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Entscheid

AUS.2023.12

Verlängerung der Ausschaffungshaft

27. März 2023Deutsch19 min

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2001,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.12

URTEIL

vom 27.

März 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2001, von

Tunesien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. März 2023

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der nach eigenen

Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2001,

befindet sich seit dem 1. Juli 2022 in Ausschaffungshaft, dies

nachdem er sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines

Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den

französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn nicht hatte ausweisen

können und er in der Folge den schweizerischen Behörden übergeben worden war.

Am 1. Juli 2022 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung des

Beurteilten aus der Schweiz und ordnete die Ausschaffungshaft über ihn an für

die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 29. September 2022. Mit

Urteil vom 4. Juli 2022 bestätigte der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung

(VGE AUS.2022.32). Am 15. September 2022 verlängerte das Migrationsamt

die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 28. Dezember 2022 (bestätigt

mit Urteil des Haftrichters vom 21. September 2022 [AGE AUS.2022.46]).

Am 16. Dezember 2022 verlängerte das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft ein weiteres Mal um drei Monate bis zum

28. März 2023 (bestätigt mit Urteil des Haftrichters vom

21. Dezember 2022 [VGE AUS.2022.58]).

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März

2023 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 28. Juni 2023,

14:00 Uhr, verlängert.

Am

27. März 2023 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers

eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt

worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Seine Rechtsvertreterin ist zum

Vortrag gelangt. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung. Der Vertreter des

Migrationsamts hält an der Haftverlängerung um drei Monate fest. Das Urteil ist

den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den

Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

(verlängerte) Haftanordnung gilt noch bis zum 28. März 2023. Die

heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich

vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

2.1

Der

Beurteilte lässt heute vortragen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden

sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Er sei am 15. März 2023 vom

Migrationsamt befragt worden. Seine Rechtsvertreterin sei erst tags darauf

hierüber informiert worden, obschon dem Migrationsamt das Vertretungsverhältnis

bereits früher bekannt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch fliesst auch das

Recht, sich in einem Verfahren vertreten und verbeiständen zu lassen. Die

betroffene Partei kann das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich zu

äussern, selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder

sich dabei durch einen Beistand unterstützen bzw. begleiten lassen (statt

vieler BGE 132 V 443 E. 3.3; Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

Schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 96; Waldmann, in: Waldmann et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar. Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 58).

Im vorliegenden

Fall wurde dem Beurteilten auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin bei der letzten

richterlichen Haftverlängerungsüberprüfung die unentgeltliche Verbeiständung

mit C____ bewilligt (VGE AUS.2022.58 vom 21. Dezember 2022

E. 1.2). Am 20. Februar 2023 zeigte B____ auf elektronischem Weg

dem Migrationsamt an, dass der Beurteilte sie mit der Wahrung seiner Interessen

betraut habe und bat um Zustellung der ihren Mandanten betreffenden Akten. Tags

darauf liess das Migrationsamt ihr die Akten zukommen, wobei es anfügte, dass

der Beurteilte durch Rechtsanwalt C____ vertreten werde, er von diesem bislang jedoch

keine Mandatsniederlegung erhalten habe. Rund zwei Wochen später teilte C____

mit, dass er das Mandat mit dem Beurteilten «bereits niedergelegt» habe (E-Mail

vom 8. März 2023).

Soweit der

Beurteilte heute rügen lässt, dass seine Anwältin nicht der Befragung vom

15.

März 2023 habe beiwohnen können, so ist er daran zu erinnern,

dass im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Verfassungs wegen

kein Anspruch auf freie Wahl der Rechtsvertretung besteht. Ein Anspruch auf

Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht nach bundesrechtlicher

Praxis nur, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der

Interessen durch den bisherigen Anwalt nicht mehr gewährleistet ist

(BGE 141 I 70 E. 6.2; Steinmann,

a.a.O., Art. 29 N 74).

Im vorliegenden

Fall hat der Beurteilte seinen Wunsch nach Ersetzung des bisherigen Anwalts

durch seine neue Anwältin in keiner Weise begründet. Weder im E-Mail von B____

vom 20. Februar 2023, in welchem bloss die Mandatsübernahme angezeigt

wurde, noch in der Mitteilung von C____ vom 8. Februar 2023, wonach

er das Mandat niedergelegt habe, findet sich eine Begründung für den

Anwaltswechsel. Anders als der frei gewählte Anwalt steht der als

unentgeltlicher Beistand eingesetzte Anwalt in einem öffentlich-rechtlichen

Verhältnis zum Staat und kann das Mandat nicht einseitig niederlegen

(BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Da überdies für die Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung – und damit auch für die Bewilligung des

Anwaltswechsels – die richterliche Behörde und nicht das Migrationsamt zuständig

ist (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahme im

Ausländerrecht [AG 122.300]), bestand mangels eines entsprechenden

Entscheids des Haftrichters für das Migrationsamt vorliegend kein Anlass, neu B____

als Rechtsvertreterin des Beurteilten ins Verfahren einzubeziehen. Es kann

demzufolge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden.

