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Entscheid

AUS.2022.59

Verlängerung der Ausschaffungshaft

30. Dezember 2022Deutsch10 min

Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.59

URTEIL

vom 30.

Dezember 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Nordmazedonien,

c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48,

4057 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 21. Dezember 2022

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nordmazedonische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), wurde von

der Kantonspolizei Basel-Stadt letztmals am 1. November 2022 wegen des

Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt vorläufig festgenommen und gleichentags

dem Migrationsamt zugeführt. Das Migrationsamt verfügte nach einer Einvernahme

und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. November 2022 seine Wegweisung

aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei

Monaten, bis zum 1. Januar 2023, an. Diese wurde vom Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 4. November 2022 bestätigt.

Gleichentags stellte A____ ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des

Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 2. Dezember 2022 abgewiesen und der

Beurteilte erneut aus der Schweiz weggewiesen wurde. Hiergegen hat A____ am 13.

Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche mit

Urteil vom 22. Dezember 2022 letztinstanzlich abgewiesen wurde.

Mit Verfügung

vom 21. Dezember 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um

weitere drei Monate, bis zum 1. April 2023, verlängert. Am 30. Dezember 2022

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche

Rechtsbeiständin, B____, zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und

dem Beurteilten und seiner Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 1. Januar 2023. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit knapp zwei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher

Motive inhaftiert. Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um weitere drei

Monate verlängert, sodass seinem Antrag um unentgeltliche Verbeiständung nach

dem vorstehend Referierten zu entsprechen ist.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr

liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern,

um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen

Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,

in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.

Auflage, Basel 2022, Rz. 12.103).

2.2

Der

Beurteilte wurde – nachdem er bereits am 5. Juni 2018 in seine Heimat

ausgeschafft worden ist – bereits sechs Mal (4. August 2022, 27. August 2022,

15.

September 2022, 17. September 2022, 2. November 2022, 2. Dezember 2022)

aus der Schweiz weggewiesen. Keine der Wegweisungsverfügungen veranlasste A____

indes, aus der Schweiz auszureisen (im Rahmen der Wegweisungsverfügung vom 2.

November 2022 wurde er in Ausschaffungshaft versetzt; die letzte Verfügung

stammt vom SEM im ablehnenden Asylentscheid, als sich der Beurteilte bereits in

Ausschaffungshaft befand), wobei er sich um ihm gesetzte Ausreisefristen (am

28.

August 2022 bis 2. September 2022, 23.59 Uhr; am 15. September 2022 bis

23.59

desselben Tages und am 17. September 2022 bis 23. September 23.59 Uhr) regelrecht

foutiert hat (da dokumentiert ist, dass A____ am 11. August 2022 bei der Loge

des BAZL vorgesprochen hat, bleibt die Wegweisungsverfügung vom 4. August

2022, mit der eine Ausreisefrist bis zum 12. August 2022, 23.59 Uhr, gesetzt

wurde, im Zweifel zu Gunsten des Beurteilten für die Zwecke dieses Urteils

unbeachtlich). Dass er die Aufklärung über die Ausreisefristen nicht verstanden

hat, kann angesichts der Übersetzung und der doch guten Deutschkenntnisse des

Beurteilten ausgeschlossen werden, zumal er die heute vom Vorsitzenden auf

Deutsch gestellten Fragen offensichtlich verstanden hat und der zu erfassende

Sachverhalt auch gänzlich einfach zu verstehen ist. Zudem hat er zwar am 11.

August 2022 bei der Loge des BAZL zwecks Asyl vorgesprochen (laut eigenen,

aufgrund der Akten nicht verifizierbaren Angaben bereits im Juni 2022), tauchte

in der Folge jedoch unter, sodass das eröffnete Asylverfahren zunächst mit

«Austritt ohne Verfahren» erledigt werden musste. Erst als der Beurteilte in

Ausschaffungshaft versetzt wurde, stellte er am 4. November 2022 ein

erneutes Asylgesuch. Darüber hinaus hat A____ anlässlich seiner Befragung vom

2.

