werde dafür auch nichts tun. Er habe mit der ergangenen Landesverweisung das

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren. Weder zeige er sich kooperativ noch

habe er eine Freiwilligenerklärung unterschrieben. Es könne nicht davon

ausgegangen werden, dass er sich in Freiheit um seine Heimreise kümmern werde.

2.2.2

Wie

bereits im ersten Hafturteil (VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022

E. 3.3) ausgeführt wurde, hat der Beurteilte in der Vergangenheit

wiederholt bekundet, unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren zu

wollen. Er weigert sich fortgesetzt, bei der Beschaffung von Reisedokumenten

mitzuwirken (vgl. Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a und

Abs. 4 Asylgesetz [SR 142.31]). Auch heute hat er unmissverständlich

zum Ausdruck gebracht, nicht von seiner verweigernden Haltung abrücken zu

wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Mit dem Migrationsamt kann

davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte auch bei Entlassung aus der

Ausschaffungshaft sich nicht um seine Papiere und die Rückkehr in den Irak

kümmern würde. Vielmehr besteht das erhebliche Risiko, dass er die Freiheit

nützen und untertauchen wird, um der langjährigen Landesverweisung zu entgehen.

Auch der zweite Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist somit gegeben.

Der Beurteilte

lässt hiergegen einwenden, dass er gar nicht bei der Papierbeschaffung

mitwirken könne. Denn gemäss dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

F-6284/2019 vom 14. April 2021 E. 5 müssten irakische

Staatsangehörige, wollten sie sich Reisedokumente beschaffen, diese im Irak

selber unter persönlicher Vorsprache vor Ort beantragen. Diese Personen müssten

Dispositiv

demnach in den Irak reisen, was dem Beurteilten jedoch nicht möglich bzw.

zumutbar sei. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, freiwillig aus der

Schweiz heraus Reisepapiere zu beschaffen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dieses

Vorbringen ist unbehelflich. Der angerufene Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit der Bestimmung von

Art. 59 AIG ergangen. Diese Gesetzesvorschrift regelt die

Ermächtigung bzw. die Pflicht des Staatssekretariats für Migration (SEM),

schriftenlosen Ausländern Reisedokumente auszustellen (näher dazu Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 59

N 1 f.). Der Beurteilte hat vorliegend gar kein Gesuch an das SEM

gerichtet, ihm wegen fehlender Schriften ein Reise(ersatz)dokument

auszustellen, das ihm in Befolgung der Landesverweisung die Heimkehr ermöglichen

würde (Art. 6 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für

ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Auch diesbezüglich ist deshalb eine

Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht festzustellen. Im Übrigen

sind die irakischen Behörden offensichtlich bereit, Hand zur Rückschaffung

straffällig gewordener Iraker Hand zu bieten und ein Laissez passer

auszustellen, sobald die genaue Identität dieser Personen in

Identifizierungsinterviews festgestellt ist. Eine vorgängige Einreise in den

Irak ist diesbezüglich nicht notwendig und wäre auch ein Widerspruch in sich,

weil die betreffende Person dann nicht mehr zwangsweise auszuschaffen wäre.

3.

3.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).

Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die

Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der

gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58

und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206 E. 2.1 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die

für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu

treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das

Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei

Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit

der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten

ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E.

