AUS.2022.53
Anordnung der Ausschaffungshaft
4. November 2022Deutsch15 min
nordmazedonische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1968,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.53
URTEIL
vom 4. November 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1968, von
Nordmazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 2. November 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nordmazedonische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1968,
wurde von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 1. November 2022 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen und gleichentags dem
Migrationsamt zugeführt. Bei der genaueren Abklärung stellte sich heraus, dass
der Beurteilte mit einem ihm am 15. September 2022 eröffneten und bis
zum 31. August 2025 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Das Migrationsamt
verfügte nach einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2.
November 2022 seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine
Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer von zwei Monaten bis zum
1. Januar 2023.
Am
4. November 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm
(und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
1.2
Der
Beurteilte hat heute Mittag noch vor der Verhandlung dem Migrationsamt kund
getan, dass er ein Asylgesuch stellen möchte. Das Migrationsamt hat dieses
Ersuchen unverzüglich per E-Mail an das Staatssekretariat für Migration (SEM)
weitergeleitet. Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG,
SR 142.31]). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt vorderhand, womit in
einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG
grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine
Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht
die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt,
sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018
vom 9. April 2018 E. 4.2). Stellt der sich in Ausschaffungshaft
befindliche Ausländer während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert
dies den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt
aber nicht notwendigerweise die Haftvoraussetzungen der Ausschaffungshaft
dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4 S. 413; BGer
2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das Bundesgericht
erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraus-setzung für
zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 125 II 377 E. 2b und
140.
II 209 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_260/2018 vom
9.
April 2018 E. 4.2).
Der Beurteilte weilt
nach seinen Angaben schon seit Juni dieses Jahres in der Schweiz (unten
E. 3.2.2). Er wurde bei seinen verschiedenen Anhaltungen bzw. Einvernahmen
durch die Polizei mehrfach darauf hingewiesen, dass, wenn er Asyl beantragen
wolle, sich unverzüglich zum Bundesasylzentrum begeben solle. Diesen
Aufforderungen ist er jedoch nie nachgekommen. Der Beurteilte hat heute einen
Ausdruck des Bundesasylzentrums vom 26. September 2022 vorgelegt, wonach er an
diesem Tag dort mit seinen Personalien erfasst worden ist. Es ist unbekannt,
warum bislang kein asylrechtliches Verfahren ihn betreffend aktenkundig ist.
Unabhängig davon hätte der Beurteilte schon viel früher sich zum
Bundesasylzentrum begeben und dort ein Asylgesuch stellen können. Unter diesen
Umständen ist von einem missbräuchlichen Nachschieben des Asylgesuchs
auszugehen, um sich der drohenden Ausschaffung zu entziehen (Art. 75
Abs. 1 lit. f AIG; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 168 f.). Der
Beurteilte trägt nichts vor, woraus in ernsthafter Weise zu schliessen wäre,
dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen
könnte. Als Asylgrund nennt er in erster Linie, dass er hier ein normales Leben
könne, in seiner Heimat jedoch nicht. Er habe dort keine Arbeit und keine Versicherung.
Die geltend gemachte Verfolgung aus religiösen Motiven bleibt unspezifisch
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann. Der
Beurteilte braucht daher nicht in Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern
kann in Ausschaffungshaft belassen werden. Die zuständigen Behörden sind
indessen daran zu erinnern, dass sie das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln
haben (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom
22.
August 2008 E. 2.2 und 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.2).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.],
Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Zürich/St. Gallen 2013, S. 207 ff., 214;
Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das Migrationsamt
Basel-Stadt hat den Beurteilten am 2. November 2022 aus der Schweiz
weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
Das
Migrationsamt hat die Anordnung der Ausschaffungshaft einerseits mit der
Missachtung eines bestehenden Einreiseverbots, andererseits mit der
Untertauchensgefahr des Beurteilten begründet.
3.1
Nach
der gesetzlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 AIG kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG vorliegen.
So gilt als Haftgrund unter anderem, wenn gegen eine Einreisesperre für das
Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG). Gegen den Beurteilten besteht ein unbestrittenermassen
ein Einreiseverbot für die Schweiz, das ihm am 15. September 2022
seitens des Migrationsamts eröffnet worden ist und noch bis zum
31.
August 2025 gültig ist. Der Haftgrund der Missachtung einer
Einreisesperre setzt indessen voraus, dass der Ausländer nach Erlass des Verbots
die Schweiz verlassen hat, um später wieder einzureisen (Businger, a.a.O., S. 167; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 7; BGE 125 II 465 E. 3a und 4).
Gemäss der hier zu überprüfenden Haftanordnung reiste der Beurteilte am
24.
September 2022 und damit nach Eröffnung des Einreiseverbots von
Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Bereits am 16. September 2022 hatte
er bei seiner Festannahme gegenüber der Kantonspolizei angegeben, dass er an
diesem Tag von Deutschland wieder in die Schweiz eingereist war
(Festnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 16. September 2022, S. 2).