2.3

Selbst

wenn der Anspruch des Beurteilten auf Vertretung und Verbeiständung verletzt

worden wäre, wäre diese Verletzung heute geheilt worden. Der Beurteilte war in

der heutigen Verhandlung anwaltlich vertreten und konnte sich zu allen

wesentlichen Punkten der Haftverlängerung äussern. Die Überprüfung der

Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist von Gesetzes wegen

zwingend vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6

Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht; BGE 121 II 110 E. 1c; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 158). Der Haftrichter hat grundsätzlich volle Kognition, die

Haftverlängerung zu überprüfen (vgl. § 8 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]; zum Prüfungsprogramm

des Haftrichters etwa Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 165; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.29 ff.). Der

Beurteilte wurde an der heutigen Verhandlung im Beisein seiner Rechtsvertretung

befragt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels anwaltlichen

Beistands an der Befragung vom 15. März 2023 nachträglich geheilt

wäre. Auch konnte die neue Rechtsbeiständin nach eigenem Bekunden vorgängig zur

heutigen Befragung mit dem Beurteilten sprechen (Verhandlungsprotokoll,

S. 5), so dass auch diesbezüglich eine allfällige Verletzung des Rechts

auf Vertretung und Beistand geheilt wäre.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung

eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in

Haft genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer- und Integrationsgesetzes

[AIG, SR 142.20]) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann

vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8

Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR 142.31])

nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige

und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und

125.

II 369 E. 3b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern,

um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen

Eindruck erhält (Hugi Yar, a.a.O.,

Rz 12.103).

3.2

Das

Migrationsamt hat in der Haftverlängerungsverfügung zunächst auf den

Wegweisungsentscheid vom 1. Juli 2022 hingewiesen, ergänzend auf die

Wegweisung des Beurteilten im negativen Asylentscheid des Staatssekretariats

für Migration (SEM) vom 25. November 2022. Bezüglich dieser

Haftvoraussetzung kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen im ersten

Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.32 vom 4. Juli 2022

E. 2).

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftverlängerung mit der Untertauchensgefahr

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) begründet. Mit

seinem bisherigen Verhalten zeige der Beurteilte deutlich, dass er nicht

gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Dies werde belegt durch

die rege, illegal vorgenommene Reiseroute durch den Schengenraum, der

Verweigerung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung sowie seiner

Absicht, im Falle einer Haftentlassung illegal nach Frankreich zu reisen. Mit

seinem ganzen bisherigen Verhalten habe der Beurteilte konkrete Anzeichen

gesetzt, die befürchten liessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle.

Dieser

Begründung ist vollumfänglich beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die

Ausführungen des Einzelrichters in dessen Urteil AGE AUS.2022.58 vom

21.

Dezem-ber 2022 E. 2.3 verwiesen werden. Der Beurteilte macht

heute geltend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er gegen

behördliche Anordnungen verstossen habe oder verstossen würde

(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Damit übergeht er stillschweigend, dass er mit

seiner umwegreichen Reise von Tunesien aus über die Türkei, Serbien, Ungarn,

Österreich und die Schweiz eine weite, mühevolle Reiseroute auf sich genommen

hat, um auf seiner Arbeitssuche nach Frankreich zu gelangen. Nachdem er sich in

Ungarn seiner Reisepapiere entledigt hatte, passierte er in der Folge wiederholt

Landesgrenzen illegal. Damit machte er unmissverständlich deutlich, dass er

nicht bereit ist, sich an die rechtliche Ordnung und behördliche Anweisungen zu

halten. Im Übrigen ist der negative Asylentscheid vom 25. November 2022

inzwischen rechtskräftig geworden ist (vgl. Mitteilung SEM vom

2.

Januar 2023). Mit der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs

muss der Beurteilte erst recht befürchten, in seine Heimat zurückgeschafft zu

werden, umso mehr als er nunmehr von den tunesischen Behörden als A____

anerkannt worden ist und entsprechend ein Laissez passer zwecks Rückführung für

ihn beschafft werden kann (Mitteilung SEM vom 24. März 2023). Damit

besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte bei einer Freilassung untertauchen

würde. Der Beurteilte hat zwar heute ausführen lassen, dass er bereit sei, die

ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen. Gleichzeitig gibt er aber an, in der

Schweiz bleiben zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die

Untertauchensgefahr ist mit dieser widersprüchlichen Aussage nicht gebannt,

umso mehr als seine Vorstellung von einer Rückkehrhilfe in der Höhe von

CHF 10'000.– (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom

27.

März 2023, S. 2) weit von dem entfernt ist, was nach

heutiger Angabe des Vertreters des Migrationsamts maximal (CHF 500.– bis

1'000.–) zu erwarten ist (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Beurteilte

begründet seine Forderung damit, dass er ein Projekt habe und Schulden bezahlen

müsse. Er müsse das Geld zurückgeben, das ihm Leute gegeben hätten, um nach

Europa zu kommen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Es versteht sich von

selbst, dass die Rückkehrhilfe nicht dazu dient, dass die heimkehrende Person

das Geld zurückzahlen kann, das sie aufgenommen hat, um Dritte für ihre Schlepperdienste

zu bezahlen. Angesichts dieser Umständen kann der Beurteilte nicht glaubhaft

machen, dass er freiwillig nach Tunesien zurückkehren wird. Vielmehr besteht

eine erhebliche Untertauchensgefahr. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist damit erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).

Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

S. 61 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020

E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein;

sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen

erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.

Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206 E. 2.1 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die

für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu

treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot

als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im

Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne

dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden

oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit

Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und

2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das

Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte

Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen

zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung

voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen,

dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf

die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das

Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,

in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der

Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs

Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom

19.

März 2002 E. 3c-e)".

4.2

Wie

im ersten Hafturteil ausgeführt wurde, sind die für den Vollzug der

Entfernungsmassnahme zuständigen Behörden bereits früh tätig geworden.

Unmittelbar nach Übernahme des Beurteilten erkundigte sich das Migrationsamt am

30.

Juni 2022 beim SEM nach der Dauer des Rückführungsverfahrens. Am 1.

Juli 2022 ersuchte das Migrationsamt das SEM um Vollzugsunterstützung. Am

5.

Juli 2022 schickte das Migrationsamt dem SEM den

Fingerabdruckbogen des Beurteilten. In der Folge hiervon übermittelte das SEM

am 20. Juli 2022 der schweizerischen Botschaft in Tunis zuhanden der

zuständigen Behörden in Tunesien ein Sammelidentifikationsgesuch, auf dem auch

der Beurteilte aufgeführt war. Die Identifizierung tunesischer

Staatsangehörige, die über keine gültigen Papiere wie Pass oder

Identitätsausweis verfügen, kann gemäss Auskunft des SEM vom 30. Juni 2022

erfahrungsgemäss mindestens 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen. Obschon nicht

mit einer so frühen Antwort zu rechnen war, erkundigte sich das Migrationsamt

am 15. September 2022 beim SEM nach dem Stand der Dinge. Zwar wurde der Vollzug

der Ausschaffung des Beurteilten mit dem Stellen eines Asylgesuchs anlässlich

der Haftverlängerungsverhandlung vom 21. September 2022 ausgesetzt.

Gleichwohl erkundigte sich das Migrationsamt am 1. November 2022 bei der

zuständigen Stelle beim SEM nach dem Stand der Dinge und bekam gleichentags

noch die Rückmeldung, dass bislang noch keine Antwort der tunesischen Behörden

eingetroffen sei. Nachdem am 25. November 2022 ein negativer

Asylentscheid ergangen war, ersuchte das Migrationsamt die zuständige Stelle

beim SEM, «die Papierbeschaffung wieder aufzunehmen» (Mitteilung Migrationsamt

vom 1. Dezember 2022). Auf entsprechende Nachfrage hin liess das SEM das

Migrationsamt am 15. März 2023 wissen, dass man bislang noch keine Antwort

der tunesischen Behörden erhalten habe. Am 24. März 2023 teilte das

SEM dann mit, dass die tunesischen Behörden den Beurteilten inzwischen als A____

anerkannt hätten. Das SEM bat das Migrationsamt, den Beurteilten hierüber in

Kenntnis zu setzen und bei swissREPAT einen Flug mit einer Vorlaufzeit von

mindestens 20 Arbeitstagen zu buchen. Nach Erhalt der Flugbestätigung

werde man die tunesischen Behörden um Ausstellung eines Laissez passer bitten.

Aus diesem

Geschehen ergibt sich, dass die schweizerischen Behörden nicht untätig

geblieben sind, sondern die Identifizierung des Beurteilten, der die Mitwirkung

an der Papierbeschaffung bislang beharrlich verweigert hatte, mit der gebotenen

Beförderlichkeit vorangetrieben haben. Dass die Sache nicht weiter vorangetrieben

werden konnte, hing im Übrigen auch damit zusammen, dass der Beurteilte

anlässlich der ersten Haftverlängerungsverhandlung ein Asylgesuch gestellt

hatte. Wer ein Asylgesuch stellt, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in

der Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.32].

In dieser Zeit blieb das Wegweisungsverfahren demzufolge ausgesetzt. Dass sich

die Sache länger hinzog, hing schliesslich auch damit zusammen, dass der

Beurteilte sich über die ganze Zeit beharrlich weigerte, an der Beschaffung von

Reisedokumenten mitzuwirken (vgl. zuletzt die Protokolle seiner Befragungen vom

5.

Januar 2023, 15. Februar 2023 und 15. März 2023).

4.3

Das

Migrationsamt hat die bestehende Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss im Zeitpunkt der

Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung bzw. der

Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich erscheint oder nicht. Eine Haft (bzw. ihre Verlängerung) erscheint

unverhältnismässig, da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

verstossend, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert

vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGE 130 II 56

E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550 vom 16. Juli 2020

E. 3.3 mit Hinweisen). Das SEM hat vor drei Tagen mitgeteilt, dass der

Beurteilte von den tunesischen Behörden als A____ anerkannt worden ist und bei

swissREPAT nun ein Flug mit einer Vorlaufzeit von mindestens 20 Arbeitstagen

gebucht werden kann. Die Rückführung des Beurteilten in seine Heimat ist damit

unmittelbar bevorstehend. Angesichts dessen genügt es, die Verl.gerung der

Ausschaffungshaft bloss für die hierfür benötigte Zeit zu bestätigen, mithin

rund vier Wochen. Da der Beurteilte heute zu erkennen gegeben hat,

(möglicherweise) einen Asylantrag stellen zu wollen, um in der Schweiz bleiben

zu können (Verhandlungsprotokoll, S. 4), muss eine Reserve für die

Abwicklung eines allfälligen, als Mehrfachgesuch zu behandelnden Asylantrags

mitberücksichtigt werden. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft wird damit für

die Zeit von zwei Monaten bestätigt, d.h. – unter Berücksichtigung der

Pfingsttage Ende Mai – bis zum 31. Mai 2023.

Ein milderes

Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich.

Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht

entgegen der Forderung des Beurteilten (Verhandlungprotokoll,

S. 4 f.) vorliegend nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt weder über

einen Aufenthaltsort hierzulande noch über persönliche Beziehungen zu Personen

in der Schweiz. Er hat sich bislang beharrlich geweigert, Papiere für eine

Rückkehr in seine Heimat zu beschaffen. Nachdem er jüngst von den tunesischen

Behörden identifiziert und anerkannt worden ist, besteht ein hohes Risiko, dass

er eine Freilassung bis zur Rückführung nutzen wird, um

unterzutauchen. Seine Behauptung, er würde bei Ausrichtung einer Rückkehrhilfe

freiwillig in seine Heimat zurückkehren, ist nicht glaubwürdig (vorne

E. 3.3).

5.

5.1

Für

das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Der

Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung mit B____ ersucht. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 21. März 2023 hat der Einzelrichter

die unentgeltliche Verbeiständung mit dem bisherigen Beistand C____ vorläufig

verweigert mit der Begründung, dass sich seit der letzten

Haftverlängerungsüberprüfung nichts wesentlich Neues zugetragen habe, sodass

die unentgeltliche Verbeiständung für die vorliegende Haftverlängerung nicht

gerechtfertigt erscheine. Unmittelbar vor dem Wochenende ist nun die Mitteilung

des SEM eingetroffen, dass der Beurteilte von den tunesischen Behörden habe identifiziert

bzw. anerkannt werden können und nun der Flug nach Tunesien gebucht werden

könne (E-Mail SEM vom 24. März 2023. Die Ausgangslage für die

Ausschaffung des Beurteilten präsentiert sich unter diesen Umständen in neuem

Licht, so dass die unentgeltliche Verbeiständung für die Überprüfung der

vorliegenden Haftverlängerung gewährt werden kann. In E. 2.2 vorstehend

ist ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen für einen Anwaltswechsel im

Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung vorliegend nicht erfüllt sind.

Advokatin B____ hat heute jedoch zu Protokoll gegeben, nur für ihre Bemühungen

im Rahmen der heutigen Vorbesprechung mit ihrem Mandanten und ihrer Teilnahme

an der (kurzen) Befragung durch das Migrationsamt und an der mündlichen

Verhandlung entschädigt werden zu wollen. Unter diesen Umständen kann dem

Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ bewilligt werden. Der

Gerichtskasse wird trotz des Anwaltswechsels insofern nicht mit der doppelten

Vergütung von Einarbeitszeit und anderen Doppelspurigkeiten belastet. Gestützt

auf die Angaben der Rechtsbeiständin wird ein Aufwand von 3 Stunden

(einschliesslich Reisezeit von 30 Minuten) vergütet.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der über A____

angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 31. Mai 2023, 14:00 Uhr rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

In Gutheissung des Gesuchs um

unentgeltliche Verbeiständung mit B____ wird der Rechtsbeiständin ein Honorar

von CHF 600.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- A____

- B____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.