AUS.2022.59
Verlängerung der Ausschaffungshaft
30. Dezember 2022Deutsch10 min
Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.59
URTEIL
vom 30.
Dezember 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Nordmazedonien,
c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 21. Dezember 2022
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nordmazedonische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), wurde von
der Kantonspolizei Basel-Stadt letztmals am 1. November 2022 wegen des
Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt vorläufig festgenommen und gleichentags
dem Migrationsamt zugeführt. Das Migrationsamt verfügte nach einer Einvernahme
und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. November 2022 seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei
Monaten, bis zum 1. Januar 2023, an. Diese wurde vom Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 4. November 2022 bestätigt.
Gleichentags stellte A____ ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 2. Dezember 2022 abgewiesen und der
Beurteilte erneut aus der Schweiz weggewiesen wurde. Hiergegen hat A____ am 13.
Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche mit
Urteil vom 22. Dezember 2022 letztinstanzlich abgewiesen wurde.
Mit Verfügung
vom 21. Dezember 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um
weitere drei Monate, bis zum 1. April 2023, verlängert. Am 30. Dezember 2022
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche
Rechtsbeiständin, B____, zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und
dem Beurteilten und seiner Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 1. Januar 2023. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor
Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit knapp zwei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher
Motive inhaftiert. Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um weitere drei
Monate verlängert, sodass seinem Antrag um unentgeltliche Verbeiständung nach
dem vorstehend Referierten zu entsprechen ist.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr
liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen
Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.
Auflage, Basel 2022, Rz. 12.103).
2.2
Der
Beurteilte wurde – nachdem er bereits am 5. Juni 2018 in seine Heimat
ausgeschafft worden ist – bereits sechs Mal (4. August 2022, 27. August 2022,
15.
September 2022, 17. September 2022, 2. November 2022, 2. Dezember 2022)
aus der Schweiz weggewiesen. Keine der Wegweisungsverfügungen veranlasste A____
indes, aus der Schweiz auszureisen (im Rahmen der Wegweisungsverfügung vom 2.
November 2022 wurde er in Ausschaffungshaft versetzt; die letzte Verfügung
stammt vom SEM im ablehnenden Asylentscheid, als sich der Beurteilte bereits in
Ausschaffungshaft befand), wobei er sich um ihm gesetzte Ausreisefristen (am
28.
August 2022 bis 2. September 2022, 23.59 Uhr; am 15. September 2022 bis
23.59
desselben Tages und am 17. September 2022 bis 23. September 23.59 Uhr) regelrecht
foutiert hat (da dokumentiert ist, dass A____ am 11. August 2022 bei der Loge
des BAZL vorgesprochen hat, bleibt die Wegweisungsverfügung vom 4. August
2022, mit der eine Ausreisefrist bis zum 12. August 2022, 23.59 Uhr, gesetzt
wurde, im Zweifel zu Gunsten des Beurteilten für die Zwecke dieses Urteils
unbeachtlich). Dass er die Aufklärung über die Ausreisefristen nicht verstanden
hat, kann angesichts der Übersetzung und der doch guten Deutschkenntnisse des
Beurteilten ausgeschlossen werden, zumal er die heute vom Vorsitzenden auf
Deutsch gestellten Fragen offensichtlich verstanden hat und der zu erfassende
Sachverhalt auch gänzlich einfach zu verstehen ist. Zudem hat er zwar am 11.
August 2022 bei der Loge des BAZL zwecks Asyl vorgesprochen (laut eigenen,
aufgrund der Akten nicht verifizierbaren Angaben bereits im Juni 2022), tauchte
in der Folge jedoch unter, sodass das eröffnete Asylverfahren zunächst mit
«Austritt ohne Verfahren» erledigt werden musste. Erst als der Beurteilte in
Ausschaffungshaft versetzt wurde, stellte er am 4. November 2022 ein
erneutes Asylgesuch. Darüber hinaus hat A____ anlässlich seiner Befragung vom
2.