Anlässlich einer weiteren Kontrolle durch die Kantonspolizei am
18.
Oktober 2022 gab der Beurteilte an, dass er wisse, dass er die
Schweiz verlassen müsse. Er sei in der Zwischenzeit auch in Deutschland gewesen
(Überweisung der Kantonspolizei vom 18. Oktober 2022, S. 3).
Heute behauptet der Beurteilte, dass er damals gelogen habe bzw. die Polizei
dies falsch protokolliert habe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Unabhängig davon,
wie es sich damit verhält, ist davon auszugehen, dass er sich im betreffenden
Zeitraum nie mit der Absicht des dauerndnen Verbleibs in Deutschland (oder
anderswo im Ausland) aufgehalten hat und somit bei einer allfälligen Wiedereinreise
in die Schweiz gegen das Einreiseverbot verstossen hat. Unter diesen Umständen
kann der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG nicht als erfüllt
betrachtet werden. Wie nachfolgend darzulegen ist, ist jedoch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr gegeben ist.
3.2
3.2.1
Der
Auslänger kann sodann in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130.
II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist
auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, a.a.O., S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt
(BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom
24.
Juni 2020 E. 3.2.1).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
2009, Rz 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft
setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt
wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im
Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
a.a.O., S. 98).
3.2.2
Das
Migrationsamt hat die Untertauchensgefahr im Wesentlichen damit begründet, dass
der Beurteilte in den letzten drei Monaten wiederholt aus der Schweiz und dem
Schengenraum weggewiesen worden sei. Dieser Aufforderung sei er aber nie
nachgekommen. Der Beurteilte zeige damit, dass er nicht gewillt sei, sich an
behördliche Anordnungen zu halten. Den Ausführungen des Migrationsamts ist
vollumfänglich zu folgen.
Der
Haftanordnungsverfügung wie auch den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beurteilte am 3. August 2022 von der Kantonspolizei Basel-Stadt
kontrolliert wurde und dabei angab, im Juni dieses Jahres mit dem Bus in die
Schweiz eingereist zu sein. Er wurde in der Folge wegen rechtswidrigen
Aufenthalts festgenommen worden. Das Migrationsamt wies ihn tags darauf aus der
Schweiz weg. Das SEM belegte ihn gleichentags mit einem bis zum
12.
August 2025 gültigen Einreiseverbot. Gemäss der
Haftanordnungsverfügung habe der Beurteilte bei dieser Gelegenheit eine Ausreiseaufforderung
unterschrieben, mit welcher er bestätigt habe, die Schweiz bis zum
12.
August 2022 zu verlassen. In der Folge sei das Einreiseverbot
gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) am
12.
August 2022 aufgrund eines Asylgesuchs aufgehoben worden. Nachdem
der Beurteilte am 27. August 2022 wegen Ladendiebstahls vorläufig
festgenommen worden sei, habe das SEM das Einreiseverbot am
1.
September 2022 auf Antrag des Migrationsamts reaktiviert. Sodann
steht fest, dass der Beurteilte im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle und
vorläufigen Festnahme am 14. September 2022 tags darauf durch das
Migrationsamt erneut aus der Schweiz weggewiesen wurde. Bei dieser Gelegenheit
wurde ihm auch das reaktivierte Einreiseverbot eröffnet. Am 16. September 2022
wurde er abermals von der Kantonspolizei kontrolliert und durch den
Piketthabenden des Migrationsamts wegen Missachten der Einreisesperre vorläufig
festgenommen und aus der Schweiz weggewiesen. Am 24. September sei der
Beurteilte, so das Migrationsamt in seiner Haftanordnung weiter, von
Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist und habe mündlich ein
Asylgesuch gestellt. Das Asylgesuch sei jedoch nie beim SEM eingegangen, da der
Beurteilte sich nie zum Bundesasylzentrum begeben habe. Bei weiteren Kontrollen
durch die Kantonspolizei am 10. und 18. Oktober 2022 habe er
angegeben, sich in einem Asylverfahren zu befinden. Diese Angaben sind mit dem
Migrationsamt in der Haftanordnung jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten.
Denn der Beurteilte ist mehrfach von der Polizei angewiesen worden, sich beim
Bundesasylzentrum zu melden (vgl. dazu auch die Feststellung der Kantonspolizei
vom 24. September 2022), welcher Aufforderung er indessen nicht
nachgekommen ist.
Aus diesem
Geschehensablauf wird deutlich, dass der Beurteilte nicht gewillt ist,
behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Er ist insbesondere mehreren
Wegweisungsverfügungen (Wegweisungsverfügungen vom 4. und 27. August 2022 sowie
vom 15. und 17. September 2022) zugebenermassen nicht nachgekommen.
