AUS.2023.12
Verlängerung der Ausschaffungshaft
27. März 2023Deutsch19 min
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2001,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.12
URTEIL
vom 27.
März 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2001, von
Tunesien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstasse 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. März 2023
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der nach eigenen
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2001,
befindet sich seit dem 1. Juli 2022 in Ausschaffungshaft, dies
nachdem er sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines
Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den
französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn nicht hatte ausweisen
können und er in der Folge den schweizerischen Behörden übergeben worden war.
Am 1. Juli 2022 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung des
Beurteilten aus der Schweiz und ordnete die Ausschaffungshaft über ihn an für
die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 29. September 2022. Mit
Urteil vom 4. Juli 2022 bestätigte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung
(VGE AUS.2022.32). Am 15. September 2022 verlängerte das Migrationsamt
die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 28. Dezember 2022 (bestätigt
mit Urteil des Haftrichters vom 21. September 2022 [AGE AUS.2022.46]).
Am 16. Dezember 2022 verlängerte das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft ein weiteres Mal um drei Monate bis zum
28. März 2023 (bestätigt mit Urteil des Haftrichters vom
21. Dezember 2022 [VGE AUS.2022.58]).
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März
2023 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 28. Juni 2023,
14:00 Uhr, verlängert.
Am
27. März 2023 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers
eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Seine Rechtsvertreterin ist zum
Vortrag gelangt. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung. Der Vertreter des
Migrationsamts hält an der Haftverlängerung um drei Monate fest. Das Urteil ist
den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den
Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
(verlängerte) Haftanordnung gilt noch bis zum 28. März 2023. Die
heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich
vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
2.1
Der
Beurteilte lässt heute vortragen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden
sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Er sei am 15. März 2023 vom
Migrationsamt befragt worden. Seine Rechtsvertreterin sei erst tags darauf
hierüber informiert worden, obschon dem Migrationsamt das Vertretungsverhältnis
bereits früher bekannt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4).
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch fliesst auch das
Recht, sich in einem Verfahren vertreten und verbeiständen zu lassen. Die
betroffene Partei kann das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich zu
äussern, selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder
sich dabei durch einen Beistand unterstützen bzw. begleiten lassen (statt
vieler BGE 132 V 443 E. 3.3; Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
Schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 96; Waldmann, in: Waldmann et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar. Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 58).
Im vorliegenden
Fall wurde dem Beurteilten auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin bei der letzten
richterlichen Haftverlängerungsüberprüfung die unentgeltliche Verbeiständung
mit C____ bewilligt (VGE AUS.2022.58 vom 21. Dezember 2022
E. 1.2). Am 20. Februar 2023 zeigte B____ auf elektronischem Weg
dem Migrationsamt an, dass der Beurteilte sie mit der Wahrung seiner Interessen
betraut habe und bat um Zustellung der ihren Mandanten betreffenden Akten. Tags
darauf liess das Migrationsamt ihr die Akten zukommen, wobei es anfügte, dass
der Beurteilte durch Rechtsanwalt C____ vertreten werde, er von diesem bislang jedoch
keine Mandatsniederlegung erhalten habe. Rund zwei Wochen später teilte C____
mit, dass er das Mandat mit dem Beurteilten «bereits niedergelegt» habe (E-Mail
vom 8. März 2023).
Soweit der
Beurteilte heute rügen lässt, dass seine Anwältin nicht der Befragung vom
15.
März 2023 habe beiwohnen können, so ist er daran zu erinnern,
dass im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Verfassungs wegen
kein Anspruch auf freie Wahl der Rechtsvertretung besteht. Ein Anspruch auf
Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht nach bundesrechtlicher
Praxis nur, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der
Interessen durch den bisherigen Anwalt nicht mehr gewährleistet ist
(BGE 141 I 70 E. 6.2; Steinmann,
a.a.O., Art. 29 N 74).
Im vorliegenden
Fall hat der Beurteilte seinen Wunsch nach Ersetzung des bisherigen Anwalts
durch seine neue Anwältin in keiner Weise begründet. Weder im E-Mail von B____
vom 20. Februar 2023, in welchem bloss die Mandatsübernahme angezeigt
wurde, noch in der Mitteilung von C____ vom 8. Februar 2023, wonach
er das Mandat niedergelegt habe, findet sich eine Begründung für den
Anwaltswechsel. Anders als der frei gewählte Anwalt steht der als
unentgeltlicher Beistand eingesetzte Anwalt in einem öffentlich-rechtlichen
Verhältnis zum Staat und kann das Mandat nicht einseitig niederlegen
(BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Da überdies für die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung – und damit auch für die Bewilligung des
Anwaltswechsels – die richterliche Behörde und nicht das Migrationsamt zuständig
ist (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahme im
Ausländerrecht [AG 122.300]), bestand mangels eines entsprechenden
Entscheids des Haftrichters für das Migrationsamt vorliegend kein Anlass, neu B____
als Rechtsvertreterin des Beurteilten ins Verfahren einzubeziehen. Es kann
demzufolge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden.
2.3
Selbst
wenn der Anspruch des Beurteilten auf Vertretung und Verbeiständung verletzt
worden wäre, wäre diese Verletzung heute geheilt worden. Der Beurteilte war in
der heutigen Verhandlung anwaltlich vertreten und konnte sich zu allen
wesentlichen Punkten der Haftverlängerung äussern. Die Überprüfung der
Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist von Gesetzes wegen
zwingend vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht; BGE 121 II 110 E. 1c; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 158). Der Haftrichter hat grundsätzlich volle Kognition, die
Haftverlängerung zu überprüfen (vgl. § 8 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]; zum Prüfungsprogramm
des Haftrichters etwa Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 165; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.29 ff.). Der
Beurteilte wurde an der heutigen Verhandlung im Beisein seiner Rechtsvertretung
befragt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels anwaltlichen
Beistands an der Befragung vom 15. März 2023 nachträglich geheilt
wäre. Auch konnte die neue Rechtsbeiständin nach eigenem Bekunden vorgängig zur
heutigen Befragung mit dem Beurteilten sprechen (Verhandlungsprotokoll,
S. 5), so dass auch diesbezüglich eine allfällige Verletzung des Rechts
auf Vertretung und Beistand geheilt wäre.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in
Haft genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer- und Integrationsgesetzes
[AIG, SR 142.20]) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann
vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR 142.31])
nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und
125.
II 369 E. 3b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen
Eindruck erhält (Hugi Yar, a.a.O.,
Rz 12.103).
3.2
Das
Migrationsamt hat in der Haftverlängerungsverfügung zunächst auf den
Wegweisungsentscheid vom 1. Juli 2022 hingewiesen, ergänzend auf die
Wegweisung des Beurteilten im negativen Asylentscheid des Staatssekretariats
für Migration (SEM) vom 25. November 2022. Bezüglich dieser
Haftvoraussetzung kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen im ersten
Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.32 vom 4. Juli 2022
E. 2).
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftverlängerung mit der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) begründet. Mit
seinem bisherigen Verhalten zeige der Beurteilte deutlich, dass er nicht
gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Dies werde belegt durch
die rege, illegal vorgenommene Reiseroute durch den Schengenraum, der
Verweigerung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung sowie seiner
Absicht, im Falle einer Haftentlassung illegal nach Frankreich zu reisen. Mit
seinem ganzen bisherigen Verhalten habe der Beurteilte konkrete Anzeichen
gesetzt, die befürchten liessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle.
Dieser
Begründung ist vollumfänglich beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die
Ausführungen des Einzelrichters in dessen Urteil AGE AUS.2022.58 vom
21.
Dezem-ber 2022 E. 2.3 verwiesen werden. Der Beurteilte macht
heute geltend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er gegen
behördliche Anordnungen verstossen habe oder verstossen würde
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Damit übergeht er stillschweigend, dass er mit
seiner umwegreichen Reise von Tunesien aus über die Türkei, Serbien, Ungarn,
Österreich und die Schweiz eine weite, mühevolle Reiseroute auf sich genommen
hat, um auf seiner Arbeitssuche nach Frankreich zu gelangen. Nachdem er sich in
Ungarn seiner Reisepapiere entledigt hatte, passierte er in der Folge wiederholt
Landesgrenzen illegal. Damit machte er unmissverständlich deutlich, dass er
nicht bereit ist, sich an die rechtliche Ordnung und behördliche Anweisungen zu
halten. Im Übrigen ist der negative Asylentscheid vom 25. November 2022
inzwischen rechtskräftig geworden ist (vgl. Mitteilung SEM vom
2.
Januar 2023). Mit der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs
muss der Beurteilte erst recht befürchten, in seine Heimat zurückgeschafft zu
werden, umso mehr als er nunmehr von den tunesischen Behörden als A____
anerkannt worden ist und entsprechend ein Laissez passer zwecks Rückführung für
ihn beschafft werden kann (Mitteilung SEM vom 24. März 2023). Damit
besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte bei einer Freilassung untertauchen
würde. Der Beurteilte hat zwar heute ausführen lassen, dass er bereit sei, die
ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen. Gleichzeitig gibt er aber an, in der
Schweiz bleiben zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die
Untertauchensgefahr ist mit dieser widersprüchlichen Aussage nicht gebannt,
umso mehr als seine Vorstellung von einer Rückkehrhilfe in der Höhe von
CHF 10'000.– (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom
27.
März 2023, S. 2) weit von dem entfernt ist, was nach
heutiger Angabe des Vertreters des Migrationsamts maximal (CHF 500.– bis
1'000.–) zu erwarten ist (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Beurteilte
begründet seine Forderung damit, dass er ein Projekt habe und Schulden bezahlen
müsse. Er müsse das Geld zurückgeben, das ihm Leute gegeben hätten, um nach
Europa zu kommen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Es versteht sich von
selbst, dass die Rückkehrhilfe nicht dazu dient, dass die heimkehrende Person
das Geld zurückzahlen kann, das sie aufgenommen hat, um Dritte für ihre Schlepperdienste
zu bezahlen. Angesichts dieser Umständen kann der Beurteilte nicht glaubhaft
machen, dass er freiwillig nach Tunesien zurückkehren wird. Vielmehr besteht
eine erhebliche Untertauchensgefahr. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist damit erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).
Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
S. 61 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020
E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein;
sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen
erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.
Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Zum
Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im
Entscheid 139 I 206 E. 2.1 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die
für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu
treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot
als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im
Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne
dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden
oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit
Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und
2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das
Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte
Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen
zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung
voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen,
dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf
die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das
Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,
in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der
Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs
Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom
19.
März 2002 E. 3c-e)".
4.2
Wie
im ersten Hafturteil ausgeführt wurde, sind die für den Vollzug der
Entfernungsmassnahme zuständigen Behörden bereits früh tätig geworden.
Unmittelbar nach Übernahme des Beurteilten erkundigte sich das Migrationsamt am
30.
Juni 2022 beim SEM nach der Dauer des Rückführungsverfahrens. Am 1.
Juli 2022 ersuchte das Migrationsamt das SEM um Vollzugsunterstützung. Am
5.
Juli 2022 schickte das Migrationsamt dem SEM den
Fingerabdruckbogen des Beurteilten. In der Folge hiervon übermittelte das SEM
am 20. Juli 2022 der schweizerischen Botschaft in Tunis zuhanden der
zuständigen Behörden in Tunesien ein Sammelidentifikationsgesuch, auf dem auch
der Beurteilte aufgeführt war. Die Identifizierung tunesischer
Staatsangehörige, die über keine gültigen Papiere wie Pass oder
Identitätsausweis verfügen, kann gemäss Auskunft des SEM vom 30. Juni 2022
erfahrungsgemäss mindestens 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen. Obschon nicht
mit einer so frühen Antwort zu rechnen war, erkundigte sich das Migrationsamt
am 15. September 2022 beim SEM nach dem Stand der Dinge. Zwar wurde der Vollzug
der Ausschaffung des Beurteilten mit dem Stellen eines Asylgesuchs anlässlich
der Haftverlängerungsverhandlung vom 21. September 2022 ausgesetzt.
Gleichwohl erkundigte sich das Migrationsamt am 1. November 2022 bei der
zuständigen Stelle beim SEM nach dem Stand der Dinge und bekam gleichentags
noch die Rückmeldung, dass bislang noch keine Antwort der tunesischen Behörden
eingetroffen sei. Nachdem am 25. November 2022 ein negativer
Asylentscheid ergangen war, ersuchte das Migrationsamt die zuständige Stelle
beim SEM, «die Papierbeschaffung wieder aufzunehmen» (Mitteilung Migrationsamt
vom 1. Dezember 2022). Auf entsprechende Nachfrage hin liess das SEM das
Migrationsamt am 15. März 2023 wissen, dass man bislang noch keine Antwort
der tunesischen Behörden erhalten habe. Am 24. März 2023 teilte das
SEM dann mit, dass die tunesischen Behörden den Beurteilten inzwischen als A____
anerkannt hätten. Das SEM bat das Migrationsamt, den Beurteilten hierüber in
Kenntnis zu setzen und bei swissREPAT einen Flug mit einer Vorlaufzeit von
mindestens 20 Arbeitstagen zu buchen. Nach Erhalt der Flugbestätigung
werde man die tunesischen Behörden um Ausstellung eines Laissez passer bitten.
Aus diesem
Geschehen ergibt sich, dass die schweizerischen Behörden nicht untätig
geblieben sind, sondern die Identifizierung des Beurteilten, der die Mitwirkung
an der Papierbeschaffung bislang beharrlich verweigert hatte, mit der gebotenen
Beförderlichkeit vorangetrieben haben. Dass die Sache nicht weiter vorangetrieben
werden konnte, hing im Übrigen auch damit zusammen, dass der Beurteilte
anlässlich der ersten Haftverlängerungsverhandlung ein Asylgesuch gestellt
hatte. Wer ein Asylgesuch stellt, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in
der Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.32].
In dieser Zeit blieb das Wegweisungsverfahren demzufolge ausgesetzt. Dass sich
die Sache länger hinzog, hing schliesslich auch damit zusammen, dass der
Beurteilte sich über die ganze Zeit beharrlich weigerte, an der Beschaffung von
Reisedokumenten mitzuwirken (vgl. zuletzt die Protokolle seiner Befragungen vom
5.
Januar 2023, 15. Februar 2023 und 15. März 2023).
4.3
Das
Migrationsamt hat die bestehende Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss im Zeitpunkt der
Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung bzw. der
Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheint oder nicht. Eine Haft (bzw. ihre Verlängerung) erscheint
unverhältnismässig, da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
verstossend, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert
vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGE 130 II 56
E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550 vom 16. Juli 2020
E. 3.3 mit Hinweisen). Das SEM hat vor drei Tagen mitgeteilt, dass der
Beurteilte von den tunesischen Behörden als A____ anerkannt worden ist und bei
swissREPAT nun ein Flug mit einer Vorlaufzeit von mindestens 20 Arbeitstagen
gebucht werden kann. Die Rückführung des Beurteilten in seine Heimat ist damit
unmittelbar bevorstehend. Angesichts dessen genügt es, die Verl.gerung der
Ausschaffungshaft bloss für die hierfür benötigte Zeit zu bestätigen, mithin
rund vier Wochen. Da der Beurteilte heute zu erkennen gegeben hat,
(möglicherweise) einen Asylantrag stellen zu wollen, um in der Schweiz bleiben
zu können (Verhandlungsprotokoll, S. 4), muss eine Reserve für die
Abwicklung eines allfälligen, als Mehrfachgesuch zu behandelnden Asylantrags
mitberücksichtigt werden. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft wird damit für
die Zeit von zwei Monaten bestätigt, d.h. – unter Berücksichtigung der
Pfingsttage Ende Mai – bis zum 31. Mai 2023.
Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich.
Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht
entgegen der Forderung des Beurteilten (Verhandlungprotokoll,
S. 4 f.) vorliegend nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt weder über
einen Aufenthaltsort hierzulande noch über persönliche Beziehungen zu Personen
in der Schweiz. Er hat sich bislang beharrlich geweigert, Papiere für eine
Rückkehr in seine Heimat zu beschaffen. Nachdem er jüngst von den tunesischen
Behörden identifiziert und anerkannt worden ist, besteht ein hohes Risiko, dass
er eine Freilassung bis zur Rückführung nutzen wird, um
unterzutauchen. Seine Behauptung, er würde bei Ausrichtung einer Rückkehrhilfe
freiwillig in seine Heimat zurückkehren, ist nicht glaubwürdig (vorne
E. 3.3).
5.
5.1
Für
das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Der
Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung mit B____ ersucht. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 21. März 2023 hat der Einzelrichter
die unentgeltliche Verbeiständung mit dem bisherigen Beistand C____ vorläufig
verweigert mit der Begründung, dass sich seit der letzten
Haftverlängerungsüberprüfung nichts wesentlich Neues zugetragen habe, sodass
die unentgeltliche Verbeiständung für die vorliegende Haftverlängerung nicht
gerechtfertigt erscheine. Unmittelbar vor dem Wochenende ist nun die Mitteilung
des SEM eingetroffen, dass der Beurteilte von den tunesischen Behörden habe identifiziert
bzw. anerkannt werden können und nun der Flug nach Tunesien gebucht werden
könne (E-Mail SEM vom 24. März 2023. Die Ausgangslage für die
Ausschaffung des Beurteilten präsentiert sich unter diesen Umständen in neuem
Licht, so dass die unentgeltliche Verbeiständung für die Überprüfung der
vorliegenden Haftverlängerung gewährt werden kann. In E. 2.2 vorstehend
ist ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen für einen Anwaltswechsel im
Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung vorliegend nicht erfüllt sind.
Advokatin B____ hat heute jedoch zu Protokoll gegeben, nur für ihre Bemühungen
im Rahmen der heutigen Vorbesprechung mit ihrem Mandanten und ihrer Teilnahme
an der (kurzen) Befragung durch das Migrationsamt und an der mündlichen
Verhandlung entschädigt werden zu wollen. Unter diesen Umständen kann dem
Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ bewilligt werden. Der
Gerichtskasse wird trotz des Anwaltswechsels insofern nicht mit der doppelten
Vergütung von Einarbeitszeit und anderen Doppelspurigkeiten belastet. Gestützt
auf die Angaben der Rechtsbeiständin wird ein Aufwand von 3 Stunden
(einschliesslich Reisezeit von 30 Minuten) vergütet.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 31. Mai 2023, 14:00 Uhr rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
In Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Verbeiständung mit B____ wird der Rechtsbeiständin ein Honorar
von CHF 600.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- B____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.