November 2022 unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit
sei, die Schweiz zu verlassen und selbst bei einer Rückschaffung nach
Nordmazedonien wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Heute hat er auf
Nachfrage zunächst bestätigt, keines Falls nach Nordmazedonien zurückzukehren.
Erst nach Rücksprache mit seiner Vertreterin gab er dann zu Protokoll, mit
einer angemessenen Ausreisefrist und nach Abholung seiner Effekten in der
Notschlafstelle auf dem Landweg aus der Schweiz auszureisen. Abgesehen davon, dass
eine Repatriierung auf dem Landweg aus Souveränitätsgründen ohnehin nicht
möglich ist, erscheint diese plötzliche Kehrtwende unglaubwürdig. Kommt dazu,
dass bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern (rechtskräftige
Strafbefehle wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz) eher als bei unbescholtenen davon auszugehen
ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib
193.
E. 2.b; Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 76 N
13) und A____ gemäss Aktennotiz vom 7. Oktober 2022 wider jeglicher Evidenz am
Schalter des Migrationsamts auch plötzlich behauptet hat, deutscher
Nationalität zu sein (dass es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt
haben soll, kann angesichts der Tatsache, dass ihm sogar angeboten wurde,
Zugtickets zu beschaffen, ausgeschlossen werden). Schliesslich dokumentieren
auch Disziplinarverfügungen innerhalb des Gefängnisses (Drohungen,
Beleidigungen, vorschriftswidriges Rauchen im Aufenthaltsraum), dass A____
nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Nach dem
Erwogenen ist offensichtlich von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs.
1.
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen. Damit kann offenbleiben, ob auch die
Haftgründe Art. 76 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c
(Verletzung Einreiseverbot) bzw. lit. f (missbräuchliches Asylgesuch) AIG einschlägig
wären.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer
darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E.
1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Sowohl
das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Auf diese überzeugenden Erwägungen kann
– insbesondere auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beurteilten
und der Situation in Nordmazedonien – verwiesen werden. Dass der Beurteilte –
wie heute geltend gemacht – nunmehr an Epilepsie leiden soll, ist angesichts
der Tatsache, dass eine solche im Arztbericht vom 4. November 2022
unmissverständlich ausgeschlossen wurde, abwegig, zumal ein solches Leiden laut
eigenen Angaben letztes Mal vor drei Monaten, als der Beurteilte noch nicht in
Haft war, aufgetreten sei und auch heute das erste Mal geltend gemacht wurde. Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte vor seiner Inhaftnahme bereits
mehrfach festgenommen und ihm die Anordnung von Ausschaffungshaft mehrfach
angedroht wurde (Schreiben vom 28. August 2022, 15. September 2022
und 17. September 2022). Aufgrund des behördliche Anordnungen
ignorierenden Verhaltens von A____ (vgl. dazu E. 2.2), erweisen sich
mildere Massnahmen zur Haft zum Vornherein als untauglich, wobei er auch kein
soziales Beziehungsnetz in der Schweiz hat. Am 29. Dezember 2022 wurde dem
Einzelrichter vom zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt, dass die Flugbuchung nach
Skopje (eine Repatriierung auf dem Landweg ist – wie bereits erwähnt – nicht
möglich) nach Eingang eines neuerlichen Arztberichts (es liegt bereits ein vom
4.
November 2022 datierender Bericht vor) unverzüglich an die Hand genommen
würde. Darauf ist das Migrationsamt zu behaften. Aufgrund nicht vorhersehbaren
Unwägbarkeiten und des schwer abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des
Beurteilten, wird die Haft dennoch praxisgemäss für drei Monate bewilligt.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 30. Dezember 2022
abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden
vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 1. April 2023,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,
wird ein Honorar von CHF 1‘216.–, zuzüglich Auslagen von CHF 154.–, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 105.50, insgesamt also CHF 1‘475.50, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.