Dies wiegt umso schwerer, als er am 4. August 2022 unterschriftlich
bestätigt hatte, bis am 12. August 2022 aus der Schweiz auszureisen.
Mit seinem Verhalten macht der Beurteilte unmissverständlich deutlich, dass er
nicht bereit ist, sich an die rechtliche Ordnung hierzulande und behördliche
Anordnungen zu halten. Auch aus dem am 1. September 2022 vom SEM
ausgesprochenen Einreiseverbot ergibt sich im Übrigen, dass der Beurteilte
wiederholt in verschiedener Weise gegen verschiedenste Gesetzesbestimmungen verstossen
hat, weshalb ihm wegen schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung die Einreisesperre auferlegt wurde. Es steht somit ernsthaft zu
befürchten, dass der Beurteilte eine Freilassung aus der Ausschaffungshaft dazu
nützen wird, sich einer Rückschaffung in seine Heimat durch Untertauchen zu
entziehen. Daran ändert auch die Einreichung eines Asylgesuchs heute nichts.
Der Beurteilte ist in der Schweiz ohne festen Aufenthaltsort – nach seinen
Angaben schläft er jeweils auf der Notschlafstelle – und verfügt über keinerlei
finanzielle Mittel, was ebenfalls Indiz für die Untertauchensgefahr ist (BGE 129 I 139 E. 4.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3). Auch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4.
AIG) ist somit erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.
374.
f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom
21.
Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S.
97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016
vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als die
Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung
und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über
keinen Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu
Personen in der Schweiz. Durch sein gesamtes Verhalten manifestiert er
unverkennbar, dass er die schweizerische Rechtsordnung konsequent missachtet
und sich nicht an behördliche Anordnungen hält (oben E. 3.2.2). Bereits am
4.
August 2022 wurde der Beurteilte seitens des Migrationsamts schriftlich
darauf hingewiesen, dass er in Ausschaffungshaft genommen werden könne, falls
er wieder in der Schweiz angetroffen würde. Am 15. September 2022
wiederholte das Migrationsamt diese Androhung schriftlich. Der Beurteilte liess
sich davon jedoch nicht beeindrucken und blieb beharrlich in der Schweiz. Die Anordnung
der Ausschaffungshaft zwecks zwangsweiser Rückführung des Beurteilten in seine
Heimat bleibt deshalb der einzig verbleibende Weg, um den Vollzug der
Wegweisung vom 2. November 2022 sicherzustellen. Der Beurteilte weigert sich,
mit dem Migrationsamt mitzuwirken und freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren. Er möchte nach seinen heutigen Angaben einzig hierbleiben, um
seine Thrombose hier von Spezialisten behandeln zu lassen. Wie er selber
zugibt, könne er sowohl eine Busreise von zwanzig Stunden wie auch eine
Flugreise von zwei Stunden trotz seiner Beschwerden überstehen
(Verhandlungsprotokoll, S. 8).
Im vorliegenden
Fall wurde die Ausschaffungshaft für zwei Monate angeordnet, was insofern
ungewöhnlich erscheint, als zwangsweise Rückschaffungen nach Nordmazedonien,
wenn die benötigten Reisepapiere vorhanden sind, erfahrungsgemäss innert
weniger Tage organisiert werden können (wie eine einfache Internetrecherche
zeigt, gibt es täglich Flüge von Basel aus nach Skopje). Das Migrationsamt
begründet dies gemäss den Angaben seines Mitarbeiters heute (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 8) damit, dass der Beurteilte gemäss Hinweisen in den
Akten krank sei, genauer unter Thrombose leide. Aufgrund dessen habe man die
Abklärung seiner Reisefähigkeit durch den Medizinischen Dienst in Auftrag geben
müssen. Das Resultat dieser Abklärung sei jedoch noch ausstehend, man warte
noch auf einen Bericht der Dermatologie des Universitätsspitals, bevor die
Unterlagen dem SEM zur Prüfung der Reisefähigkeit des Beurteilten unterbreitet
würden. Diese Überlegungen sind durchaus richtig. Es liesse sich jedoch fragen,
ob es notwendig ist, hierfür und für die Organisation der Rückführung eine
Ausschaffungshaft von vergleichsweise langer Dauer von zwei Monaten anzuordnen.
Nachdem der Beurteilte heute Mittag aber einen Asylantrag gestellt hat, dessen
Bearbeitung durch das SEM sicher einige Wochen in Anspruch nehmen wird, ist die
bis zum 1. Januar 2023 angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig
zu bestätigen.
4.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der
bestehenden Ausschaffungshaft bis zum 29. Dezember 2022 gegeben sind
und sich diese Verlängerung als verhältnismässig erweist. Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft vom 1. November 2022, 11:20 Uhr bis zum
1.
Januar 2023, 11:20 Uhr ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.