November 2022 unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit

sei, die Schweiz zu verlassen und selbst bei einer Rückschaffung nach

Nordmazedonien wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Heute hat er auf

Nachfrage zunächst bestätigt, keines Falls nach Nordmazedonien zurückzukehren.

Erst nach Rücksprache mit seiner Vertreterin gab er dann zu Protokoll, mit

einer angemessenen Ausreisefrist und nach Abholung seiner Effekten in der

Notschlafstelle auf dem Landweg aus der Schweiz auszureisen. Abgesehen davon, dass

eine Repatriierung auf dem Landweg aus Souveränitätsgründen ohnehin nicht

möglich ist, erscheint diese plötzliche Kehrtwende unglaubwürdig. Kommt dazu,

dass bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern (rechtskräftige

Strafbefehle wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz) eher als bei unbescholtenen davon auszugehen

ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib

193.

E. 2.b; Göksu, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 76 N

13) und A____ gemäss Aktennotiz vom 7. Oktober 2022 wider jeglicher Evidenz am

Schalter des Migrationsamts auch plötzlich behauptet hat, deutscher

Nationalität zu sein (dass es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt

haben soll, kann angesichts der Tatsache, dass ihm sogar angeboten wurde,

Zugtickets zu beschaffen, ausgeschlossen werden). Schliesslich dokumentieren

auch Disziplinarverfügungen innerhalb des Gefängnisses (Drohungen,

Beleidigungen, vorschriftswidriges Rauchen im Aufenthaltsraum), dass A____

nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Nach dem

Erwogenen ist offensichtlich von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs.

1.

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen. Damit kann offenbleiben, ob auch die

Haftgründe Art. 76 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c

(Verletzung Einreiseverbot) bzw. lit. f (missbräuchliches Asylgesuch) AIG einschlägig

wären.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer

darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E.

1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Sowohl

das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Wegweisungsvollzug als

zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Auf diese überzeugenden Erwägungen kann

– insbesondere auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beurteilten

und der Situation in Nordmazedonien – verwiesen werden. Dass der Beurteilte –

wie heute geltend gemacht – nunmehr an Epilepsie leiden soll, ist angesichts

der Tatsache, dass eine solche im Arztbericht vom 4. November 2022

unmissverständlich ausgeschlossen wurde, abwegig, zumal ein solches Leiden laut

eigenen Angaben letztes Mal vor drei Monaten, als der Beurteilte noch nicht in

Haft war, aufgetreten sei und auch heute das erste Mal geltend gemacht wurde. Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte vor seiner Inhaftnahme bereits

mehrfach festgenommen und ihm die Anordnung von Ausschaffungshaft mehrfach

angedroht wurde (Schreiben vom 28. August 2022, 15. September 2022

und 17. September 2022). Aufgrund des behördliche Anordnungen

ignorierenden Verhaltens von A____ (vgl. dazu E. 2.2), erweisen sich

mildere Massnahmen zur Haft zum Vornherein als untauglich, wobei er auch kein

soziales Beziehungsnetz in der Schweiz hat. Am 29. Dezember 2022 wurde dem

Einzelrichter vom zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt, dass die Flugbuchung nach

Skopje (eine Repatriierung auf dem Landweg ist – wie bereits erwähnt – nicht

möglich) nach Eingang eines neuerlichen Arztberichts (es liegt bereits ein vom

4.

November 2022 datierender Bericht vor) unverzüglich an die Hand genommen

würde. Darauf ist das Migrationsamt zu behaften. Aufgrund nicht vorhersehbaren

Unwägbarkeiten und des schwer abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des

Beurteilten, wird die Haft dennoch praxisgemäss für drei Monate bewilligt.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 30. Dezember 2022

abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden

vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 1. April 2023,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,

wird ein Honorar von CHF 1‘216.–, zuzüglich Auslagen von CHF 154.–, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 105.50, insgesamt also CHF 1‘475.50, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.