AUS.2022.8
Anordnung der Ausschaffungshaft
18. Februar 2022Deutsch7 min
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2015 ab. In der Folge tauchte der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.8
URTEIL
vom 18.
Februar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Sri
Lanka,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 17. Februar 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reichte am 29. März 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) trat hierauf mit Verfügung vom 18. Mai
2010 nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen
Dublin-Mitgliedstaat Frankreich an. Am 28. Oktober 2010 wurde er nach
Frankreich überstellt. Am 20. Dezember 2013 reichte der Beurteilte in der
Schweiz ein nächstes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, auf welches das SEM mit
Verfügung vom 21. Januar 2014 jedoch nicht eintrat. Zugleich ordnete das SEM
seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Frankreich an, wohin
er am 17. März 2014 überstellt wurde. Auf ein weiteres Mehrfachgesuch von A____
(eingegangen beim SEM am 30. März 2015) trat das SEM mit Verfügung vom 18. Mai
2015 nicht ein und ordnete erneut seine Wegweisung in den zuständigen
Mitgliedstaat Frankreich an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2015 ab. In der Folge tauchte der
Beurteilte unter. Mit Schreiben vom 7. März 2019 reichte er ein weiteres
Mehrfachgesuch ein. Mit Verfügung vom 8. April 2019 trat das SEM auch hierauf nicht
ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Mitgliedstaat Deutschland
an. In der Folge tauchte A____ unter. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach
Deutschland nahm das SEM sein Mehrfachgesuch wieder auf. Nach vertiefter
Anhörung zu seinen Asylgründen wies das SEM dieses ab, wies ihn erneut aus der
Schweiz weg und gewährte ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. Juli 2021. Auf eine
hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
13. Juli 2021 nicht ein.
Am 26. August
2021 hat A____ bei der Rückkehrberatung vorgesprochen und angegeben, dass er
nicht bereit sei, freiwillig nach Sri Lanka auszureisen und daher auch keine
Rückkehrhilfe bzw. Rückkehrberatung beanspruchen wolle. Mit Schreiben des SEM
vom 5. November 2021 wurde die Ausreisefrist bis zum 3. Dezember 2021
verlängert. Am 9. Dezember 2021 hat der Beurteilte dem Migrationsamt
schriftlich mitgeteilt, dass er nicht freiwillig nach Sri Lanka ausreisen
werde. Am 11. Februar 2022 stellte er ein Wiedererwägungsgesuch, welches am
17. Februar 2022 abgewiesen wurde (eine allfällige Beschwerde gegen diesen
Entscheid hat keine aufschiebende Wirkung). Anlässlich eines Vorsprachetermins
beim Migrationsamt vom 17. Februar 2022 um 09.00 Uhr wurde er schliesslich festgenommen
und anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt.
Am 18. Februar
2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden (der vom Beurteilten erbetene Vertreter hat
mangels zeitlicher Ressourcen auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet).
Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG sowie
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR,
142.31]) nicht nachkommt, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2
Das
SEM hat A____ am 18. Mai 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, womit
ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der geschilderte
Sachverhalt macht deutlich, dass A____ nicht bereit ist, freiwillig in seine
Heimat zurückzukehren, was er auch bereits mehrfach ausgeführt und mittels
mehrfachem Untertauchen, der Weigerung, Rückkehrhilfe zu beanspruchen und dem
Verstreichenlassen der Ausreisefrist, auch unmissverständlich untermauert hat. Die
an der heutigen Verhandlung geäusserte Absicht, sich zur Verfügung zu halten,
ist angesichts des im Sachverhalt Ausgeführten nicht glaubhaft. Nach dem
Gesagten besteht im Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung offensichtlich Untertauchensgefahr und ist der entsprechende
Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
3.
Aufgrund des vorstehend
Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an behördliche
Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine Inhaftierung das
einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt
werden kann. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde in der
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021 und dem Entscheid betreffend Wiedererwägung (vom
17.
Februar 2022) eingehend geprüft und festgestellt, dass in Sri Lanka nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
auszugehen und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht
zumutbar sei. Ergänzend kann hierzu auf den durch den Einzelrichter beim SEM
erhältlich gemachten Bericht «Lagefortschreibung Sri Lanka» vom 29. Juli 2021
(abrufbar unter: shorturl.at/nEOR8, zuletzt besucht am 18. Februar 2022)
verwiesen werden. Daran ändern auch die im Wiedererwägungsgesuch und heute geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme nichts, zumal das SEM überzeugend erwogen
hat, dass psychische Krankheiten auch in Sri Lanka behandelt werden können. Indes
sollte sich der Beurteilte bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst
des Gefängnisses wenden. Auch ist seine medizinische Betreuung auf dem
Sonderflug gewährleistet. Darüber hinaus wurde dem Beurteilten das nun gewählte
Vorgehen (Verhaftung zwecks Verbringung auf Sonderflug) mehrfach angekündigt.
Dennoch hat er auf eine freiwillige Ausreise verzichtet. Schliesslich ist mit
der ausserordentlich zügig getätigten Flugbuchung bzw. des schon nächstens
stattfindenden Sonderflugs auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Dass die
Ausschaffungshaft dennoch für die Dauer von einem Monat verlangt worden ist,
ist angesichts von nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ebenfalls nicht
zu beanstanden.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 17. März
2022, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.