3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April

2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind

gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch

bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen

zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung

voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu

verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste

oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das

Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,

in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der

Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs

Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom

19. März 2002 E. 3c-e)".

3.2 Wie

im ersten Hafturteil ausgeführt wurde, sind die für den Vollzug der

Entfernungsmassnahme zuständigen Behörden bereits früh tätig geworden. Noch

während der Beurteilte im Strafvollzug sass, nahm das Migrationsamt mit der

zuständigen Stelle beim SEM Kontakt auf, um die Identifikation des Beurteilten,

der über keine gültigen Personaldokumente verfügen will, und die

Papierbeschaffung voranzutreiben. Ende des vergangenen Jahres konnte das SEM

melden, dass im Jahr 2022 eine irakische Delegation in die Schweiz reisen

werde. Der Fall des Beurteilten werde prioritär behandelt, um ihn

identifizieren zu können. Diese Ankündigung wurde seitens des SEM am

23. Februar 2022 bestätigt. Am 12. April 2022 kündigte das

SEM Identifizierungsinterviews durch die irakische Botschaft in der Woche nach

Pfingsten an. Gestützt hierauf konnte bei der Überprüfung der erstmaligen

Haftanordnung festgestellt werden, dass das Migrationsamt den vorliegenden Fall

bereits seit geraumer Zeit mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelt

(VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 4.2).

Wie im zweiten

Hafturteil ausgeführt wurde, fand am 7. Juni 2022 das angekündigte

Identifizierungsinterview auf der irakischen Botschaft in Bern statt. Dabei

ergab sich, dass der Beurteilte irakischer Staatsangehöriger ist. Was die

Identität seiner Person als solche betraf, sollte der Fall noch den zuständigen

Behörden in Bagdad vorgelegt werden. Bis dahin würde er nach Auskunft des SEM

noch nicht als identifiziert gelten. Das Migrationsamt hat in der Folge beim

SEM weitere Erkundigungen eingezogen, woraus sich ergab, dass eine Ausschaffung

des Beurteilten in den Irak nach wie vor rechtlich und tatsächlich möglich ist,

auch wenn es aufgrund eines personellen Wechsels an der Spitze der irakischen

Vertretung hier in der Schweiz zu Verzögerungen gekommen war (dazu VGE

AUS.2022.28 vom 6. Juli 2022 E. 3.2).

Wie den Akten zu

entnehmen ist, haben gemäss Auskunft des SEM vom 8. September 2022 in der

Zwischenzeit mit den irakischen Behörden weitere Gespräche stattgefunden.

Geplant sei nun die Durchführung zentraler Befragungen zur Feststellung der

Identität. Dabei sollen diejenigen Personen prioritär behandelt werden, die das

Kriterium der Straffälligkeit erfüllen würden. Der Beurteilte sei für die

Anhörung vorgesehen. Nachdem das SEM am 16. September 2022 noch mitgeteilt

hatte, dass der Besuch einer irakischen Delegation sich bislang noch nicht

konkretisiert habe, aber für das laufende Jahr noch vorgesehen sei, berichtete

es am 22. September 2022, dass die zentrale Befragung mit der

Delegation aus dem Irak auf Ende November/Anfang Dezember 2022 angesetzt sei.

Die Bestätigung einer irakischen Nationalität und Identität durch diese

Delegation sei der erste Schritt; danach könne ein Laissez passer beantragt

werden. Am 2. November 2022 teilte das SEM nun das definitive Datum

dieser zentralen Befragung mit. In der Woche vom 28. November bis

2. Dezember 2022 werde eine Delegation irakischer Behörden in Bern

Identifizierungsinterviews durchführen. Diese Delegation werde in der Lage

sein, die Personalien der Kandidaten zu verifizieren und somit die Identität

der betroffenen Personen festzulegen. Der Vertreter des Migrationsamts

bestätigt heute, dass der Beurteilte sich aufgrund des Kriteriums seiner

Straffälligkeit auf der Liste der von dieser Delegation prioritär zu

behandelnden Fälle befindet (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Auch aufgrund

dieses jüngsten Geschehens wird deutlich, dass die schweizerischen Behörden,

namentlich auch das im jetzigen Zeitpunkt federführende SEM, die vorliegende

Angelegenheit mit der gebotenen Beförderlichkeit behandeln. Soweit sich die

Sache hinzieht, liegt das offensichtlich an der mangelnden Mitwirkung des

Beurteilten selbst wie auch an der Schwerfälligkeit der irakischen Bürokratie.

Diese Erschwernisse können jedoch nicht den Behörden hierzulande angelastet

werden.

