AUS.2022.58
Verlängerung der Ausschaffungshaft
21. Dezember 2022Deutsch15 min
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2001,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.58
URTEIL
vom 21.
Dezember 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2001, von
Tunesien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 16. Dezember 2022
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der nach eigenen
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2001,
befindet sich seit dem 1. Juli 2022 in Ausschaffungshaft, dies
nachdem er sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines
Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den
französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn nicht hatte
ausweisen können und er in der Folge den schweizerischen Behörden übergeben
worden war. Am 1. Juli 2022 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung
des Beurteilten aus der Schweiz und ordnete die Ausschaffungshaft über ihn an
für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 29. September 2022. Mit
Urteil vom 4. Juli 2022 bestätigte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung
(VGE AUS.2022.32). Am 15. September 2022 verlängerte das Migrationsamt
die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 28. Dezember 2022. Mit
Urteil vom 21. September 2022 bestätigte der Haftrichter diese
Verlängerung (AGE AUS.2022.46).
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom
16. Dezember 2022 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum
28. März 2023, 14:00 Uhr, verlängert.
Am 21. Dezember 2022
hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche
Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf
das Protokoll verwiesen wird. Sein Rechtsvertreter ist zum Vortrag gelangt. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter
sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
(verlängerte) Haftanordnung gilt noch bis zum 28. Dezember 2022. Die
heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich
vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
1.2
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
Der Beurteilte
ist nunmehr seit bald sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive
inhaftiert, weshalb sein Antrag um unentgeltliche Verbeiständung nach dem
vorstehend Gesagten gutzuheissen ist.
1.3
Der
Beurteilte hat heute erklärt, den negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid vom
25.
November 2022 auf dem Beschwerdeweg anfechten zu wollen
(Verhandlungsprotokoll, S. 3). Diese Absichtserklärung muss hier
unbeachtlich bleiben, solange nicht eine schriftliche und begründete Beschwerde
nachgewiesenermassen vorliegt.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr
liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach
Artikel 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31])
nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.
3.
b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022,
Rz 12.103).
2.2
Das
Migrationsamt hat in der Haftverlängerungsverfügung zunächst auf den
Wegweisungsentscheid vom 1. Juli 2022 hingewiesen sowie auf die
Wegweisung des Beurteilten im negativen Asylentscheid des Staatssekretariats
für Migration (SEM) vom 25. November 2022. Bezüglich dieser
Haftvoraussetzung kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen im ersten
Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.32 vom 4. Juli 2022
E. 2).
2.3
Das
Migrationsamt hat die Haftverlängerung mit der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]) begründet. Mit seinem bisherigen
Verhalten zeige der Beurteilte deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an
behördliche Anordnungen zu halten. Dies werde belegt durch die rege, illegal
vorgenommene Reiseroute durch den Schengenraum, der Verweigerung der
Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung sowie seiner Absicht, im Falle
einer Haftentlassung illegal nach Frankreich zu reisen. Mit seinem ganzen
bisherigen Verhalten habe der Beurteilte konkrete Anzeichen gesetzt, die
befürchten liessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle.
