AUS.2022.55
Anordnung der Ausschaffungshaft
16. November 2022Deutsch13 min
wurde der Beurteilte nach Rom überführt. Am 12. Oktober 2010 beantragte er erneut
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.55
URTEIL
vom 17.
November 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1984, von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. November 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, geb. am [...] 1984, (nachfolgend: Beurteilter) hält
sich seit dem Jahr 2008 im Schengenraum auf, wo er zuerst in Italien, später in
Österreich und in der Schweiz je einen Asylantrag stellte. Im Jahr 2009 wurde
er von den Schweizer Behörden in Anwendung der Dublin Verträge nach Italien
überstellt, nachdem auf seinen Asylantrag mit Entscheid des Bundesamts für
Migration (BFM [heute Staatssekretariat für Migration, SEM]) vom 28. Mai
2009 nicht eingetreten worden war. Um die Rückweisung sicherzustellen, wurde
die damals seitens des Migrationsamts beantragte Ausschaffungshaft mit
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009 bestätigt. Am 17. Juli 2009
wurde der Beurteilte nach Rom überführt. Am 12. Oktober 2010 beantragte er erneut
Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte der Kanton
Basel-Stadt dem BFM mit, dass der Beurteilte für die Behörden nicht mehr
auffindbar sei. Das BFM trat mit Entscheid vom 29. April 2013 auf sein
Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und wies ihn aus
der Schweiz weg. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2017 wurde der Beurteilte
mehrfach von den niederländischen Behörden in die Schweiz überstellt, welche
sich gestützt auf die Dublin Verträge für zuständig erklärte.
Ab dem
10. September 2014 befand sich der Beurteilte erstmals in
Ausschaffungshaft, aus der er am 27. November 2014 entlassen werde
musste, weil er die Mitwirkung bei der Organisation der Ausstellung eines
Laissez-Passer verweigert hatte. Späteren Aufforderungen zur freiwilligen
Rückkehr nach Algerien kam er nicht nach. Nachdem der Beurteilte am
5. Oktober 2017 erneut ausgewiesen worden war und eine begleitete
Rückführung nach Algerien wegen einer eskalierenden Situation im
Dezember 2017 «umgebucht» werden musste, verhängte das Migrationsamt am
5. Januar 2018 eine Ausschaffungshaft über ihn, welche in der Folge um
drei Monate bis zum 4. Juli 2018 verlängert wurde (Verfügung des
Migrationsamts vom 21. März 2018). Nachdem der Vollzug der Wegweisung am
renitenten Verhalten des Beurteilten gescheitert war, ordnete das Migrationsamt
am 13. Juni 2018 erstmals die Durch-setzungshaft an. Die
Durchsetzungshaft wurde in der Folge zweimal verlängert, letztmals mit
Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 bis zum 11. Ja-nuar
2019. Am 11. Januar 2019 wurde der Beurteilte aus der Haft entlassen,
nachdem eine Rückführung nach Algerien nicht zustande gekommen war.
Der Beurteilte
ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden, weswegen er auch
entsprechende Freiheitsstrafen absitzen musste. Zuletzt wurde er mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2022 des einfachen
Diebstahls, der Beschimpfung und des Hausfriedensbruchs, jeweils in mehrfacher
Begehung, sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Ausserdem wurde über ihn eine
Landesverweisung von 7 Jahren verhängt. Am 16. Februar 2022 wurde der
Beurteilte von der Kantonspolizei festgenommen und in Haft gesetzt. Nach
vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe (sowie von umgewandelten
Haftstrafen) wurde er am 15. November 2022 zuhanden des Migrationsamts
entlassen. Dieses ordnete am gleichen Tag nach Durchführung einer Einvernahme
und der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft für die Dauer
von zwei Monaten, d.h. bis zum 15. Januar 2023, an.
Am
17. November 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm
(und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Das Migrationsamt
hat vorliegend eine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG angeordnet.
Dies erscheint insofern auffallend, als der Beurteilte im Jahre 2018 zunächst
in Ausschaffungshaft und dann wegen seiner fortgesetzten
Mitwirkungsverweigerung in Durchsetzungshaft versetzt worden war, jedoch am
11.
Januar 2019 entlassen wurde, weil die Wegweisung nicht vollzogen
werden konnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine erneute
Inhaftierung im Rahmen dieses Vollzugs aber nur zulässig, wenn sich die Umstände
massgeblich verändert haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bisherige
Vollzugshindernisse wegfallen und der Ausschaffungsvollzug binnen vernünftiger
Frist wieder als wahrscheinlich erweist oder neue Haftgründe zu Tage trete
(BGE 140 II 1 E. 5.2 [= Praxis 2014 Nr. 34]; BGer
2C_79/2017 vom 13. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Wie das
Migrationsamt in der hier zu überprüfenden Verfügung ausführt, haben sich die
Überstellungsmodalitäten nach Algerien seit 2019 massgeblich verändert. Nunmehr
würden von Basel aus direkte Flüge nach Algerien angeboten. Aufgrund der
besseren Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden sowie den
Fluggesellschaften hätten dieses Jahr bereits 12 Personen aus der Schweiz
nach Algerien ausgeschafft werden können. Im Gegensatz zu 2019 sei es heute
nicht mehr so einfach,
einen sog. DEPA-Flug mit renitentem Verhalten zu sabotieren. Unter diesen doch
erheblich veränderten Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das
Migrationsamt erneut eine Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der
Wegweisung bzw. der Landesverweisung angeordnet hat. Damit kann die Frage offen
bleiben, ob die erneute Anordnung einer ausländerrechtlichen Haft «im Rahmen
desselben Wegweisungsverfahrens» erfolgt ist oder ob nicht vielmehr durch das
Aussprechen einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0; Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
4.
Januar 2022) ein neues Wegweisungsverfahren eröffnet worden ist,
auch wenn der Beurteilte zwischenzeitlich nicht ausgereist oder erfolgreich
ausgeschafft worden ist (ebenfalls offengelassen in VGE AUS.2017.74 vom
25.
September 2017 E. 4).
3.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR
321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Gegen den Beurteilten liegt unbestrittenermassen eine durch das
Strafgericht mit Urteil vom 4. Januar 2022 ausgesprochene
Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor, welche mangels Anfechtung
rechtskräftig geworden ist. Des Weiteren ist er schon am
5.
Oktober 2017 aus der Schweiz weggewiesen worden.
4.
4.1
Ein
Ausländer darf zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG nur in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn
einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe
erfüllt ist. Das Migrationsamt hat die Haftanordnung vorliegend mit der
Untertauchensgefahr begründet. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn
der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II
369.
E. 3b/aa S. 375).
4.2
Der
Beurteilte hat wiederholt bekundet, unter keinen Umständen in seine Heimat
zurückzukehren. Er hat sich nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert,
obschon er nach Abweisung seines Asylgesuchs wiederkehrend von Seiten der
Behörden hierzu aufgefordert worden war. Der Beurteilte tauchte immer wieder
unter, um sich der Ausschaffung zu entziehen. Mehrfach wurde er von Holland aus
im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz rücküberstellt. Wiederholte Male
wurde er straffällig und zu unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen verurteilt.
Er missachtete Ausgrenzungsverfügungen und trat mit verschiedenen Geburtsdaten
und Alias-Namen auf, wodurch er seine wahre Identität zu verschleiern
versuchte. Mit seinem ganzen Verhalten und seiner regen Reisetätigkeit
manifestiert der Beurteilte unmissverständlich, dass er nicht bereit ist, sich
an behördliche Weisungen und Auflagen zu halten. Unter diesen Umständen muss
mit dem Migrationsamt davon ausgegangen werden, dass er sich dem Vollzug der
Wegweisung bzw. der Landesverweisung weiter entziehen wird. Damit ist der
Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG gegeben.
5.
5.1
Die
für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu
treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug
einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c).
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen
und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr)
der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen
nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung
hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige
Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich
der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler
BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E.
4.1.3). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf
die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit
der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a).
Zum
Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im
Entscheid 139 I 206 E. 2 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die
für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu
treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das
Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei
Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit
der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten
ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E.
3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April
2013.
E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind
gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch
bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen
zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung
voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu
verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste
oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das
Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,
in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der
Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs
Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom
19.
März 2002 E. 3c-e)".
5.2
Das
Migrationsamt hat umgehend nach Überstellung des Beurteilten aus dem
Strafvollzug damit begonnen, dessen Rückführung nach Algerien zu organisieren.
Der Beurteilte ist gemäss Schreiben SEM vom 28. Februar 2017 von den
algerischen Behörden anerkannt, so dass die Ausstellung der benötigten
Reisepapiere (Laissez-Passer) kurzfristig erwartet werden kann, wie das
Migrationsamt auf Erkundigung des Haftrichters bestätigt hat (E-Mail vom
16.
November 2022). Nunmehr stehen auch Linienflüge direkt ab Basel
nach Algier zur Verfügung. Geplant ist ein sog. DEPA-Flug (begleitete
Rückführung, vgl. Art. 28 Abs. 1 der Zwangsanwendungsverordnung [SR 364.3]).
Wie in der Haftanordnungsverfügung ausgeführt wird, sind dieses Jahr bereits 12
Personen aus der Schweiz nach Algerien ausgeschafft worden. Dies sei auf die
verbesserte Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden und den
Fluggesellschaften zurückzuführen. Es sei deshalb nicht mehr so leicht, einen
DEPA-Flug mit renitentem Verhalten zu sabotieren. Ausserdem sei bereits ein
Flugdatum bestimmt worden. Damit steht fest, dass die Rückführung des
Beurteilten in seine Heimat möglich und absehbar ist. Aus rechtlicher Hinsicht
spricht auch nichts gegen die Rückschaffung. Unter diesen Umständen erscheint
die Anordnung der Ausschaffungshaft für eine Dauer von zwei Monaten als
angemessen, zumal eine Reserve für allfällig auftretende Vollzugshindernisse
einzurechnen ist. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs als die Haft, etwa die Anordnung einer Meldepflicht und
Eingrenzung, kommt nicht in Frage. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit zur
Genüge gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Weisungen und
Auflagen zu halten. Stattdessen steht zu befürchten, dass er eine Freilassung
zum Untertauchen nutzen würde, um der bevorstehenden Ausschaffung zu entgehen.
Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Ausschaffung ist umso
grösser, als der Beurteilte mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 4. Januar 2022 auch des Landes verwiesen worden ist.
Der Beurteilte
bringt heute zum ersten Mal vor, dass aufgrund seiner Epilepsie ein ärztliches
Verbot besteht zu fliegen. Dies könne auch seine Hausärztin, Frau [...],
bestätigen, bei der er bis zu seiner Inhaftnahme im vergangenen Februar zur
wöchentlichen bzw. 14-täglichen Kontrolle gewesen sei. Im Gefängnis Bostadel,
wo er seither gewesen sei, habe er seine Medikamente bekommen und sei sein
Blutdruck regelmässig kontrolliert worden. Ob die bestehende Krankheit eine
Rückführung des Beurteilten auf dem Luftweg verunmöglicht, kann im Rahmen der
richterlichen Haftüberprüfung nicht beurteilt werden. Es wird indessen dem
Migrationsamt obliegen, die Flugfähigkeit des Beurteilten aus medizinischer
Sicht im weiteren Vollzugsverfahren abzuklären. Möglicherweise wird es auch
notwendig sein, spezielle medizinische Vorkehrungen für den Heimflug zu treffen
oder gar eine medizinische Begleitung sicherzustellen. Bis zum Vorliegen der
medizinischen Abklärungen besteht indessen kein Anlass, den Beurteilten aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen.
5.3
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die maximale Haftdauer für alle Haftarten von
18.
Monaten darf auch bei wiederholter Inhaftierung nicht überschritten
werden (BGE 143 II 113 E. 3.2; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5.
Auflage, Zürich 2019, Art. 79 N 4). Im vorliegenden Fall
ist die gesetzliche maximale Gesamtdauer der ausländerrechtlichen Haft gewahrt,
selbst wenn man von ein und demselben Wegweisungsverfahren seit der
letztmaligen Inhaftierung im Jahre 2018 ausgeht (vgl. E. 2 oben). Die
Inhaftierung des Beurteilten dauerte damals bis zur Freilassung rund 12 Monate
(5. Januar 2018 bis 11. Januar 2019). Mit der Anordnung einer
erneuten Ausschaffungshaft von 2 Monaten wird die gesetzliche Maximaldauer
ohne Weiteres eingehalten.
6.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung
einer Ausschaffungshaft gegeben sind und sich diese als verhältnismässig
erweist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 15. November 2022 bis zum 15. Januar 2023
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.