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Entscheid

AUS.2022.53

Anordnung der Ausschaffungshaft

4. November 2022Deutsch15 min

nordmazedonische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1968,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.53

URTEIL

vom 4. November 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1968, von

Nordmazedonien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 2. November 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nordmazedonische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1968,

wurde von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 1. November 2022 wegen

rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen und gleichentags dem

Migrationsamt zugeführt. Bei der genaueren Abklärung stellte sich heraus, dass

der Beurteilte mit einem ihm am 15. September 2022 eröffneten und bis

zum 31. August 2025 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Das Migrationsamt

verfügte nach einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2.

November 2022 seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine

Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer von zwei Monaten bis zum

1. Januar 2023.

Am

4. November 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm

(und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

1.2

Der

Beurteilte hat heute Mittag noch vor der Verhandlung dem Migrationsamt kund

getan, dass er ein Asylgesuch stellen möchte. Das Migrationsamt hat dieses

Ersuchen unverzüglich per E-Mail an das Staatssekretariat für Migration (SEM)

weitergeleitet. Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss

des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG,

SR 142.31]). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt vorderhand, womit in

einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG

grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine

Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht

die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt,

sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018

vom 9. April 2018 E. 4.2). Stellt der sich in Ausschaffungshaft

befindliche Ausländer während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert

dies den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt

aber nicht notwendigerweise die Haftvoraussetzungen der Ausschaffungshaft

dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4 S. 413; BGer

2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das Bundesgericht

erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraus-setzung für

zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug in

absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 125 II 377 E. 2b und

140.

II 209 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_260/2018 vom

9.

April 2018 E. 4.2).

Der Beurteilte weilt

nach seinen Angaben schon seit Juni dieses Jahres in der Schweiz (unten

E. 3.2.2). Er wurde bei seinen verschiedenen Anhaltungen bzw. Einvernahmen

durch die Polizei mehrfach darauf hingewiesen, dass, wenn er Asyl beantragen

wolle, sich unverzüglich zum Bundesasylzentrum begeben solle. Diesen

Aufforderungen ist er jedoch nie nachgekommen. Der Beurteilte hat heute einen

Ausdruck des Bundesasylzentrums vom 26. September 2022 vorgelegt, wonach er an

diesem Tag dort mit seinen Personalien erfasst worden ist. Es ist unbekannt,

warum bislang kein asylrechtliches Verfahren ihn betreffend aktenkundig ist.

Unabhängig davon hätte der Beurteilte schon viel früher sich zum

Bundesasylzentrum begeben und dort ein Asylgesuch stellen können. Unter diesen

Umständen ist von einem missbräuchlichen Nachschieben des Asylgesuchs

auszugehen, um sich der drohenden Ausschaffung zu entziehen (Art. 75

Abs. 1 lit. f AIG; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 168 f.). Der

Beurteilte trägt nichts vor, woraus in ernsthafter Weise zu schliessen wäre,

dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen

könnte. Als Asylgrund nennt er in erster Linie, dass er hier ein normales Leben

könne, in seiner Heimat jedoch nicht. Er habe dort keine Arbeit und keine Versicherung.

Die geltend gemachte Verfolgung aus religiösen Motiven bleibt unspezifisch

(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Es kann daher davon ausgegangen werden,

dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann. Der

Beurteilte braucht daher nicht in Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern

kann in Ausschaffungshaft belassen werden. Die zuständigen Behörden sind

indessen daran zu erinnern, dass sie das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln

haben (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom

22.

August 2008 E. 2.2 und 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.2).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.],

Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Zürich/St. Gallen 2013, S. 207 ff., 214;

Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das Migrationsamt

Basel-Stadt hat den Beurteilten am 2. November 2022 aus der Schweiz

weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

3.

Das

Migrationsamt hat die Anordnung der Ausschaffungshaft einerseits mit der

Missachtung eines bestehenden Einreiseverbots, andererseits mit der

Untertauchensgefahr des Beurteilten begründet.

3.1

Nach

der gesetzlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 AIG kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe

nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG vorliegen.

So gilt als Haftgrund unter anderem, wenn gegen eine Einreisesperre für das

Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG). Gegen den Beurteilten besteht ein unbestrittenermassen

ein Einreiseverbot für die Schweiz, das ihm am 15. September 2022

seitens des Migrationsamts eröffnet worden ist und noch bis zum

31.

August 2025 gültig ist. Der Haftgrund der Missachtung einer

Einreisesperre setzt indessen voraus, dass der Ausländer nach Erlass des Verbots

die Schweiz verlassen hat, um später wieder einzureisen (Businger, a.a.O., S. 167; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 7; BGE 125 II 465 E. 3a und 4).

Gemäss der hier zu überprüfenden Haftanordnung reiste der Beurteilte am

24.