Wie bereits im
ersten Hafturteil (VGE AUS.2022.32 vom 4. Juli 2022 E. 3.2)
ausgeführt wurde, hat der Beurteilte mit seiner Reise von Tunesien aus über die
Türkei, Serbien, Ungarn, Österreich und die Schweiz eine weite, mühevolle
Reiseroute gewählt, um nach Frankreich zu gelangen, wobei er sich in Ungarn
seiner Reisedokumente entledigte. Mit seinem Reiseverhalten ohne gültige
Papiere und ohne gültiges Visum für Frankreich oder den Schengenraum machte er
unmissverständlich deutlich, dass er nicht bereit ist, sich an die rechtliche
Ordnung und behördliche Anordnungen zu halten. Es steht ernsthaft zu
befürchten, dass der Beurteilte bei einer Freilassung den schweizerischen
Behörden, die für seine Rückführung nach Tunesien zuständig sind, nicht mehr
zur Verfügung stehen, sondern sich ihnen entziehen würde. Ein weiteres Indiz
für eine Untertauchensgefahr ist, dass der Beurteilte ohne jeglichen
Aufenthaltsort in der Schweiz ist und über keinerlei finanzielle Mittel
verfügt, mit denen er ein Rückflugticket erwerben könnte. Ohne gültige
Reisepapiere ist eine eigenständige Rückkehr nach Tunesien praktisch nicht
möglich. Auch heute hat er nicht zu erkennen gegeben, wenigstens nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bei der Beschaffung seiner Papiere
behilflich sein zu wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer wie vorliegend der Beurteilte
sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; BGer 2C_442/2020 vom
24.
Juni 2020 E. 3.2.1). Es bestehen somit unverändert
erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beurteilte sich bei Freilassung einer
Rückschaffung in seine Heimat entziehen und untertauchen würde. Inzwischen hat
sich die Untertauchensgefahr sogar noch erhöht. Nach der erstinstanzlichen
Abweisung seines Asylgesuchs muss der Beurteilte, auch wenn er gedenkt, den
negativen Asylentscheid anzufechten, erst recht befürchten, aus der Schweiz
ausgeschafft zu werden. Es besteht deshalb ein erhebliches Risiko, dass er eine
Haftentlassung zum Untertauchen nützen könnte, womit er den schweizerischen
Behörden nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist somit erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).
Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
S. 61 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020
E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein;
sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen
erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.
Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Zum
Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im
Entscheid 139 I 206 E. 2.1 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die
für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu
treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das
Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei
Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit
der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten
ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E.
3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April
2013.
E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind
gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch
bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen
zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung
voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu
verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste
oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das
Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,
in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der
Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs
Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom
19.
März 2002 E. 3c-e)".
3.2
Die
Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate über die maximale
Dauer von sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) ist nicht zu
beanstanden. Gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG ist eine Verlängerung
über diese sechs Monate möglich, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für
die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein
Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Beide diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, hat sich der Beurteilte bislang doch geweigert, mit den
schweizerischen Behörden zu kooperieren. Die Verzögerungen in der
Identifikation des Beurteilten sind nicht auf eine Untätigkeit der
schweizerischen, sondern der tunesischen Behörden zurückzuführen.
3.3
Wie
im ersten Hafturteil ausgeführt wurde, sind die für den Vollzug der
Entfernungsmassnahme zuständigen Behörden bereits früh tätig geworden.
Unmittelbar nach Übernahme des Beurteilten hat das Migrationsamt sich am 30. Juni 2022
beim Staatssekretariat für Migration (SEM) nach der Dauer des
Rückführungsverfahrens erkundigt. Am 1. Juli 2022 hat das Migrationsamt
das SEM um Vollzugsunterstützung ersucht. Am 5. Juli 2022 hat das
Migrationsamt dem SEM den Fingerabdruckbogen des Beurteilten geschickt. In der
Folge hiervon hat das SEM am 20. Juli 2022 der tunesischen Botschaft
zuhanden der zuständigen Behörden in Tunesien ein Sammel-identifikationsgesuch
übermittelt, auf dem auch der Beurteilte aufgeführt war. Die Identifizierung
tunesischer Staatsangehörige, die über keine gültigen Papiere wie Pass oder
Identitätsausweis verfügen, kann gemäss Auskunft des SEM vom 30. Juni 2022
erfahrungsgemäss mindestens 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen. Obschon nicht
mit einer so frühen Antwort zu rechnen war, hat das Migrationsamt sich am
15.
September 2022 beim SEM nach dem Stand der Dinge erkundigt. Zwar wurde
der Vollzug der Ausschaffung des Beurteilten mit dem Stellen eines Asylgesuchs
anlässlich der Haftverlängerungsverhandlung vom 21. September 2022
ausgesetzt. Gleichwohl erkundigte sich das Migrationsamt am
1.
