AUS.2022.54
Verlängerung der Ausschaffungshaft
16. November 2022Deutsch7 min
Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung unter Auflage einer Meldepflicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.54
URTEIL
vom 16.
November 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 10. November 2022
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 24.
August 2022 in Ausschaffungshaft. Die erstmalige Haftanordnung für die Dauer
von drei Monaten bis am 23. November 2022 wurde mit Urteil der Einzelrichterin
vom 26. August 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.41). Mit Verfügung vom 10. November
2022 hat das Migrationsamt die Haft für weitere drei Monate verlängert.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zu Sache befragt worden und sein Rechtsvertreter ist zum
Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung unter Auflage einer Meldepflicht
sowie der Pflicht, sich (nochmals) bei der marokkanischen Botschaft in Bern zu
melden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Haftanordnung gilt noch bis zum 23. November 2022. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der
bereits angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
2.
A____ wurde mit
Verfügung vom 8. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Damit liegt ein in
Rechtskraft erwachsener Wegweisungstitel der Ausschaffungshaft zugrunde.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach
Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten
(Art. 79 Abs. 1 AIG; s. zu einer möglichen Verlängerung bis zu maximal 18
Monaten Haftdauer s. Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171
f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde (im Falle der Vorbereitungshaft) ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2
Für
das Vorliegen des Haftgrundes von Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG) kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Urteil zur
erstmaligen Haftanordnung verwiesen werden (VGE AUS.2022.41 vom 26. August 2022
E. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A____ im Sommer 2022 im
Rahmen von drei polizeilichen Anhaltungen die Gelegenheit eingeräumt wurde, die
Schweiz freiwillig zu verlassen. Dies hat er nicht getan und sich insbesondere
auch nicht um den Erhalt von Reisedokumenten bei der marokkanischen Botschaft
bemüht. Dies obwohl ihm ein Bahnticket nach Bern sowie die dortige Adresse der
Botschaft seitens des Migrationsamts übergeben worden waren. Zwischenzeitlich
hat sich die Situation sogar akzentuiert, nachdem A____ sich in seiner
Befragung vom 30. August 2022 weigerte, weitere Angaben zu seiner Person zu
machen (wie etwa den Namen der Eltern etc. anzugeben) und aussagte: «Nein, ich
mache gar nichts. Sie können mich töten, ich gehe nicht zurück nach Marokko». Im
Nachgang zu dieser Befragung beging er noch bevor er zu seiner Unterbringung im
Gefängnistrakt zurückgeführt werden konnte einen Strangulationsversuch. Dies hatte
seine zeitweilige Unterbringung in der Überwachungszelle zur Folge (s. Verfügung
vom 31. August 2022), wobei er sich am 2. September 2022 gegenüber dem
visitierenden Arzt glaubwürdig von Suizidabsichten distanzierte (s. Rapport vom
2.
September 2022). An den Befragungen durch das Migrationsamt vom 26.
September und 1. November 2022 behauptete er jeweils, weil er sein
Mobiltelefon verloren habe, sei ihm jegliche Kontaktaufnahme zu Angehörigen
unmöglich. Immerhin machte er seither nähere Angaben zu seinen Eltern und
nannte seinen (angeblichen) Heimatort. Auch will er mit der Botschaft Marokkos
in Bern telefoniert haben. Wenig glaubhaft bleibt allerdings, dass ihm eine
Kontaktaufnahme mit der Familie unmöglich ist und er diese nicht um Hilfe bei
der Papierbeschaffung ersuchen kann. An der heutigen Verhandlung zeigt er sich
nun zwar bereit, den Eltern einen Brief zu schreiben und diese um die
Zustellung von Dokumenten zu ersuchen. Auch will er sich nochmals bei der
Botschaft melden. Die minimale und späte Kooperation vermag jedenfalls nichts
daran zu ändern, dass mit seiner Kooperation in Freiheit keinesfalls gerechnet
werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Freiheit umgehend
untertauchen würde, um sich weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten.
Angesichts der Renitenz von A____ ist offensichtlich, dass mildere Massnahmen,
wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und eine
regelmässige Meldepflicht, sein Untertauchen nicht zu verhindern vermögen.
3.3
Der
Rechtsvertreter macht geltend, A____ sei mit 19 Jahren noch sehr jung, weshalb
die Haftverlängerung unter diesem Aspekt unverhältnismässig sei. Wie sehr die
Haft A____ schade, zeige sich auch am Strangulationsversuch.
Gemäss Art. 79
Abs. 2 AIG können Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren für höchstens 6
Monate in ausländerrechtliche Haft genommen werden A____ fällt als junger
Erwachsener nicht unter diese Bestimmung. Gleichwohl ist festzustellen, dass
die Haft aktuell sogar dann noch verlängert werden könnte, wenn er noch nicht
volljährig wäre. Sodann liegt der Suizidversuch knapp 3 Monate zurück und A____
ist seither in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr auffällig geworden. Die
Dispositiv
Haftverlängerung ist demnach auch unter diesem Aspekt vertretbar.
3.4 A____
verfügte über einen bis zum 9. März 2022 gültigen Aufenthaltstitel in Spanien,
wo er sich gemäss eigenen Angaben ab seinem fünfzehnten Altersjahr und wohl bis
zu Beginn des Jahres 2022 aufhielt. Deswegen wurde umgehend nach seiner
Festnahme eine Anfrage auf Rückübernahme an die spanischen Behörden gerichtet,
welche diese allerdings ablehnte, da die Anfrage Ende August 2022 und damit über
drei Monate nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Damit muss
eine Repatriierung nach Marokko angestrebt werden. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) hat der marokkanischen Botschaft eine Identifizierungsanfrage
am 7. September 2022 zukommen lassen und damit kurz nachdem bekannt wurde,
dass A____ von den spanischen Behörden nicht rückübernommen wird. Auch wurde
versucht, weitere Dokumente von A____ bei den spanischen Behörden erhältlich zu
machen, was allerdings negativ beantwortet wurde. Das Beschleunigungsgebot
wurde damit gewahrt. Dass bis zur Beantwortung von Identifikationsanfragen an
die marokkanischen Behörden mehrere Monate verstreichen können, ist bekannt und
nicht den hiesigen Behörden anzulasten. A____ wurde bereits mehrmals darauf
hingewiesen, dass er mit der Beibringung von Papieren, bspw. einer
Geburtsurkunde, den Prozess beschleunigen könnte.
3.5 Die
Verlängerung der Haft um weitere drei Monate ist damit rechtmässig und
angemessen. Das Migrationsamt verlängert diese gemäss der Verfügungsbegründung
um drei Monate, hat allerdings als Datum des Haftendes den 9. Februar 2023
eingesetzt. Dies basiert offenbar auf der Fehlüberlegung, der Zeitlauf beginne
mit dem Datum der Eröffnung der Verlängerungsverfügung. Dies ist nicht der
Fall, da die bereits angeordnete Haft noch bis zum 23. November 2022 dauert.
Die Verlängerung der Haft um drei Monate endet deshalb am 23. Februar 2022,
nachdem die erstmalige Haftanordnung vom 24. August 2022 datiert.
4.
Der aktenkundig
mittellose Ausländer hat Anspruch auf einen Rechtsvertreter im gerichtlichen
Haftverfahren, wenn die ausländerrechtliche Haft länger als drei Monate dauert.
Der Rechtsvertreter ist entsprechend der eingereichten Honorarnote für seinen
Aufwand zu entschädigen. Gerichtskosten werden keine erhoben.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Haft ist bis zum 23.
Februar 2023 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Advokat [...] sind ein Honorar von CHF
1'050.– und ein Auslagenersatz von CHF 1.50, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 81.–,
aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.