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Entscheid

AUS.2022.9

Anordnung der Ausschaffungshaft

18. Februar 2022Deutsch6 min

Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 wurde ein hiergegen erhobenes Revisionsgesuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2022.9

URTEIL

vom 18.

Februar 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Sri

Lanka,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 17. Februar 2022

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reichte am 30. Dezember 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung

vom 26. Juli 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das

Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 ab.

Infolgedessen tauchte der Beurteilte am 18. Oktober 2017 unter. Mit Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 wurde ein hiergegen erhobenes Revisionsgesuch

abgewiesen und der zwischenzeitlich verfügte Vollzugsstopp aufgehoben.

Infolgedessen tauchte der Beurteilte erneut unter. Auf ein erneutes Revisionsgesuch

wurde mit Datum vom 12. Juli 2018 nicht eingetreten. Am 1. November 2018

reichte A____ ein «neues Asylgesuch» ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom

24. Februar 2020 nicht eintrat und seine Wegweisung in den Heimatstaat anordnete

(eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 23.

Juli 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde), woraufhin der

Beurteilte erneut untertauchte. Die Ausreisefrist wurde in der Folge wiederholt

verlängert. Am 19. Mai 2021 hat A____ bei einem Ausreisegespräch mit dem

Migrationsamt angegeben, dass er nicht freiwillig nach Sri Lanka ausreisen

werde. Der geplante Sonderflug von anfangs Juni 2021 konnte aufgrund der

Corona-Pandemie nicht stattfinden. Anlässlich eines erneuten Ausreisegesprächs

vom 27. Januar 2022 gab der Beurteilte wiederum an, nicht freiwillig nach Sri

Lanka ausreisen zu wollen. Am 17. Februar 2022 um 11.00 Uhr wurde er

schliesslich festgenommen und anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt.

Am 18. Februar

2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden (der vom Beurteilten erbetene Vertreter hat

mangels Mandatierung auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Dabei

ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG sowie

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR,

142.31]) nicht nachkommt, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.

Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,

letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

2.2

Das

SEM hat A____ am 24. Februar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen,

womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der geschilderte

Sachverhalt macht überdies deutlich, dass A____ nicht bereit ist, freiwillig in

seine Heimat zurückzukehren, was er auch bereits mehrfach – mitunter auch in

der heutigen Verhandlung – ausgeführt und mittels wiederholtem Untertauchen und

der Weigerung, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, auch unmissverständlich

untermauert hat. Darüber hinaus hat er gemäss eigenen Aussage auch nichts

unternommen, um Reisepapiere zu organisieren oder seine Ausreise vorzubereiten

und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt. Nach dem Gesagten besteht im

Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich

Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

3.

Aufgrund des

vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an

behördliche Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine

Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung

sichergestellt werden kann. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde zuletzt

in der Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 bzw. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 23. Juli 2020 eingehend geprüft und festgestellt, dass in Sri Lanka nicht

von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG

auszugehen und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht

zumutbar sei. Ergänzend kann hierzu auf den durch den Einzelrichter beim SEM

erhältlich gemachten Bericht «Lagefortschreibung Sri Lanka» vom 29. Juli 2021

(abrufbar unter: shorturl.at/nEOR8, zuletzt besucht am 18. Februar 2022)

verwiesen werden. Darüber hinaus wurde dem Beurteilten das nun gewählte

Vorgehen (Verhaftung zwecks Verbringung auf Sonderflug) mehrfach angekündigt.

Dennoch hat er auf eine freiwillige Ausreise verzichtet. Schliesslich ist mit

der ausserordentlich zügig getätigten Flugbuchung bzw. des nächstens stattfindenden

Sonderflugs auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Dass die Ausschaffungshaft

dennoch für die Dauer von einem Monat verlangt worden ist, ist angesichts von

nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.

Nach dem Gesagten

erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu

bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 17.

März 2022, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.