3.3

3.3.1 Der

Beurteilte begründet seine Weigerung, freiwillig in seine Heimat

zurückzukehren, unverändert damit, dass dort Krieg herrsche. Im ersten

Hafturteil hat sich der Haftrichter bereits eingehend mit diesem Einwand

auseinandergesetzt (dazu und zum Folgenden VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022

E. 4.3). Er hat namentlich auf das Strafurteil des Appellationsgerichts

vom 6. Januar 2021 verwiesen, wonach Sicherheitslage und politische

Situation im Irak zwar immer noch instabil seien. Es bestünden aber keine

Hinweise, dass der Beurteilte aufgrund seines Glaubens, seiner Ethnie, der

Familienzugehörigkeit oder infolge früherer politischer Aktivitäten nach einer

Rückkehr staatlichen Repressionen ausgesetzt wäre. Des Weiteren wurde auch auf

den Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sache BGer 6B_551/2021 vom

17. September 2021 hingewiesen, wonach mit Bezug auf die

Landesverweisung der Beurteilte sich nicht auf das Rückschiebungsverbot

(Art. 25 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) berufen könne, selbst

wenn er als anerkannter Flüchtling anerkannt wäre. Er sei in der Schweiz

wiederholt straffällig geworden und weise mehrere Vorstrafen wegen

Gewaltdelikten (einfache Körperverletzung, Raufhandel) und sexueller Handlungen

mit Kindern auf. Seine Delinquenz habe sich stets gegen hochwertige

Rechtsgüter, d.h. die körperliche und sexuelle Integrität, gerichtet. Er habe

sich auch durch die mehrfachen Vorstrafen nicht beeindrucken lassen und keinen

Sinneswandel gezeigt. Der Beurteilte sei weder willens noch in der Lage, sich

in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen. Vielmehr sei ein konkretes

Sicherheits- bzw. Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 2

Asylgesetz nicht von der Hand zu weisen, weshalb das für Flüchtlinge

grundsätzlich geltende Rückschiebungsverbot im konkreten Fall ausser Kraft

gesetzt werde.

3.3.2 Der

Beurteilte macht heute geltend, er sei Zebari und könne als Angehöriger dieses

Stammes nicht in den Irak zurückkehren. Weder Araber noch Kurden hätten diesen

Stamm gern. Die Zebari hätten seinerzeit mit Saddam Hussein zusammengearbeitet.

Heute herrschten Shiiten und Kurden im Land. Geboren sei er zwar in Zahko.

Seine Familie sei aber, als er noch Kind war, wegen des Gewaltausbruchs dort

nach Mosul geflüchtet (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Der

Rechtsvertreter bringt ergänzend vor, dass die Region um Mosul als Gebiet mit

grosser Gewaltdichte und Gewalt gegen Zivilisten gelte. Die Gewalt sei prägend

für den Alltag der Bevölkerung. Der Beurteilte habe ein spezielles

Risikoprofil. Es sei 20 Jahre her, dass er den Irak verlassen habe. Würde er

zurückkehren, würde man ihn als reich betrachten, was ihn zur Zielscheibe von

Überfällen mache. Zudem mache man seinen Stamm infolge der Kollaboration mit

dem Regime von Saddam Hussein verantwortlich für Gräueltaten. Dem Beurteilten

drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat grosse Gefahr, was gegen

Art. 3 EMRK verstosse (Verhandlungsprotokoll, S. 6).

3.3.3 Zu

Art. 3 EMRK hat das Bundesgericht im Entscheid 2C_80/2017 vom 8. September 2017

E. 3.2.5 festgehalten: «Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sind

Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen,

dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs

tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer anderen Art

grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sehen.

Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft

glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug

völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden

Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar. Art.

3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden

verpönten Handlungen, die von Privaten, sog. nichtstaatlichen Akteuren,

ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig

sind (zum Ganzen Urteil 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2

mit zahlreichen Hinweisen). Im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige

Zweifel zu beseitigen, dass im Zusammenhang mit der Verbringung des Betroffenen

in dessen Heimatstaat (oder in einen Drittstaat) eine konkrete und ernsthafte

Gefahr bestehen könnte, er werde dort tatsächlich Folter oder einer anderen

unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein (Urteil

2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3). Dies ergibt sich im Wesentlichen

daraus, dass die Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV

geschützten, der Menschenwürde verpflichteten rechtsstaatlichen Grundwerte oft

irreversibel sind (vgl. Art. 7 BV [Menschenwürde]; Urteile 2C_868/2016 /

2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.4; 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E.

3.3; je mit Hinweisen).» Auch Ausländern, die wie vorliegend der Beurteilte

straffällig geworden sind, steht der Schutz von Art. 3 EMRK zu (vgl.

etwa BGer 2C_791/2016 vom 26. September 2016).

3.3.4 Die

Vorbringen des Beurteilten bezüglich seiner Gefährdung bei einer Rückkehr in

seine Heimat sind äusserst allgemein gehalten und vermögen keine konkrete und

ernsthafte Gefahr für sein Leben glaubhaft zu machen. Dabei fällt ins Gewicht,

dass das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid AGE SB.2020.44 vom

6. Januar 2021 E. 7.3.5 zum Schluss gekommen war, dass der Beurteilte

weder aufgrund seines Glaubens, noch seiner Ethnie, noch der Familienzugehörigkeit

noch früherer politischer Aktivitäten nach einer Rückkehr staatlichen

Repressionen ausgesetzt wäre. Bereits beim früheren Asylentscheid sei erwogen

worden, dass keine Anhaltspunkte bestünden, wonach ihm bei einer Rückkehr mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene

Strafe oder Behandlung drohe. Das Bundesgericht hatte keinen Anlass, diese

Beurteilung zu beanstanden (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021

E. 3.4).

Der Beurteilte

trägt heute nichts vor, inwiefern sich die Umstände in seiner Heimat inzwischen

geändert hätten. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang sein Hinweis auf den

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2673/2020 vom

20. April 2022 E. 6.7, wonach ein Wegweisungsvollzug in den

Zentralirak unzumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem

Entscheid gar nicht die aktuelle Sicherheitslage in Zentralirak (geschweige

denn im Gebiet von Mosul) geprüft, sondern lediglich auf sein Grundsatzurteil

BVGE 2008/12 und damit auf eine Beurteilung verwiesen, die schon

14 Jahre zurückliegt (die weiteren im genannten Entscheid erwähnten Urteile

beziehen sich ihrerseits auch nur auf die im Jahre 2008 erfolgte

Sicherheitsbeurteilung). Die mit BVGE 2013/1 vorgenommene Lageanalyse für

das Gebiet der Stadt Mosul kann ebenso wenig als Grundlage für die Frage nach

einer unzumutbaren bzw. unzulässigen Rückschaffung dienen, dies umso mehr als

der Beurteilte wie gesagt heute nichts vorträgt, inwiefern ihm bei einer

Rückschaffung eine konkrete ernsthafte Gefahr für Leib und Leben im Sinne von

«real risks» dort droht. Abgesehen davon zeigt eine Medienschnellrecherche im

Internet, dass das Leben in der in den Kämpfen mit dem Islamischen Staat (IS)

2016/17 schwer beschädigten Stadt langsam wieder zu erwachen scheint (vgl. Five

Years After Liberation, There Is New Hope Among Mosuls Ruins, in: Foreign

Policy vom 9. Juli 2022 [abrufbar unter www.foreignpolicy.com]).

Auch wenn dort die Sicherheitslage aktuell immer noch instabil sein mag, so ist

das Gebiet um Mosul laut Erhebungen der Datenbank The Armed Conflict Location

& Event Data Projet (ACLED) in den letzten Wochen im Gegensatz zu anderen

Hotspots im Irak vergleichsweise wenig von politisch motivierter, gegen die

Zivilbevölkerung gerichteter Gewalt und anderen gewaltbezogenen Ereignissen

betroffen (vgl. www.acleddata.com/2022/11/03/regional-overview-middle-east).

Im Übrigen zeitigt auch eine Schnellrecherche im Internet keine Treffer

bezüglich einer kollektiven Gefährdung von Angehörigen der Zebari aufgrund

ihrer (behaupteten) Feindschaft zu Arabern und Kurden. Ohnehin würde die

(angebliche) Kooperation von Zebari mit dem Regime von Saddam Hussein schon

(fast) zwanzig Jahre zurückliegen, nachdem der Diktator 2003 gestürzt wurde,

was gegen eine aktuelle Gruppenverfolgung spricht. Als Fazit ist somit

festzustellen, dass es der Beurteilte – entgegen seiner Begründungs- und

Mitwirkungspflicht – unterlässt, glaubhaft darzutun, inwiefern ihm persönlich

bei einer Rückkehr in den Norden Iraks eine konkrete Gefahr droht. Ohnehin

befremdet es, dass der Beurteilte erst jetzt im Rahmen der dritten

Haftverlängerung geltend macht, eine Rückschaffung dorthin sei unzumutbar bzw.

konventionswidrig. Wäre die konkrete individuelle Gefahr tatsächlich so gross

wie behauptet, hätte der – notabene bereits zuvor anwaltlich vertretene –

Beurteilte schon längst diese Bedrohung vortragen können und müssen. Es besteht

unter diesen Umständen kein Anlass, im Rahmen der vorliegenden Haftüberprüfung

weitere Abklärungen betreffend die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit der

Ausschaffung vorzunehmen (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018

E. 4.2.3).

Mit Blick auf

die Sicherheitslage in Baghdad hat das SEM eine Zusammenstellung von

Sicherheitsvorfällen vorgenommen und dabei festgestellt, dass sich auch in

jüngster Zeit etliche sicherheitsrelevante Ereignisse mit Toten und Verletzten

zugetragen haben. Allerdings seien hiervon namentlich die Quartiere östlich des

Flusses Tigris betroffen (E-Mail SEM vom 27. Oktober 2022). Auch wenn

damit noch keine konsolidierte Analyse der Sicherheitslage vorliegt, kann doch

festgehalten werden, dass es in der Hauptstadt sichere Viertel gibt, die nicht (oder

weniger) von Anschlägen und anderen Gewalttätigkeiten betroffen sind. Im

Übrigen liegt es auch in der Hand des Beurteilten, etwa Demonstrationen und

andere Menschenansammlungen zu meiden und sich dergestalt nicht dem Risiko von Gewalttaten

auszusetzen. Wie das SEM richtig bemerkt (E-Mail vom

28. Oktober 2022), ist es dem Beurteilten freigestellt, sich nach

seiner Rückführung nach Baghdad auch an einen anderen Ort im Irak zu begeben.

Als Fazit kann

festgehalten werden, dass nach der gegenwärtigen Lage im Irak keine

Anhaltspunkte für eine allgemeine und verbreitet gegen die Zivilbevölkerung

gerichtete Gewalt besteht, wonach jeder dort wohnhaften Person eine ernsthafte

Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Auch

wenn die Schwierigkeiten nicht zu unterschätzen sind, mit denen der Beurteilte

bei einer Rückkehr in den Irak konfrontiert sein wird, präsentiert sich die

gegenwärtige Sicherheitslage in seiner Heimat nicht dergestalt, dass seine

blosse Anwesenheit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen unmenschlichen

Behandlung gleichkäme.

