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Entscheid

AUS.2022.6

Anordnung der Ausschaffungshaft

2. Februar 2022Deutsch5 min

erwartenden Untertauchens von A____ eine ordentliche Überstellung an die französischen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.6

URTEIL

vom 2.

Februar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Georgien,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 31. Januar 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

dass der georgische Staatsangehörige A____ am

Nachmittag des 29. Januar 2022 festgenommen wurde, nachdem die

Mitarbeiter eines Kleidergeschäftes an der Freien Strasse einen Ladendiebstahl

gemeldet hatten;

dass A____ mit Strafbefehl vom 30. Januar 2022 der

Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig erklärt

wurde und zu einer Busse von CHF 650.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 7 Tagen, verurteilt wurde, wobei ein Tag

Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Tages Freiheitsentzug (Freiheitsentzug vom

29. Januar 2022, 15:00, Uhr bis 30. Januar 2022, 12:00 Uhr) als getilgt

gilt;

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

30. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft

versetzt worden ist;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft

zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den

Art. 66a

und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das

Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er der Mitwirkungspflicht nach

Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR

142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht

oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

Sachverhalt

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt den Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG geltend macht, wobei es nicht ausführt, welcher der

Haftgründe von Art. 75 AIG zutreffen soll (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

verweist auf die Haftgründe von Art. 75 Abs. 1 lit. a,b,c,f,g oder h AIG);

dass das Migrationsamt gleichzeitig auch das

Bestehen einer Untertauchensgefahr geltend macht (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG);

dass dem Migrationsamt in Bezug auf die

Geltendmachung von Untertauchensgefahr zuzustimmen ist, nachdem A____ ohne die

notwendigen Reisedokumente in die Schweiz eingereist ist, offensichtlich mit

dem Ziel, hier mittels Diebstahl seine desolate finanzielle Situation zu

verbessern (s. rapportierte Aussage von A____ im Polizeirapport vom 29. Januar

2022);

dass aufgrund des Verhaltens von A____ nicht davon

auszugehen ist, dass er sich in Freiheit den Behörden für seine Überstellung

zur Verfügung hält und es ihm aufgrund der fehlenden Papier auch gar nicht

gestattet ist, unkontrolliert aus der Schweiz auszureisen;

dass eine Überstellung an die französischen Behörden,

welche einer solchen am 30. Januar 2022 zugestimmt haben, am 31.

Januar 2022 einzig scheiterte, weil A____ am 30. Januar 2022 positiv auf das

Covid-19-Virus getestet worden ist;

dass eine erneute Überstellung von A____ an die

französischen Behörden nun für den 7. Februar 2022 vorgesehen ist (mit der

Voraussetzung eines dannzumal negativen Covid-19-Testresultats);

dass ohne die Haftanordnung aufgrund des zu

erwartenden Untertauchens von A____ eine ordentliche Überstellung an die französischen

Behörden vereitelt wird und damit zu rechnen ist, dass sich A____ entweder in

der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum illegal aufhält und sich mittels der

Begehung von Delikten seinen Lebensunterhalt organisiert;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, da

Erwägungen

insbesondere nicht davon auszugehen ist, dass der ohne Ausweisdokumente

reisende A____ sich an eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons

und an eine Meldepflicht bei den Behörden halten würde, und das

Beschleunigungsgebot mit der bereits geplanten Überstellung am 7. Februar 2022

eingehalten ist;

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom

30.

Januar 2022, 12 Uhr, bis zum 10. Februar 2022, 12 Uhr, rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: