AUS.2022.6
Anordnung der Ausschaffungshaft
2. Februar 2022Deutsch5 min
erwartenden Untertauchens von A____ eine ordentliche Überstellung an die französischen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.6
URTEIL
vom 2.
Februar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Georgien,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 31. Januar 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
dass der georgische Staatsangehörige A____ am
Nachmittag des 29. Januar 2022 festgenommen wurde, nachdem die
Mitarbeiter eines Kleidergeschäftes an der Freien Strasse einen Ladendiebstahl
gemeldet hatten;
dass A____ mit Strafbefehl vom 30. Januar 2022 der
Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig erklärt
wurde und zu einer Busse von CHF 650.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 7 Tagen, verurteilt wurde, wobei ein Tag
Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Tages Freiheitsentzug (Freiheitsentzug vom
29. Januar 2022, 15:00, Uhr bis 30. Januar 2022, 12:00 Uhr) als getilgt
gilt;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
30. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft
versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft
zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a
und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
Sachverhalt
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG geltend macht, wobei es nicht ausführt, welcher der
Haftgründe von Art. 75 AIG zutreffen soll (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
verweist auf die Haftgründe von Art. 75 Abs. 1 lit. a,b,c,f,g oder h AIG);
dass das Migrationsamt gleichzeitig auch das
Bestehen einer Untertauchensgefahr geltend macht (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG);
dass dem Migrationsamt in Bezug auf die
Geltendmachung von Untertauchensgefahr zuzustimmen ist, nachdem A____ ohne die
notwendigen Reisedokumente in die Schweiz eingereist ist, offensichtlich mit
dem Ziel, hier mittels Diebstahl seine desolate finanzielle Situation zu
verbessern (s. rapportierte Aussage von A____ im Polizeirapport vom 29. Januar
2022);
dass aufgrund des Verhaltens von A____ nicht davon
auszugehen ist, dass er sich in Freiheit den Behörden für seine Überstellung
zur Verfügung hält und es ihm aufgrund der fehlenden Papier auch gar nicht
gestattet ist, unkontrolliert aus der Schweiz auszureisen;
dass eine Überstellung an die französischen Behörden,
welche einer solchen am 30. Januar 2022 zugestimmt haben, am 31.
Januar 2022 einzig scheiterte, weil A____ am 30. Januar 2022 positiv auf das
Covid-19-Virus getestet worden ist;
dass eine erneute Überstellung von A____ an die
französischen Behörden nun für den 7. Februar 2022 vorgesehen ist (mit der
Voraussetzung eines dannzumal negativen Covid-19-Testresultats);
dass ohne die Haftanordnung aufgrund des zu
erwartenden Untertauchens von A____ eine ordentliche Überstellung an die französischen
Behörden vereitelt wird und damit zu rechnen ist, dass sich A____ entweder in
der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum illegal aufhält und sich mittels der
Begehung von Delikten seinen Lebensunterhalt organisiert;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, da
Erwägungen
insbesondere nicht davon auszugehen ist, dass der ohne Ausweisdokumente
reisende A____ sich an eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons
und an eine Meldepflicht bei den Behörden halten würde, und das
Beschleunigungsgebot mit der bereits geplanten Überstellung am 7. Februar 2022
eingehalten ist;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
30.
Januar 2022, 12 Uhr, bis zum 10. Februar 2022, 12 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: