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Entscheid

AUS.2022.55

Anordnung der Ausschaffungshaft

16. November 2022Deutsch13 min

wurde der Beurteilte nach Rom überführt. Am 12. Oktober 2010 beantragte er erneut

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.55

URTEIL

vom 17.

November 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1984, von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. November 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____, geb. am [...] 1984, (nachfolgend: Beurteilter) hält

sich seit dem Jahr 2008 im Schengenraum auf, wo er zuerst in Italien, später in

Österreich und in der Schweiz je einen Asylantrag stellte. Im Jahr 2009 wurde

er von den Schweizer Behörden in Anwendung der Dublin Verträge nach Italien

überstellt, nachdem auf seinen Asylantrag mit Entscheid des Bundesamts für

Migration (BFM [heute Staatssekretariat für Migration, SEM]) vom 28. Mai

2009 nicht eingetreten worden war. Um die Rückweisung sicherzustellen, wurde

die damals seitens des Migrationsamts beantragte Ausschaffungshaft mit

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009 bestätigt. Am 17. Juli 2009

wurde der Beurteilte nach Rom überführt. Am 12. Oktober 2010 beantragte er erneut

Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte der Kanton

Basel-Stadt dem BFM mit, dass der Beurteilte für die Behörden nicht mehr

auffindbar sei. Das BFM trat mit Entscheid vom 29. April 2013 auf sein

Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und wies ihn aus

der Schweiz weg. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2017 wurde der Beurteilte

mehrfach von den niederländischen Behörden in die Schweiz überstellt, welche

sich gestützt auf die Dublin Verträge für zuständig erklärte.

Ab dem

10. September 2014 befand sich der Beurteilte erstmals in

Ausschaffungshaft, aus der er am 27. November 2014 entlassen werde

musste, weil er die Mitwirkung bei der Organisation der Ausstellung eines

Laissez-Passer verweigert hatte. Späteren Aufforderungen zur freiwilligen

Rückkehr nach Algerien kam er nicht nach. Nachdem der Beurteilte am

5. Oktober 2017 erneut ausgewiesen worden war und eine begleitete

Rückführung nach Algerien wegen einer eskalierenden Situation im

Dezember 2017 «umgebucht» werden musste, verhängte das Migrationsamt am

5. Januar 2018 eine Ausschaffungshaft über ihn, welche in der Folge um

drei Monate bis zum 4. Juli 2018 verlängert wurde (Verfügung des

Migrationsamts vom 21. März 2018). Nachdem der Vollzug der Wegweisung am

renitenten Verhalten des Beurteilten gescheitert war, ordnete das Migrationsamt

am 13. Juni 2018 erstmals die Durch-setzungshaft an. Die

Durchsetzungshaft wurde in der Folge zweimal verlängert, letztmals mit

Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 bis zum 11. Ja-nuar

2019. Am 11. Januar 2019 wurde der Beurteilte aus der Haft entlassen,

nachdem eine Rückführung nach Algerien nicht zustande gekommen war.

Der Beurteilte

ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden, weswegen er auch

entsprechende Freiheitsstrafen absitzen musste. Zuletzt wurde er mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2022 des einfachen

Diebstahls, der Beschimpfung und des Hausfriedensbruchs, jeweils in mehrfacher

Begehung, sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und zu

einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Ausserdem wurde über ihn eine

Landesverweisung von 7 Jahren verhängt. Am 16. Februar 2022 wurde der

Beurteilte von der Kantonspolizei festgenommen und in Haft gesetzt. Nach

vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe (sowie von umgewandelten

Haftstrafen) wurde er am 15. November 2022 zuhanden des Migrationsamts

entlassen. Dieses ordnete am gleichen Tag nach Durchführung einer Einvernahme

und der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft für die Dauer

von zwei Monaten, d.h. bis zum 15. Januar 2023, an.

Am

17. November 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm

(und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Das Migrationsamt

hat vorliegend eine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG angeordnet.

Dies erscheint insofern auffallend, als der Beurteilte im Jahre 2018 zunächst

in Ausschaffungshaft und dann wegen seiner fortgesetzten

Mitwirkungsverweigerung in Durchsetzungshaft versetzt worden war, jedoch am

11.

Januar 2019 entlassen wurde, weil die Wegweisung nicht vollzogen

werden konnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine erneute

Inhaftierung im Rahmen dieses Vollzugs aber nur zulässig, wenn sich die Umstände

massgeblich verändert haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bisherige

Vollzugshindernisse wegfallen und der Ausschaffungsvollzug binnen vernünftiger

Frist wieder als wahrscheinlich erweist oder neue Haftgründe zu Tage trete

(BGE 140 II 1 E. 5.2 [= Praxis 2014 Nr. 34]; BGer

2C_79/2017 vom 13. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Wie das

Migrationsamt in der hier zu überprüfenden Verfügung ausführt, haben sich die

Überstellungsmodalitäten nach Algerien seit 2019 massgeblich verändert. Nunmehr

würden von Basel aus direkte Flüge nach Algerien angeboten. Aufgrund der

besseren Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden sowie den

Fluggesellschaften hätten dieses Jahr bereits 12 Personen aus der Schweiz

nach Algerien ausgeschafft werden können. Im Gegensatz zu 2019 sei es heute

nicht mehr so einfach,

einen sog. DEPA-Flug mit renitentem Verhalten zu sabotieren. Unter diesen doch

erheblich veränderten Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das

Migrationsamt erneut eine Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der

Wegweisung bzw. der Landesverweisung angeordnet hat. Damit kann die Frage offen

bleiben, ob die erneute Anordnung einer ausländerrechtlichen Haft «im Rahmen

desselben Wegweisungsverfahrens» erfolgt ist oder ob nicht vielmehr durch das

Aussprechen einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0; Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

4.

Januar 2022) ein neues Wegweisungsverfahren eröffnet worden ist,

auch wenn der Beurteilte zwischenzeitlich nicht ausgereist oder erfolgreich

ausgeschafft worden ist (ebenfalls offengelassen in VGE AUS.2017.74 vom

25.

September 2017 E. 4).

3.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

StGB oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR

321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Gegen den Beurteilten liegt unbestrittenermassen eine durch das

Strafgericht mit Urteil vom 4. Januar 2022 ausgesprochene

Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor, welche mangels Anfechtung

rechtskräftig geworden ist. Des Weiteren ist er schon am

5.

Oktober 2017 aus der Schweiz weggewiesen worden.

4.

4.1

Ein

Ausländer darf zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG nur in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn

einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe

erfüllt ist. Das Migrationsamt hat die Haftanordnung vorliegend mit der

Untertauchensgefahr begründet. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn

der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine

Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige

und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II

369.

E. 3b/aa S. 375).

4.2

Der

Beurteilte hat wiederholt bekundet, unter keinen Umständen in seine Heimat

zurückzukehren. Er hat sich nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert,

obschon er nach Abweisung seines Asylgesuchs wiederkehrend von Seiten der

Behörden hierzu aufgefordert worden war. Der Beurteilte tauchte immer wieder

unter, um sich der Ausschaffung zu entziehen. Mehrfach wurde er von Holland aus

im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz rücküberstellt. Wiederholte Male

wurde er straffällig und zu unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen verurteilt.

Er missachtete Ausgrenzungsverfügungen und trat mit verschiedenen Geburtsdaten

und Alias-Namen auf, wodurch er seine wahre Identität zu verschleiern

versuchte. Mit seinem ganzen Verhalten und seiner regen Reisetätigkeit

manifestiert der Beurteilte unmissverständlich, dass er nicht bereit ist, sich

an behördliche Weisungen und Auflagen zu halten. Unter diesen Umständen muss

mit dem Migrationsamt davon ausgegangen werden, dass er sich dem Vollzug der

Wegweisung bzw. der Landesverweisung weiter entziehen wird. Damit ist der

Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG gegeben.

5.

5.1

Die

für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu

treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug

einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c).

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen

und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr)

der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen

nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung

hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige

Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich

der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler

BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E.

4.1.3). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf

die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit

der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a).

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206 E. 2 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die

für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu

treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das

Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei

Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit

der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten

ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E.

3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April

2013.

E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind

gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch

bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen

zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung

voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu

verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste

oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das

Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,

in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der

Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs

Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom

19.

März 2002 E. 3c-e)".

5.2

Das

Migrationsamt hat umgehend nach Überstellung des Beurteilten aus dem

Strafvollzug damit begonnen, dessen Rückführung nach Algerien zu organisieren.