3.4 Der

Beurteilte bestreitet des Weiteren heute, dass die Behörden im Irak derzeit funktionsfähig

wären. Wie schon im letzten Haftverlängerungsentscheid VGE AUS.2022.48

ausgeführt wurde, kam es Ende August/Anfang September im Irak zu gewalttätigen

Ausschreitungen, dies offenbar als Folge des Fehlschlagens einer

Regierungsbildung durch den Wahlsieger, den Schiitenführer Mogdad el Sadr

(Muqtada as-Sadr). In der Zwischenzeit hat sich die Situation im Allgemeinen

wieder beruhigt, nachdem Mogdad el Sadr seine für die Ausschreitungen

(mit-)verantwortlichen Anhänger wieder zurückgerufen hatte. Wie im Bericht des

SEM an das Migrationsamt vom 27. Oktober 2022 unter Verweis auf

einschlägige Medienberichte ausgeführt wird, wählte das irakische Parlament am

13. Oktober 2022 den Kurden Abdul Latif Rashid zum irakischen

Staatspräsidenten, welcher gleichentags den Shiiten Mohammed Shia al-Sudani zum

neuen Premierminister ernannte (E-Mail SEM vom 27. Oktober 2022). Gemäss

neuesten Medienberichten sprach das irakische Parlament am 27. Oktober

2022 der neuen Regierung sein Vertrauen aus (Al-Monitor, Iraq’s parliament

votes to approve new PM, government, 27. Oktober 2022 [besucht am

7. November 2022, abrufbar unter www.al-monitor.com]).

Das Machtvakuum an der Spitze des irakischen Staats scheint damit geschlossen

worden zu sein. Gerade der Umstand, dass nun das genaue Datum der Einreise bzw.

der Interviews durch die irakische Delegation feststeht (E-Mail SEM vom

2. November 2022), zeigt, dass die Verwaltung im Irak nicht generell

lahmgelegt ist, sondern die irakischen Behörden – jedenfalls im vorliegenden

Zusammenhang – der Erfüllung ihrer Aufgaben nachkommen können.

3.5

3.5.1 Das

Migrationsamt hat die bestehende Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss im Zeitpunkt der

Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung bzw. der

Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich erscheint oder nicht. Eine Haft (bzw. ihre Verlängerung) erscheint

unverhältnismässig, da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

verstossend, wenn trifftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert

vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Die Haft ist allerdings nur aufzuheben,

wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische

Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch

bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen;

BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.5.2 Die

Rückführung des Beurteilten erscheint zum jetzigen Zeitpunkt absehbar. Nach

Auskunft des SEM vom 2. November 2022 werden in der Woche vom 28. No-vember bis

2. Dezember 2022 in Bern durch eine irakische Delegation

Identifizierungsinterviews durchgeführt werden. Gestützt hierauf wird von den

irakischen Behörden ein Laissez passer ausgestellt und die Rückführung des

Beurteilten in seine Heimat organisiert werden können. Wie das SEM bestätigt

hat, werden derzeit unverändert zwangsweise Rückführungen von der Schweiz in

den Irak durchgeführt (E-Mail SEM vom 28. Oktober 2022). Es kann

davon ausgegangen werden, dass dies bis auf Weiteres möglich sein wird.

3.6 Eine

Entlassung des Beurteilten aus der Haft kommt aufgrund seiner wiederholten

Straffälligkeit (mehrere Vorstrafen wegen Gewaltdelikten und sexuellen

Handlungen mit Kinder) und der damit einhergehenden Gefährdung der

Öffentlichkeit nicht in Frage (BGer 6B_551/2021 vom

17. September 2019 E. 3.4). Ein milderes Mittel als die

Haftverlängerung (wie beispielsweise eine Eingrenzung, die Unterbringung bei

Bekannten oder die Leistung einer Kaution) ist deshalb ausgeschlossen. Denn

damit würde sich die Gefahr, die vom Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen.

Angesichts seiner fortgesetzten Weigerung, freiwillig in seine Heimat

zurückzukehren, und mangels eines gültigen Aufenthaltstitels für die Schweiz

bestünde bei einer Entlassung aus der Haft eine grosse Gefahr, dass er untertauchen

würde (vgl. auch VGE AUS.2019.34 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.7).

Mit der Fortsetzung der Ausschaffungshaft wird auch sichergestellt, dass der

Beurteilte Ende Monat der irakischen Delegation zur Befragung zugeführt werden

kann.

3.7 Die

Ausschaffungshaft wurde um drei Monate bis zum 9. Februar 2023

verlängert. Angesichts der bevorstehenden Durchführung von

Identifizierungsinterviews durch eine irakische Behördendelegation sowie der

anschliessend benötigten Zeit für die Ausstellung eines Laissez-passer für den

Beurteilten und für die Organisation seiner Rückführung mittels eines Flugs

erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen.

4.

Der Beurteilte rügt

schliesslich das geltende Besuchsregime im Gefängnis Bässlergut, namentlich die

Beschränkung der Besuchszeiten unter der Woche auf die Vormittage, als

unzumutbar. Er verlangt eventualiter eine entsprechende Feststellung sowie die

Gewährung von Besuchszeiten am Nachmittagen unter der Woche. Dieses Begehren

hat er schon bei der letzten Haftüberprüfung gestellt. Der Haftrichter hat

diesen Eventualantrag mit seinem Entscheid VGE AUS.2022.48 vom 4. Oktober

2022 abgewiesen. Auf die dortigen Erwägungen (E. 4) kann integral verwiesen

werden.

Zur Begründung

seines Eventualantrags wiederholt der Beurteilte heute bloss, was er bereits

bei der letzten Haftüberprüfung vorgetragen hat. Für die Festlegung der

Besuchszeiten in der Ausschaffungshaft seien einzig die betrieblichen Gegebenheiten

in der Haftanstalt massgebend (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Da dieser

Punkt mit dem vorgenannten Urteil bereits entschieden worden ist, stellt sich

die Frage, ob der Beurteilte überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an seinem

Rechtsbegehren hat, zumal er nichts weiter vorträgt, was es notwendig

erscheinen liesse, die Besuchszeiten erneut zu überprüfen. Diese Frage kann

indessen offen gelassen werden, da das Rechtsbegehren ohnehin abzuweisen ist.

Wie im Urteil

VGE AUS.2022.48 vom 4. Oktober 2022 E. 4.2.1 ausgeführt worden

ist, gehören die Haftbedingungen zum Prüfungsprogramm der Haftüberprüfung.

Dabei geht es ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der

betroffene Ausländer unterworfen ist. Der Beurteilte macht auch heute nicht

geltend, dass es Personen gebe, die ihn nicht besuchen könnten, weil sie zu den

vorgegebenen Besuchszeiten (Montag-Freitag jeweils vormittags von 8:00-10:00

Uhr, am Samstag von 14:30-16:30 Uhr und am Sonntag von 8:30-10:30 Uhr)

keine Zeit hätten. Sein aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1

EMRK) abgeleitetes Recht, regelmässig Besuch empfangen zu können, wird damit

durch das bestehende Besuchsregime nicht verletzt.

5.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate,

d.h. bis zum 9. Februar 2023, als angemessen erscheint und somit

rechtmässig ist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den

Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Der Beurteilte

hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Angesichts dessen, dass er sich

seit bald sieben Monaten in Ausschaffungshaft befindet, steht ihm gemäss

bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1

S. 214) gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu, umso mehr als der

vorliegende Fall mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden

ist, denen der Beurteilte infolge beschränkter Kenntnis der deutschen Sprache

und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Für die Höhe der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der über A____

angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 9. Februar 2023 ist rechtmässig und

angemessen.

Das Eventualbegehren auf Feststellung der

Unzumutbarkeit der Haftbedingungen und Gewährung von Besuchszeiten am

Nachmittag wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

In Gutheissung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand von A____, […], ein Honorar von CHF 1'320.75

(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 101.70, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- A____

- […]

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.