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Entscheid

AUS.2022.8

Anordnung der Ausschaffungshaft

18. Februar 2022Deutsch7 min

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2015 ab. In der Folge tauchte der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.8

URTEIL

vom 18.

Februar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Sri

Lanka,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 17. Februar 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reichte am 29. März 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) trat hierauf mit Verfügung vom 18. Mai

2010 nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen

Dublin-Mitgliedstaat Frankreich an. Am 28. Oktober 2010 wurde er nach

Frankreich überstellt. Am 20. Dezember 2013 reichte der Beurteilte in der

Schweiz ein nächstes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, auf welches das SEM mit

Verfügung vom 21. Januar 2014 jedoch nicht eintrat. Zugleich ordnete das SEM

seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Frankreich an, wohin

er am 17. März 2014 überstellt wurde. Auf ein weiteres Mehrfachgesuch von A____

(eingegangen beim SEM am 30. März 2015) trat das SEM mit Verfügung vom 18. Mai

2015 nicht ein und ordnete erneut seine Wegweisung in den zuständigen

Mitgliedstaat Frankreich an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2015 ab. In der Folge tauchte der

Beurteilte unter. Mit Schreiben vom 7. März 2019 reichte er ein weiteres

Mehrfachgesuch ein. Mit Verfügung vom 8. April 2019 trat das SEM auch hierauf nicht

ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Mitgliedstaat Deutschland

an. In der Folge tauchte A____ unter. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach

Deutschland nahm das SEM sein Mehrfachgesuch wieder auf. Nach vertiefter

Anhörung zu seinen Asylgründen wies das SEM dieses ab, wies ihn erneut aus der

Schweiz weg und gewährte ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. Juli 2021. Auf eine

hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

13. Juli 2021 nicht ein.

Am 26. August

2021 hat A____ bei der Rückkehrberatung vorgesprochen und angegeben, dass er

nicht bereit sei, freiwillig nach Sri Lanka auszureisen und daher auch keine

Rückkehrhilfe bzw. Rückkehrberatung beanspruchen wolle. Mit Schreiben des SEM

vom 5. November 2021 wurde die Ausreisefrist bis zum 3. Dezember 2021

verlängert. Am 9. Dezember 2021 hat der Beurteilte dem Migrationsamt

schriftlich mitgeteilt, dass er nicht freiwillig nach Sri Lanka ausreisen

werde. Am 11. Februar 2022 stellte er ein Wiedererwägungsgesuch, welches am

17. Februar 2022 abgewiesen wurde (eine allfällige Beschwerde gegen diesen

Entscheid hat keine aufschiebende Wirkung). Anlässlich eines Vorsprachetermins

beim Migrationsamt vom 17. Februar 2022 um 09.00 Uhr wurde er schliesslich festgenommen

und anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt.

Am 18. Februar

2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden (der vom Beurteilten erbetene Vertreter hat

mangels zeitlicher Ressourcen auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet).

Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG sowie

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR,

142.31]) nicht nachkommt, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.

Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,

letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

2.2

Das

SEM hat A____ am 18. Mai 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, womit

ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der geschilderte

Sachverhalt macht deutlich, dass A____ nicht bereit ist, freiwillig in seine

Heimat zurückzukehren, was er auch bereits mehrfach ausgeführt und mittels

mehrfachem Untertauchen, der Weigerung, Rückkehrhilfe zu beanspruchen und dem

Verstreichenlassen der Ausreisefrist, auch unmissverständlich untermauert hat. Die

an der heutigen Verhandlung geäusserte Absicht, sich zur Verfügung zu halten,

ist angesichts des im Sachverhalt Ausgeführten nicht glaubhaft. Nach dem

Gesagten besteht im Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung offensichtlich Untertauchensgefahr und ist der entsprechende

Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

3.

Aufgrund des vorstehend

Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an behördliche

Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine Inhaftierung das

einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt

werden kann. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde in der

Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021 und dem Entscheid betreffend Wiedererwägung (vom

17.

Februar 2022) eingehend geprüft und festgestellt, dass in Sri Lanka nicht

von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG

auszugehen und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht

zumutbar sei. Ergänzend kann hierzu auf den durch den Einzelrichter beim SEM

erhältlich gemachten Bericht «Lagefortschreibung Sri Lanka» vom 29. Juli 2021

(abrufbar unter: shorturl.at/nEOR8, zuletzt besucht am 18. Februar 2022)

verwiesen werden. Daran ändern auch die im Wiedererwägungsgesuch und heute geltend

gemachten gesundheitlichen Probleme nichts, zumal das SEM überzeugend erwogen

hat, dass psychische Krankheiten auch in Sri Lanka behandelt werden können. Indes

sollte sich der Beurteilte bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst

des Gefängnisses wenden. Auch ist seine medizinische Betreuung auf dem

Sonderflug gewährleistet. Darüber hinaus wurde dem Beurteilten das nun gewählte

Vorgehen (Verhaftung zwecks Verbringung auf Sonderflug) mehrfach angekündigt.

Dennoch hat er auf eine freiwillige Ausreise verzichtet. Schliesslich ist mit

der ausserordentlich zügig getätigten Flugbuchung bzw. des schon nächstens

stattfindenden Sonderflugs auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Dass die

Ausschaffungshaft dennoch für die Dauer von einem Monat verlangt worden ist,

ist angesichts von nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ebenfalls nicht

zu beanstanden.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 17. März

2022, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.