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Entscheid

AUS.2022.57

Verlängerung der Ausschaffungshaft

19. Dezember 2022Deutsch15 min

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2000,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.57

URTEIL

vom 21.

Dezember 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2000, von

Tunesien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 16. Dezember 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der nach eigenen

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2000,

befindet sich seit dem 1. Juli 2022 in Ausschaffungshaft, dies

nachdem er sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines

Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den

französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn nicht hatte

ausweisen können und er in der Folge den schweizerischen Behörden übergeben

worden war. Am 1. Juli 2022 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung

des Beurteilten aus der Schweiz und ordnete die Ausschaffungshaft über ihn an

für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 30. September 2022. Mit

Urteil vom 4. Juli 2022 bestätigte der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung

(VGE AUS.2022.31). Am 15. September 2022 verlängerte das Migrationsamt

die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 29. Dezember 2022. Mit

Urteil vom 21. September 2022 bestätigte der Haftrichter diese

Verlängerung (VGE AUS.2022.45).

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

16. Dezember 2022 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum

29. März 2023, 14:00 Uhr, verlängert.

Am

21. Dezember 2022 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines

Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte

befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Sein Rechtsvertreter

ist zum Vortrag gelangt. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter sowie dem Migrationsamt

überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

(verlängerte) Haftanordnung gilt noch bis zum 29. Dezember 2022. Die

heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich

vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

1.2

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

Der Beurteilte

ist nunmehr seit bald sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive

inhaftiert, weshalb sein Antrag um unentgeltliche Verbeiständung nach dem

vorstehend Gesagten gutzuheissen ist.

1.3

Der

Beurteilte hat heute erklärt, den negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid vom

25.

November 2022 auf dem Beschwerdeweg anfechten zu wollen

(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Diese Absichtserklärung muss hier

unbeachtlich bleiben, solange nicht eine schriftliche und begründete Beschwerde

nachgewiesenermassen vorliegt.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) oder wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr

liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach

Artikel 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31])

nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige

und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.

3.

b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter

Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022,

Rz 12.103).

2.2

Das

Migrationsamt hat in der Haftverlängerungsverfügung zunächst auf den

Wegweisungsentscheid vom 1. Juli 2022 hingewiesen sowie auf die

Wegweisung des Beurteilten im negativen Asylentscheid des Staatssekretariats

für Migration (SEM) vom 25. November 2022. Bezüglich dieser

Haftvoraussetzung kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen im ersten

Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.31 vom 4. Juli 2022

E. 2).

2.3

Das

Migrationsamt hat die Haftverlängerung mit der Untertauchensgefahr

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) begründet. Mit

seinem bisherigen Verhalten zeige der Beurteilte deutlich, dass er nicht

gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Dies werde belegt durch

die rege, illegal vorgenommene Reiseroute durch den Schengenraum, der

Verweigerung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung sowie seiner

Absicht, im Falle einer Haftentlassung illegal nach Frankreich zu reisen. Mit

seinem ganzen bisherigen Verhalten habe der Beurteilte konkrete Anzeichen

gesetzt, die befürchten liessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle.

Wie bereits im

ersten Hafturteil (VGE AUS.2022.31 vom 4. Juli 2022 E. 3.2)

ausgeführt wurde, hat der Beurteilte mit seiner Reise von Tunesien aus über die

Türkei, Serbien, Ungarn, Österreich und die Schweiz eine weite, mühevolle

Reiseroute gewählt, um nach Frankreich zu gelangen, wobei er sich in Serbien

seiner Reisedokumente entledigte. Mit seinem Reiseverhalten ohne gültige

Papiere und ohne gültiges Visum für Frankreich oder den Schengenraum machte er

unmissverständlich deutlich, dass er nicht bereit ist, sich an die rechtliche

Ordnung und behördliche Anordnungen zu halten. Es steht ernsthaft zu

befürchten, dass der Beurteilte bei einer Freilassung den schweizerischen

Behörden, die für seine Rückführung nach Tunesien zuständig sind, nicht mehr

zur Verfügung steht. Ein weiteres Indiz für eine Untertauchensgefahr ist, dass

der Beurteilte ohne jeglichen Aufenthaltsort in der Schweiz ist und über

keinerlei finanzielle Mittel verfügt, mit denen er ein Rückflugticket erwerben

könnte. Ohne gültige Reisepapiere ist eine eigenständige Rückkehr nach Tunesien

praktisch nicht möglich. Auch heute hat er nicht zu erkennen gegeben,

wenigstens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bei der

Beschaffung seiner Papiere behilflich sein zu wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 3). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer wie

vorliegend der Beurteilte sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2

S. 382 f.; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Es bestehen somit unverändert erhebliche Anhaltspunkte, dass

der Beurteilte sich bei Freilassung einer Rückschaffung in seine Heimat

entziehen und untertauchen würde. Entgegen den Vorbringen des Beurteilten (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 3) ändert daran nichts, dass das Asylverfahren

noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Gerade weil er nach der

erstinstanzlichen Abweisung seines Asylgesuchs befürchten muss, aus der Schweiz

weggewiesen und in seine Heimat rückgeführt zu werden, besteht eine erhöhte

Gefahr, dass der Beurteilte untertauchen wird. Der Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist somit erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).

Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

S. 61 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020

E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein;

sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen

erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.

Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206 E. 2.1 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die

für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu

treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das

Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei

Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit

der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten

ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E.

3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April

2013.

E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind

gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch

bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen

zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung

voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu

verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste

oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das

Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,

in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der

Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs

Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom

19.

März 2002 E. 3c-e)".

3.2

Die

Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate über die maximale

Dauer von sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) ist nicht zu beanstanden.

Gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG ist eine Verlängerung über diese sechs

Monate möglich, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde

kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise

erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,

verzögert (lit. b). Beide diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt,

hat sich der Beurteilte bislang doch geweigert, mit den schweizerischen

Behörden zu kooperieren. Die Verzögerungen in der Identifikation des Beurteilten

sind nicht auf eine Untätigkeit der schweizerischen, sondern der tunesischen

Behörden zurückzuführen.

3.3

Wie

im ersten Hafturteil ausgeführt wurde, sind die für den Vollzug der

Entfernungsmassnahme zuständigen Behörden bereits früh tätig geworden. Unmittelbar

nach Übernahme des Beurteilten hat das Migrationsamt sich am

30.

Juni 2022 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) nach der

Dauer des Rückführungsverfahrens erkundigt. Am 1. Juli 2022 hat das

Migrationsamt das SEM um Vollzugsunterstützung ersucht. In der Folge hiervon

hat das SEM am 20. Juli 2022 der tunesischen Botschaft zuhanden der

zuständigen Behörden in Tunesien ein Sammelidentifikationsgesuch übermittelt,

auf dem auch der Beurteilte aufgeführt war. Die Identifizierung tunesischer

Staatsangehörige, die über keine gültigen Papiere wie Pass oder

Identitätsausweis verfügen, kann gemäss Auskunft des SEM vom

30.

Juni 2022 erfahrungsgemäss mindestens 3 bis 4 Monate in Anspruch

nehmen. Obschon nicht mit einer so frühen Antwort zu rechnen war, hat das

Migrationsamt sich am 15. September 2022 beim SEM nach dem Stand der Dinge

erkundigt. Zwar wurde der Vollzug der Ausschaffung des Beurteilten mit dem

Stellen eines Asylgesuchs anlässlich der Haftverlängerungsverhandlung vom

21.

September 2022 ausgesetzt. Gleichwohl erkundigte sich das

Migrationsamt am 1. November 2022 bei der zuständigen Stelle beim SEM

nach dem Stand der Dinge und bekam gleichentags noch die Rückmeldung, dass

bislang noch keine Antwort (der tunesischen Behörden) eingetroffen sei. Nachdem

am 25. November 2022 ein negativer Asylentscheid ergangen war,

ersuchte das Migrationsamt die zuständige Stelle beim SEM, «die

Papierbeschaffung wieder aufzunehmen». Die schweizerischen Behörden sind nicht

untätig geblieben, sondern treiben die Identifizierung des Beurteilten, der die

Mitwirkung an der Papierbeschaffung bislang beharrlich verweigert, mit der

gebotenen Beförderlichkeit voran. Dass die Sache nicht weiter vorangetrieben

werden konnte, hängt im Übrigen damit zusammen, dass der Beurteilte anlässlich

der ersten Haftverlängerungsverhandlung ein Asylgesuch gestellt hatte. Wer ein

Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der

Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.32]. In

dieser Zeit bleibt das Wegweisungsverfahren demzufolge ausgesetzt und es kann

den Behörden hierzulande nicht der Vorwurf gemacht werden, sie wären untätig

geblieben.

Über die

Identität des Beurteilten konnte bislang noch kein Aufschluss erlangt werden. Sobald

seine Identität feststeht, können seitens des SEM gemäss dessen Auskunft vom

30.

Juni 2022 binnen dreier Wochen ein Laissez Passer für die

Rückkehr beschafft und der Rückflug organisiert werden. Die Rückführung des

Beurteilten ist damit zeitlich absehbar. Der Beurteilte hat in der

Vergangenheit wiederholt zu Protokoll gegeben, sich bezüglich Papierbeschaffung

nicht mit den tunesischen Behörden bzw. mit seiner Familie in Verbindung

gesetzt zu haben und dies auch in Zukunft nicht vorzuhaben (Protokolle der

Befragungen vom 22. Juli 2022, 5. und 19. August 2022 sowie

12.

und 15. September 2022). Dass sich die Sache hinzieht, ist somit

im Wesentlichen auf die beharrliche Weigerung des Beurteilten, an der

Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, zurückzuführen. Der Beurteilte hat

es in Befolgung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90

lit. c AIG) selber in der Hand, durch Kontaktaufnahme mit der Botschaft

oder mit Familienmitgliedern bei der Papierbeschaffung mitzuhelfen und damit

zur Abkürzung der Haftzeit beizutragen.

Es sind keine

Umstände erkennbar, wonach der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen undurchführbar wäre (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG). Die Rückschaffung nach Tunesien ist – wie bereits das SEM in seinem

Asylentscheid vom 25. November 2022 (S. 6) erwogen hat –

rechtlich und tatsächlich möglich. Auch ergeben sich aus den Akten keine

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach

Tunesien. Da die Identitätsabklärung und die Papierbeschaffung noch gewisse

Zeit in Anspruch nehmen werden, ist die Ausschaffungshaft für weitere drei

Monate zu bewilligen. Das Migrationsamt und das SEM sind indessen gehalten,

regelmässig bei den zuständigen Behörden nach dem Fortschritt nachzufragen und

die Sache auch sonst voranzutreiben.

3.4

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens

ist nicht ersichtlich. Wie oben unter E. 2.3 ausgeführt besteht angesichts

des negativen Ausgangs des erstinstanzlichen Asylverfahrens eine erhöhte

Untertauchensgefahr, womit mildere Massnahmen wie eine Eingrenzung und eine

regelmässige Meldepflicht nicht in Frage kommen. Der Beurteilte verfügt über

keinen Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu

Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und

verfügt über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Hinweise auf eine

besondere Haftempfindlichkeit bestehen.

4.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der

bestehenden Ausschaffungshaft bis zum 29. März 2023 gegeben sind und

sich diese Verlängerung als verhältnismässig erweist. Es werden keine Kosten

erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Dem

Rechtsvertreter des Beurteilten ist im Rahmen der unentgeltlichen

Verbeiständung (oben E. 1.2) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei

auf dessen Honorarnote vom 21. Dezember 2022 unter Berücksichtigung

einer Pauschale von 3 % des Honorars für die Auslagen (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement, SG 291.400) abzustellen ist. Für den genauen

Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der über A____

angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 29. März 2023, 14:00 Uhr

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

In Gutheissung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand von A____, [...], ein Honorar von CHF 1'131.50

(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 87.15, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.