AUS.2022.9
Anordnung der Ausschaffungshaft
18. Februar 2022Deutsch6 min
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 wurde ein hiergegen erhobenes Revisionsgesuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2022.9
URTEIL
vom 18.
Februar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Sri
Lanka,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 17. Februar 2022
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reichte am 30. Dezember 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung
vom 26. Juli 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 ab.
Infolgedessen tauchte der Beurteilte am 18. Oktober 2017 unter. Mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018 wurde ein hiergegen erhobenes Revisionsgesuch
abgewiesen und der zwischenzeitlich verfügte Vollzugsstopp aufgehoben.
Infolgedessen tauchte der Beurteilte erneut unter. Auf ein erneutes Revisionsgesuch
wurde mit Datum vom 12. Juli 2018 nicht eingetreten. Am 1. November 2018
reichte A____ ein «neues Asylgesuch» ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom
24. Februar 2020 nicht eintrat und seine Wegweisung in den Heimatstaat anordnete
(eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 23.
Juli 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde), woraufhin der
Beurteilte erneut untertauchte. Die Ausreisefrist wurde in der Folge wiederholt
verlängert. Am 19. Mai 2021 hat A____ bei einem Ausreisegespräch mit dem
Migrationsamt angegeben, dass er nicht freiwillig nach Sri Lanka ausreisen
werde. Der geplante Sonderflug von anfangs Juni 2021 konnte aufgrund der
Corona-Pandemie nicht stattfinden. Anlässlich eines erneuten Ausreisegesprächs
vom 27. Januar 2022 gab der Beurteilte wiederum an, nicht freiwillig nach Sri
Lanka ausreisen zu wollen. Am 17. Februar 2022 um 11.00 Uhr wurde er
schliesslich festgenommen und anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt.
Am 18. Februar
2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden (der vom Beurteilten erbetene Vertreter hat
mangels Mandatierung auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Dabei
ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG sowie
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR,
142.31]) nicht nachkommt, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2
Das
SEM hat A____ am 24. Februar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen,
womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der geschilderte
Sachverhalt macht überdies deutlich, dass A____ nicht bereit ist, freiwillig in
seine Heimat zurückzukehren, was er auch bereits mehrfach – mitunter auch in
der heutigen Verhandlung – ausgeführt und mittels wiederholtem Untertauchen und
der Weigerung, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, auch unmissverständlich
untermauert hat. Darüber hinaus hat er gemäss eigenen Aussage auch nichts
unternommen, um Reisepapiere zu organisieren oder seine Ausreise vorzubereiten
und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt. Nach dem Gesagten besteht im
Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich
Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
3.
Aufgrund des
vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an
behördliche Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine
Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung
sichergestellt werden kann. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde zuletzt
in der Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 bzw. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Juli 2020 eingehend geprüft und festgestellt, dass in Sri Lanka nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
auszugehen und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht
zumutbar sei. Ergänzend kann hierzu auf den durch den Einzelrichter beim SEM
erhältlich gemachten Bericht «Lagefortschreibung Sri Lanka» vom 29. Juli 2021
(abrufbar unter: shorturl.at/nEOR8, zuletzt besucht am 18. Februar 2022)
verwiesen werden. Darüber hinaus wurde dem Beurteilten das nun gewählte
Vorgehen (Verhaftung zwecks Verbringung auf Sonderflug) mehrfach angekündigt.
Dennoch hat er auf eine freiwillige Ausreise verzichtet. Schliesslich ist mit
der ausserordentlich zügig getätigten Flugbuchung bzw. des nächstens stattfindenden
Sonderflugs auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Dass die Ausschaffungshaft
dennoch für die Dauer von einem Monat verlangt worden ist, ist angesichts von
nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten
erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu
bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 17.
März 2022, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.