Der Beurteilte ist gemäss Schreiben SEM vom 28. Februar 2017 von den

algerischen Behörden anerkannt, so dass die Ausstellung der benötigten

Reisepapiere (Laissez-Passer) kurzfristig erwartet werden kann, wie das

Migrationsamt auf Erkundigung des Haftrichters bestätigt hat (E-Mail vom

16.

November 2022). Nunmehr stehen auch Linienflüge direkt ab Basel

nach Algier zur Verfügung. Geplant ist ein sog. DEPA-Flug (begleitete

Rückführung, vgl. Art. 28 Abs. 1 der Zwangsanwendungsverordnung [SR 364.3]).

Wie in der Haftanordnungsverfügung ausgeführt wird, sind dieses Jahr bereits 12

Personen aus der Schweiz nach Algerien ausgeschafft worden. Dies sei auf die

verbesserte Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden und den

Fluggesellschaften zurückzuführen. Es sei deshalb nicht mehr so leicht, einen

DEPA-Flug mit renitentem Verhalten zu sabotieren. Ausserdem sei bereits ein

Flugdatum bestimmt worden. Damit steht fest, dass die Rückführung des

Beurteilten in seine Heimat möglich und absehbar ist. Aus rechtlicher Hinsicht

spricht auch nichts gegen die Rückschaffung. Unter diesen Umständen erscheint

die Anordnung der Ausschaffungshaft für eine Dauer von zwei Monaten als

angemessen, zumal eine Reserve für allfällig auftretende Vollzugshindernisse

einzurechnen ist. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des

Wegweisungsvollzugs als die Haft, etwa die Anordnung einer Meldepflicht und

Eingrenzung, kommt nicht in Frage. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit zur

Genüge gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Weisungen und

Auflagen zu halten. Stattdessen steht zu befürchten, dass er eine Freilassung

zum Untertauchen nutzen würde, um der bevorstehenden Ausschaffung zu entgehen.

Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Ausschaffung ist umso

grösser, als der Beurteilte mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 4. Januar 2022 auch des Landes verwiesen worden ist.

Der Beurteilte

bringt heute zum ersten Mal vor, dass aufgrund seiner Epilepsie ein ärztliches

Verbot besteht zu fliegen. Dies könne auch seine Hausärztin, Frau [...],

bestätigen, bei der er bis zu seiner Inhaftnahme im vergangenen Februar zur

wöchentlichen bzw. 14-täglichen Kontrolle gewesen sei. Im Gefängnis Bostadel,

wo er seither gewesen sei, habe er seine Medikamente bekommen und sei sein

Blutdruck regelmässig kontrolliert worden. Ob die bestehende Krankheit eine

Rückführung des Beurteilten auf dem Luftweg verunmöglicht, kann im Rahmen der

richterlichen Haftüberprüfung nicht beurteilt werden. Es wird indessen dem

Migrationsamt obliegen, die Flugfähigkeit des Beurteilten aus medizinischer

Sicht im weiteren Vollzugsverfahren abzuklären. Möglicherweise wird es auch

notwendig sein, spezielle medizinische Vorkehrungen für den Heimflug zu treffen

oder gar eine medizinische Begleitung sicherzustellen. Bis zum Vorliegen der

medizinischen Abklärungen besteht indessen kein Anlass, den Beurteilten aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen.

5.3

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die maximale Haftdauer für alle Haftarten von

18.

Monaten darf auch bei wiederholter Inhaftierung nicht überschritten

werden (BGE 143 II 113 E. 3.2; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5.

Auflage, Zürich 2019, Art. 79 N 4). Im vorliegenden Fall

ist die gesetzliche maximale Gesamtdauer der ausländerrechtlichen Haft gewahrt,

selbst wenn man von ein und demselben Wegweisungsverfahren seit der

letztmaligen Inhaftierung im Jahre 2018 ausgeht (vgl. E. 2 oben). Die

Inhaftierung des Beurteilten dauerte damals bis zur Freilassung rund 12 Monate

(5. Januar 2018 bis 11. Januar 2019). Mit der Anordnung einer

erneuten Ausschaffungshaft von 2 Monaten wird die gesetzliche Maximaldauer

ohne Weiteres eingehalten.

6.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung

einer Ausschaffungshaft gegeben sind und sich diese als verhältnismässig

erweist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 15. November 2022 bis zum 15. Januar 2023

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.