September 2022 und damit nach Eröffnung des Einreiseverbots von

Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Bereits am 16. September 2022 hatte

er bei seiner Festannahme gegenüber der Kantonspolizei angegeben, dass er an

diesem Tag von Deutschland wieder in die Schweiz eingereist war

(Festnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 16. September 2022, S. 2).

Anlässlich einer weiteren Kontrolle durch die Kantonspolizei am

18.

Oktober 2022 gab der Beurteilte an, dass er wisse, dass er die

Schweiz verlassen müsse. Er sei in der Zwischenzeit auch in Deutschland gewesen

(Überweisung der Kantonspolizei vom 18. Oktober 2022, S. 3).

Heute behauptet der Beurteilte, dass er damals gelogen habe bzw. die Polizei

dies falsch protokolliert habe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Unabhängig davon,

wie es sich damit verhält, ist davon auszugehen, dass er sich im betreffenden

Zeitraum nie mit der Absicht des dauerndnen Verbleibs in Deutschland (oder

anderswo im Ausland) aufgehalten hat und somit bei einer allfälligen Wiedereinreise

in die Schweiz gegen das Einreiseverbot verstossen hat. Unter diesen Umständen

kann der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG nicht als erfüllt

betrachtet werden. Wie nachfolgend darzulegen ist, ist jedoch der Haftgrund der

Untertauchensgefahr gegeben ist.

3.2

3.2.1

Der

Auslänger kann sodann in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge

leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130.

II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist

auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, a.a.O., S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt

(BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom

24.

Juni 2020 E. 3.2.1).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,

2009, Rz 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft

setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt

wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im

Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum

Untertauchen nutzen könnte (Businger,

a.a.O., S. 98).

3.2.2

Das

Migrationsamt hat die Untertauchensgefahr im Wesentlichen damit begründet, dass

der Beurteilte in den letzten drei Monaten wiederholt aus der Schweiz und dem

Schengenraum weggewiesen worden sei. Dieser Aufforderung sei er aber nie

nachgekommen. Der Beurteilte zeige damit, dass er nicht gewillt sei, sich an

behördliche Anordnungen zu halten. Den Ausführungen des Migrationsamts ist

vollumfänglich zu folgen.

Der

Haftanordnungsverfügung wie auch den Akten ist zu entnehmen, dass der

Beurteilte am 3. August 2022 von der Kantonspolizei Basel-Stadt

kontrolliert wurde und dabei angab, im Juni dieses Jahres mit dem Bus in die

Schweiz eingereist zu sein. Er wurde in der Folge wegen rechtswidrigen

Aufenthalts festgenommen worden. Das Migrationsamt wies ihn tags darauf aus der

Schweiz weg. Das SEM belegte ihn gleichentags mit einem bis zum

12.

August 2025 gültigen Einreiseverbot. Gemäss der

Haftanordnungsverfügung habe der Beurteilte bei dieser Gelegenheit eine Ausreiseaufforderung

unterschrieben, mit welcher er bestätigt habe, die Schweiz bis zum

12.

August 2022 zu verlassen. In der Folge sei das Einreiseverbot

gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) am

12.

August 2022 aufgrund eines Asylgesuchs aufgehoben worden. Nachdem

der Beurteilte am 27. August 2022 wegen Ladendiebstahls vorläufig

festgenommen worden sei, habe das SEM das Einreiseverbot am

1.

September 2022 auf Antrag des Migrationsamts reaktiviert. Sodann

steht fest, dass der Beurteilte im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle und

vorläufigen Festnahme am 14. September 2022 tags darauf durch das

Migrationsamt erneut aus der Schweiz weggewiesen wurde. Bei dieser Gelegenheit

wurde ihm auch das reaktivierte Einreiseverbot eröffnet. Am 16. September 2022

wurde er abermals von der Kantonspolizei kontrolliert und durch den

Piketthabenden des Migrationsamts wegen Missachten der Einreisesperre vorläufig

festgenommen und aus der Schweiz weggewiesen. Am 24. September sei der

Beurteilte, so das Migrationsamt in seiner Haftanordnung weiter, von

Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist und habe mündlich ein

Asylgesuch gestellt. Das Asylgesuch sei jedoch nie beim SEM eingegangen, da der

Beurteilte sich nie zum Bundesasylzentrum begeben habe. Bei weiteren Kontrollen

durch die Kantonspolizei am 10. und 18. Oktober 2022 habe er

angegeben, sich in einem Asylverfahren zu befinden. Diese Angaben sind mit dem

Migrationsamt in der Haftanordnung jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten.

Denn der Beurteilte ist mehrfach von der Polizei angewiesen worden, sich beim

Bundesasylzentrum zu melden (vgl. dazu auch die Feststellung der Kantonspolizei

vom 24. September 2022), welcher Aufforderung er indessen nicht

nachgekommen ist.

Aus diesem

Geschehensablauf wird deutlich, dass der Beurteilte nicht gewillt ist,

behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Er ist insbesondere mehreren

Wegweisungsverfügungen (Wegweisungsverfügungen vom 4. und 27. August 2022 sowie

vom 15. und 17. September 2022) zugebenermassen nicht nachgekommen.

Dies wiegt umso schwerer, als er am 4. August 2022 unterschriftlich

bestätigt hatte, bis am 12. August 2022 aus der Schweiz auszureisen.

Mit seinem Verhalten macht der Beurteilte unmissverständlich deutlich, dass er

nicht bereit ist, sich an die rechtliche Ordnung hierzulande und behördliche

Anordnungen zu halten. Auch aus dem am 1. September 2022 vom SEM

ausgesprochenen Einreiseverbot ergibt sich im Übrigen, dass der Beurteilte

wiederholt in verschiedener Weise gegen verschiedenste Gesetzesbestimmungen verstossen

hat, weshalb ihm wegen schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung die Einreisesperre auferlegt wurde. Es steht somit ernsthaft zu

befürchten, dass der Beurteilte eine Freilassung aus der Ausschaffungshaft dazu

nützen wird, sich einer Rückschaffung in seine Heimat durch Untertauchen zu

entziehen. Daran ändert auch die Einreichung eines Asylgesuchs heute nichts.

Der Beurteilte ist in der Schweiz ohne festen Aufenthaltsort – nach seinen

Angaben schläft er jeweils auf der Notschlafstelle – und verfügt über keinerlei

finanzielle Mittel, was ebenfalls Indiz für die Untertauchensgefahr ist (BGE 129 I 139 E. 4.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3). Auch der Haftgrund der

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG) ist somit erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.

374.

f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom

21.

Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S.

97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016

vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als die

Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung

und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über

keinen Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu

Personen in der Schweiz. Durch sein gesamtes Verhalten manifestiert er

unverkennbar, dass er die schweizerische Rechtsordnung konsequent missachtet

und sich nicht an behördliche Anordnungen hält (oben E. 3.2.2). Bereits am

4.

August 2022 wurde der Beurteilte seitens des Migrationsamts schriftlich

darauf hingewiesen, dass er in Ausschaffungshaft genommen werden könne, falls

er wieder in der Schweiz angetroffen würde. Am 15. September 2022

wiederholte das Migrationsamt diese Androhung schriftlich. Der Beurteilte liess

sich davon jedoch nicht beeindrucken und blieb beharrlich in der Schweiz. Die Anordnung

der Ausschaffungshaft zwecks zwangsweiser Rückführung des Beurteilten in seine

Heimat bleibt deshalb der einzig verbleibende Weg, um den Vollzug der

Wegweisung vom 2. November 2022 sicherzustellen. Der Beurteilte weigert sich,

mit dem Migrationsamt mitzuwirken und freiwillig in seine Heimat

zurückzukehren. Er möchte nach seinen heutigen Angaben einzig hierbleiben, um

seine Thrombose hier von Spezialisten behandeln zu lassen. Wie er selber

zugibt, könne er sowohl eine Busreise von zwanzig Stunden wie auch eine

Flugreise von zwei Stunden trotz seiner Beschwerden überstehen

(Verhandlungsprotokoll, S. 8).

Im vorliegenden

Fall wurde die Ausschaffungshaft für zwei Monate angeordnet, was insofern

ungewöhnlich erscheint, als zwangsweise Rückschaffungen nach Nordmazedonien,

wenn die benötigten Reisepapiere vorhanden sind, erfahrungsgemäss innert

weniger Tage organisiert werden können (wie eine einfache Internetrecherche

zeigt, gibt es täglich Flüge von Basel aus nach Skopje). Das Migrationsamt

begründet dies gemäss den Angaben seines Mitarbeiters heute (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 8) damit, dass der Beurteilte gemäss Hinweisen in den

Akten krank sei, genauer unter Thrombose leide. Aufgrund dessen habe man die

Abklärung seiner Reisefähigkeit durch den Medizinischen Dienst in Auftrag geben

müssen. Das Resultat dieser Abklärung sei jedoch noch ausstehend, man warte

noch auf einen Bericht der Dermatologie des Universitätsspitals, bevor die

Unterlagen dem SEM zur Prüfung der Reisefähigkeit des Beurteilten unterbreitet

würden. Diese Überlegungen sind durchaus richtig. Es liesse sich jedoch fragen,

ob es notwendig ist, hierfür und für die Organisation der Rückführung eine

Ausschaffungshaft von vergleichsweise langer Dauer von zwei Monaten anzuordnen.

Nachdem der Beurteilte heute Mittag aber einen Asylantrag gestellt hat, dessen

Bearbeitung durch das SEM sicher einige Wochen in Anspruch nehmen wird, ist die

bis zum 1. Januar 2023 angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig

zu bestätigen.

4.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der

bestehenden Ausschaffungshaft bis zum 29. Dezember 2022 gegeben sind

und sich diese Verlängerung als verhältnismässig erweist. Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft vom 1. November 2022, 11:20 Uhr bis zum

1.

Januar 2023, 11:20 Uhr ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.