November 2022 bei der zuständigen Stelle beim SEM nach dem Stand
der Dinge und bekam gleichentags noch die Rückmeldung, dass bislang noch keine
Antwort der tunesischen Behörden eingetroffen sei. Nachdem am
25.
November 2022 ein negativer Asylentscheid ergangen war, ersuchte
das Migrationsamt die zuständige Stelle beim SEM, «die Papierbeschaffung wieder
aufzunehmen». Die schweizerischen Behörden sind nicht untätig geblieben,
sondern treiben die Identifizierung des Beurteilten, der die Mitwirkung an der
Papierbeschaffung bislang beharrlich verweigert, mit der gebotenen
Beförderlichkeit voran. Dass die Sache nicht weiter vorangetrieben werden
konnte, hängt im Übrigen damit zusammen, dass der Beurteilte anlässlich der
ersten Haftverlängerungsverhandlung ein Asylgesuch gestellt hatte. Wer ein
Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.32]. In
dieser Zeit bleibt das Wegweisungsverfahren demzufolge ausgesetzt und es kann
den Behörden hierzulande nicht der Vorwurf gemacht werden, sie wären untätig
geblieben.
Über die
Identität des Beurteilten konnte bislang noch kein Aufschluss erlangt werden.
Sobald seine Identität feststeht, können seitens des SEM gemäss dessen Auskunft
vom 30. Juni 2022 binnen dreier Wochen ein Laissez Passer für die
Rückkehr beschafft und der Rückflug organisiert werden. Die Rückführung des
Beurteilten ist damit zeitlich absehbar. Der Beurteilte hat in der
Vergangenheit wiederholt zu Protokoll gegeben, sich bezüglich Papierbeschaffung
nicht mit den tunesischen Behörden bzw. mit seiner Familie in Verbindung
gesetzt zu haben und dies auch in Zukunft nicht vorzuhaben (Protokolle der Befragungen
vom 22. Juli 2022, 5. und 19. August 2022 sowie 12. und
15.
September 2022). Dass sich die Sache hinzieht, ist somit im
Wesentlichen auf die beharrliche Weigerung des Beurteilten, an der Beschaffung
von Reisekokumenten mitzuwirken, zurückzuführen. Der Beurteilte hat es in
Befolgung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. c AIG)
selber in der Hand, durch Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder mit
Familienmitgliedern bei der Papierbeschaffung mitzuhelfen und damit zur Abkürzung
der Haftzeit beizutragen.
Es sind keine
Umstände erkennbar, wonach der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar wäre (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG). Auch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die
in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung nach Tunesien. Da die Identitätsabklärung und die
Papierbeschaffung noch gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden, ist die
Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu bewilligen. Das Migrationsamt und
das SEM sind indessen gehalten, regelmässig bei den zuständigen Behörden nach
dem Fortschritt nachzufragen und die Sache auch sonst voranzutreiben.
3.4
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens
ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine
regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen
Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu
Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und
verfügt über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche
Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Hinweise auf eine
besondere Haftempfindlichkeit bestehen.
4.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der
bestehenden Ausschaffungshaft bis zum 28. März 2023 gegeben sind und
sich diese Verlängerung als verhältnismässig erweist. Es werden keine Kosten
erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Dem
Rechtsvertreter des Beurteilten ist im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung (oben E. 1.2) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei
auf dessen Honorarnote vom 21. Dezember 2022 abzustellen ist (unter
Berücksichtigung einer Verhandlungsdauer von einer Stunde sowie einer Pauschale
von 3 % des Honorars [§ 23 Abs. 1 Honorarreglement,
SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 28. März 2023, 14:00 Uhr
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
In Gutheissung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand von A____, [...], ein Honorar von CHF 1'030.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 79.30, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.