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Entscheid

AUS.2022.54

Verlängerung der Ausschaffungshaft

16. November 2022Deutsch7 min

Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung unter Auflage einer Meldepflicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.54

URTEIL

vom 16.

November 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 10. November 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der gemäss

eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 24.

August 2022 in Ausschaffungshaft. Die erstmalige Haftanordnung für die Dauer

von drei Monaten bis am 23. November 2022 wurde mit Urteil der Einzelrichterin

vom 26. August 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.41). Mit Verfügung vom 10. November

2022 hat das Migrationsamt die Haft für weitere drei Monate verlängert.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zu Sache befragt worden und sein Rechtsvertreter ist zum

Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung unter Auflage einer Meldepflicht

sowie der Pflicht, sich (nochmals) bei der marokkanischen Botschaft in Bern zu

melden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Haftanordnung gilt noch bis zum 23. November 2022. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der

bereits angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

2.

A____ wurde mit

Verfügung vom 8. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Damit liegt ein in

Rechtskraft erwachsener Wegweisungstitel der Ausschaffungshaft zugrunde.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach

Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten

(Art. 79 Abs. 1 AIG; s. zu einer möglichen Verlängerung bis zu maximal 18

Monaten Haftdauer s. Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer

allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171

f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde (im Falle der Vorbereitungshaft) ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2

Für

das Vorliegen des Haftgrundes von Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG) kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Urteil zur

erstmaligen Haftanordnung verwiesen werden (VGE AUS.2022.41 vom 26. August 2022

E. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A____ im Sommer 2022 im

Rahmen von drei polizeilichen Anhaltungen die Gelegenheit eingeräumt wurde, die

Schweiz freiwillig zu verlassen. Dies hat er nicht getan und sich insbesondere

auch nicht um den Erhalt von Reisedokumenten bei der marokkanischen Botschaft

bemüht. Dies obwohl ihm ein Bahnticket nach Bern sowie die dortige Adresse der

Botschaft seitens des Migrationsamts übergeben worden waren. Zwischenzeitlich

hat sich die Situation sogar akzentuiert, nachdem A____ sich in seiner

Befragung vom 30. August 2022 weigerte, weitere Angaben zu seiner Person zu

machen (wie etwa den Namen der Eltern etc. anzugeben) und aussagte: «Nein, ich

mache gar nichts. Sie können mich töten, ich gehe nicht zurück nach Marokko». Im

Nachgang zu dieser Befragung beging er noch bevor er zu seiner Unterbringung im

Gefängnistrakt zurückgeführt werden konnte einen Strangulationsversuch. Dies hatte

seine zeitweilige Unterbringung in der Überwachungszelle zur Folge (s. Verfügung

vom 31. August 2022), wobei er sich am 2. September 2022 gegenüber dem

visitierenden Arzt glaubwürdig von Suizidabsichten distanzierte (s. Rapport vom

2.

September 2022). An den Befragungen durch das Migrationsamt vom 26.

September und 1. November 2022 behauptete er jeweils, weil er sein

Mobiltelefon verloren habe, sei ihm jegliche Kontaktaufnahme zu Angehörigen

unmöglich. Immerhin machte er seither nähere Angaben zu seinen Eltern und

nannte seinen (angeblichen) Heimatort. Auch will er mit der Botschaft Marokkos

in Bern telefoniert haben. Wenig glaubhaft bleibt allerdings, dass ihm eine

Kontaktaufnahme mit der Familie unmöglich ist und er diese nicht um Hilfe bei

der Papierbeschaffung ersuchen kann. An der heutigen Verhandlung zeigt er sich

nun zwar bereit, den Eltern einen Brief zu schreiben und diese um die

Zustellung von Dokumenten zu ersuchen. Auch will er sich nochmals bei der

Botschaft melden. Die minimale und späte Kooperation vermag jedenfalls nichts

daran zu ändern, dass mit seiner Kooperation in Freiheit keinesfalls gerechnet

werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Freiheit umgehend

untertauchen würde, um sich weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten.

Angesichts der Renitenz von A____ ist offensichtlich, dass mildere Massnahmen,

wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und eine

regelmässige Meldepflicht, sein Untertauchen nicht zu verhindern vermögen.

3.3

Der

Rechtsvertreter macht geltend, A____ sei mit 19 Jahren noch sehr jung, weshalb

die Haftverlängerung unter diesem Aspekt unverhältnismässig sei. Wie sehr die

Haft A____ schade, zeige sich auch am Strangulationsversuch.

Gemäss Art. 79

Abs. 2 AIG können Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren für höchstens 6

Monate in ausländerrechtliche Haft genommen werden A____ fällt als junger

Erwachsener nicht unter diese Bestimmung. Gleichwohl ist festzustellen, dass

die Haft aktuell sogar dann noch verlängert werden könnte, wenn er noch nicht

volljährig wäre. Sodann liegt der Suizidversuch knapp 3 Monate zurück und A____

ist seither in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr auffällig geworden. Die

Dispositiv

Haftverlängerung ist demnach auch unter diesem Aspekt vertretbar.

3.4 A____

verfügte über einen bis zum 9. März 2022 gültigen Aufenthaltstitel in Spanien,

wo er sich gemäss eigenen Angaben ab seinem fünfzehnten Altersjahr und wohl bis

zu Beginn des Jahres 2022 aufhielt. Deswegen wurde umgehend nach seiner

Festnahme eine Anfrage auf Rückübernahme an die spanischen Behörden gerichtet,

welche diese allerdings ablehnte, da die Anfrage Ende August 2022 und damit über

drei Monate nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Damit muss

eine Repatriierung nach Marokko angestrebt werden. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) hat der marokkanischen Botschaft eine Identifizierungsanfrage

am 7. September 2022 zukommen lassen und damit kurz nachdem bekannt wurde,

dass A____ von den spanischen Behörden nicht rückübernommen wird. Auch wurde

versucht, weitere Dokumente von A____ bei den spanischen Behörden erhältlich zu

machen, was allerdings negativ beantwortet wurde. Das Beschleunigungsgebot

wurde damit gewahrt. Dass bis zur Beantwortung von Identifikationsanfragen an

die marokkanischen Behörden mehrere Monate verstreichen können, ist bekannt und

nicht den hiesigen Behörden anzulasten. A____ wurde bereits mehrmals darauf

hingewiesen, dass er mit der Beibringung von Papieren, bspw. einer

Geburtsurkunde, den Prozess beschleunigen könnte.

3.5 Die

Verlängerung der Haft um weitere drei Monate ist damit rechtmässig und

angemessen. Das Migrationsamt verlängert diese gemäss der Verfügungsbegründung

um drei Monate, hat allerdings als Datum des Haftendes den 9. Februar 2023

eingesetzt. Dies basiert offenbar auf der Fehlüberlegung, der Zeitlauf beginne

mit dem Datum der Eröffnung der Verlängerungsverfügung. Dies ist nicht der

Fall, da die bereits angeordnete Haft noch bis zum 23. November 2022 dauert.

Die Verlängerung der Haft um drei Monate endet deshalb am 23. Februar 2022,

nachdem die erstmalige Haftanordnung vom 24. August 2022 datiert.

4.

Der aktenkundig

mittellose Ausländer hat Anspruch auf einen Rechtsvertreter im gerichtlichen

Haftverfahren, wenn die ausländerrechtliche Haft länger als drei Monate dauert.

Der Rechtsvertreter ist entsprechend der eingereichten Honorarnote für seinen

Aufwand zu entschädigen. Gerichtskosten werden keine erhoben.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die Verlängerung der Haft ist bis zum 23.

Februar 2023 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Advokat [...] sind ein Honorar von CHF

1'050.– und ein Auslagenersatz von CHF 1.50, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 81.–,

aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.